Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2433 der Kommission vom 29. Juli 2025 über die Beihilferegelung SA.51501 (2021/C) (ex 2019/NN) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5149)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2433. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nteresse zuwiderläuft. (68) Im Einleitungsbeschluss beurteilte die Kommission die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt angesichts der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (18) (nachfolgend „Rahmenregelung von 2014“), die zum betreffenden Zeitpunkt in Kraft war. (69) Konkret hat die Kommission die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt anhand von Teil I Kapitel 3 („Gemeinsame Bewertungsgrundsätze“) der Rahmenregelung von 2014 geprüft. (70) Im Rahmen dieser Bewertung äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Regelung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war, weil Zweifel in Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung bestanden. Zeitpunkt der Antragstellung (71) Gemäß Randnummer 66 der Rahmenregelung von 2014 kann eine Beihilfe nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leistet. (72) Gemäß Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2014 schließt die Kommission einen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger aus, wenn die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten bereits aufgenommen wurden, bevor der Empfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat. (73) Gemäß Randnummer 35 Absatz 25 der Rahmenregelung von 2014 bezeichnet der Ausdruck „Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit“ entweder die effektive Aufnahme der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen, oder eine andere Verpflichtung, die das Projekt oder die Tätigkeit unumkehrbar macht. (74) Nach den Vorschriften der Regelung muss der Beihilfeantrag nach Abschluss des Versicherungsvertrags, aber vor Zahlung der Versicherungsprämie gestellt werden (Erwägungsgrund 29). (75) In Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel daran, dass ein solches nationales Verfahren mit Randnummer 35 Absatz 25 der Rahmenregelung von 2014 im Einklang steht, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die Beihilfeanträge vor dem „Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit“ im Sinne dieser Randnummer eingereicht werden. Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Abschluss eines Versicherungsvertrags die erste rechtsverbindliche Verpflichtung darstellt und dass dieser Zeitpunkt daher als „Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit“ zu betrachten ist. Die Kommission kam daher zu dem vorläufigen Schluss, dass zur Einhaltung von Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2014 die Anträge nicht nur vor Zahlung der Versicherungsprämie, sondern auch vor Abschluss des Versicherungsvertrags gestellt werden sollten. (76) Auf der Grundlage dieser Erwägungen äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Regelung mit dem Beihilferecht in Bezug auf den Anreizeffekt im Einklang stand (19). (77) Aus diesen Gründen leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ein und forderte alle möglicherweise von dieser Beihilfe betroffenen Dritten sowie Tschechien zur Stellungnahme auf. Gleichzeitig forderte die Kommission Tschechien auf, alle Informationen vorzulegen, die für die Beurteilung der Beihilfe hilfreich sein könnten. 5.2.   Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einzelbeihilfe (78) In ihrem Einleitungsbeschluss verwies die Kommission auf die im Rahmen der vorläufigen Prüfung eingeholten Marktinformationen, aus denen hervorgeht, dass bestimmten großen Unternehmen, die von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung fälschlicherweise als KMU eingestuft worden waren, Einzelbeihilfen gewährt wurden. Die Kommission war der Auffassung, dass eine solche Bewertung aus rein formalen Gründen erfolgt war (20), d. h. indem ausschließlich die formale Erfüllung der Kriterien für die Definition eines KMU geprüft wurde, ohne die wirtschaftliche Realität und die in den Erwägungsgründen 58 bis 61 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Kommission war der Auffassung, dass Tschechien Beihilfeempfängern bereits Beihilfen gewährt hatte, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe möglicherweise nicht der KMU-Definition entsprachen (21) und daher die Regelung SA.49594 (2017/XA) nicht in Anspruch nehmen konnten. Die Kommission war daher der Auffassung, dass eine solche Einzelbeihilfe, die bereits vor der Anmeldung der Regelung und somit vor ihrer Genehmigung gewährt wurde, rechtswidrig war, da sie unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde (22). (79) Die von der Kommission im Einleitungsbeschluss dargelegte Erwägung beruhte auf ihrer Auslegung von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft, wie in Erwägungsgrund 61 dieses Beschlusses erläutert. Die Kommission wies darauf hin, dass sich ihre Auslegung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts der Europäischen Union (im Folgenden „Unionsgerichte“) stützte, die sich am Grundsatz des effet utile orientiert. 5.3.   Zweifel an der Vereinbarkeit der Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt (80) Im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV kann die Beihilfe nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn auf diese einer der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmetatbestände zutrifft. In den vorliegenden Fällen prüfte die Kommission, ob die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anwendbar war. (81) Im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (82) Im Einleitungsbeschluss beurteilte die Kommission die Vereinbarkeit der Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt angesichts der Rahmenregelung von 2014, die zum betreffenden Zeitpunkt in Kraft war. (83) Konkret hat die Kommission die Vereinbarkeit der Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt anhand von Teil I Kapitel 3 („Gemeinsame Bewertungsgrundsätze“) der Rahmenregelung von 2014 bewertet. (84) Im Rahmen dieser Bewertung äußerte die Kommission Zweifeln daran, dass die gewährte Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen eines Anreizeffekts. In diesem Zusammenhang hat die Kommission zwei Voraussetzungen geprüft: Vorlage der kontrafaktischen Fallkonstellation und Zeitpunkt der Antragstellung. Vorlage der kontrafaktischen Fallkonstellation (85) Gemäß Randnummer 72 der Rahmenregelung von 2014 müssen Beihilfeempfänger, bei denen es sich um große Unternehmen handelt, im Beihilfeantrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde, d. h. die kontrafaktische Fallkonstellation oder das alternative Vorhaben oder die alternative Tätigkeit. Die kontrafaktische Fallkonstellation muss durch Nachweise untermauert werden und die Bewilligungsbehörde muss ihre Plausibilität prüfen und den Anreizeffekt bestätigen. (86) Zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses hatte die Kommission Zweifel, ob diese Anforderung im Falle großer Beihilfeempfänger, die Einzelbeihilfen gemäß Erwägungsgrund 3 erhalten haben, eingehalten wurde. Die Kommission war der Auffassung, dass diese Bedingung nicht erfüllt war, da die KMU-Definition im Zusammenhang mit der Umsetzung der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung SA.49594 (2017/XA) falsch angewandt wurde. (87) In diesem Zusammenhang verwies die Kommission im Einleitungsbeschluss auf bestimmte Elemente der KMU-Definition in Anhang I der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft und auf die einschlägige Rechtsprechung der Unionsgerichte (23), auf die auch in den Erwägungsgründen 78 und 79 dieses Beschlusses Bezug genommen wird. (88) Bei den unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilfeempfängern musste es sich um KMU handeln, und daher bestand für diese keine Pflicht, eine kontrafaktische Fallkonstellation vorzulegen. Folglich äußerte die Kommission Zweifel, ob die Empfänger der Einzelbeihilfe die kontrafaktische Fallkonstellation vorgelegt hatten, mit der der Anreizeffekt der Beihilfe zu belegen war (24). Zeitpunkt der Antragstellung (89) Gemäß Randnummer 66 der Rahmenregelung von 2014 kann eine Beihilfe nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leistet. (90) Gemäß Randnummer 70 der Rahmenregelung von 2014 schließt die Kommission einen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger aus, wenn die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten bereits aufgenommen wurden, bevor der Empfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat. (91) Gemäß Randnummer 35 Absatz 25 der Rahmenregelung von 2014 bezeichnet der Ausdruck „Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit“ entweder die effektive Aufnahme der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen, oder eine andere Verpflichtung, die das Projekt oder die Tätigkeit unumkehrbar macht. (92) Im vorliegenden Fall musste der Beihilfeantrag nach Abschluss des Versicherungsvertrags, aber vor Zahlung der Versicherungsprämie gestellt werden (Erwägungsgrund 29 dieses Beschlusses). (93) In Erwägungsgrund 62 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Zweifel, ob die Beihilfeempfänger, die aufgrund ihrer fehlerhaften Einstufung als KMU eine Einzelbeihilfe erhalten hatten, eine kontrafaktische Fallkonstellation vorgelegt hatten. (94) Die Kommission hat daher beschlossen, wegen der Einzelbeihilfen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten, „wegen Zweifeln im Zusammenhang mit der Vorlage der kontrafaktischen Fallkonstellation und dem Zeitpunkt der Antragstellung“ (25). 6.   BEMERKUNGEN TSCHECHIENS (95) Tschechien teilte der Kommission mit, dass im Rahmen der Regelung kein Aufruf zur Einreichung von Beihilfeanträgen ergangen sei. Daher sei vor dem Zeitpunkt der Übermittlung der Stellungnahme der tschechischen Behörden zum Einleitungsbeschluss keine Beihilfe im Rahmen der Regelung gewährt worden. (96) Tschechien teilte der Kommission mit, dass bei der Standardprüfung der administrativen Folgemaßnahmen mehrere Beihilfeempfänger im Rahmen der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung SA.49594 (2017/XA) als große Unternehmen eingestuft worden seien. Da es zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage für große Unternehmen gab und die unter die Gruppenfreistellung fallende Beihilferegelung auf KMU beschränkt war (Erwägungsgrund 19), führte Tschechien Rückforderungsverfahren für diese Beihilfeempfänger ein. Tschechien legte eine Liste der Beihilfeempfänger vor, die von der Rückforderung betroffen waren. (97) Tschechien übermittelte ferner die folgende Liste anderer geprüfter Beihilfeempfänger, bei denen nach Angaben der tschechischen Behörden bei der Ex-post-Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden: AGROPARKL s.r.o., Podnik pro výrobu vajec v Kosičkách s.r.o., Zemědělský podnik Kvasicko, a.s., MEZILESÍ s.r.o., MORAVA-HOP s.r.o., AGRO Jesenice u Prahy a.s., ZEPOS a.s., AGROSERVIS 1. zemědělská a.s. Višňové, JAROS s.r.o., Zea a.s., ZEV Šaratice a.s., Agro družstvo Sebranice, PROVEM a.s. Havlíčkův Brod, Zemědělské družstvo Radiměř, Zemědělské družstvo Květná, Zemědělské družstvo Vendolí, Rostěnice a.s., Agria a.s., ZD Krásná Hora nad Vltavou a.s., Zemědělské družstvo Dolany, ČESKÁ VEJCE FARMS, s.r.o., DRUKO STŘÍŽOV s.r.o., FARMA VESELKA s.r.o., KLADRUBSKÁ a.s., Lužanská zemědělská a.s., Vlčnovská zemědělská a.s. und Zemědělská společnost Blšany s.r.o. (98) Zu den in Erwägungsgrund 62 des Einleitungsbeschlusses genannten Zweifeln der Kommission (d. h., dass einige Beihilfeempfänger die Definition des KMU-Begriffs zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe möglicherweise nicht erfüllten) brachte Tschechien vor, dass diese Beihilfeempfänger die kontrafaktische Fallkonstellation nicht vorgelegt hätten. Tschechien argumentierte, dass die Beihilfe ausschließlich KMU im Rahmen der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung SA.49594 (2017/XA) und im Einklang mit den Anforderungen der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft gewährt worden sei. Daher gebe die unter die Gruppenfreistellung fallende Beihilferegelung nicht die Bedingung einer kontrafaktischen Fallkonstellation vor. (99) Tschechien brachte vor, dass abgesehen von den festgestellten Verwaltungsfehlern (Erwägungsgrund 96 dieses Beschlusses) Beihilfeempfängern, die aufgrund ihrer Größe nicht für Beihilfen im Rahmen der unter die Gruppenfreistellung fallenden Beihilferegelung infrage kämen, keine Beihilfe gewährt worden sei. Nach Angaben der tschechischen Behörden wurde diese Voraussetzung stets anhand der Vorschriften des verbindlichen Unionsrechts, insbesondere Anhang I der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft, geprüft. 6.1.   Einstufung bestimmter Beihilfeempfänger als KMU (100) Die tschechischen Behörden bezogen sich konkret auf Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft, in dem es heißt: „Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.“ (101) Die tschechischen Behörden wiesen darauf hin, dass es keine Ausnahmen von dieser Regel gebe und dass diese Bestimmung als allgemeine Regel formuliert worden sei, die automatisch gelte, sofern ihre Voraussetzungen für gültig und zutreffend befunden worden seien. Sie wiesen ferner darauf hin, dass eine Änderung der Eigentumsverhältnisse eines Unternehmens nach einer Fusion oder Übernahme durchweg dazu führe, dass die geltenden KMU-Schwellenwerte überschritten würden. In diesem Zusammenhang hielt Tschechien Erwägungsgrund 60 des Einleitungsbeschlusses für unangemessen, in dem die Kommission die Auffassung vertrat, dass die Gewährung der Beihilfe an solche Unternehmen nicht mit dem Grundsatz des Anreizeffekts vereinbar ist. (102) Nach Auffassung Tschechiens würde im Fall, dass die Regel in Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft nicht formal, sondern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität angewandt würde, ein anderer Wortlaut verwendet, z. B. „Diese Regel gilt nicht, wenn sich herausstellt, dass die Änderung dauerhafter Art ist.“ Nur dann könne und würde sich die wirtschaftliche Realität in der Anwendung der Vorschrift widerspiegeln, und zwar unter allen Umständen und nicht nur im Falle einer Fusion oder Übernahme eines Unternehmens, die für sich genommen keinen Einfluss auf die Unumkehrbarkeit der Änderung habe. (103) Die tschechischen Behörden brachten vor, dass es sich in ähnlichen Fällen als grundlegend irreführend erweisen könne, wenn allein die wirtschaftliche Realität betrachtet werde. In der Praxis erlebten Unternehmen, wenn sich ihre Geschäfts- oder Herstellungspolitik als Erfolg erweise, häufig einen sprunghaften Anstieg in Bezug auf die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme, d. h. selbst ohne Fusion oder Übernahme, was dazu führen könne, dass der Vorgang offensichtlich unumkehrbar sei. Aber auch unter solchen Umständen gelte die Vorschrift nach Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft, ohne dass die nationalen Behörden verpflichtet seien, bei der Anwendung der Vorschrift die wirtschaftliche Realität jedes Einzelfalls neu zu bewerten. (104) Andererseits bestehe die Möglichkeit, dass eine Fusion oder Übernahme nicht zu einer unumkehrbaren Änderung der Eigentumsverhältnisse, sondern vielmehr zu einem Prozess verschiedener struktureller Veränderungen oder Umwandlungen oder zum Erwerb von Unternehmen zu Investitionszwecken führe. (105) Tschechien ist ferner der Auffassung, dass die in Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft festgelegte Vorschrift ein klares, relevantes und verhältnismäßiges Kriterium darstelle, das vertretbare Schwankungen der von einem Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gemeldeten Zahlen und Angaben zulasse. In dieser Vorschrift deute nichts darauf hin, dass die Kommission beabsichtigt hätte, die nationalen Behörden mit der Bewertung der wirtschaftlichen Realität in jedem Einzelfall zu betrauen. Nach Ansicht Tschechiens beschränkt sich die Rolle der nationalen Behörden darauf, die Einhaltung der in Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung eindeutig festgelegten Kriterien zu überprüfen. Die Verpflichtung zur Bewertung der Dauerhaftigkeit (oder Kurzlebigkeit) der von den Unternehmen gemeldeten Werte entspreche nicht der Anforderung, klare und einfache Bewertungskriterien zu verwenden, da eine solche Bewertung eine umfassende wirtschaftliche Bewertung jedes einzelnen Antragstellers erfordere. Dies liefe dem Ziel der Kommission zuwider, den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen, die Transparenz und die Rechtssicherheit zu verbessern und eine einheitliche Anwendung der Gruppenfreistellungsregelung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (106) In Bezug auf die Auslegung von Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung ist Tschechien der Auffassung, dass der Inhalt einer Rechtsvorschrift zwar durch Auslegung geklärt werden könne, die Auslegung jedoch nicht herangezogen werden dürfe, um ein Gesetz, dessen Bedeutung klar und verständlich sei, falsch auszulegen. Eine solche Vorgehensweise könne zu einem inakzeptablen Mangel an Rechtssicherheit im Rechtsverkehr führen. (107) Tschechien weist darauf hin, dass sich die Rechtsprechung, auf die die Kommission in Erwägungsgrund 59 des Einleitungsbeschlusses Bezug nimmt, auf die Beziehungen zwischen sogenannten verbundenen Unternehmen beziehe, die das Kriterium für die Zwecke der Anwendung von Anhang I Artikel 3 und nicht Artikel 4 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft seien. (108) Nach Ansicht Tschechiens sind in Anhang I Artikel 4 Absatz 1 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft die relevanten Daten (Mitarbeiterzahl und Bilanzsumme) für Unternehmen festgelegt, die das Kriterium des verbundenen Unternehmens erfüllen und damit die „zweite Stufe“ der Bewertung des Unternehmensstatus darstellen. Dies betreffe daher eine andere Ausgangslage und gelte nicht für die Bewertung der Beziehungen zwischen Unternehmen nach der Rechtsprechung, auf die sich die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss beziehe. (109) Tschechien macht ferner geltend, dass Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft Artikel 4 Absatz 1 dieses Anhangs weiter ausführe, wenn darin in Bezug auf ein Unternehmen, das das Kriterium des verbundenen Unternehmens bereits erfülle und für das die Behörden die erforderlichen Daten (Mitarbeiterzahl und Bilanzsumme gemäß Anhang I Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung) erhalten hätten, vorgesehen werde, ob dieses Unternehmen die Voraussetzungen für die Einstufung als KMU erfülle oder nicht. Anhang I Artikel 4 Absatz 2 stelle daher die dritte Stufe der Bewertung des KMU-Status dar, wenn darin ausgeführt werde, dass die Änderung der gemeldeten Daten von Unternehmen, die das Kriterium des verbundenen Unternehmens nach Artikel 3 Absätze 1 bis 4 des genannten Anhangs erfüllten, nicht automatisch zum Verlust oder Erwerb des KMU-Status führe. (110) Tschechien kommt daher zu dem Schluss, dass die von der Kommission zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da sie sich nicht auf die „dritte Stufe“ der Bewertung des KMU-Status beziehe. Darüber hinaus bedeuten nach Ansicht Tschechiens die etablierte Politik der Kommission oder die früheren Urteile der Unionsgerichte nicht, dass Anhang I Artikel 4 Absatz 1 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft nicht anwendbar sei, wenn die KMU-Schwellenwerte aufgrund eines Zusammenschlusses oder einer Übernahme überschritten würden. Vielmehr sei das Gericht der Europäischen Union in einem Urteil in der Rechtssache T-745/17 (26) eindeutig zu dem Schluss gekommen, dass Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (im Folgenden „AGVO“) (27) auch bei Fusionen und Übernahmen gelte. (111) Schließlich brachte Tschechien vor, dass es zur Verbesserung der Rechtssicherheit für Beihilfeempfänger und Bewilligungsbehörden seit dem 1. August 2018 die oben genannte Durchführungspraxis aufgegeben habe und, im Einklang mit dem Benutzerleitfaden der Kommission zur KMU-Definition, Anhang I Artikel 4 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft nicht mehr auf Unternehmen anwende, die infolge einer Änderung der Eigentumsverhältnisse die KMU-Schwellenwerte überschritten. Gleichzeitig macht Tschechien geltend, dass seine frühere Umsetzung keinen Verstoß gegen diese Bestimmung darstelle. 6.2.   Beginn der Arbeiten und Zeitpunkt der Antragstellung (112) Tschechien brachte vor, dass im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungsprämie und nicht, wie von der Kommission im Einleitungsbeschluss vorgetragen, der Abschluss des Versicherungsvertrags als Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten zu betrachten sei (28) . (113) Tschechien erklärte, dass sich ein „Vorhaben“ oder eine „Tätigkeit“ nach seinen nationalen Vorschriften auf eine Versicherung beziehe, deren Prämie jährlich gezahlt werde. Ein Unternehmen müsse daher jedes Jahr entscheiden, ob es die jährliche Versicherung abschließen werde, und die Beihilfe könne nur für eine Jahresversicherung und nicht für einen mehrjährigen Versicherungszeitraum gewährt werden. (114) In Bezug auf die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Arbeiten am Vorhaben oder der Tätigkeit verweisen die tschechischen Behörden auf die vorherrschende Geschäftspraxis: Landwirtschaftliche Unternehmen würden einen Versicherungsvertrag mit automatischer Verlängerungsklausel abschließen. Die automatische Verlängerung sei unerlässlich, um einen langfristigen Versicherungsschutz zu erhalten. Danach sei für den Versicherungsschutz für ein bestimmtes Jahr die Zahlung der jährlichen Versicherungsprämie erforderlich. Zahle ein Unternehmen die Prämie für ein kommendes Jahr nicht, so verliere es den Versicherungsschutz für das betreffende Jahr. Es seien keine anderen Schritte als die Zahlung der jährlichen Prämie erforderlich. (115) Die tschechischen Behörden sind der Auffassung, dass ein in einem Jahr versichertes Unternehmen ohne Beihilfe nicht unbedingt die Versicherung für ein Folgejahr abschließen würde. Vor Zahlung der Versicherungsprämie gehe ein Unternehmen keine rechtsverbindliche Verpflichtung ein, die die jährliche Versicherung unumkehrbar machen würde. Jede Jahresversicherung sei als eigenständiges Vorhaben zu betrachten, das eine neue und unabhängige Entscheidungsfindung erfordere, und aus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.