Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/656 des Rates vom 19. Februar 2024 für einen Beschluss des Rates über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation im Bereich der nuklearen Sicherung

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2024/656 20.2.2024 BESCHLUSS (GASP) 2024/656 DES RATES vom 19. Februar 2024 für einen Beschluss des Rates über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation im Bereich der nuklearen Sicherung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen. (2) Die Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in ihrem Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere finanzielle Unterstützung für spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen wie etwa der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) bereitstellt. (3) Im Rahmen der Durchführung der Strategie hat der Rat vier Gemeinsame Aktionen und vier Beschlüsse über die Unterstützung für die Tätigkeiten der IAEO angenommen, nämlich die Gemeinsamen Aktionen 2004/495/GASP (1), 2005/574/GASP (2), 2006/418/GASP (3), 2008/314/GASP (4) sowie die Beschlüsse 2010/585/GASP (5), 2013/517/GASP (6), (GASP) 2016/2383 (7), verlängert durch den Beschluss (GASP) 2020/755 (8), und (GASP) 2020/1656 (9), verlängert durch den Beschluss (GASP) 2022/1852 (10). Diese Unterstützung durch die Union sollte fortgesetzt werden. (4) In dem Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung von 2022 wird darauf verwiesen , dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen, die Erweiterung der Kernwaffenarsenale, die Entwicklung neuer Waffensysteme und die von einigen Ländern ausgesprochenen nuklearen Drohungen eine anhaltende Bedrohung darstellen; ferner wird darin das Ziel der Union zum Ausdruck gebracht, konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele der Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle zu verstärken. (5) Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses sollte die IAEO beauftragt werden. Die von der Union unterstützte Maßnahme wird durch einen außerbudgetären Beitrag zur IAEO finanziert — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Im Hinblick auf die Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union weiterhin die Tätigkeiten der IAEO durch eine operative Maßnahme. (2)   Die übergeordneten Ziele der in Absatz 1 genannten Maßnahme sind die Folgenden: a) die Förderung der Einhaltung der relevanten rechtsverbindlichen und nicht rechtsverbindlichen internationalen Übereinkünften zur Verbesserung der nuklearen Sicherung weltweit, b) die Unterstützung von Staaten bei der Schaffung, Aufrechterhaltung und Gewährleistung der langfristigen Tragfähigkeit von nationalen Systemen zur nuklearen Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktive Material, auch während des Transports, und den zugehörigen, für friedliche Zwecke verwendeten Anlagen, c) die Unterstützung der IAEO bei der Wahrnehmung einer zentralen Rolle bei der Erleichterung und Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit und bei der Verbesserung der öffentlichen Wahrnehmung und des Bewusstseins für die Problematik durch Kommunikation zum Thema nukleare Sicherung. (3)   Die Einzelziele der Maßnahme gemäß Absatz 1 sind die Folgenden: a) Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der nuklearen Sicherung für die Ukraine, b) Stärkung der Beteiligung von Frauen an Laufbahnen im Bereich der nuklearen Sicherung, insbesondere Stärkung des Marie-Skłodowska-Curie-Stipendienprogramms, c) Aufbau von Kapazitäten zur Verbesserung der nuklearen Sicherung in IAEO-Mitgliedstaaten. (4)   Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme nach Absatz 1 ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme erfolgt durch die IAEO. (3)   Die IAEO nimmt die Aufgabe nach Absatz 2 unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der IAEO. Artikel 3 (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme dienende Betrag beläuft sich auf 7 200 000 EUR. (2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Bezugsrahmen finanziert werden. Hierzu schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit der IAEO. In dieser Beitragsvereinbarung wird festgehalten, dass die IAEO zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang angemessene öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Beitragsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der IAEO erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme zur Verfügung. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Seine Geltungsdauer endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seinem Inkrafttreten, falls innerhalb jenes Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2024. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP des Rates vom 17. Mai 2004 zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46). (2)  Gemeinsame Aktion 2005/574/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 44). (3)  Gemeinsame Aktion 2006/418/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 20). (4)  Gemeinsame Aktion 2008/314/GASP des Rates vom 14. April 2008 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 62). (5)  Beschluss 2010/585/GASP des Rates vom 27. September 2010 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Abl. L 259 vom 1.10.2010, S. 10). (6)  Beschluss 2013/517/GASP des Rates vom 21. Oktober 2013 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation in den Bereichen nukleare Sicherung und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 6). (7)  Beschluss (GASP) 2016/2383 des Rates vom 21. Dezember 2016 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) im Bereich der nuklearen Sicherung im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 74). (8)  Beschluss (GASP) 2020/755 des Rates vom 8. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/2383 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation im Bereich der nuklearen Sicherung im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 179I vom 9.6.2020, S. 2). (9)  Beschluss (GASP) 2020/1656 GASP des Rates vom 6. November 2020 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) im Bereich der nukleare Sicherung im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 372I vom 9.11.2020, S. 4). (10)  Beschluss (GASP) 2022/1852 des Rates vom 4. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1656 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) im Bereich der nuklearen Sicherung im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 257 vom 5.10.2022, S. 10). ANHANG PROJEKTDOKUMENT ÜBER DIE UNTERSTÜTZUNG DER EU FÜR DIE TÄTIGKEITEN DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION (IAEO) IM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERUNG IM RAHMEN DER UMSETZUNG DER STRATEGIE DER EU GEGEN DIE VERBREITUNG VON MASSENVERNICHTUNGSWAFFEN ZYKLUS IX (2024-2027) 1.   EINLEITUNG Die Internationale Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“) und die Europäische Kommission (im Folgenden „Vergabebehörde“) arbeiten unter dem am 29. April 2003 unterzeichneten Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen in der am 31. Dezember 2018 zwischen der Europäischen Kommission und der Organisation angepassten Fassung zusammen; diesem Rahmenabkommen ist die IAEO am 17. September 2004 beigetreten. Die EU betont regelmäßig, dass die nukleare Sicherung weiterhin weltweit gestärkt werden muss, um Nuklearterrorismus zu verhindern und die Weiterentwicklung der friedlichen Nutzung der Nukleartechnologie zu erleichtern; ferner erkennt sie die zentrale Rolle an, die der IAEO dabei zukommt, den Rahmen für die nukleare Sicherung weltweit zu stärken, indem sie die internationale Zusammenarbeit bei Tätigkeiten im Bereich der nuklearen Sicherung koordiniert und Mitgliedstaaten technische Unterstützung bietet. Die EU hat die Tätigkeiten der IAEO im Bereich der nuklearen Sicherung seit 2004 durch acht aufeinanderfolgende Beitragszyklen finanziell unterstützt. Die IAEO führt Projekte durch, mit denen sie auf den bei ihren Mitgliedstaaten bestehenden Entwicklungsbedarf in Bereichen eingeht, die in den Anwendungsbereich des außenpolitischen Instruments (Foreign Policy Instrument — FPI) der Vergabebehörde fallen. Die vorgeschlagenen Komponenten der Maßnahme beruhen auf dem Aktionsplan der IAEO zur Nuklearen Sicherung 2022-2025, der vom IAEO-Gouverneursrat am 14. September 2021 gebilligt und von der Generalkonferenz der IAEO am 15. September 2021 zur Kenntnis genommen wurde (GC(65)/24). In den Resolutionen der Generalkonferenz haben die Mitgliedstaaten bekräftigt, dass die Verantwortung für die nukleare Sicherung in einem Staat ausschließlich bei dem Staat selbst liegt, und dass sie sich der Verantwortung eines jeden Mitgliedstaats dafür bewusst sind, im Einklang mit seinen jeweiligen nationalen und internationalen Verpflichtungen zu jeder Zeit die wirksame und umfassende nukleare Sicherung allen Kernmaterials und allen anderen radioaktiven Materials zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Maßnahme wird auch im Einklang mit dem Programm 3.5 des Arbeitsprogramms und des Haushalts der IAEO festgelegt. Die Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Projektdokument werden mit anderen freiwilligen Beiträgen zum Fonds für nukleare Sicherung der IAEO und zu den regulären Haushaltsmitteln der IAEO abgestimmt und durch diese anderen Beiträge ergänzt; die Maßnahmen werden als eine von mehreren Gebern finanzierte Maßnahme durchgeführt. 2.   ÜBERGEORDNETES ZIEL Im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen wird mit der vorliegenden Maßnahme der EU das übergeordnete Ziel verfolgt, die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) im Bereich der nuklearen Sicherung wie nachstehend beschrieben zu unterstützen: — Förderung des Beitritts zu den relevanten rechtsverbindlichen und nicht rechtsverbindlichen internationalen Übereinkünften zur Verbesserung der nuklearen Sicherung weltweit; — Unterstützung von Staaten bei der Schaffung, Aufrechterhaltung und Gewährleistung der langfristigen Tragfähigkeit nationaler Systeme der nuklearen Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktiven Material, auch während des Transports, und der für friedliche Zwecke genutzten zugehörigen Anlagen; — Unterstützung der IAEO bei der Wahrnehmung der zentralen Rolle bei der Erleichterung und Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit und bei der Verbesserung der öffentlichen Wahrnehmung und des Bewusstseins für die Problematik durch Kommunikation zum Thema nukleare Sicherung. 3.   EINZELZIELE Zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels ist die Maßnahme auf folgende Einzelziele ausgerichtet: EINZELZIEL 1 Unterstützung der Ukraine im Bereich der nuklearen Sicherung EINZELZIEL 2 Ausbildungsmaßnahmen, die dem Gleichstellungsaspekt Rechnung tragen/Marie-Sklodowska-Curie-Stipendienprogramm EINZELZIEL 3 Aufbau von Kapazitäten zur Verbesserung der nuklearen Sicherung 4.   BESCHREIBUNG DER ERGEBNISSE UND TÄTIGKEITEN FÜR JEDES EINZELZIEL EINZELZIEL 1 — BEREITSTELLUNG VON UNTERSTÜTZUNG IM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERUNG FÜR DIE UKRAINE Hintergrund Die IAEO stellt seit Februar 2022 Unterstützung bereit, um der Ukraine dabei zu helfen, den sicheren Betrieb der kerntechnischen Anlagen und die sichere Durchführung aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit radioaktiven Quellen zu gewährleisten. Hierzu gehört auch, unparteiische Lagebewertungen in Bezug auf die nukleare Sicherheit, Sicherung und Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, technische Expertise und Beratung bereitzustellen, Ausrüstung im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und Sicherung bereitzustellen und relevante Informationen mit der internationalen Gemeinschaft auszutauschen. Die Ereignisse, die sich auf die Fremdenergieversorgung aller Kernkraftwerke auswirken, stellen eine besorgniserregende Entwicklung dar. Daher muss die IAEO ihre technische Arbeit in der Ukraine mit dem Ziel weiter intensivieren und vertiefen, zu einer Stabilisierung der Lage beizutragen und einen kerntechnischen Zwischenfall oder Unfall zu verhüten. Dies wurde unter anderem durch die kontinuierliche Präsenz von Mitarbeitern der IAEO an allen kerntechnischen Anlagen der Ukraine sowie durch die Festlegung von fünf konkreten Grundsätzen für den Schutz des Kernkraftwerks von Saporischschya erreicht. In der Resolution GOV/2022/17 forderte der IAEO-Gouverneursrat den Generaldirektor und das Sekretariat auf, die Lage in der Ukraine weiterhin aufmerksam zu beobachten und dabei ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheit und Sicherung der ukrainischen kerntechnischen Anlagen zu legen und den Gouverneursrat nach Bedarf darüber zu unterrichten; in der Resolution GOV/2022/58 forderte der Gouverneursrat den Generaldirektor auf, die Lage weiterhin aufmerksam zu beobachten und dem Gouverneursrat in dieser Angelegenheit so lange wie nötig förmlich Bericht zu erstatten; und in der Resolution GOV/2022/71 forderte der Gouverneursrat den Generaldirektor ferner auf, die Lage [in der Ukraine] weiterhin aufmerksam zu beobachten und dem Gouverneursrat regelmäßig und so lange wie nötig in dieser Angelegenheit förmlich Bericht zu erstatten. In der Resolution GC(67)/RES/16 brachte die Generalkonferenz in Anbetracht der nach wie vor bestehenden Risiken für die Durchführung der Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Sicherungsmaßnahmen am Kernkraftwerk Saporischschya ihre uneingeschränkte Unterstützung für die kontinuierliche und verstärkte physische Präsenz der Unterstützungs- und Hilfsmission der IAEO für Saporischschya (IAEA Support and Assistance Mission to Zaporizhzhya — ISAMZ) zum Ausdruck; ebenso brachte die Generalkonferenz ihre uneingeschränkte Unterstützung dafür zum Ausdruck, dass die IAEO auf Ersuchen der Ukraine hin kontinuierlich technische Unterstützung und Hilfe bereitstellt, durch die zum sicheren Betrieb kerntechnischer Anlagen und zur sicheren Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit radioaktiven Quellen beigetragen wird, einschließlich der kontinuierlichen physischen Anwesenheit von technischen Experten der IAEO in den Kernkraftwerken von Tschernobyl, Riwne, Chmelnyzkyj und im Kernkraftwerk Süd-Ukraine. Die Entsendung von IAEO-Experten für nukleare Sicherheit und Sicherung zu allen fünf ukrainischen Kernkraftwerk-Standorten erfolgte im Januar 2023. Die Anwesenheit dieser Experten ermöglicht es der IAEO, die internationale Gemeinschaft mit zuverlässigen Informationen über die Sicherheits- und Sicherungssituation an jedem Standort zu versorgen, während unsere Experten das technische Personal der Anlagen bei der Bewältigung der zahllosen Herausforderungen unterstützen, mit denen es beim Betrieb kerntechnischer Anlagen in Kriegszeiten konfrontiert ist. Die EU hat seit dem 1. November 2022 im Rahmen des Zyklus VIII der Maßnahme der EU im Bereich der nuklearen Sicherung und im Rahmen der Durchführung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Rubrik 7) finanzielle Hilfe für die Ukraine im Bereich der nuklearen Sicherung bereitgestellt. Einzelziel 1 ist eine Fortsetzung dieser Maßnahme. Teilergebnis 1: Expertenmissionen mit IAEO-Personal werden in der Ukraine durchgeführt, und die Lage im Hinblick auf die nukleare Sicherung wird kontinuierlich bewertet. Erwartete Tätigkeiten für Teilergebnis 1: — Sicherheitsschulungen zur Vorbereitung des Personals auf eine Entsendung in die Ukraine — IAEO-Missionen in der Ukraine Teilergebnis 2: Die nukleare Sicherung von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen, in Gebrauch oder Lagerung befindlichem radioaktivem Material sowie von zugehörigen Anlagen und der physische Schutz werden durch die Bereitstellung von Ausrüstung, einschließlich der Instandsetzung, Stärkung und Modernisierung bestehender Systeme zum physischen Schutz, verbessert. Erwartete Tätigkeiten für Teilergebnis 2: — Bewertung und nähere Festlegung des von den ukrainischen Partnern angemeldeten Bedarfs an Ausrüstung, um eine angemessen Beschaffung zu ermöglichen — Beschaffung der Ausrüstung — eventuell Schulungen Teilergebnis 3: Soweit dies je nach der Lage vor Ort möglich ist, unterstützt die IAEO die zuständige Behörde der Ukraine, um die Regulierungsaufsicht über radioaktive Quellen, für die keine Regulierungsaufsicht gegeben ist, wiederzuerlangen. Erwartete Tätigkeiten für Teilergebnis 3: — Missionen — eventuell Beraterverträge EINZELZIEL 2 — STÄRKUNG DER BETEILIGUNG VON FRAUEN AN LAUFBAHNEN IM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERUNG DURCH AUSBILDUNGSMAẞNAHMEN, DIE DEM GLEICHSTELLUNGSASPEKT RECHNUNG TRAGEN (MARIE-SKŁODOWSKA-CURIE-STIPENDIENPROGRAMM) Hintergrund Mit dem Marie-Skłodowska-Curie-Stipendienprogramm (MSCFP) soll dazu beigetragen werden, die Zahl der Frauen, die im nuklearen Bereich tätig sind, zu erhöhen, indem eine inklusive Beschäftigungspolitik unterstützt wird, die bewirkt, dass Männer und Frauen gleichermaßen zur weltweiten wissenschaftlichen und technischen Innovation beitragen und diese vorantreiben. Das Programm soll junge Frauen dazu motivieren und ermutigen, eine berufliche Laufbahn im Nuklearbereich anzustreben, indem akkreditierte Universitäten Stipendien für Masterstudiengänge im Nuklearbereich für hochmotivierte Studentinnen anbieten und für diese Studentinnen die Chance besteht, ein von der IAEO gefördertes Praktikum mit einer Dauer von bis zu zwölf Monaten zu absolvieren. Einzelziel 2 wird als Fortsetzung der Maßnahmen in Rubrik 6 der vorhergehenden EU-Maßnahme vorgeschlagen. Das Ziel ist, junge Frauen dazu zu ermutigen, sich für ein Studium der Nuklearwissenschaft und -technologie und für Nichtverbreitungsstudien zu entscheiden, indem hochmotivierten und talentierten Studentinnen Stipendien für Hochschulstudiengänge und die Chance auf ein IAEO-Praktikum angeboten werden. Langfristig wird dank des Programms eine neue Generation von weiblichen Führungskräften in Wissenschaft, Technologie, Ingenieurwesen und Mathematik heranwachsen, die die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen in ihren Ländern vorantreiben wird. Teilergebnis 1: Im Rahmen des Programms werden Stipendien von bis zu zwei Jahren Dauer für Studierende finanziert. Erwartete Tätigkeiten für Teilergebnis 1: — Auswahl der Studierenden — Bereitstellung von Stipendien Teilergebnis 2: Studierende erhalten die Möglichkeit, ein von der IAEO gefördertes Praktikum von bis zu zwölf Monaten Dauer zu absolvieren. Erwartete Tätigkeiten für Teilergebnis 2: — Ausfindigmachen von möglichen Praktikumsplätzen — Bereitstellung von Praktika EINZELZIEL 3 — AUFBAU VON KAPAZITÄTEN ZUR STÄRKUNG DER NUKLEAREN SICHERUNG Bei der IAEO geht nach wie vor eine große Zahl von Ersuchen um Unterstützung bei Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen für alle technischen Bereiche der nuklearen Sicherung ein. Um auf diese Ersuchen eingehen und Staaten dabei unterstützen zu können, in einem breiteren Rahmen nationale Systeme der nuklearen Sicherung zu schaffen und langfristig tragfähig zu erhalten, führt die IAEO Maßnahmen zur Unterstützung beim Kapazitätsaufbau durch, unter anderem auch durch das Schulungs- und Demonstrationszentrum für nukleare Sicherung (Nuclear Security Training and Demonstration Centre — NSTDC). Die Unterstützung erfolgt auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme des Bedarfs und der Prioritäten der Staaten im Bereich der nuklearen Sicherung. KOMPONTENTE A — ENTWICKLUNG DER GRUNDLAGE FÜR DEN AUFBAU VON KAPAZITÄTEN: UNTERSTÜTZUNG DER STAATEN BEI DER BEWERTUNG IHRES BEDARFS UND IHRER PRIORITÄTEN IM BEREICH DER NUKLEAREN SICHERUNG (INSSP) Hintergrund Die IAEO unterstützt Staaten bei der Schaffung, Aufrechterhaltung und der Gewährleistung der langfristigen Tragfähigkeit nationaler Systeme zur nuklearen Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktiven Material, auch während des Transports, und der zugehörigen Anlagen, die für friedliche Zwecke genutzt werden. Um diese Unterstützung zu ermöglichen, hat die IAEO den integrierter Plan zur Unterstützung der nuklearen Sicherung (Integrated Nuclear Security Sustainability Plan — INSSP) ausgearbeitet, der Staaten auf deren Ersuchen hin einen systematischen und umfassenden Rahmen für die Überprüfung ihrer Systeme der nuklearen Sicherung liefert, sodass die Bereiche ermittelt werden können, in denen diese Systeme gestärkt werden müssen. In den Plänen wird auch dargelegt, welche Unterstützung notwendi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.