Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2433 der Kommission vom 29. Juli 2025 über die Beihilferegelung SA.51501 (2021/C) (ex 2019/NN) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5149)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2433. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rnehmen, welches am Stichtag des Rechnungsabschlusses feststellt, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 der Verordnung genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, den Status eines mittleren, kleinen bzw. Kleinstunternehmens erst dann verlieren bzw. erwerben, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt. (226) Die Unionsgerichte bestätigten in ihrer Rechtsprechung, dass die Definition eines KMU eng auszulegen ist, da die Vorteile des KMU-Status in den meisten Fällen (insbesondere im Bereich der staatlichen Beihilfen) Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften darstellen (37). Es ist notwendig, Unternehmensgruppen, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, aus dieser Kategorie der KMU auszuklammern, selbst wenn sie die in der KMU-Definition festgelegten Kriterien formal erfüllen (38). Gemäß der Rechtsprechung ist ferner darauf zu achten, dass die KMU-Definition nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (39). (227) Die Unionsgerichte haben ferner bestätigt, dass nur Unternehmen, auf die die typischen Nachteile von KMU zutreffen, Anspruch auf die sich aus diesem Status ergebenden Vorteile haben sollten (40). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass ein Unternehmen, das nicht den für KMU typischen Schwierigkeiten begegnet, nicht als KMU anerkannt werden sollte. (228) In Randnummer 91 seines Urteils in der Rechtssache T-745/17, auf die sich die tschechischen Behörden in ihrer Stellungnahme (Erwägungsgrund 110) bezogen, stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass die Kommission Zweifel daran hätte haben müssen, ob ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die in Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgesehenen KMU-Schwellenwerte unterschreitet, als KMU angesehen werden konnte, obwohl es in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren mit einem großen Unternehmen verbunden war. (229) Die Situation im vorliegenden Fall verhält sich umgekehrt zur Rechtssache T-745/17. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Einzelbeihilfe überschritten die Beihilfeempfänger die in Anhang I Artikel 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft festgelegten KMU-Schwellenwerte. Die KMU-Schwellenwerte wurden durch eine dauerhafte Änderung der Eigentumsverhältnisse in dem der Gewährung der Einzelbeihilfe vorausgehenden Geschäftsjahr überschritten. Die von den tschechischen Behörden vertretene Auslegung von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft, wonach diese Beihilfeempfänger ihren KMU-Status zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Änderung ihrer Eigentumsverhältnisse behalten sollten, liefe dem Geist von Artikel 4 Absatz 2 zuwider, der sicherstellen soll, dass nur Unternehmen, die den für KMU typischen Schwierigkeiten begegnen, Anspruch auf die sich aus diesem Status ergebenden Vorteile haben. (230) Es widerspräche dem Grundsatz des effet utile, eine solche Flexibilität für Unternehmen vorzusehen, die aufgrund einer Änderung der Eigentumsverhältnisse dauerhaft die KMU-Schwellenwerte überschreiten. Mit der in Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft vorgesehenen Flexibilität soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die Wachstum verzeichnen und vorübergehend die in Artikel 2 dieses Anhangs festgelegten Schwellenwerte überschreiten, ihren KMU-Status behalten können. Damit soll Rechtssicherheit für KMU geschaffen werden, die auf stark volatilen Märkten tätig sind. Die Änderung der Eigentumsverhältnisse eines Unternehmens infolge einer Fusion oder Übernahme führt jedoch zu einer strukturellen Veränderung, die nicht der Volatilität eines Marktes oder Wirtschaftswachstum unterliegt. (231) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die in Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft vorgesehene Flexibilität auf Situationen beschränkt werden muss, in denen die KMU-Schwellenwerte vorübergehend überschritten werden („erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt“). (232) Das Leitprinzip für die Auslegung der Kommission bestand darin, sicherzustellen, dass nur Unternehmen, die den für KMU typischen Schwierigkeiten begegnen, Anspruch auf die Vorteile haben, die sich aus diesem Status ergeben, und dass die für KMU vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen, die einem Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützung haben, die ihre gleich großen Konkurrenten, die keinem Konzern angehören, nicht haben. (233) Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft kann daher nicht so verstanden werden, dass ein KMU, das aufgrund einer Übernahme oder Fusion zu einem großen Unternehmen wird, den KMU-Status in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren automatisch weiterhin in Anspruch nehmen kann. (234) Die Kommission stimmt daher der Auffassung der tschechischen Behörden nicht zu, dass die zweijährige Schonfrist in der Regel für alle Fälle gilt, in denen die KMU-Schwellenwerte überschritten werden, unabhängig vom dahinterstehenden Grund. Ein Unternehmen ist nicht länger ein KMU und sieht sich nicht mehr denselben Problemen wie ein KMU gegenüber (Zugang zu Ressourcen, Technologie usw.), wenn es aufgrund einer Fusion oder Übernahme Teil eines Großunternehmens wird und folglich dauerhaft die KMU-Schwellenwerte überschreitet. (235) Ebenso stimmt die Kommission dem Standpunkt der tschechischen Behörden nicht zu, dass sich die in Erwägungsgrund 59 des Einleitungsbeschlusses genannte Rechtsprechung auf Anhang I Artikel 3 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft beschränken muss (Erwägungsgrund 107). Auch wenn diese Rechtsprechung speziell in Bezug auf sogenannte verbundene Unternehmen ergangen sein mag, führt dies nach Ansicht der Kommission weder zu einer Änderung noch zu einer Einschränkung der allgemeinen Relevanz des Grundsatzes des effet utile. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass sie als allgemeine Regelung für die Umsetzung der KMU-Definition angesehen werden muss, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Unionsgerichte in ihren Urteilen zur Anwendung des „Geistes“ der KMU-Definition auffordern (z. B. damit „der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur den Unternehmen zugutekommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht“ (41)). (236) Darüber hinaus macht Tschechien geltend, dass der Inhalt einer Rechtsvorschrift zwar durch Auslegung geklärt werden könne, die Auslegung jedoch nicht herangezogen werden dürfe, um ein Gesetz, dessen Bedeutung klar und verständlich sei, falsch auszulegen. Eine solche Vorgehensweise könne zu einem inakzeptablen Mangel an Rechtssicherheit im Rechtsverkehr (Erwägungsgrund 106) führen. (237) In diesem Zusammenhang weist die Kommission erneut darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte jeder Rechtstext im Einklang mit seinem Wortlaut (enge Auslegung), aber auch unter gebührender Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers bei der Annahme des Textes ausgelegt werden sollte. Die Kommission hat erläutert (42), dass das Ziel der KMU-Definition darin besteht, sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Förderung nur den Unternehmen zugutekommen, bei denen ein tatsächlicher Bedarf besteht. Da die KMU-Definition für alle politischen Initiativen, Programme und Maßnahmen gilt, die die Kommission für KMU entwickelt und betreibt, ist es wichtig zu ermitteln, welche Unternehmen tatsächlich KMU sind, weil sie Unterstützung benötigen, die andere Unternehmen nicht benötigen. Im Vergleich zu anderen Unternehmen sehen sich KMU einer einzigartigen Konstellation von Problemen gegenüber, die, wie bereits in Erwägungsgrund 222 erläutert, eine besondere Behandlung rechtfertigen. (238) In Anbetracht der Erwägungen in den Erwägungsgründen 221 bis 237 bekräftigt die Kommission, dass Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft nicht allgemein und automatisch gilt. Stattdessen ist zunächst anzugeben, welches Unternehmen und welche Geschäftsjahre für die Berechnung der Daten nach Artikel 2 Absatz 1 des genannten Anhangs relevant sind. (239) Wenn also ein Unternehmen infolge einer Fusion oder Übernahme seine Struktur oder seine Eigentumsverhältnisse dauerhaft ändert und zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung unter der Kontrolle (im Sinne von Anhang I Artikel 3 Absatz 3 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft) eines „großen Unternehmens“ (43) steht, ist ein solches Unternehmen selbst als großes Unternehmen anzusehen (44). (240) Daraus folgt, dass einem solchen Unternehmen kein KMU-Status zuteilwerden kann und es daher nicht für Beihilfen im Rahmen der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung infrage kommt. 7.3.2.   Einzelbeihilfe (241) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass die Regelung bereits vor ihrer Anmeldung eingeführt worden war. (242) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens erklärten die tschechischen Behörden, dass kein Aufruf zur Einreichung von Beihilfeanträgen eingeleitet und daher keine Beihilfe im Rahmen dieser Regelung gewährt worden sei. (243) Die Kommission stimmt mit den tschechischen Behörden darin überein, dass die in Erwägungsgrund 3 genannte Beihilfe nicht als auf der Grundlage der Regelung gewährt angesehen werden kann, da diese Regelung als Entwurf angemeldet und daher nicht von der Kommission genehmigt wurde und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht in Kraft war. (244) Aus den in den Erwägungsgründen 217 bis 240 genannten Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Beihilfe auf der Grundlage der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung SA.49594 (2017/XA) erfolgte, da sie großen Unternehmen gewährt wurde, obwohl der Anwendungsbereich der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung auf KMU beschränkt war. (245) Dementsprechend wurde die in Erwägungsgrund 3 genannte Einzelbeihilfe nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt und stellt daher eine „Einzelbeihilfe“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (45) dar. (246) Das förmliche Prüfverfahren ergab ferner, dass von den in Erwägungsgrund 97 genannten Unternehmen ZEV Šaratice, a.s. (im Folgenden „ZEV Šaratice“) am 17. Januar 2018 eine Einzelbeihilfe erhielt (46). Zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe musste ZEV Šaratice, wie nachstehend erläutert, als großes Unternehmen betrachtet werden. (247) Aus den von den tschechischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass LUKROM, spol. s.r.o. (im Folgenden „LUKROM“) am 10. Februar 2017 Mehrheitsaktionär von ZEV Šaratice wurde und 62,52 % der Anteile hielt. Diese Beteiligung stieg bis Ende 2017 durch schrittweise Anteilskäufe auf 70,2 %. Den tschechischen Behörden zufolge wurden aus den Unternehmen ZEV Šaratice und LUKROM aufgrund der Mehrheitsbeteiligung am 10. Februar 2017 verbundene Unternehmen im Sinne von Anhang I Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft. (248) In ihrer Stellungnahme verwiesen die tschechischen Behörden auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-745/17 (Erwägungsgrund 110). Ihrer Ansicht nach kam das Gericht in diesem Urteil zu dem Schluss, dass Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (im Folgenden „AGVO“) auch bei Fusionen und Übernahmen gilt (Erwägungsgrund 110). (249) Der Sachstand in dieser Rechtssache unterscheidet sich jedoch von Situation von ZEV Šaratice im vorliegenden Fall: In der Rechtssache T-745/17 wurde der Beihilfeempfänger aufgrund der Übertragung von Anteilen auf ein anderes Unternehmen zu einem KMU. Im vorliegenden Fall ist die Lage jedoch umgekehrt. Die Mehrheit der Anteile an ZEV Šaratice wurde von einem großen Unternehmen, LUKROM, erworben. (250) Tatsächlich erfolgte der Rechnungsabschluss für LUKROM für das Jahr 2017 am 31. Dezember 2017. Die Jahresbilanzsumme belief sich auf 2 742 344 000 CZK (etwa 107 Mio. EUR (47)). In der Bilanz von LUKROM war für denselben Zeitraum die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten als 301, plus 372 Beschäftigte in anderen Unternehmen, die in die Bilanz dieses Unternehmens einbezogen wurden, angegeben. Aus diesen Daten ergibt sich, dass LUKROM im Jahr 2017 ein großes Unternehmen war. (251) Der Rechnungsabschluss für LUKROM für das Jahr 2016 erfolgte am 31. Dezember 2016. Die Jahresbilanzsumme belief sich auf 2 346 940 CZK (etwa 86,8 Mio. EUR (48)). In der Bilanz von LUKROM war für denselben Zeitraum die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten als 299, plus 375 Beschäftigte in anderen Unternehmen, die in die Bilanz dieses Unternehmens einbezogen wurden, angegeben. Aus diesen Daten ergibt sich, dass LUKROM auch im Jahr 2016 ein großes Unternehmen war. (252) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das von den tschechischen Behörden angeführte Urteil für die Zwecke der Anwendung von Anhang I der AGVO im vorliegenden Fall nicht relevant ist (siehe auch Erwägungsgrund 229). (253) Als subsidiäre rechtliche Analyse wird die Kommission jedoch dieselben Grundsätze anwenden, wie sie das Gericht in diesem Urteil dargelegt hat. (254) Wie in Randnummer 94 dieses Urteils ausgeführt, waren sowohl die nationalen Behörden als auch die Kommission verpflichtet, den relevanten Rechnungsabschluss und das relevante Jahr für die Zwecke einer Zusammenrechnung der jeweiligen Daten im Sinne von Anhang I Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 AGVO genau zu bestimmen, und sie mussten präzisieren, welche Gesellschaft oder Gesellschaften dabei zu berücksichtigen waren. (255) In Randnummer 93 dieses Urteils stellte das Gericht ferner fest, dass auch die Daten eines Unternehmens berücksichtigt werden müssen, unter dessen Kontrolle der Beihilfeempfänger einen wesentlichen Teil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im betrachteten Geschäftsjahr ausübte. (256) In Anwendung dieses Urteils auf die vorliegende Situation bewertet die Kommission die Daten von ZEV Šaratice und LUKROM gemeinsam. Eine solche Zusammenrechnung ist im Sinne von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft, wie das Gericht in Randnummer 94 des Urteils in der Rechtssache T-745/17 betont. Andernfalls würde die KMU-Definition durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen. Wenn nämlich die Analyse des Begriffs „KMU“ zwei Jahre vor der Änderung der Unternehmensstruktur bei jedem der an der Transaktion beteiligten Unternehmen getrennt erfolgen würde, wäre die Schlussfolgerung immer eine Erweiterung des KMU-Begriffs, was der Notwendigkeit, Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft strikt auszulegen, (Erwägungsgrund 230) und dessen Geist zuwiderlaufen würde. (257) Was den relevanten Rechnungsabschluss betrifft, so erstreckten sich die beiden dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung vorausgehenden Geschäftsjahre auf die Jahre 2017 und 2016. (258) Der Rechnungsabschluss von ZEV Šaratice für das Jahr 2017 erfolgte am 31. Dezember 2017. Die Jahresbilanzsumme belief sich auf 120 286 000 CZK (etwa 4,69 Mio. EUR (49)). Für denselben Zeitraum gab ZEV Šaratice in einem Jahresbericht eine Anzahl von 8 Beschäftigten an. (259) Der Rechnungsabschluss von ZEV Šaratice für das Jahr 2016 erfolgte am 31. Dezember 2016. Die Jahresbilanzsumme belief sich auf 120 286 000 CZK (etwa 4,39 Mio. EUR (50)). Für denselben Zeitraum gab ZEV Šaratice in einem Jahresbericht eine Anzahl von 9 Beschäftigten an. (260) Wie in den Erwägungsgründen 250 und 251 erwähnt, geht aus den Abschlüssen des verbundenen Unternehmens von ZEV Šaratice (LUKROM) für die beiden Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung hervor, dass allein dieses verbundene Unternehmen ein „großes Unternehmen“ im Sinne von Anhang I der AGVO darstellt. (261) Daher war ZEV Šaratice im Einklang mit Anhang I Artikel 2 Absatz 1 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, d. h. am 17. Januar 2018, mit einem „großen Unternehmen“ im Sinne des Anhangs I der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft verbunden und damit Teil eines solchen. Dementsprechend kam ZEV Šaratice nicht für eine Beihilfe im Rahmen der Regelung SA.49594 (2017/XA) infrage, da eine solche Beihilfe nur KMU zur Verfügung stand. (262) In Bezug auf die anderen in Erwägungsgrund 97 aufgeführten Unternehmen haben die tschechischen Behörden nicht erläutert, warum diese Unternehmen geprüft wurden, da ihnen nach Angaben der tschechischen Behörden seit dem 1. Januar 2018 keine Beihilfe für die Versicherungsprämie gewährt wurde. 7.3.3.   Rechtswidrigkeit der Einzelbeihilfen (263) Da die Einzelbeihilfe großen Unternehmen gewährt wurde, fällt sie unter keine der Gruppen der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft. (264) Da die Einzelbeihilfen weder auf der Grundlage einer genehmigten Regelung gewährt wurden noch im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft als Ausnahme zu betrachten waren, bekräftigt die Kommission ihre vorläufigen Zweifel und stellt fest, dass die großen Unternehmen bereits gewährten Einzelbeihilfen rechtswidrig sind (51). 7.4.   Vereinbarkeit der Einzelbeihilfen mit dem Binnenmarkt 7.4.1.   Anwendbare Leitlinien (265) Gemäß Randnummer 656 der Rahmenregelung von 2023 werden rechtswidrige Beihilfen anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft. Daher prüft die Kommission in diesem Beschluss die vor ihrer Genehmigung durch die Kommission gewährten Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und alle vor dem 1. Januar 2023 gewährten Einzelbeihilfen (Erwägungsgrund 3) nach Maßgabe der Rahmenregelung von 2014. 7.4.2.   Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und anwendbare Leitlinien (266) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (267) Um als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Einklang zu gelten, i) müssen Beihilfen daher die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vereinfachen (positive Voraussetzung) und ii) dürfen Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise nachteilig verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (negative Voraussetzung). Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ. (268) Die Kommission prüft im Lichte der anwendbaren Leitlinien, also der Rahmenregelung von 2014, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Konkret finden in diesem Fall Teil I Kapitel 3 (Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) in der Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-594/18 P (52) und Teil II Abschnitt 1.2.1.6 (Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien) Anwendung. 7.4.3.   Frage nach der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs durch die Beihilfe 7.4.3.1.   Ermittlung des Wirtschaftszweigs (269) Die Kommission stellt fest, dass die Einzelbeihilfe darauf abzielte, Landwirte bei Risiken und Krisenereignissen zu unterstützen, indem Anreize für sie geschaffen wurden, eine Versicherung abzuschließen. Versicherungen sind ein wichtiges Instrument für das Risiko- und Krisenmanagement im Agrarsektor, da dieser solchen Ereignissen häufig ausgesetzt ist. Auf diese Weise unterstützt die Beihilfe die landwirtschaftliche Primärproduktion (Erwägungsgrund 9). (270) Gemäß Randnummer 44 der Rahmenregelung von 2014 sollten die Beihilfen im Agrar- und Forstwirtschaftssektor sowie in ländlichen Gebieten einen engen Bezug zur GAP haben, mit den Zielen für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Randnummer 10 besagter Rahmenregelung übereinstimmen und mit den Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbar sein. (271) Gemäß Randnummer 46 der Rahmenregelung von 2014 vertritt die Kommission die Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen, die im Rahmen und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (53) und den zugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten oder als zusätzliche nationale Finanzierung im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum durchgeführt werden, an sich mit den Zielen der Entwicklung des ländlichen Raums übereinstimmen. (272) Die vorliegende Beihilfe wurde nicht im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums Tschechiens kofinanziert, sondern im Einklang mit den Zielen der Entwicklung des ländlichen Raums konzipiert (Erwägungsgrund 63). (273) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfe einen Wirtschaftszweig insofern gefördert hat, als sie die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der landwirtschaftlichen Primärproduktion förderte. 7.4.3.2.   Fehlen eines Anreizeffekts (274) Gemäß Randnummer 66 der Rahmenregelung von 2014 hat die Beihilfe einen Anreizeffekt, wenn sie das Verhalten von Unternehmen dahin gehend ändert, dass sie durch zusätzliche Tätigkeiten, die sie ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würden, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leistet. Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko eines Wirtschaftszweigs ausgleichen. (275) Gemäß Randnummer 67 der Rahmenregelung von 2014 sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Situation der Unternehmen zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Ferner können derartige Beihilfen ihrer Natur nach auch die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen. (276) Die Beihilfe wurde für die Kosten für Versicherungsprämien gewährt (Erwägungsgrund 21). Sie stellte daher weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit dar, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch glich sie das übliche Geschäftsrisiko eines Wirtschaftszweigs aus und war nicht dafür vorgesehen, einfach die finanzielle Situation von Unternehmen zu verbessern. (277) Gemäß Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2014 ist ein Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger ausgeschlossen, wenn mit den Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben bzw. der betreffenden Tätigkeit bereits begonnen wurde, bevor der Empfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat. Gemäß Randnummer 35 Absatz 25 der Rahmenregelung von 2014 bezeichnet der Ausdruck „Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit“ entweder die effektive Aufnahme der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen, oder eine andere Verpflichtung, die das Projekt oder die Tätigkeit unumkehrbar macht. (278) Gemäß Randnummer 71 der Rahmenregelung von 2014 muss der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.