Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1235 der Kommission vom 24. März 2025 über die von Spanien durchgeführte Beihilfemaßnahme SA.54155 (2021/NN) — Schiedsspruch zugunsten von Antin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1781)

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Quellenkennung: 32025D1235. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen der Behauptung Dritter nicht „missbräuchlich“ ist. Mit der Anmeldung der in Rede stehenden Beihilfe hat Spanien seine Verpflichtung aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV erfüllt, die per definitionem nicht als Rechtsmissbrauch angesehen werden kann. (249) In jedem Fall würde auch die Durchführung des Schiedsspruchs nach der Annahme dieses Beschlusses eine rechtswidrige Beihilfe darstellen. 10.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (250) Da der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, ist eine solche Maßnahme verboten, es sei denn, sie kann nach Artikel 107 Absatz 2 oder Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (251) Die Kommission verweist zunächst darauf, dass bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV die Beweislast in erster Linie bei dem Mitgliedstaat liegt (149). Spanien hat gegenwärtig keine Argumente dafür vorgebracht, weshalb die Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 2 oder Absatz 3 AEUV gerechtfertigt sein könnte. (252) Der Vollständigkeit halber hat die Kommission im Einleitungsbeschluss jedoch nicht nur daran erinnert, dass die Beweislast für die Vereinbarkeit Spanien oblag, sondern sie hielt es auch für angebracht, von Amts wegen eine Vereinbarkeitsprüfung vorzunehmen und äußerte vorläufige Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt in Bezug auf i) einen möglichen Verstoß gegen das EU-Recht durch die Beihilfemaßnahme (Erwägungsgründe 96 bis 102 des Einleitungsbeschlusses) und ii) die Nichteinhaltung der Vereinbarkeitskriterien nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen für Betriebsbeihilfen für erneuerbare Energien (siehe Erwägungsgründe 108 bis 154 des Einleitungsbeschlusses). (253) Aus den nachstehend dargelegten Gründen hält die Kommission an ihrer Schlussfolgerung fest, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, da sie gegen Unionsrecht verstoßen. 10.4.1.   Verletzung von Unionsrecht (254) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „kann eine Beihilfe, die als solche oder wegen bestimmter Modalitäten gegen Bestimmungen oder allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Wenn nämlich die Modalitäten einer Beihilfe derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können, muss ihre Auswirkung auf die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfe insgesamt zwangsläufig nach dem in Artikel 108 AEUV vorgesehenen Verfahren beurteilt werden“ (150). (255) Zunächst erinnert die Kommission daran, dass die Unionsgerichte der Auffassung sind, dass eine internationale Übereinkunft weder die in den Verträgen festgelegte Zuständigkeitsverteilung noch damit die Autonomie der Rechtsordnung der Union beeinträchtigen kann, deren Wahrung der Gerichtshof gewährleistet (151). Dieser Grundsatz ist insbesondere in Artikel 344 AEUV verankert, wonach sich die Mitgliedstaaten verpflichten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge keiner anderen als den in den Verträgen vorgesehenen Streitbeilegungsmethode zu unterwerfen (152). (256) Um sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale und die Autonomie der Rechtsordnung der EU erhalten bleiben, haben die Verträge ein Gerichtssystem geschaffen, das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts dient (153). In diesem Rahmen ist es gemäß Artikel 19 Absatz 1 EUV Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen (154). Das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems besteht in dem in Artikel 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (155). (257) Wie in den Erwägungsgründen 9 bis 11 erläutert, stehen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Artikel 19 EUV und die Artikel 267 und 344 AEUV sowie der allgemeine Grundsatz der Autonomie der EU-Rechtsordnung einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft entgegen, nach der ein Investor eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei dieser Übereinkunft ist, im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in einem anderen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieser Übereinkunft ist, gegen den letztgenannten Mitgliedstaat ein Verfahren vor einem Schiedsgericht anstrengen kann, zu dessen Anerkennung sich dieser Mitgliedstaat verpflichtet hat (156). (258) Durch den Abschluss einer solchen Übereinkunft stimmen die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, nämlich zu, Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung oder die Auslegung des Unionsrechts betreffen können, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und damit dem System von gerichtlichen Rechtsbehelfen zu entziehen, dessen Schaffung ihnen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt. Eine solche Übereinkunft kann daher dazu führen, dass diese Streitigkeiten nicht in einer Weise beigelegt werden, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet (157). (259) Im vorliegenden Fall betrifft der Schiedsspruch eine Streitigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und zwei Investoren aus zwei anderen Mitgliedstaaten und wurde im Rahmen eines Verfahrens erlassen, das auf der Grundlage des Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach Artikel 26 ECV eingeleitet wurde. (260) Wie in Erwägungsgrund 10 des Einleitungsbeschlusses erläutert und vom Gerichtshof im Komstroy-Urteil festgestellt, ist der ECV aufgrund des Rechtsakts, mit dem sein Abschluss durch die Union genehmigt wurde, und im Einklang mit Artikel 216 AEUV Teil der Rechtsordnung der Union, sodass der ECV selbst ein Rechtsakt des Unionsrechts ist (158). Daher müsste jedes nach dem ECV errichtete Gericht das Unionsrecht auslegen und sogar anwenden (159). (261) Darüber hinaus ist, wie der Gerichtshof im Komstroy-Urteil festgestellt hat, ein Ad-hoc-Gericht wie das Schiedsgericht, das den Schiedsspruch erlassen hat, nicht Teil des Justizsystems eines Mitgliedstaats. Es kann somit nicht als Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 267 AEUV eingestuft werden und ist daher nicht berechtigt, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts zu ersuchen (160). Aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht, die sich ergeben würde, wenn ein Investor aus einem Mitgliedstaat in der Lage wäre, dieses Schiedsverfahren in einer Streitigkeit über eine von ihm in einem anderen Mitgliedstaat getätigte Investition einzuleiten, stellte der Gerichtshof fest, dass Artikel 26 ECV dahin gehend auszulegen ist, dass er auf einen solchen Fall, d. h. auf eine Streitigkeit innerhalb der Union, keine Anwendung findet. (262) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und entgegen dem Vorbringen mehrerer interessierter Dritter in ihren schriftlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass das Verfahren, das zum Erlass des Schiedsspruchs führte, einer Rechtsgrundlage entbehrte. Artikel 26 ECV ist auf einen Rechtsstreit wie den Rechtsstreit zwischen einem Mitgliedstaat und Investoren aus anderen Mitgliedstaaten über eine von letzteren im erstgenannten Mitgliedstaat getätigte Investition nicht anwendbar. Spanien hat nie ein Angebot zur Schlichtung solcher Streitigkeiten gemacht. Es liegt also keine Schiedsvereinbarung vor, und ein auf der Grundlage einer nicht anwendbaren Bestimmung eingerichtetes Schiedsgericht ist nicht ordnungsgemäß konstituiert. Das in der vorliegenden Rechtssache gleichwohl eingesetzte Schiedsgericht leidet unter den vom Gerichtshof im Komstroy-Urteil festgestellten Mängeln. Es wurde gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b des ICSID-Übereinkommens gegründet, wonach das ICSID-Übereinkommen auf die gerichtliche Überprüfung seiner Entscheidungen, einschließlich des Schiedsspruchs, anwendbar wurde. Die Artikel 52, 53 und 54 des ICSID-Übereinkommens sehen nur eine eingeschränkte Kontrolle der Entscheidungen u. a. über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vor. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der vom Schiedsgericht erlassene Schiedsspruch nicht der Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats unterliegt, das die uneingeschränkte Einhaltung des Unionsrechts gewährleisten kann. (263) Daher ist der Schiedsspruch, selbst wenn er wegen fehlender Rechtsgrundlage nichtig ist, als mit dem Unionsrecht unvereinbar anzusehen. Er kann keine Wirkung entfalten und nicht vollstreckt werden, um die Zahlung der zugesprochenen Entschädigung zu erhalten (161). (264) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen Artikel 19 Absatz 1 EUV, die Artikel 267 und 344 AEUV sowie den allgemeinen Grundsatz der Autonomie der Rechtsordnung der Union, verstoßen. 10.4.2.   Nichtanwendung von Artikel 351 AEUV (265) Artikel 351 AEUV sieht Folgendes vor: „Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die im Falle später beigetretener Staaten vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diese Verträge nicht berührt“. (266) Nach ständiger Rechtsprechung soll durch Artikel 351 Absatz 1 AEUV in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts klargestellt werden, dass durch die Geltung der EG-Verträge die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die aus einer früheren Übereinkunft resultierenden Rechte von Drittstaaten zu achten und die ihnen entsprechenden Pflichten zu erfüllen, nicht berührt wird (162). Artikel 351 Absatz 1 AEUV hat daher das Ziel, die Rechte von Drittstaaten zu schützen, indem er den betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, ihren Verpflichtungen aus einer früheren internationalen Übereinkunft nachzukommen (163). Andererseits ermächtigt er die Mitgliedstaaten nicht, die Rechte aus solchen Übereinkünften in ihren internen Beziehungen innerhalb der Union auszuüben (164). (267) Nach der Rechtsprechung müssen nach Artikel 351 Absatz 1 AEUV zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Vorschrift des Unionsrechts infolge einer völkerrechtlichen Übereinkunft ihre Wirkung verliert: Die Übereinkunft wurde vor dem Inkrafttreten der EU-Verträge in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen, und der fragliche Drittstaat kann daraus Rechte herleiten, deren Beachtung er von diesem Mitgliedstaat verlangen kann (165). (268) Im vorliegenden Fall wurde der ECV, wie in Fußnote 4 erläutert, von der Union und von Spanien im Dezember 1994 (und am 17. Dezember 1991 von Luxemburg und den Niederlanden, den Mitgliedstaaten, in denen Antin niedergelassen ist) unterzeichnet und trat nach der Ratifikation im April 1998 in Kraft. Spanien unterzeichnete das ICSID-Übereinkommen am 21. März 1994 und es trat nach seiner Ratifikation am 17. September 1994 in Kraft. Für Luxemburg trat das ICSID-Übereinkommen am 29. August 1970 und für die Niederlande am 14. Oktober 1966 in Kraft. Der ECV und das ICSID-Übereinkommen wurden daher nach 1958 (dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Anwendung von Artikel 351 AEUV auf Luxemburg und die Niederlande) und nach dem Beitritt Spaniens zur Union im Jahr 1986 geschlossen. Die erste Bedingung des Artikel 351 AEUV ist daher bei keiner möglichen Konstellation erfüllt. (269) Außerdem soll Artikel 26 ECV nach dem Komstroy-Urteil die bilateralen Beziehungen regeln (166). In ähnlicher Weise soll das ICSID-Übereinkommen trotz seines multilateralen Charakters die bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in einer Weise regeln, die einem bilateralen Abkommen entspricht. Zwar könnten Drittstaaten, die das ICSID-Übereinkommen geschlossen haben, ein Interesse daran haben, dass Spanien seinen Verpflichtungen gegenüber einem anderen Mitgliedstaat nachkommt, indem es gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens einen in seinen Anwendungsbereich fallenden Schiedsspruch vollstreckt, doch kann ein solches rein tatsächliches Interesse nicht einem „Recht“ im Sinne von Artikel 351 Absatz 1 AEUV gleichgestellt werden, das die Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen könnte (167). Die zweite Bedingung des Artikels 351 AEUV wird daher auch weder durch den ECV noch durch das ICSID-Übereinkommen erfüllt. (270) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass Artikel 351 AEUV für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich ist und dass die Schlussfolgerung der Kommission in Erwägungsgrund 264, wonach der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung gegen Unionsrecht verstoßen, durch Artikel 351 AEUV nicht geändert wird. 10.4.3.   Mangelnder Vertrauensschutz (271) Mehrere interessierte Dritte machen in ihren schriftlichen Stellungnahmen geltend, dass ein Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass der Schiedsspruch wegen seiner Unvereinbarkeit mit dem EU-Recht nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen würde. (272) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts, der es jedem Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Organ begründete Erwartungen geweckt hat, gestattet, sich darauf zu berufen (168). Ist jedoch ein umsichtiger und aufmerksamer Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Maßnahme, die seine Interessen berühren kann, durch die Organe vorherzusehen, so kann sich diese Person im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (169). (273) Nach ständiger Rechtsprechung setzt das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraus, dass drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss die Verwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte, übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite machen. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (170). (274) Was die erste Bedingung betrifft, so hat die Kommission nie Zusicherungen gemacht, die Antin zu der berechtigten Erwartung hätten veranlassen können, dass der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe darstellt oder dass die Kommission den Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung als rechtmäßige und mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe ansehen würde. (275) Vielmehr hat die Kommission im Beschluss von 2017, d. h. vor der Gewährung des Schiedsspruchs, klar dargelegt, dass jede Ausgleichszahlung, die ein Schiedsgericht einem Investor zuspricht, weil Spanien die Beihilferegelung durch die angemeldete Regelung geändert hat, per se eine staatliche Beihilfe darstellt (171). Da die Schiedsgerichte nicht befugt sind, staatliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären — dies fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission —, hätte ein umsichtiger und aufmerksamer Wirtschaftsteilnehmer erwarten können, dass ein solcher Schiedsspruch, mit dem eine Entschädigung gewährt wird, eine anmeldepflichtige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 AEUV darstellt und dem Durchführungsverbot unterliegt. Die Anleger hätten daher keine genauen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Informationen erhalten, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen wecken könnten. (276) Ferner stellt die Kommission fest, dass bei Rechtsakten der Union, die gegen das Unionsrecht verstoßen würden, kein berechtigtes Vertrauen entstehen kann. Wie in den Erwägungsgründen 10 bis 12 erläutert, verstoßen der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung gegen Artikel 19 Absatz 1 EUV sowie gegen die Artikel 267 und 344 AEUV und den allgemeinen Grundsatz der Autonomie der Rechtsordnung der Union. Daher kann aus der Maßnahme kein berechtigtes Vertrauen entstehen. (277) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts an der Schlussfolgerung ändert, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung gegen das Unionsrecht verstoßen und daher mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. 10.4.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (278) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung gegen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere gegen Artikel 19 Absatz 1 EUV und die Artikel 267 und 344 AEUV, sowie gegen den allgemeinen Grundsatz der Autonomie der Rechtsordnung der Union verstoßen. Ohne dass geprüft werden muss, ob die Beihilfe eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit unter Verstoß gegen Artikel 18 AEUV darstellt oder ob sie mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen für Energie aus erneuerbaren Quellen vereinbar ist, ist festzustellen, dass die Maßnahme nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und daher nicht genehmigt werden kann. 11.   VERHINDERUNG DER DURCHFÜHRUNG DES SCHIEDSSPRUCHS UND DER RÜCKFORDERUNG (279) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union ist die Kommission befugt zu entscheiden, ob der betroffene Mitgliedstaat eine Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, umzugestalten oder aufzuheben hat (172). Zudem haben die Unionsgerichte konsequent die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene Beihilfe aufzuheben, auf die Wiederherstellung der früheren Lage abzielt (173). (280) In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Binnenmarkt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (174). (281) Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (175) des Rates Folgendes vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (282) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen rechtswidrige Beihilfen auch von der Gesellschaft zurückgefordert werden, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens fortführt, das von diesen Beihilfen profitiert hat, wenn erwiesen ist, dass dieser Gesellschaft der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verbleibt (176). In diesem Sinne stellte der Gerichtshof fest, dass „die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Aufgabe der Rückforderung der Beihilfe und zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit eines Rückforderungsbeschlusses der Kommission, in dem der Beihilfeempfänger genau genannt wird, sowie zur tatsächlichen Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung, die durch den mit dem Erhalt der Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, ein anderes Unternehmen als das im Rückforderungsbeschluss genannte bestimmen [müssen], wenn der mit der fraglichen Beihilfe verbundene Vorteil nach Erlass des Rückforderungsbeschlusses tatsächlich an dieses andere Unternehmen weitergegeben wurde“ (177). (283) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass Spanien alle Zahlungen der Beihilfe an Antin oder an Dritte, die den Schiedsspruch oder alle daraus erwachsenden Ansprüche erworben haben oder erwerben könnten, zurückfordern muss. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen ist Spanien dem Schiedsspruch jedoch weder nachgekommen, noch hat es ihn vollstreckt oder durchgeführt, obwohl der Schiedsspruch selbst ergangen ist und somit die fragliche Beihilfe Antin gewährt wurde (178). Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht hervor, dass keine staatliche Beihilfe tatsächlich gezahlt wurde und keine Rückforderung erforderlich ist, wenn Spanien in Zukunft weiterhin keine Entschädigungszahlungen im Rahmen des Schiedsspruchs leistet. (284) In diesem Zusammenhang stellt Spanien zusätzlich zur Nichtzahlung, Nicht-Durchführung oder Nicht-Vollstreckung des Schiedsspruchs sicher, dass ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses keine Zahlung des Entschädigungsbetrags, Durchführung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs auf andere Weise erfolgt. Erfolgt eine solche Zahlung des Entschädigungsbetrags, Durchführung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs, so fordert Spanien die infolge dieser Zahlung, Durchführung oder Vollstreckung tatsächlich überwiesenen Beträge zurück (179). In diesem Zusammenhang fordert Spanien alle im Rahmen des Schiedsspruchs an Antin und alle Dritten, die den Schiedsspruch sowie alle daraus erwachsenden Ansprüche erworben haben oder erwerben könnten, gezahlten Beihilfen zurück. (285) Um seinen Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachzukommen, ergreift Spanien auch alle geeigneten Maßnahmen, um zu verhindern, dass Antin und Dritte, die den Schiedsspruch oder daraus abgeleitete Ansprüche erworben haben oder erwerben könnten, die Anerkennung, Durchführung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in Mitgliedstaaten der Union oder in Drittländern beantragen. (286) Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergibt, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere die nationalen Gerichte, alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um die Anwendung und die Wirksamkeit des Unionsrechts, insbesondere der in den Artikel 107 und 108 AEUV niedergelegten Vorschriften des Unionsrechts über staatliche Beihilfen, zu gewährleisten (180). Aufgrund dieses Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit müssen die nationalen Gerichte alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Anwendung und die Wirksamkeit von Artikel 19 Absatz 1 EUV, der Artikel 267 und 344 AEUV sowie des Grundsatzes der Autonomie der Rechtsordnung der Union zu gewährleisten (181). Daher verlangt der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in diesem Fall, dass die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten, einschließlich der nicht-spanischen nationalen Gerichte, den Schiedsspruch nicht anerkennen, vollstrecken oder durchführen und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anerkennung, Vollstreckung oder Durchführung des Schiedsspruchs zu verhindern (z. B. indem die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Unternehmen angewiesen werden, alle Maßnahmen einzustellen, die auf die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs in anderen Rechtsordnungen gerichtet sind, und sie zur Zahlung von Zwangsgeldern verurteilt werden, wenn der Anordnung, eine solche Handlung einzustellen, nicht nachgekommen wird). 12.   SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung eine staatliche Beihilfe beinhalten, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, da er auf einer Auslegung des ECV beruht, die gegen das Unionsrecht verstößt. Spanien muss daher alle Zahlungen dieser Beihilfe zurückfordern, auch von Dritten, die den Schiedsspruch oder etwaige daraus erwachsende Ansprüche erworben haben oder erwerben könnten. Zusätzlich dazu, dass Spanien da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.