Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2433 der Kommission vom 29. Juli 2025 über die Beihilferegelung SA.51501 (2021/C) (ex 2019/NN) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5149)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2433. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eginns und des Abschlusses des Vorhabens, für die Durchführung benötigter Beihilfebetrag und beihilfefähige Kosten. (279) Darüber hinaus müssen große Unternehmen gemäß Randnummer 72 der Rahmenregelung in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (als kontrafaktische Fallkonstellation oder alternatives Vorhaben oder alternative Tätigkeit bezeichnet), und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern. Außerdem muss die Bewilligungsbehörde gemäß Randnummer 73 der Rahmenregelung nach Eingang eines Antrags die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat. Eine kontrafaktische Fallkonstellation ist plausibel, wenn sie unverfälscht die Faktoren wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beihilfeempfängers in Bezug auf das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit maßgeblich waren. (280) Wie sich aus Erwägungsgrund 67 des Einleitungsbeschlusses ergibt, leitete die Kommission in Bezug auf die Einzelbeihilfen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV mit der Begründung ein, dass die Beihilfe großen Unternehmen rechtswidrig gewährt wurde, weil es Zweifel in Bezug auf i) die Vorlage der kontrafaktischen Fallkonstellation und ii) den Zeitpunkt der Antragstellung gab (siehe auch Erwägungsgrund 8). (281) Vorlage der kontrafaktischen Fallkonstellation (282) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss widersprachen die tschechischen Behörden der Auslegung von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft durch die Kommission und brachten vor, dass Beihilfeempfängern, die nicht als KMU im Sinne der Definition in Anhang I der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft (54) gelten (Erwägungsgründe 99 bis 110), keine Beihilfe gewährt worden sei. (283) Die tschechischen Behörden bestätigten jedoch, dass keiner der Beihilfeempfänger, die eine Beihilfe auf der Grundlage der Regelung SA.49594 (2017/XA) erhalten haben, eine kontrafaktische Fallkonstellation vorgelegt hat (Erwägungsgrund 98). (284) Die tschechischen Behörden bestreiten nicht, dass die Regelung SA.49594 (2017/XA) nicht vorsieht, dass die kontrafaktische Fallkonstellation ex ante vorzulegen ist. Diese Behörden beantragten auch nicht, dass die Kommission von dieser in der Rahmenregelung von 2014 festgelegten Anforderung abweicht (55). (285) Dementsprechend ist die Kommission der Auffassung, dass der erste Grund des förmlichen Prüfverfahrens insofern bestätigt wurde, als die großen Unternehmen, denen rechtswidrige Einzelbeihilfen gewährt wurden, keine kontrafaktische Fallkonstellation ex ante vorgelegt hatten, aus der hervorgeht, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hatte. 7.4.3.3.   Schlussfolgerung zur ersten (positiven) Voraussetzung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (286) In Ermangelung eines ordnungsgemäß nachgewiesenen Anreizeffekts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Einzelbeihilfe die Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder -gebiets fördert. 7.4.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt (287) Die Einzelbeihilfen, die großen Unternehmen bereits für die Zahlung von Versicherungsprämien zur Deckung von Schäden, die durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Pflanzenschädlinge bzw. Tierseuchen an Kulturen bzw. Nutztieren entstanden sind (Erwägungsgrund 3), gewährt wurden, können nicht als Beihilfe zur Förderung der Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder -gebiets angesehen werden. (288) Daher können solche Einzelbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (in der Auslegung im Lichte der Rahmenregelung von 2014) nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, ohne dass die zweite, negative Voraussetzung dieser Bestimmung geprüft werden muss. 8.   RÜCKFORDERUNG (289) Nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV und der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte ist die Kommission befugt zu entscheiden, ob der betroffene Mitgliedstaat eine Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, umzugestalten oder aufzuheben hat (56). Ebenfalls entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte soll durch die einem Mitgliedstaat auferlegte Verpflichtung, für von der Kommission mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen aufzuheben, die frühere Lage wiederhergestellt werden (57). (290) Die Unionsgerichte haben in diesem Zusammenhang festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (58). (291) Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (im Folgenden ‚Rückforderungsbeschluss‘). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.“ (292) Daher ist Tschechien verpflichtet, rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen (Erwägungsgrund 261) von ZEV Šaratice, a.s. und allen anderen Beihilfeempfängern wiedereinzuziehen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Einzelbeihilfen große Unternehmen waren, es sei denn, sie erfüllten alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (59) der Kommission oder die Anwendung eines allgemeinen Grundsatzes des EU-Rechts, wie im förmlichen Prüfverfahren geltend gemacht. Der Rückforderungszeitraum erstreckt sich von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Beihilfeempfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Auf die zurückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung Rückforderungszinsen zu erheben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Regelung ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Die Einzelbeihilfen, die großen Unternehmen bereits für die Zahlung von Versicherungsprämien zur Deckung von Schäden, die durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Pflanzenschädlinge bzw. Tierseuchen an Kulturen bzw. Nutztieren entstanden sind, gewährt wurden, wurden unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 (1)   Tschechien hat die in Artikel 2 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern. (2)   Auf die zurückzufordernden Beihilfebeträge fallen Zinsen an, und zwar von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (60) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (61) geänderten Fassung nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 4 (1)   Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 erfolgt die Rückforderung der in Artikel 2 jener Verordnung genannten Beihilfen unverzüglich (62). (2)   Tschechien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Notifizierung umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Tschechien übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Notifizierung dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) eine vollständige Liste der Beihilfeempfänger, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission (63) handelt, die in ihrem Antrag keine kontrafaktische Fallkonstellation vorgelegt und die in Artikel 2 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe erhalten haben, b) den Gesamtbetrag (Grundbetrag und Zinsen), der von diesen Empfängern zurückzufordern ist, c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, d) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. (2)   Tschechien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der getroffenen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Tschechien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Tschechien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den großen Unternehmen als Beihilfeempfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet. Artikel 7 (1)   Die Kommission kann unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 die Identität der Beihilfeempfänger von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen sowie die Beihilfebeträge und Rückforderungszinsen veröffentlichen, die gemäß diesem Beschluss zurückgezahlt wurden. (2)   Falls dieser Beschluss vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses einverstanden sind. Der Antrag, in dem die entsprechenden Angaben zu präzisieren sind, ist auf elektronischem Wege an folgende Anschrift zu richten: EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Stateaidgreffe@ec.europa.eu Brüssel, den 29. Juli 2025 Für die Kommission Teresa RIBERA Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 60 vom 19.2.2021, S. 54. (2)  SA.49594 (2017/XA) Beihilfe für Versicherungsprämien, TAM. (3)   Ebenda. (4)   Ebenda. (5)  Erwägungsgrund 6 des Einleitungsbeschlusses. Der Wechselkurs CZK/EUR zum Zeitpunkt der Anmeldung dieser Regelung (29. Juni 2018) betrug 1 CZK = 0,03841 EUR. (6)   ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1. (7)  Vor dem 1. Januar 2018 wurden Beihilfen auf der Grundlage von SA.40185 (2014/XA) gewährt. (8)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/702/oj). (9)  Eine Liste der betreffenden Versicherungsunternehmen ist abrufbar unter: https://www.pgrlf.cz/programy/podpora-pojisteni-2/podpora-pojisteni/spolupracujici-pojistovny/. (10)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj). (11)   https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home/. (12)  Gemäß Teil I Abschnitt 3.2.4 der Rahmenregelung sind die Mitgliedstaaten gemäß der Rahmenregelung von 2014 verpflichtet, die Namen der Beihilfeempfänger, die Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als 10 000 EUR und nicht mehr als 60 000 EUR erhalten, zu veröffentlichen. Die tschechischen Behörden haben sich verpflichtet, die Regelung an die neuen Vorschriften anzupassen (Erwägungsgrund 38). (13)  Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020. (14)  Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 erteilte Tschechien seine vorbehaltlose Zustimmung zur Änderung seiner bestehenden Beihilferegelungen, um der Rahmenregelung von 2023 bis spätestens 30. Juni 2023 nachzukommen. (15)  Eine Liste der betreffenden Versicherungsunternehmen ist abrufbar unter: https://www.pgrlf.cz/programy/podpora-pojisteni-2/podpora-pojisteni/spolupracujici-pojistovny/. (16)   https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home/. (17)  Gemäß Teil I Abschnitt 3.2.4 der Rahmenregelung sind die Mitgliedstaaten gemäß der Rahmenregelung von 2014 verpflichtet, die Namen der Beihilfeempfänger, die Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als 10 000 EUR und nicht mehr als 60 000 EUR erhalten, zu veröffentlichen. Die tschechischen Behörden haben sich verpflichtet, die Regelung an die neuen Vorschriften anzupassen (Erwägungsgrund 38). (18)   ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1. (19)  Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses. (20)  Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses. (21)  Erwägungsgrund 62 des Einleitungsbeschlusses. (22)  Erwägungsgrund 42 des Einleitungsbeschlusses. (23)  Erwägungsgründe 58 bis 61 des Einleitungsbeschlusses. (24)  Erwägungsgründe 62 und 67, erster Aufzählungspunkt des Einleitungsbeschlusses. (25)  Erwägungsgrund 67, erster Aufzählungspunkt des Einleitungsbeschlusses. (26)  Urteil des Gerichts vom 9. September 2020, Kerkosand/Kommission, T-745/17, ECLI:EU:T:2020:400. Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses. (27)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj). (28)  Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses. (29)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-630/11 P, HGA srl. u. a., C-631/11 P, Regione autonoma della Sardegna, C-632/11 P, Timsas srl. und C-633/11 P, Grand Hotel Abi d’Oru SpA, ECLI:EU:C:2013:387, Rn. 109-110. (30)  Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 2024 in der Rechtssache C-588/22P, Ryanair/Kommission, ECLI:EU:C:2024:935, Rn. 100. (31)  Erwägungsgrund 40 des Einleitungsbeschlusses. (32)  Siehe insbesondere Abschnitte 2.2.3 und 2.2.4. (33)  Erwägungsgrund 67 zweiter Gedankenstrich des Einleitungsbeschlusses. (34)  Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses. (35)  Erwägungsgründe 53 bis 61 des Einleitungsbeschlusses. (36)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj). (37)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, Rechtssache C-110/13, HaTeFo, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 32. (38)  Siehe insbesondere: Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2020, Rechtssache C-516/19, NMI Technologietransfer, ECLI:EU:C:2020:754, Rn. 31 bis 34; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Rechtssache C-91/01, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 31, 50-54; Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, Rechtssache C-110/13, HaTeFo, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 34 und 39; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2004, Rechtssache T-137/02, Pollmeier/Kommission, ECLI:EU:T:2004:304, Rn. 61 bis 62. (39)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Rechtssache C-91/01, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 50; Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, Rechtssache C-110/13, HaTeFo, ECLI:EU:C:2014:114, Rn. 33. (40)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Februar 2014, Rechtssache C-110/13, HaTeFo, EU:C:2014:114, Rn. 33; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Rechtssache C-91/01, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 50. (41)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Rechtssache C-91/01, Italien/Kommission, ECLI:EU:C:2004:244, Rn. 50; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2004, Rechtssache T-137/02, Pollmeier Malchow, ECLI:EU:T:2004:304, Rn. 61. (42)  Empfehlung 2003/361/EG, Erwägungsgrund 12. (43)  Siehe auch Erwägungsgrund 61 des Einleitungsbeschlusses. (44)  Siehe auch Erwägungsgrund 61 des Einleitungsbeschlusses. (45)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1589/oj). (46)  ZEV Šaratice, a.s. wurde die in Erwägungsgrund 3 genannte Einzelbeihilfe in Höhe von 234 722 CZK (etwa 9 351 EUR; Wechselkurs am 17. Januar 2018: 1 EUR = 25,371 CZK) gewährt. (47)  Wechselkurs vom Dezember 2017: 1 EUR = 25,647 CZK. (48)  Wechselkurs vom Dezember 2016: 1 EUR = 27,03 CZK. (49)  Wechselkurs vom Dezember 2017: 1 EUR = 25,647 CZK. (50)  Wechselkurs vom Dezember 2016: 1 EUR = 27,03 CZK. (51)  Erwägungsgründe 42 und 50 des Einleitungsbeschlusses. (52)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. September 2020 in der Rechtssache C-594/18, Österreich/Kommission, ECLI:EU:C:2020:742. (53)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj). (54)  Wie in Erwägungsgrund 102 dieses Beschlusses erläutert, bezieht sich diese Stellungnahme Tschechiens nicht auf großen Beihilfeempfänger, von denen die Beihilfe bereits zurückgefordert wurde. (55)  Erwägungsgrund 47 des Einleitungsbeschlusses. (56)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (57)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 66. (58)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65. (59)  Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1408/oj). (60)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/794/oj). (61)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/271/oj). (62)  Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des AEUV. (63)  Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2472/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2433/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.