Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2433 der Kommission vom 29. Juli 2025 über die Beihilferegelung SA.51501 (2021/C) (ex 2019/NN) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5149)

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Quellenkennung: 32025D2433. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dem Bestehen eines Mehrjahresvertrags oder einer in einem Jahr gezahlten jährlichen Versicherung könne nicht abgeleitet werden, dass ein Unternehmen die gleiche Versicherung für ein Folgejahr abschließen werde. (116) Unter diesen Umständen bestehe das Ziel der Beihilfe darin, Anreize für Unternehmen dahin gehend zu schaffen, eine Jahresversicherung abzuschließen. Ohne staatliche Unterstützung, die die Landwirte dazu motivieren würde, jedes Jahr eine Versicherung abzuschließen, sei der Versicherungsschutz für Risiken im Agrarsektor angesichts der hohen Kosten für Versicherungsprämien und der begrenzten Finanzmittel, die dem Agrarsektor zur Verfügung stünden, erheblich geringer. (117) Daher sollte nach Ansicht der tschechischen Behörden im vorliegenden Fall die Zahlung der jährlichen Prämie als Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten betrachtet werden. (118) Diese Praxis spiegele sich auch im nationalen Rechtsrahmen für Versicherungen wider. Nach § 2804 des Gesetzes 89/2012 Sb., Zivilgesetzbuch in der geänderten Fassung, gelte: „Erinnert der Versicherer den Versicherungsnehmer an die Zahlung der Versicherungsprämie und weist er in der Erinnerung darauf hin, dass die Versicherung ausläuft, wenn die Versicherungsprämie nicht innerhalb einer zusätzlichen Frist von mindestens einem Monat nach Zustellung der Erinnerung gezahlt wird, so läuft die Versicherung mit Ablauf der Frist, innerhalb der die Versicherungsprämie nicht gezahlt wurde, aus.“ (119) Die tschechischen Behörden erläuterten, warum mehrjährige Verträge wichtig sind. Sollten Beihilfeempfänger ihre bestehenden Versicherungsverträge vor der Unterzeichnung eines neuen Versicherungsvertrags kündigen, führe dies unweigerlich dazu, dass sie für einen bestimmten Zeitraum ohne Versicherungsschutz wären. Dies hätte eine unerwünschte Folge, die den bekundeten Zielen der Regelung zuwiderliefe und aus Sicht des Unternehmensrisikomanagements inakzeptabel sei. Die tschechischen Behörden sind der Auffassung, dass von den Beihilfeempfängern aus rein formalen Gründen vernünftigerweise nicht verlangt werden könne, sich dem Risiko auszusetzen. (120) Darüber hinaus böten Versicherungsunternehmen in der Regel Anreize für den Abschluss der langfristigen Versicherung, wie z. B. Rabatte auf Versicherungsprämien oder andere Leistungen, was Landwirte dazu veranlasse, sich gegen ein breiteres Spektrum von Risiken zu versichern. (121) Die tschechischen Behörden bestätigten, dass einem Beihilfeempfänger, der die jährliche Versicherungsprämie vor Einreichung des Beihilfeantrags gezahlt hat, keine Beihilfe gewährt werde. (122) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen weisen die tschechischen Behörden darauf hin, dass die Voraussetzung, dass die Beihilfeempfänger die Beihilfe vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben beantragen müssen, nicht als absolutes Kriterium für die Gewährung der Beihilfe herangezogen werden sollte. In der Rechtsprechung der Unionsgerichte werde vielmehr festgestellt, dass in bestimmten Fällen Umstände eintreten könnten, die einen echten Anreizeffekt haben, selbst wenn der Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben vor dem Datum des Beihilfeantrags liege (29). Die tschechischen Behörden vertreten daher die Auffassung, dass die Anforderung nicht übermäßig formal behandelt werden sollte. 7.   BEWERTUNG 7.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (123) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (124) Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV voraus, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss ein Eingreifen des Staates oder mithilfe staatlicher Mittel vorliegen. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Empfänger durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (30). (125) In Erwägungsgrund 40 des Einleitungsbeschlusses (31) kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt waren und die Regelung daher eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels darstellte. (126) Diese vorläufige Schlussfolgerung wurde in keiner der Stellungnahmen Tschechiens infrage gestellt. Darüber hinaus meldete Tschechien die Regelung selbst als staatliche Beihilfe an. (127) Die Regelung ist dem Staat zuzurechnen, da sie auf den in Erwägungsgrund 11 beschriebenen Rechtsakten beruht und von staatlichen Behörden umgesetzt wird (Erwägungsgrund 13). Sie wird aus dem Staatshaushalt gezahlt, d. h. aus staatlichen Mitteln (Erwägungsgrund 12). (128) Die Regelung verschafft den Beihilfeempfängern einen Vorteil in Form von direkten Zuschüssen (Erwägungsgrund 14). Sie entlastet diese Beihilfeempfänger somit von Kosten, die sie unter normalen Marktbedingungen zu tragen hätten. (129) Die Regelung ist selektiv, da Beihilfen nur bestimmten Unternehmen gewährt werden, insbesondere großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Erwägungsgrund 15). Andere Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden, kommen nicht für Beihilfen in Betracht und ihnen würde daher nicht derselbe Vorteil erwachsen. In der Regel sollten die Marktteilnehmer ihre Kosten selbst tragen. (130) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beihilfen für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt. Die Beihilfeempfänger sind auf dem Markt für landwirtschaftliche Primärproduktion tätig, der dem Handel innerhalb der EU unterliegt. Dieser Sektor ist folglich dem Wettbewerb auf Unionsebene ausgesetzt und daher empfindlich gegenüber allen Maßnahmen zugunsten der Erzeugung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Die Beihilferegelung war daher geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (131) Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen sind die Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daher kann geschlussfolgert werden, dass es sich bei der Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels handelt. Die tschechischen Behörden haben diese Schlussfolgerung nicht bestritten. (132) Da die Beihilfe durch einen Rechtsakt geregelt ist, auf dessen Grundlage Einzelbeihilfen an innerhalb des Rechtsaktes auf allgemeine und abstrakte Weise definierte Unternehmen (32) gewährt werden können, ohne dass es weiterer Durchführungsmaßnahmen bedarf (Erwägungsgrund 11), ist die Kommission der Auffassung, dass es sich um eine Beihilferegelung im Sinne der Randnummer 35 Absatz 4 der Rahmenregelung von 2014 und der Randnummer 33 Absatz 13 der Rahmenreglung von 2023 handelt. (133) In Bezug auf die Einzelbeihilfen ist die Kommission der Auffassung, dass angesichts der Gemeinsamkeiten mit den im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen die Erwägungen in den Erwägungsgründen 123 bis 130 sinngemäß für diese Einzelbeihilfen gelten. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es sich bei den großen Unternehmen bereits gewährten Einzelbeihilfen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt. 7.2.   Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt 7.2.1.   Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und anwendbare Leitlinien (134) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (135) Um als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Einklang zu gelten, i) müssen Beihilfen daher die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vereinfachen (positive Voraussetzung) und ii) dürfen Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise nachteilig verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (negative Voraussetzung). (136) Die Kommission wird im Lichte der anwendbaren Leitlinien prüfen, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einleitungsbeschluss beurteilte die Kommission die Vereinbarkeit der Regelung angesichts der Rahmenregelung von 2014, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Einleitungsbeschlusses in Kraft war. Die Rahmenregelung von 2014 wurde jedoch durch die Rahmenregelung von 2023 ersetzt, die seit dem 1. Januar 2023 in Kraft ist. Gemäß Randnummer 655 der Rahmenregelung von 2023 wird die Kommission diese Rahmenregelung auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen anwenden, über die sie nach dem 1. Januar 2023 zu beschließen hat, selbst wenn die betreffenden Maßnahmen vor diesem Datum angemeldet wurden. Daher prüft die Kommission in diesem Beschluss die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt anhand der Rahmenregelung von 2023. (137) Für Beihilfen, die auf der Grundlage der Regelung gewährt werden können, gelten Teil I Kapitel 3 (Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) und Teil II Abschnitt 1.2.1.6 (Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien) der Rahmenregelung von 2023. 7.2.2.   Positive Voraussetzung: Die Beihilfe muss der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen 7.2.2.1.   Förderung eines Wirtschaftszweigs (138) Gemäß Randnummer 43 der Rahmenregelung von 2023 muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Beihilfe auf die Förderung der Entwicklung des ermittelten Wirtschaftszweigs abzielt. (139) Die Kommission stellt fest, dass die Regelung darauf abzielt, Landwirte bei Risiken und Krisenereignissen zu unterstützen, indem Anreize für sie geschaffen werden, eine Versicherung abzuschließen. Versicherungen sind ein wichtiges Instrument für den Agrarsektor, der häufig Risiken und Krisensituationen ausgesetzt ist. Auf diese Weise unterstützt die Beihilfe die landwirtschaftliche Primärproduktion (Erwägungsgrund 9). (140) Gemäß Randnummer 44 der Rahmenregelung von 2023 müssen die Mitgliedstaaten außerdem beschreiben, ob und wenn ja wie die Beihilfe zum Erreichen der Ziele der GAP und insbesondere der Ziele der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt, und näher ausführen, welche Vorteile die Beihilfe voraussichtlich bringen wird. Die Ziele der Regelung stehen im Einklang mit dem GAP-Ziel gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115, einen intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektor zu fördern, der die langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet, sowie mit den Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung, tragfähige landwirtschaftliche Einkommen und die Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu steigern (Erwägungsgrund 36). Randnummer 44 der Rahmenregelung von 2023 ist somit erfüllt. (141) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfe einen Wirtschaftszweig insofern fördern würde, als sie die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der landwirtschaftlichen Primärproduktion fördern würde. 7.2.2.2.   Anreizeffekt (Zeitpunkt der Antragstellung) (142) Der zweite Grund für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens betraf die Voraussetzung, dass eine Beihilfe einen Anreizeffekt haben muss, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung (33). Die Kommission hatte Zweifel, ob die Anträge im Rahmen der Regelung vor Beginn der Arbeiten eingereicht würden (siehe auch Erwägungsgrund 94). (143) Die Kommission erinnert daran, dass gemäß Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2014 und Randnummer 50 der Rahmenregelung 2023 immer dann, wenn die Arbeit oder Tätigkeit bereits aufgenommen wurde, bevor der Beihilfeempfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat, diese Beihilfe keinen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger darstellt. (144) Gemäß Randnummer 35 Nummer 25 der Rahmenregelung von 2014 und Randnummer 33 Nummer 57 der Rahmenregelung von 2023 bezeichnet der Ausdruck „Beginn der Arbeiten am Vorhaben oder der Tätigkeit“ entweder den Beginn der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben oder die Tätigkeit unumkehrbar macht. (145) Die tschechischen Behörden reagierten auf diese Zweifel mit einer ausführlichen Erläuterung des Verfahrens im Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen (Erwägungsgründe 113 bis 122). (146) Die tschechischen Behörden erklärten, dass der Versicherungsschutz für ein bestimmtes Jahr die Zahlung der jährlichen Versicherungsprämie durch den Beihilfeempfänger voraussetze. Ohne die jährliche Zahlung für das Folgejahr entfalle die Deckung für das betreffende Jahr. Vor Zahlung der Versicherungsprämie gehe ein Unternehmen keine rechtsverbindliche Verpflichtung ein, die die jährliche Versicherung unumkehrbar machen würde. (147) Die tschechischen Behörden brachten vor, dass ein in einem Jahr versichertes Unternehmen ohne Beihilfe nicht unbedingt die Versicherung für ein Folgejahr abschließen würde. Daher sei jede Jahresversicherung als eigenständiges Vorhaben zu betrachten. Aus dem Bestehen einer Jahresversicherung in einem Jahr lasse sich nicht ableiten, dass ein Unternehmen den Vertrag im Folgejahr fortführen werde (Erwägungsgrund 113). (148) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Abschluss des Vertrags nicht automatisch die Verpflichtung zur Zahlung der Jahresversicherung begründet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Landwirte nach Abschluss des Versicherungsvertrags nicht verpflichtet sind, eine Jahresversicherung zu zahlen, und dass sie selbst entscheiden können, ob sie die Versicherung für ein bestimmtes Jahr abschließen oder nicht, indem sie entweder die Versicherungsprämie zahlen oder nicht. Unter diesen Umständen ist der entscheidende Zeitpunkt für die Bewertung des Anreizeffekts der Beihilfe in der Tat der Zeitpunkt der Zahlung der jährlichen Versicherungsprämie und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrags, der eine automatische Verlängerungsklausel enthält (Erwägungsgrund 112). (149) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfe einen Anreiz für die Landwirte darstellt, die Jahresversicherung abzuschließen, die sie ohne die Beihilfe möglicherweise nicht abschließen würden. Die tschechischen Behörden bestätigten darüber hinaus, dass einem Beihilfeempfänger, der die jährliche Versicherungsprämie vor Einreichung des Beihilfeantrags gezahlt hat, keine Beihilfe gewährt werde (Erwägungsgrund 121) (150) Die Kommission stimmt daher mit den tschechischen Behörden darin überein, dass der Zeitpunkt der Zahlung der jährlichen Versicherungsprämie und nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses als „Beginn der Arbeiten an einem Vorhaben oder einer Tätigkeit“ zu betrachten ist. (151) Gemäß Randnummer 47 der Rahmenregelung von 2023 hat die Regelung einen Anreizeffekt, wenn sie das Verhalten von Unternehmen dahin gehend ändert, dass sie durch zusätzliche Tätigkeiten, die sie ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würden, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leisten. (152) Gemäß Randnummer 48 der Rahmenregelung von 2023 sind staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Situation der Unternehmen zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Ferner können derartige Beihilfen ihrer Natur nach auch die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen. (153) Gemäß Randnummer 50 der Rahmenregelung von 2023 schließt die Kommission einen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger aus, wenn die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten bereits aufgenommen wurden, bevor der Beihilfeempfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat. (154) Gemäß Randnummer 51 der Rahmenregelung von 2023 muss der Beihilfeantrag mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, für die Durchführung benötigter Beihilfebetrag und beihilfefähige Kosten. Darüber hinaus müssen große Unternehmen gemäß Randnummer 52 der Rahmenregelung von 2023 in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (als kontrafaktische Fallkonstellation oder alternatives Vorhaben oder alternative Tätigkeit bezeichnet), und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern. Diese Anforderung gilt nicht für Gemeinden, bei denen es sich um autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern handelt. Darüber hinaus muss die Bewilligungsbehörde gemäß Randnummer 53 der Rahmenregelung von 2023 nach Eingang eines Antrags die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat. Eine kontrafaktische Fallkonstellation ist plausibel, wenn sie unverfälscht die Faktoren wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beihilfeempfängers in Bezug auf das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit maßgeblich waren. (155) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die nationale Rechtsgrundlage mit Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2014, die mit Randnummer 50 der Rahmenregelung von 2023 identisch ist, im Einklang steht. Wie in Erwägungsgrund 150 festgestellt, ist die Kommission der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten am Vorhaben oder der Tätigkeit die Zahlung der jährlichen Versicherungsprämie ist. (156) Die tschechischen Behörden bestätigten, dass in der Regelung die Voraussetzung festgelegt ist, dass der Beihilfeantrag von den Beihilfeempfängern vor Beginn der Arbeiten am Vorhaben oder der Tätigkeit gestellt werden muss (Erwägungsgründe 29 und 150). Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Standort sowie Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, für die Durchführung benötigter Beihilfebetrag und beihilfefähige Kosten (Erwägungsgrund 30). Große Unternehmen müssen auch die kontrafaktische Fallkonstellation oder ein alternatives Vorhaben oder eine alternative Tätigkeit sowie entsprechende Nachweise vorlegen (Erwägungsgrund 31). (157) Die Beihilfe kann für die Kosten für Versicherungsprämien gewährt werden (Erwägungsgrund 21). Sie würde daher weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko eines Wirtschaftszweigs ausgleichen und sei nicht dafür vorgesehen, einfach die finanzielle Situation von Unternehmen zu verbessern. (158) Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung einen Anreizeffekt hat. 7.2.2.3.   Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts (159) Gemäß Randnummer 61 der Rahmenregelung von 2023 kann die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn eine Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen, einschließlich der Finanzierungsmethode, falls diese fester Bestandteil der Maßnahme ist, oder die damit finanzierten Tätigkeiten zu einem Verstoß gegen einschlägiges Unionsrecht führen. (160) Die Bedingungen der Regelung entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften der Union. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die geplante Beihilfe oder die an sie geknüpften Bedingungen zu einem Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts führen würden. Daher stellt die Kommission fest, dass Randnummer 61 der Rahmenregelung von 2023 erfüllt ist. (161) Gemäß Randnummer 62 der Rahmenregelung von 2023 genehmigt die Kommission keine staatlichen Beihilfen, die mit den Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation unvereinbar sind oder das ordnungsgemäße Funktionieren derselben beeinträchtigen würden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Beihilfe mit den Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation unvereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren derselben beeinträchtigen würde. (162) Gemäß Randnummer 63 der Rahmenregelung von 2023 kann eine staatliche Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass das begünstigte Unternehmen einheimische Erzeugnisse oder Dienstleistungen nutzt. Eine solche Verpflichtung ist in der Regelung nicht vorgesehen. (163) Gemäß Randnummer 64 der Rahmenregelung von 2023 genehmigt die Kommission weder Beihilfen für Tätigkeiten in Verbindung mit der Ausfuhr in Drittländer oder andere Mitgliedstaaten, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen zusammenhängen, noch Beihilfen, die an die bevorzugte Verwendung einheimischer gegenüber eingeführter Erzeugnisse gebunden sind, oder Beihilfen für den Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder die Finanzierung anderer Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhr. Solche Arten von Beihilfen sind in der Regelung nicht vorgesehen. 7.2.2.4.   Schlussfolgerung (164) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Regelung die Entwicklung der landwirtschaftlichen Primärproduktion fördern würde. 7.2.3.   Negative Voraussetzung: Die Beihilfe darf die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (165) Gemäß Randnummer 67 der Rahmenregelung von 2023 verursacht jede Beihilfemaßnahme ihrem Wesen nach Wettbewerbsverzerrungen und hat Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Um jedoch zu ermitteln, ob die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe auf ein Minimum begrenzt sind, überprüft die Kommission, ob die Beihilfe notwendig, geeignet, verhältnismäßig und transparent ist. (166) Gemäß Randnummer 68 der Rahmenregelung von 2023 bewertet die Kommission anschließend die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen. Abschließend wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel ab. Überwiegen die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen, erklärt die Kommission die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar. 7.2.3.1.   Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen (167) Gemäß Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2023 können staatliche Beihilfen ein Ziel von gemeinsamem Interesse erreichen, wenn sie auf die Behebung von Marktversagen in bestimmten Bereichen ausgerichtet sind. (168) Die Kommission stellt fest, dass die tschechischen Behörden erklärt haben, dass mit der Regelung ein höheres Maß an Schutz für landwirtschaftliche Unternehmen gegen unvorhergesehene Schäden erreicht werden soll, indem der Versicherungsschutz im gesamten Agrarsektor allgemein verfügbar gemacht wird. Die Regelung z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.