Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2433 der Kommission vom 29. Juli 2025 über die Beihilferegelung SA.51501 (2021/C) (ex 2019/NN) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5149)

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Quellenkennung: 32025D2433. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ielt daher darauf ab, Landwirte dazu zu motivieren, eine Versicherung abzuschließen, um das Eintreten von Risiken und Krisenereignissen besser bewältigen zu können. (169) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass die staatliche Maßnahme dazu führen würde, dass dem Agrarsektor, der andernfalls mit hohen Versicherungspreisen konfrontiert wäre, Versicherungen in großem Umfang zur Verfügung stehen würden. Daher stellt die Kommission fest, dass Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2023 erfüllt ist. (170) Gemäß Randnummer 71 der Rahmenregelung von 2023 geht die Kommission davon aus, dass im Falle von Beihilfemaßnahmen, die die besonderen Bedingungen gemäß Teil II der Rahmenregelung von 2023 erfüllen, die erwarteten Ziele nicht durch den Markt, also ohne staatliche Maßnahmen, erreicht würden. Die Kommission stellt fest, dass die Regelung die spezifischen Anforderungen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.6 der Rahmenregelung von 2023 erfüllt (Erwägungsgründe 197 bis 206). Daher stellt die Kommission im Einklang mit Randnummer 71 der Rahmenregelung von 2023 fest, dass ein staatliches Eingreifen erforderlich ist. 7.2.3.2.   Geeignetheit der Beihilfe (171) Gemäß Randnummer 72 der Rahmenregelung von 2023 muss die vorgeschlagene Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des betreffenden Ziels sein. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe und ihre Ausgestaltung geeignet sind, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen. (172) Ziel der Regelung ist es, Landwirte bei der Absicherung ihrer Tätigkeiten gegen unvorhergesehene Risiken und Krisenereignisse zu unterstützen, um die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Regelung zur allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors beiträgt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Regelung ein geeignetes politisches Instrument zur Erreichung dieser Ziele darstellt. Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten (173) Gemäß Randnummer 73 der Rahmenregelung von 2023 sieht die Kommission Beihilfen im Agrar- und Forstsektor, die die spezifischen Bedingungen des entsprechenden Abschnitts von Teil II der Rahmenregelung von 2023 erfüllen, als ein geeignetes Politikinstrument an. (174) Die Regelung erfüllt die spezifischen Anforderungen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.6 der Rahmenregelung von 2023 (Erwägungsgründe 197 bis 206). Sie ist daher ein geeignetes Politikinstrument. (175) Randnummer 74 der Rahmenregelung von 2023 findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die beihilfefähigen Vorhaben nicht im Rahmen des tschechischen GAP-Strategieplans kofinanziert werden (Erwägungsgrund 36). Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten (176) Gemäß Randnummer 75 der Rahmenregelung von 2023 können Beihilfen in unterschiedlicher Form gewährt werden. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch sicherstellen, dass die Beihilfeform gewählt wird, von der die geringsten Verzerrungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind. (177) Ist für eine in Teil II der Rahmenregelung von 2023 beschriebene Beihilfemaßnahme eine spezifische Beihilfeform vorgesehen, so gilt diese gemäß Randnummer 76 der Rahmenregelung von 2023 für die Zwecke der Rahmenregelung als geeignetes Beihilfeinstrument. Es gelten die Vorschriften von Teil II Abschnitt 1.2.1.6 der Rahmenregelung von 2023, in denen keine spezifische Beihilfeform festgelegt ist. (178) Im Rahmen der Regelung kann die Beihilfe Landwirten in Form eines Direktzuschusses gewährt werden (Erwägungsgrund 14), was die tschechischen Behörden als die am besten geeignete Form der Förderung der Kosten für Versicherungsprämien ansehen. (179) Zweck der Regelung ist es, Landwirte für die Kosten für Versicherungsprämien zu entschädigen. Die Kommission teilt die Auffassung, dass Direktzuschüsse die am besten geeignete Form sind, wenn Beihilfen als Entschädigung dienen. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung mit Randnummer 76 der Rahmenregelung von 2023 im Einklang steht. 7.2.3.3.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (180) Gemäß Randnummer 83 der Rahmenregelung von 2023 gilt eine Beihilfe als verhältnismäßig, wenn der Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger auf das für die Durchführung der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt ist. Gemäß Randnummer 84 der Rahmenregelung von 2023 darf der Beihilfebetrag mit einigen Ausnahmen die beihilfefähigen Kosten in der Regel nicht überschreiten, damit eine Beihilfe verhältnismäßig ist. Gemäß Randnummer 85 der Rahmenregelung von 2023 wendet die Kommission im Interesse der Berechenbarkeit und der Wahrung gleicher Ausgangsbedingungen Beihilfehöchstintensitäten an. (181) Gemäß Randnummer 86 der Rahmenregelung von 2023 gilt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit als erfüllt, wenn die beihilfefähigen Kosten ordnungsgemäß berechnet und die maximalen Beihilfeintensitäten und Beihilfehöchstbeträge gemäß Teil II der Rahmenregelung von 2023 eingehalten werden. (182) Gemäß Randnummer 87 der Rahmenregelung von 2023 sind die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfebetrag von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zu berechnen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten müssen die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden. Die Mehrwertsteuer ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet. (183) Die Beihilfen, die auf der Grundlage der Regelung gewährt werden, würden 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen (Erwägungsgründe 22 und 25). Diese Beihilfeintensität entspricht der zulässigen Beihilfehöchstintensität für die Versicherungsprämienbeihilfe gemäß Randnummer 411 der Rahmenregelung von 2023. (184) Die beihilfefähigen Kosten umfassen nicht die Mehrwertsteuer (Erwägungsgrund 34). (185) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die tschechischen Behörden bestätigt haben, dass die beihilfefähigen Kosten von der Bewilligungsbehörde bei der Gewährung der Beihilfe korrekt berechnet wurden (Erwägungsgrund 33). (186) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe verhältnismäßig ist. 7.2.3.4.   Kumulierung von Beihilfen (187) Gemäß Randnummer 103 der Rahmenregelung von 2023 können zudem Beihilfen im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die in der Rahmenregelung von 2023 festgesetzten Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt. (188) Gemäß Randnummer 104 der Rahmenregelung von 2023 können Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Beihilfen andere bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, die dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – beihilfefähigen Kosten betreffen, kumuliert werden, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Rahmenregelung für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der Rahmenregelung von 2023 für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. (189) Die Kommission stellt fest, dass die tschechischen Behörden bestätigt haben, dass Beihilfen im Rahmen der Regelung nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen oder nationalen Quellen oder Unionsmitteln oder mit De-minimis-Beihilfen oder Ad-hoc-Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden können (Erwägungsgrund 32). 7.2.3.5.   Transparenz (190) Gemäß Randnummer 112 der Rahmenregelung von 2023 müssen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die unter der genannten Randnummer aufgeführten Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. (191) Die tschechischen Behörden bestätigten, dass die Transparenzvoraussetzungen erfüllt würden. Sie haben sich verpflichtet sicherzustellen, dass die Veröffentlichung in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission den vollständigen Wortlaut der Regelung und ihrer Durchführungsbestimmungen oder Rechtsgrundlage, die Identität der Bewilligungsbehörde und die Identität der Beihilfeempfänger, die Einzelbeihilfen von mehr als 60 000 EUR erhalten (Erwägungsgrund 37), umfassen würden. Die tschechischen Behörden haben sich verpflichtet, die Regelung an die neuen Vorschriften, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, anzupassen. Nach diesen Vorschriften wurde der Schwellenwert für Einzelbeihilfen, der veröffentlicht werden muss, auf 10 000 EUR gesenkt. Auf der Grundlage der Verpflichtung der tschechischen Behörden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, ist die Kommission der Auffassung, dass die tschechischen Behörden sicherstellen, dass die Transparenzanforderungen für Einzelbeihilfen gemäß Randnummer 112 der Rahmenregelung von 2023 eingehalten würden. (192) Gemäß Randnummer 114 der Rahmenregelung von 2023 muss die Veröffentlichung dieser Informationen nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe erfolgen und die Informationen müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden und ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein. Die tschechischen Behörden bestätigten, dass diese Anforderungen erfüllt würden (Erwägungsgrund 37). 7.2.3.6.   Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (193) Gemäß Randnummer 117 der Rahmenregelung von 2023 ermittelt die Kommission den/die von der Beihilfe betroffenen Markt/Märkte unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen über den/die betroffenen Produktmarkt/-märkte, d. h. den/die von der durch die Verhaltensänderung des Beihilfeempfänger betroffenen Markt/Märkte. Bei der Bewertung der negativen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme betrachtet die Kommission bei ihrer Analyse der Wettbewerbsverzerrungen schwerpunktmäßig die vorhersehbaren Auswirkungen der Beihilfe im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf dem/den betroffenen Produktmarkt/-märkten. (194) Gemäß Randnummer 118 der Rahmenregelung von 2023 werden die negativen Auswirkungen der Beihilfe abgeschwächt und das Risiko von durch die Beihilfe verursachten unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen verringert, wenn die Beihilfe zielgerichtet, verhältnismäßig und auf die Nettomehrkosten begrenzt ist. Zudem legt die Kommission Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge fest. Dadurch soll verhindert werden, dass staatliche Beihilfen in Vorhaben fließen, bei denen der Beihilfebetrag im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten als sehr hoch erachtet wird und auch die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen besonders groß scheint. Generell ist die zulässige Beihilfeintensität umso höher, je größer die voraussichtlichen positiven Auswirkungen des geförderten Vorhabens sind und je größer der voraussichtliche Förderbedarf ist. (195) Im vorliegenden Fall können Beihilfen im Rahmen der Regelung für die Kosten für Versicherungsprämien gewährt werden (Erwägungsgrund 21). Im Einklang mit Randnummer 118 der Rahmenregelung von 2023 ist die Kommission der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen einer solchen Beihilfe begrenzt sind, da die Beihilfe auf ihre Ziele ausgerichtet (Erwägungsgrund 172) und verhältnismäßig ist (Erwägungsgrund 186). (196) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Regelung nicht zu unverhältnismäßigen Verzerrungen des Wettbewerbs und des Handels führen würde. 7.2.3.7.   Spezifische Bedingungen in Teil II der Rahmenregelung von 2023 (197) Im vorliegenden Fall findet Teil II Abschnitt 1.2.1.6 (Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien) der Rahmenregelung von 2023 Anwendung. (198) Gemäß Randnummer 403 der Rahmenregelung von 2023 gilt Teil II Abschnitt 1.2.1.6 der Rahmenregelung von 2023 für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da nur große Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, für die Beihilfe infrage kommen (Erwägungsgrund 15). (199) Gemäß Randnummer 404 der Rahmenregelung von 2023 dürfen die Beihilfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen sie nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt sein und nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird. Die Regelung erfüllt diese Voraussetzungen (Erwägungsgrund 27). (200) Da die Regelung keine Rückversicherung umfasst, findet Randnummer 405 der Rahmenregelung von 2023 keine Anwendung. (201) Beihilfefähig sind gemäß Randnummer 406 der Rahmenregelung von 2023 die Kosten für Versicherungsprämien zur Absicherung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse, einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge und invasive gebietsfremde Art, die Entfernung und Beseitigung von Falltieren sowie durch geschützte Tiere entstanden sind (siehe Abschnitte 1.2.1.1 bis 1.2.1.5 der Rahmenregelung von 2023), sowie Schäden durch sonstige widrige Witterungsverhältnisse oder Umweltvorfälle. (202) Beihilfen im Rahmen der Regelung können für die Zahlung von Versicherungsprämien zur Abdeckung von Schäden gewährt werden, die durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Pflanzenschädlinge und Tierseuchen verursacht wurden (Erwägungsgründe 1 und 20). Daher steht die Regelung mit Randnummer 406 der Rahmenregelung von 2023 im Einklang. (203) Gemäß Randnummer 407 der Rahmenregelung von 2023 dürfen die Versicherungszahlungen nur die Kosten für die Beseitigung von Schäden gemäß Randnummer 406 ausgleichen und dürfen nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion verbunden sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt (Erwägungsgrund 26). (204) Die Regelung gilt nicht für Versicherungsprämien für Versicherungen gegen Verluste, die durch Umweltvorfälle verursacht werden. Die Randnummern 408 und 409 der Rahmenregelung von 2023 sind daher nicht anwendbar. (205) Gemäß Randnummer 411 der Rahmenregelung von 2023 darf die Beihilfeintensität nicht mehr als 70 % der Kosten der Versicherungsprämie betragen. Bei Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren darf die Beihilfeintensität nicht mehr als 100 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Entfernung von Falltieren und nicht mehr als 75 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Beseitigung dieser Falltiere betragen. (206) Beihilfen im Rahmen dieser Regelung können in Höhe von bis zu 65 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden (Erwägungsgründe 22 und 25). Daher wird die zulässige Beihilfehöchstintensität gemäß Randnummer 411 der Rahmenregelung von 2023 eingehalten. 7.2.3.8.   Abwägung der positiven und der negativen Auswirkungen der Beihilfe (207) Gemäß Randnummer 134 der Rahmenregelung von 2023 bewertet die Kommission, ob die positiven Auswirkungen der Beihilfemaßnahme die festgestellten negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen überwiegen. Nur wenn die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen, darf die Kommission die Beihilfemaßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. (208) Gemäß Randnummer 136 der Rahmenregelung von 2023 berücksichtigt die Kommission bei der Bewertung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe die Auswirkungen der Beihilfe auf das Erreichen der allgemeinen und spezifischen Ziele der GAP gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2115, die abzielen auf die Förderung eines intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, die Unterstützung und Stärkung von Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, den Klimaschutz und den Beitrag zur Erreichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele der Union sowie die Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten. (209) Gemäß Randnummer 137 der Rahmenregelung von 2023 ist die Kommission aufgrund der positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors grundsätzlich der Auffassung, dass bei Beihilfen, die die in den einschlägigen Abschnitten von Teil II der Rahmenregelung von 2023 festgelegten Voraussetzungen erfüllen und die Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nicht überschreiten, die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind. (210) Die Regelung entspricht den Anforderungen von Teil II Abschnitt 1.2.1.6 der Rahmenregelung von 2023 (Erwägungsgründe 197 bis 206), einschließlich der einschlägigen Beihilfehöchstintensität (Erwägungsgrund 206). (211) Darüber hinaus stehen die verfolgten Ziele im Einklang mit den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2115, die darauf abzielen, einen intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektor zu fördern, der die langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet und den Umweltschutz unterstützt und stärkt sowie zur Verwirklichung der Umweltziele der Union beiträgt (Erwägungsgrund 36). (212) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die positiven Auswirkungen der Regelung ihre negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten überwiegen. 7.2.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt (213) Angesichts des Vorstehenden kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördert und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Regelung auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in der Auslegung durch die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenregelung von 2023 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 7.3.   Rechtmäßigkeit der Einzelbeihilfe (214) In ihrem Einleitungsbeschluss verwies die Kommission auf die Marktinformationen, die im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Regelung gewonnen wurden und aus denen hervorgeht, dass bestimmte Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien für Schäden, die durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Pflanzenschädlinge bzw. Tierseuchen an Kulturen bzw. Nutztieren verursacht wurden, bereits an große Unternehmen gewährt wurden. Die vorläufige Prüfung ergab, dass die Bewilligungsbehörde einige Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe fälschlicherweise als KMU eingestuft hatte (34). Folglich hatte sie diesen Unternehmen fälschlicherweise Beihilfen im Rahmen der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung SA.49594 (2017/XA) gewährt, die auf KMU beschränkt war. (215) Zu der Einstufung als KMU übermittelten die tschechischen Behörden ihre in den Erwägungsgründen 100 bis 110 dargelegten Bemerkungen. (216) Im Folgenden geht die Kommission auf die Bemerkungen Tschechiens zur Auslegung des Begriffs „KMU“ ein und beurteilt die Rechtmäßigkeit der Einzelbeihilfe. 7.3.1.   Zur Auslegung des KMU-Begriffs (217) Im Einleitungsbeschluss widersprach die Kommission der Beurteilung seitens der Bewilligungsbehörde, da sie der Auffassung war, dass diese rein formal erfolgt war, d. h. indem ausschließlich die formale Erfüllung der Kriterien für die Definition eines KMU geprüft wurde, ohne die wirtschaftliche Realität und die in den Erwägungsgründen 58 bis 61 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung zu berücksichtigen. (218) Die von der Kommission im Einleitungsbeschluss dargelegte Erwägung beruhte auf ihrer Auslegung von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft, wie in Erwägungsgrund 61 des Einleitungsbeschlusses erläutert. Die Kommission wies darauf hin, dass sich ihre Auslegung auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte stützt, die sich am Grundsatz des effet utile orientiert. (219) In ihrer Stellungnahme machten die tschechischen Behörden deutlich, dass sie bei der Durchführung und der nachträglichen administrativen Überprüfung der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung solche Beihilfeempfänger, die nach einer Fusion oder Übernahme weniger als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zu großen Unternehmen geworden sind, nicht als große Unternehmen betrachtet hätten. Die tschechischen Behörden betrachteten diese Beihilfeempfänger für die beiden aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die auf den Tag der Beihilfegewährung folgten, als KMU und gewährten ihnen Beihilfen auf der Grundlage der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung SA.49594 (2017/XA) (Erwägungsgründe 100 bis 110). (220) In Bezug auf die Argumente Tschechiens zur Auslegung von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft (Erwägungsgründe 98 bis 111)) bekräftigt die Kommission ihren im Einleitungsbeschluss ausführlich erläuterten Standpunkt (35). (221) Die Kommission erinnert daran, dass gemäß Randnummer 35 Absatz 14 der Rahmenregelung von 2014 und Randnummer 33 Absatz 36 der Rahmenregelung von 2023 große Unternehmen Unternehmen sind, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft nicht erfüllen. (222) Gemäß Erwägungsgrund 39 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft liegt der Grund für die Freistellung von KMU von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Folgendem: „KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und die Triebkraft der Wirtschaft. Sie können jedoch durch Marktversagen in ihrer Entwicklung behindert werden, wodurch ihnen typische Nachteile entstehen. So haben KMU wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und wegen ihrer möglicherweise begrenzten Besicherungsmöglichkeiten häufig Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen insbesondere über neue Technologien oder potenzielle Märkte. Um die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU zu fördern, sollten daher bestimmte Beihilfearten mit dieser Verordnung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden.“ (223) In Erwägungsgrund 40 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft wird erläutert, dass die für die Zwecke der genannten Verordnung verwendete Definition von KMU auf den Begriffsbestimmungen in der Empfehlung 2003/361/EG (36) der Kommission beruht, um Auslegungsunterschiede zu vermeiden, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der einzelstaatlichen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen. (224) Nach Anhang I Artikel 2 Absatz 1 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft der Kommission setzt sich die Kategorie der KMU aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. (225) Gemäß Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft würde im Fall, dass ein Unte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.