31999D0797

1999/797/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den von der spanischen Regierung gestellten Antrag auf Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/7) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 319 vom 11/12/1999 S. 0041 - 0046


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Juli 1999

über den von der spanischen Regierung gestellten Antrag auf Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/7)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(1999/797/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(1), insbesondere auf Artikel 24,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Antrag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

1 Verfahren

(1) Mit Schreiben vom 18. Februar 1998 notifizierte das spanische Ministerium für Industrie und Energie der Kommission einen Antrag auf Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG. Der Antrag bezog sich insbesondere auf zwei Bestimmungen des spanischen Elektrizitätsgesetzes 54/1997 vom 27. November, das gemäß Artikel 27 der Richtlinie mit Schreiben vom 20. Januar notifiziert worden war, nämlich auf 1. die Bestimmungen betreffend die Kosten des Übergangs zum Wettbewerb (nachstehend "CTC" genannt) und 2. die Bestimmungen betreffend die Netze auf den Inseln sowie außerhalb der Iberischen Halbinsel.

(2) Am 3. Juni 1998 reisten Vertreter der Dienststellen der Kommission zu Sondierungsgesprächen nach Madrid, wo sie mit Verantwortlichen des spanischen Ministeriums für Industrie und Energie sowie der Comisión Nacional del Sistema Eléctrico (CNSE, Staatlicher Ausschuß für das Stromnetz) zusammentrafen.

(3) Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 übermittelte das spanische Ministerium für Industrie und Energie der Kommission ergänzende Informationen.

(4) Mit Schreiben vom 28. Januar 1999 notifizierte die spanische Regierung die (zuvor nach Artikel 24 der Richtlinie notifizierte) Übergangsregelung mit gewissen Modifikationen auch gemäß Artikel 88 EG-Vertrag. Diese Notifikation ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, sondern wird in einem parallelen Verfahren gemäß Artikel 88 EG-Vertrag behandelt.

2 Der spanische Elektrizitätssektor und die Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG

(5) Spanien setzt die Richtlinie 96/92/EG mit dem Gesetz 54/1997 um, das am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz regelt den Netzzugang für alle Kunden, die mehr als 15 GWh pro Jahr verbrauchen. Dies entspricht Ende 1998(2) etwa 30 % des Gesamtverbrauchs. Das Gesetz und seine Novelle, die am 1. Januar 1999 in Kraft trat, sehen eine schrittweise weitere Marktöffnung bis zu 100 % im Jahre 2007 vor.

(6) Außerdem führte das spanische Gesetz die Funktionen eines unabhängigen Netzbetreibers und eines unabhängigen Marktabwicklers ein, die rechtlich und in bezug auf die Eigentumsverhältnisse von anderen Elektrizitätsunternehmen unterschieden werden (kein Anteilseigner darf mehr als 10 % besitzen, insgesamt dürfen nicht mehr als 40 % aller Anteilseigner im Elektrizitätssektor aktiv sein). Das königliche Dekret 2019/1997 bestimmte Red Electrica de España, SA (REE) als Netzbetreiber und Compañía Operadora del Mercado Español de Electricidad, SA (OMEL) als Marktabwickler.

(7) Der Marktabwickler (OMEL) koordiniert Angebot und Nachfrage auf dem Spotmarkt (Handel für denselben und für den nächsten Tag). Alle Erzeuger, die mehr als 50 MW Strom erzeugen, müssen regelmäßig Strom am Spotmarkt anbieten und dürfen ihren Strom auch über bilaterale Verträge verkaufen. Alle Verteiler, Lieferanten und zugelassenen Kunden dürfen auf dem Spotmarkt kaufen. Zugelassene Kunden können daher derzeit unter drei Möglichkeiten wählen: 1. Weiterbezug von ihrem bisherigen Lieferanten bzw. Verteilerunternehmen zu geregelten Tarifen; 2. direkter Kauf auf dem Spotmarkt; 3. Kauf aufgrund eines bilateralen Vertrags mit einem bestimmten Erzeuger oder Lieferanten.

(8) Die wichtigsten Elektrizitätserzeugungsunternehmen, die auch Tätigkeiten im Bereich der Verteilung und Lieferung wahrnehmen, sind Endesa, Iberdrola SA, Unión Eléctrica Fenosa SA und Hidroeléctrica del Cantábrico SA. All diese Unternehmen sind in privater Hand.

3 Die von der spanischen Regierung notifizierten Übergangsregelungen

3.1 Einleitung

(9) Spanien hat zwei Regelungen gemäß Artikel 24 der Richtlinie notifiziert:

1. "CTC"-Regelung (CTC: Costes de Transición a la Competencia, Kosten des Übergangs zum Wettbewerb)

Die CTC-Regelung wird in der 6. Übergangsbestimmung des spanischen Gesetzes 54/1997, novelliert per 1. Januar 1999 durch Gesetz 50/1998 vom 30. Dezember 1998, festgelegt. Grundlage sind die Garantien des spanischen Staates für alle Kraftwerke gemäß den königlichen Dekreten 40/1994 und 1538/1987, in denen die Stromtarife vor der Liberalisierung festgelegt wurden. Durch dieses System war die Kostendeckung für die in Spanien gebauten Kraftwerke gewährleistet, und zwar über den Stromtarif, der für jedes einzelne Kraftwerk unter Zugrundelegung seiner standardisierten Kosten berechnet wurde. Das neue Gesetz 54/1997 sieht eine als "CTC" bezeichnete Übergangsregelung (CTC: Kosten des Übergangs zum Wettbewerb) vor, der zufolge die Elektrizitätserzeugungsunternehmen einen Teilausgleich für den Einkommensverlust erhalten, der aus dem Unterschied zwischen den vormals garantierten Stromtarifen und dem erwarteten Preis im liberalisierten Elektrizitätsmarkt resultiert.

2. Netze auf den Inseln sowie außerhalb der Iberischen Halbinsel

Für den Betrieb dieser Netze werden den Unternehmen UNELCO (Kanarische Inseln), GESA (Balearen) und ENDESA (Ceuta und Melilla) Ausnahmen von den Marktregeln gewährt, die auf dem Elektrizitätsmarkt des Festlands bis zum 31. Dezember 2000 gelten. Diese Ausnahmen sind in der 15. Übergangsbestimmung des Gesetzes 54/1997 festgelegt sowie in seinen Änderungen, die durch die 17. Ergänzung zum Kohlenwasserstoffgesetz 34/1998 vom 7. Oktober eingeführt wurden. Außerdem ist im Gesetz 54/1997 festgelegt, daß die vergleichsweise höheren Kosten der Stromerzeugung und -verteilung in diesen Netzen durch eine Ausgleichsabgabe auf die Stromtarife und Übertragungsgebühren auf dem Festland umgelegt werden.

3.2 Einzelheiten der "CTC"-Regelung

(10) Ziele

Die CTC-Regelung soll den spanischen Elektrizitätsunternehmen über einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren einen Ausgleich für den aufgrund der Einführung des Wettbewerbs erwarteten Rückgang des Strompreises auf dem Großmarkt gewähren. Für die Zwecke der Berechnung der CTC-Regelung wird davon ausgegangen, daß der Strompreis auf 6 PTA/kWh fallen dürfte. Der maximale Ausgleichsbetrag wurde auf 1988000000000 PTA (rund 12000 Mio. EUR) vorausberechnet. Der Großteil, nämlich 1693000000000 PTA oder 85 %, soll die Einkommensverluste der 11 Elektrizitätsunternehmen infolge des Preisrückgangs bei Einführung des Wettbewerbs abdecken. Ein kleinerer Anteil, nämlich 295000000000 PTA oder 15 %, soll zur Deckung einer festen Prämie von 1 PTA pro kWh aus einheimischer Kohle erzeugten Stroms dienen.

(11) Berechnungsverfahren

Die Kostenplanung der einzelnen Kraftwerke wurde bei den früheren Tarifierungsrunden unabhängig und einzeln geprüft. Anhand dieser Kosten wurde die Zahl der jährlichen Betriebsstunden pro Technologie festgelegt. Dann wurde der "Technologieausgleich" als abgezinster Differenzbetrag zwischen den standardisierten Produktionskosten und dem angenommenen Marktpreis von 6 PTA pro kWh berechnet. Hierbei wurde ein Abzinsungsfaktor von 5 % angewandt. Die errechnete Differenz betrug 2508000000000 PTA(3). Dieser Betrag wurde dann um 32,5 % oder 815000000000 PTA verringert, um mögliche Produktivitätsgewinne zu berücksichtigen. Daraus ergaben sich die oben genannten 1693000000000 PTA, zu denen noch der Kohleausgleich in Höhe von 295000000000 PTA hinzukam. Die gestrandeten Kosten werden durch jährliche Zahlungen an die Eigentümer der einzelnen Kraftwerke ausgeglichen.

(12) Ausgleichsverfahren

Etwa 50 % des gesamten CTC-Technologieausgleichs sollen an die Kernindustrie gezahlt werden, 31 % an die Betreiber konventioneller Wärmekraftwerke und 19 % an die Betreiber von Wasserkraftwerken. Mit der Vorausberechnung von 1988000000000 PTA ist für die Ausgleichszahlungen ein Hoechstbetrag festgelegt. Die Berechnung der tatsächlichen Höhe der jährlichen Ausgleichszahlungen erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung der Spotmarktpreise. Steigt der Marktpreis über den angenommenen Betrag von 6 PTA pro kWh, werden die Ausgleichszahlungen entsprechend reduziert. Fällt der Marktpreis unter den angenommenen Betrag von 6 PTA pro kWh, werden die jährlichen Ausgleichszahlungen aufgestockt, nicht aber der für die Ausgleichszahlungen festgelegte Hoechstbetrag. In diesem Fall würde der Übergangszeitraum schon vor Ablauf der vorgesehenen 10 Jahre enden, nämlich dann, wenn der für die Ausgleichszahlungen festgelegte Hoechstbetrag aufgebraucht wäre.

(13) Verfahren zur Gegenfinanzierung der Kosten

Die mit der CTC-Regelung verbundenen Kosten werden jährlich über die geregelten Tarife und Übertragungsgebühren gedeckt. Die Verteilerunternehmen ziehen die entsprechenden Beträge ein und übertragen sie unter Überwachung der Aufsichtsbehörde (CNSE) an die stromerzeugenden Unternehmen.

Die Novelle zum Elektrizitätsgesetz, die am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, ändert das Ausgleichs- und Gegenfinanzierungsverfahren insofern, als eine fixe Tarifkomponente von 4,5 % eingeführt wurde, die für die Ausgleichszahlung an die Elektrizitätsunternehmen bestimmt ist. Dies bereitet die Möglichkeit einer Securitisation von Ausgleichszahlungen in Höhe von ca. 1000000000 PTA seitens der empfangenden Unternehmen vor. Diese Möglichkeit wurde im Gegenzug zu einer Reduktion des CTC-Gesamtbetrags um etwa 250000000000 PTA eingeführt. Der verbleibende Teil von ca. 320000000000 PTA wird nach dem ursprünglichen, oben beschriebenen Verfahren ausbezahlt. Diese Modifikation berührt nicht die 295000000000 PTA, die für die Prämie für einheimische Kohle in Höhe von 1 PTA/kWh bestimmt sind und über die Tarife gegenfinanziert werden.

3.3 Einzelheiten der Regelung für die Netze auf den Inseln sowie außerhalb der Iberischen Halbinsel

(14) Die Notifizierung enthält keinen Antrag auf spezielle Ausnahmen von der Richtlinie 96/92/EG. Die finanzielle Unterstützung, durch die die höheren Stromkosten in diesen isolierten Netzen auf das gesamte spanische Netz umgelegt werden, wird auf ähnliche Weise finanziert wie bei der oben beschriebenen CTC-Regelung.

II. RECHTSGRUNDLAGEN

1 Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG

(15) Die spanische Regierung notifizierte einen Antrag gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG. Die Notifizierung umfaßt zwei Teile, die getrennt beurteilt werden müssen:

- einen Antrag auf eine Übergangsregelung im Sinne von Artikel 24 Absätze 1 und 2;

- einen Antrag auf Ausnahmeregelungen für kleine, isolierte Netze im Sinne von Artikel 24 Absatz 3.

2 Die "CTC"-Regelung

2.1 Die Voraussetzungen laut Artikel 24 Absätze 1 und 2

(16) Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG legt folgendes fest: "(1) Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie vor Inkrafttreten dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtungen oder erteilte Betriebsgarantien möglicherweise nicht erfuellt werden, können eine Übergangsregelung beantragen, die ihnen von der Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der Dimension des betreffenden Systems, des Verbundgrads des Systems und der Struktur seiner Elektrizitätsindustrie gewährt werden kann. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über diese Anträge. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Diese Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen oder Garantien gebunden. Die Übergangsregelung kann Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII enthalten. Die Anträge auf Anwendung einer Übergangsregelung müssen bei der Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden."

Nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie muß also die Kommission, gestützt auf den EG-Vertrag, bei der Prüfung von Anträgen auf Übergangsregelungen mehrere Punkte berücksichtigen:

(17) A. Voraussetzungen hinsichtlich der Art der Verpflichtungen bzw. der Betriebsgarantien:

1. Es muß nachgewiesen werden, daß eine Verpflichtung oder Betriebsgarantie besteht.

2. Die Verpflichtung oder Betriebsgarantie muß vor dem 20. Februar 1997 auferlegt bzw. erteilt worden sein.

3. Es muß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie und der Nichterfuellbarkeit der Verpflichtung nachgewiesen werden.

(18) B. Voraussetzungen hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verwirklichung der betreffenden Ziele:

1. Bei den Maßnahmen der Übergangsregelung muß es sich um Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie 96/92/EG handeln.

2. Die Übergangsregelung muß zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der jeweiligen Verpflichtungen bzw. Betriebsgarantie gebunden sein.

3. Die Übergangsregelung muß die am wenigsten restriktiven Maßnahmen anwenden, die zur Verwirklichung ihrer Ziele, die auch an sich gerechtfertigt sein müssen, vernünftigerweise erforderlich sind. Wenn sie über diese Fragen entscheidet, muß die Kommission unter anderem die Dimension des betreffenden Netzes und seinen Verbundgrad sowie die Struktur der Elektrizitätsindustrie des betreffenden Mitgliedstaates berücksichtigen.

2.2.3 Bewertung der "CTC"-Regelung

(19) Im vorliegenden Fall, also in bezug auf die "CTC"-Regelung, erübrigt es sich, festzustellen, ob die Bedingungen A.1, A.2 und A.3 bzw. B.2 und B.3 der Erwägungsgründe 17 und 18 erfuellt sind, weil es sich bei den Maßnahmen der betreffenden Übergangsregelung nicht um Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie 96/92/EG handelt und demzufolge die obengenannte Bedingung B.1 nicht erfuellt ist.

(20) Wie bereits festgestellt wurde, liegt eine Übergangsregelung im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 96/92/EG nur dann vor, wenn das von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählte System eine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen der Kapitel IV, VI oder VII der Richtlinie vorsieht.

(21) Bei den zu betrachtenden Maßnahmen handelt es sich um eine reine Ausgleichsregelung, also ein System von Gebühren oder Abgaben, die von einem Mitgliedstaat erhoben werden, um durch das Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG verursachte gestrandete Kosten zu kompensieren. Für die Einführung solcher Abgaben ist im vorliegenden Falle eine Ausnahmeregelung zu den obengenannten Kapiteln der Richtlinie nicht erforderlich; folglich kann sie nicht als Übergangsregelung im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie betrachtet werden.

(22) Die Tatsache, daß Maßnahmen wie die hier in Rede stehenden innerhalb des Elektrizitätsbinnenmarktes zu beträchtlichen Wettbewerbsverzerrungen führen können, berührt dieses Ergebnis nicht. Der Kommission ist bewußt, daß die Entrichtung solcher Abgaben wirtschaftliche Folgen haben kann, die denen einer völligen oder partiellen Ausnahmeregelung zu einigen der in den Kapiteln IV, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG enthaltenen Verpflichtungen im wesentlichen entsprechen. Gleichwohl resultieren diese Wettbewerbsverzerrungen ihrer Natur nach nicht aus spezifischen Ausnahmeregelungen wie den in der Richtlinie genannten. Bei der Leistung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Elektrizitätserzeuger, deren Finanzierung über eine von den Verbrauchern zu erhebende Gebühr oder Abgabe erfolgt, handelt es sich also um eine Maßnahme, die nicht unmittelbar Gegenstand der Richtlinie ist, die jedoch nach den Wettbewerbsregeln, insbesondere gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, geprüft werden muß. In dieser Hypothese wird davon ausgegangen, daß Maßnahmen ähnlicher ökonomischer Wirkung in kohärenter Weise behandelt werden, unabhängig von dem im Einzelfall anzuwendenden Verfahren.

(23) Trotzdem, und obwohl die spanische Regierung in der Notifizierung vom 18. Februar 1998 selbst Zweifel daran äußerte, ob es notwendig sei, eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG zu beantragen, - denn "obwohl Artikel 24 Absatz 1 auf die CTC anwendbar ist, wird nicht die Ansicht vertreten, daß sie Artikel 24 Absatz 2 unterfallen, insofern die neue spanische Rechtsvorschrift zur Umsetzung dieses Teils der Richtlinie den Kapiteln IV, VI und VII nicht zuwiderläuft" - bekräftigt sie in den Zusatzinformationen, die der Kommission mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 zugingen, die CTC-Regelung stelle doch eine Ausnahmeregelung zu Artikel 8 (Kapitel IV) der Richtlinie dar.

(24) Sie argumentiert, die spanische Gebührenregelung vor der Liberalisierung (Kgl. Dekret 1583/1987) gewährleiste den Betrieb und die vollständige Amortisierung jedes einzelnen Kraftwerks. Nach der Liberalisierung funktioniere der Markt nach den Regeln einer Rangfolge im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 96/92/EG, so daß eine Einspeisung aus den Produktionsanlagen zu den im Kgl. Dekret 1583/1987 festgelegten Preisen nicht gewährleistet sei. Im Schreiben vom 16. Oktober 1998 kommt die spanische Regierung zu dem Schluß: "Wenn die gestrandeten Kosten (die Kosten des Übergangs zum Wettbewerb) nicht wären, so wäre der wirtschaftliche Vorrang ein anderer als im derzeitigen wettbewerbsorientierten Stromerzeugungsmarkt."

(25) Mit anderen Worten, Spanien argumentiert, die Einführung der CTC-Zahlungen ermögliche es den Empfängern, diese Mittel dazu zu benutzen, Strom zu niedrigeren Preisen zu verkaufen, als dies ohne eine solche Übergangsregelung der Fall wäre. Dies führt seinerseits zu einer Änderung der auf rein wirtschaftlichen Kriterien beruhenden Rangfolge, der Grundlage von Artikel 8 der Richtlinie 96/92/EG.

(26) Nach Auffassung der spanischen Behörden versetzen die Ausgleichszahlungen der spanischen CTC-Regelung die Kraftwerksbetreiber in die gleiche Lage, wie wenn ihnen eine Einspeisung zu kostendeckenden Preisen garantiert und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie nicht wirksam wäre. Auf diese Weise würde es die CTC-Regelung Spanien ermöglichen, eine vorgezogene Marktöffnung und eine gleichzeitige Senkung der Stromtarife für abhängige Kunden zu wählen, statt die Marktöffnung aufzuschieben, was hätte eintreten können, wenn sich Spanien gemäß Artikel 24 der Richtlinie für eine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des Kapitels VII entschieden hätte.

(27) Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß eine solche Art des Ausgleichs, mit dem die Folgen der Anwendung der Richtlinie 96/92/EG aus wirtschaftlicher Sicht und für einen beschränkten Zeitraum "neutralisiert" werden, nicht als "Ausnahme" im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie anzusehen ist. Das spanische System, das auf einem unabhängigen Marktabwickler und einem transparenten Spotmarkt beruht, setzt die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie um und entspricht ihnen. Die CTC-Regelung bildet keine besondere Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 8. Entscheidend hierfür ist die Art der notifizierten Maßnahme und nicht ihr Zweck oder Ziel. Bei der Leistung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Elektrizitätserzeuger, deren Finanzierung über eine von den Verbrauchern zu erhebende Gebühr oder Abgabe erfolgt, handelt es sich ihrer Art nach nicht um eine Maßnahme, die unmittelbar Gegenstand der Richtlinie ist, wohl aber um eine solche, die nach den Wettbewerbsregeln, und insbesondere gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, geprüft werden muß.

(28) Da Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG nicht anwendbar ist, erübrigt sich die Prüfung in bezug auf die anderen obengenannten Voraussetzungen B.2 und B.3 des Erwägungsgrundes 18.

3 Die Regelung für die Netze auf den Inseln sowie außerhalb der Iberischen Halbinsel

3.1 Die Voraussetzungen laut Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG

(29) Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie lautet: "Die Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachweisen können, daß sich für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben, können Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, V, VI und VII beantragen, die ihnen von der Kommission gewährt werden können. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über diese Anträge. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Dieser Absatz gilt auch für Luxemburg."

(30) Nach dieser Bestimmung muß also die Kommission bei der Prüfung von Anträgen auf Übergangsregelungen mehrere Punkte berücksichtigen:

1. Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG ist im allgemeinen nur auf kleine, isolierte Netze anwendbar. In Artikel 2 Absatz 23 ist ein "kleines, isoliertes Netz" definiert als "ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 2500 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann".

2. Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, daß sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben.

3. Bei den Maßnahmen muß es sich um Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, V, VI und VII der Richtlinie handeln.

4. Bei jeder Entscheidung über einen Antrag prüft die Kommission die Verhältnismäßigkeit, d. h. das vorgeschlagene Konzept muß das für Handel und Wettbewerb am wenigsten restriktive sein, das zur Verwirklichung der Ziele, die auch an sich gerechtfertigt sein müssen, vernünftigerweise erforderlich ist.

3.2 Bewertung des spanischen Antrags

(31) In Analogie zur obigen Bewertung der CTC-Regelung erübrigt es sich, für die Netze auf den Inseln sowie außerhalb der Iberischen Halbinsel festzustellen, ob die Bedingungen 1., 2. und 4. des Erwägungsgrunds 30 erfuellt sind, weil es sich bei den Maßnahmen der fraglichen Übergangsregelung nicht um Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie 96/92/EG handelt und demzufolge die obengenannte Bedingung 3. des genannten Erwägungsgrunds nicht erfuellt ist.

(32) In der spanischen Notifizierung wird keine spezielle Ausnahme von der Richtlinie beantragt. Insofern, als die Regelung für die Netze auf den Inseln sowie außerhalb der Iberischen Halbinsel eine finanzielle Unterstützung dieser Netze darstellt, deren Finanzierung über eine Stromverbrauchsgebühr oder -abgabe erfolgt, gelten analog die obigen Argumente. Die fragliche Regelung muß also nach den Bestimmungen über staatliche Beihilfen, insbesondere Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, geprüft werden. In dieser Hypothese wird, wie in Punkt 2.2.3 spezifiziert, davon ausgegangen, daß Maßnahmen ähnlicher ökonomischer Wirkung in kohärenter Weise behandelt werden, unabhängig von dem im Einzelfall anzuwendenden Verfahren.

(33) Sollte sich künftig eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG als notwendig erweisen, um eine Verletzung von Bestimmungen der Kapitel IV, V, VI oder VII der Richtlinie durch Sonderregeln für die Stromnetze auf den Inseln sowie außerhalb der Iberischen Halbinsel zu vermeiden, könnte die spanische Regierung jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen, da die in Artikel 24 Absatz 2 genannte Antragsfrist für Artikel 24 Absatz 3 nicht gilt.

4 Schlußfolgerung

(34) Der spanische Antrag gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG besteht aus zwei Teilen:

Der erste Teil betrifft die CTC-Regelung. Diese wurde auf der Grundlage von Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie bewertet. Der zweite Teil betrifft die Regelung für die Netze auf den Inseln sowie außerhalb der Iberischen Halbinsel. Diese wurde auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie bewertet.

(35) Die Kommission kommt in beiden Fällen zu dem Ergebnis, daß eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 nicht gebilligt werden kann und auch nicht der Billigung bedarf, weil die gewählten Maßnahmen keine Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, V (nur in bezug auf Artikel 24 Absatz 3), VI und VII der Richtlinie darstellen.

(36) Schließlich ist sowohl in der CTC-Regelung als auch in der Regelung für die Netze auf den Inseln sowie außerhalb der Iberischen Halbinsel die Leistung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Elektrizitätserzeuger vorgesehen, deren Finanzierung über eine von den Verbrauchern zu erhebende Gebühr oder Abgabe erfolgen soll. Solche Maßnahmen sind nicht unmittelbar Gegenstand der Richtlinie, müssen jedoch nach den Bestimmungen über staatliche Beihilfen, insbesondere Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, geprüft werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vorliegende Entscheidung betrifft den von der spanischen Regierung gestellten Antrag auf Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG, der der Kommission am 18. Februar 1998 notifiziert wurde. Diese Notifizierung betrifft

a) die Kosten für den Übergang zum Wettbewerb ("Costes de Transición a la Competencia") gemäß der sechsten Übergangsbestimmung des spanischen Elektrizitätsgesetzes 54/1997 vom 27. November 1997;

b) die Netze auf den Inseln und außerhalb der Iberischen Halbinsel ("Sistemas insulares y extrapeninsulares") gemäß der fünfzehnten Übergangsbestimmung des spanischen Elektrizitätsgesetzes 54/1997 vom 27. November 1997.

Artikel 2

Die Übergangsregelung "Costes de Transición a la Competencia" gemäß der sechsten Übergangsbestimmung des spanischen Elektrizitätsgesetzes 54/1997 enthält keine Maßnahmen, die Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG darstellen würden, wie dies in Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie festgelegt ist. Artikel 24 der Richtlinie ist folglich auf diesen Teil der von der spanischen Regierung notifizierten Übergangsregelung nicht anwendbar.

Artikel 3

Die von der spanischen Regierung notifizierte Übergangsregelung "Sistemas insulares y extrapeninsulares" enthält keine Maßnahmen, die Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, V, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG darstellen würden, wie dies in Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG festgelegt ist. Artikel 24 der Richtlinie ist folglich auf diesen Teil der von der spanischen Regierung notifizierten Übergangsregelung nicht anwendbar.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 8. Juli 1999.

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(2) Die Richtlinie 96/92/EG schreibt eine Marktöffnung von mindestens 26,48 % ab dem 19. Februar 1999 vor.

(3) Es ist zu beachten, daß die Notifikation vom 28. Januar gemäß Artikel 88 EG-Vertrag den ursprünglichen Unterschied zwischen standardisierten Produktionskosten und geschätzten Marktpreis mit 3074000000000 PTA angibt; dieser Betrag wurde um 565000000000 PTA gekürzt.