Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1235 der Kommission vom 24. März 2025 über die von Spanien durchgeführte Beihilfemaßnahme SA.54155 (2021/NN) — Schiedsspruch zugunsten von Antin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1781)

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Quellenkennung: 32025D1235. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Verteilern entscheiden, auf 8 % und für diejenigen, die am Großhandelsmarkt teilnehmen, auf 7 % bis 11 % steige. Die Regelung von 2007 erhöht somit die Rentabilität solcher Investitionen über die Marktrendite hinaus und verschafft daher einen Vorteil. Die Regelung von 2007 verschaffte daher einen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. b) Im Rahmen der Regelung von 2007 wurde nur die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und Abfall durch die ausgewählten Begünstigten gefördert. Der mit der Regelung von 2007 gewährte Vorteil war daher selektiv. c) Die Förderung im Rahmen der Regelung von 2007 war dem Staat zuzurechnen, da sie durch Gesetz und Durchführungsbestimmung eingeführt wurde (siehe Erwägungsgrund 20). d) Der Finanzierungsmechanismus der Regelung von 2007 (siehe Erwägungsgründe 20 bis 28) umfasst staatliche Mittel. Wie Spanien angemerkt hat, entspricht der Finanzierungsmechanismus der Regelung von 2007 im Wesentlichen dem Mechanismus, den der Gerichtshof im Elcogás-Beschluss in Bezug auf die Kosten des spanischen Elektrizitätssystems beurteilt hat und der mit staatlichen Mitteln finanziert wurde (129). Daher gelten im vorliegenden Fall dieselben Erwägungen wie im Elcogás-Beschluss. Es ist der Staat, der die notwendigen Bestimmungen für die Umsetzung des Systems der Netzzugangsentgelte erlässt und die Methode für die Berechnung der Entgelte festlegt, die — als obligatorische Kosten — von allen Stromverbrauchern und Netznutzern getragen werden. Darüber hinaus wird das Entgeltsystem von einer staatlichen Einrichtung, der spanischen Regulierungsbehörde CNMC, verwaltet. Der Staat definiert auch die Begünstigten der Vergleiche sowie die anwendbaren mathematischen Formeln und regelt das Vergleichsverfahren selbst anhand vorab festgelegter objektiver Parameter. Darüber hinaus hat der Gerichtshof seit dem Elcogás-Beschluss entschieden, dass Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (130). Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein entscheidendes Kriterium für die Einstufung eines Zuschlags als Abgabe, die staatliche Mittel darstellt, darin besteht, dass dieser Zuschlag eine einseitig gesetzlich auferlegte Abgabe darstellt, die die Verbraucher zu entrichten hatten. Spanien hat bestätigt (siehe Erwägungsgrund 25), dass die Verbraucher gesetzlich verpflichtet waren, die Kosten der Regelung von 2007 zu finanzieren. Somit wurde die Regelung von 2007 aus staatlichen Mitteln finanziert. e) Der Elektrizitätssektor ist ein Sektor, der dem Wettbewerb offensteht und weithin zwischen Mitgliedstaaten gehandelt wird. Die Regelung von 2007 war daher geeignet, den Wettbewerb auf dem Strommarkt zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (215) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist daher der Schluss zu ziehen, dass die Regelung von 2007 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Da die Regelung von 2007 von Spanien durchgeführt wurde, ohne bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt worden zu sein, stellte sie außerdem eine rechtswidrige Beihilfe dar (siehe Erwägungsgrund 18). Die Kommission stellt fest, dass diese Schlussfolgerung von den spanischen Behörden nicht bestritten wird (siehe Erwägungsgrund 25). (216) In jedem Fall stellt die Entschädigung allein für entgangene Gewinne, wie sie durch den Schiedsspruch gewährt wurde, und in jedem Fall dessen Durchführung einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der unter normalen Marktbedingungen und ohne Gewährung des Schiedsspruchs nicht verfügbar wäre. Da der Schiedsspruch zudem aus den in Abschnitt 10.4.1 dargelegten Gründen gegen das Unionsrecht verstößt, erging er nicht unter normalen Marktbedingungen. Unabhängig davon, ob die Regelung von 2007 als staatliche Beihilfe eingestuft wird, stellt der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung daher einen Vorteil dar (131). (217) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von Antin darstellt, den Antin unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Antin könnte auch den Anspruch auf Entschädigung und damit den sich aus dem Schiedsspruch ergebenden wirtschaftlichen Vorteil auf eine andere Partei übertragen. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung als wirtschaftlicher Vorteil für Antin anzusehen sind. (218) Der Vollständigkeit halber fügt die Kommission hinzu, dass der Schiedsspruch einen Vorteil für Antin darstellt, selbst wenn er als solcher gegen Unionsrecht verstößt und nicht nach Unionsrecht vollstreckt werden kann. Entscheidend für die Feststellung, ob es sich bei einer Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, und insbesondere für die Prüfung, ob diese Maßnahme für einen Begünstigten eine günstigere Behandlung bewirkt als für andere, sind die Auswirkungen der Maßnahme (132). Entsprechend bedeutet der Umstand, dass eine Maßnahme gegen andere Bestimmungen des Unionsrechts als die Artikel 107 und 108 AEUV verstößt, nicht, dass sie nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann, solange sie Wirkungen entfaltet und weder aufgehoben noch für rechtswidrig und damit für nicht anwendbar erklärt wurde (133). In diesem Fall besteht der Schiedsspruch, der als solcher nie aufgehoben wurde. Trotz der Tatsache, dass der Schiedsspruch gegen das Unionsrecht verstößt (siehe Abschnitt 10.4), kann der Schiedsspruch nach wie vor Auswirkungen haben, wie auch das laufende Verfahren von Antin zeigt (siehe Abschnitt 5.8). (219) In Bezug auf das Vorbringen (siehe Erwägungsgründe 85 bis 88 sowie 134 und 135), dass der Schiedsspruch nur dann eine staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn die zugrunde liegende Regelung, für die der Schiedsspruch eine Entschädigung bietet, entweder eine rechtswidrige oder mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt (und da die Regelung von 2007 keine staatliche Beihilfe darstellt, stellt die Kommission fest, dass dieses Argument auch keine staatliche Beihilfe darstellt), da der Begriff „Vorteil“, der für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe maßgeblich ist, ein objektiver Begriff ist, unabhängig von den Motiven der für die betreffende Maßnahme verantwortlichen Personen, und dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht zwischen den Gründen oder Zielen der staatlichen Beihilfe unterscheidet, sondern diese nach ihren Auswirkungen definiert (siehe Erwägungsgrund 204). (220) Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass es sich in diesem Fall bei der zugrunde liegenden Regelung, deren Änderung durch den Schiedsspruch ausgeglichen wird, nicht um die von Dritten genannten alten Regelungen handelt, die verschiedene Maßnahmen ab 1997 umfassen, sondern speziell um die Regelung von 2007. Für den Schiedsspruch wurde die DCF-Methode angewandt, um die Situation im Rahmen der Regelung von 2007 ohne Änderungen der Situation einschließlich der strittigen Maßnahmen, d. h. der 2012-2013 eingeführten Änderungen, zu vergleichen (134). Maßnahmen oder Änderungen, die vor der Regelung von 2007 eingeführt wurden, hatten somit keine Auswirkungen auf das Schiedsverfahren, die über die Bestimmungen der Regelung von 2007 hinausgehen. Maßnahmen aus der Zeit vor der Regelung von 2007 waren somit nicht Gegenstand des Verfahrens, das zum Schiedsspruch führte. (221) Die Kommission erinnert ferner daran, dass die Regelung von 2007 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellte (siehe Erwägungsgrund 214). (222) In jedem Fall kann dieses Vorbringen nicht die Feststellung infrage stellen, dass der Schiedsspruch, wie in Erwägungsgrund 217 dargelegt, einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt. (223) Darüber hinaus ist es, wie das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache Micula entschieden hat, für die Einstufung der vom Schiedsgericht gewährten Entschädigung unerheblich, ob diese Entschädigung einem Ausgleich für die Rücknahme einer rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe entsprach oder nicht, wobei die einzige in dieser Hinsicht relevante Frage darin besteht, ob die gewährte Entschädigung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen konnte. Nach Ansicht des Gerichts in seinem Urteil in der Rechtssache Micula bestand der Vorteil, den die Kläger in jener Rechtssache erlangten, in der Zahlung der aufgrund des Schiedsspruchs gewährten Entschädigung (135). Daher sind die Argumente zur möglichen Vereinbarkeit der Regelung von 2007, wenn sie bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet worden wäre, im vorliegenden Fall nicht relevant. Wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen (224) Die Kommission stellt fest, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung Antin einen Vorteil verschaffen, was entgegen dem Vorbringen von Antin und Dritten in ihren Stellungnahmen (siehe Erwägungsgründe 90 und 137) ein Unternehmen ist, das eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ausübt. (225) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (136). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt somit vollständig von der Art ihrer Tätigkeiten ab, insbesondere davon, ob es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Darüber hinaus hat der Gerichtshof stets betont, dass jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. (226) In diesem Fall ist Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l., wie in Erwägungsgrund 52 dargelegt, ein in Luxemburg niedergelassenes Unternehmen. Antin Energia Termosolar B.V. ist eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden und steht zu 100 % im Eigentum von Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. Beide Unternehmen waren die Vehikel von Antin Infrastructure Partners, einem privaten Risikokapitalfonds mit Sitz in Frankreich, der für die Investition in Spanien genutzt wurde (137). (227) Da es sich bei Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V. um Unternehmen handelt, die insbesondere im Energiesektor in Spanien investieren, um für die Anleger attraktive risikobereinigte Renditen zu erwirtschaften, ist davon auszugehen, dass sie Dienstleistungen auf einem Markt anbieten und somit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Sie sind somit Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Selektivität (228) Eine staatliche Beihilfe fällt nur dann in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, wenn sie „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt. Folglich fallen nicht alle Maßnahmen, die einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gewähren, unter den Begriff der staatlichen Beihilfe, sondern nur solche, die selektiv bestimmten Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. (229) Nach ständiger Rechtsprechung ermöglicht bei Einzelbeihilfen die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich eine Annahme der Selektivität der Maßnahme. Dies gilt unabhängig davon, ob es auf den relevanten Märkten Teilnehmer gibt, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (138). (230) In diesem Fall gewährt der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung nur Antin eine Entschädigung (siehe Erwägungsgründe 61 und 62). Der durch den Schiedsspruch gewährte Vorteil oder in jedem Fall seine Durchführung ist selektiv, da er nur bestimmten Unternehmen, insbesondere Antin, gewährt wird, während andere Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation in diesem Wirtschaftszweig oder in anderen Wirtschaftszweigen befinden, nicht beihilfefähig sind und somit nicht denselben Vorteil erhalten. (231) Es ist unerheblich, ob andere Investoren ähnliche Schiedssprüche erhalten könnten (oder erhalten haben), wie von einigen Dritten vorgebracht wurde (siehe Abschnitt 7.2.3). Erstens stellt jeder Schiedsspruch eine gesonderte Maßnahme dar, die auf einem gesonderten Rechtsakt beruht, der auf einer gesonderten beihilferechtlichen Würdigung beruht und dem Begünstigten einen gesonderten und eigenständigen Rechtsanspruch verleiht. Zweitens waren nicht alle Begünstigten der Regelung von 2007 in der Lage, identische oder sogar vergleichbare Zuwendungen zu erhalten. Insbesondere fielen in Spanien niedergelassene Investoren nicht unter den von ausländischen Investoren im Rahmen des ECV beanspruchten Schutz, und selbst diejenigen, die in den Anwendungsbereich des ECV fielen, erhielten nicht alle identische Schiedssprüche. Drittens waren in jedem Fall alle diese Investoren im Bereich der erneuerbaren Energien tätig, sodass der Schiedsspruch ebenso selektiv bleiben würde wie die Regelung von 2007 und die Regelung von 2013. Schlussfolgerung zu Vorteil und Selektivität (232) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung Antin einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschaffen. 10.1.3.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (233) Ist eine vom Staat gewährte Maßnahme geeignet, die Wettbewerbsstellung des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern, so wird sie als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (139). Von einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 107 AEUV wird ausgegangen, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt (140). Ein einem Unternehmen gewährter Vorteil, der den Wettbewerb verfälscht, ist in der Regel auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird beeinträchtigt, wenn eine Maßnahme die Wettbewerbsstellung des begünstigten Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im Unionshandel stärkt (141). (234) In diesem Fall sind die Begünstigten des Schiedsspruchs und in jedem Fall von dessen Durchführung, Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V., Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 227), die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die darin besteht, in der Union insbesondere in Infrastruktur und Energie zu investieren (siehe Erwägungsgrund 51). Der Energie- und der Investitionssektor sind liberalisierte Sektoren, in denen es einen Wettbewerb innerhalb der EU gibt. Somit ist jeder Vorteil, der Antin gewährt wird, geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und die Wettbewerbsposition von Antin gegenüber anderen im Handel innerhalb der Union konkurrierenden Unternehmen zu stärken. (235) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall dessen Durchführung des Schiedsspruchs geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen oder zu drohen, ihn zu verfälschen. 10.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (236) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall die Durchführung des Schiedsspruchs eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 10.2.   Neue Beihilfen (237) Einige Dritte machen in ihrer Stellungnahme geltend, dass der Schiedsspruch, wenn er als Beihilfe anzusehen sei, keine „neue Beihilfe“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates darstelle. Ihrer Ansicht nach sollte der Schiedsspruch als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates betrachtet werden, da der Schiedsspruch nicht als Gewährung einer von der Regelung von 2007 getrennten Beihilfe angesehen werden könne und da die Beihilfe für Antin im Rahmen der Regelung von 2007 eine bestehende Beihilfe darstelle, sei der Schiedsspruch auch als bestehende Beihilfe anzusehen (siehe Abschnitt 7.1.3). (238) Dieses Argument verkennt jedoch den Umfang des förmlichen Prüfverfahrens, das sich auf die Entschädigung bezieht, die Antin aufgrund des Schiedsspruchs erhalten hat. Etwaige Erwägungen, ob die Regelung von 2007 eine bestehende Beihilfe darstellt, sind für die Feststellung einer bestehenden Beihilfe im Schiedsspruch, für den die Verjährungsfrist gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates ab dem Zeitpunkt der Annahme des Schiedsspruchs (d. h. ab dem 15. Juni 2018) begann, nicht entscheidend. Antin hatte keinen Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Regelung von 2007, die über die Zahlungen hinausgingen, die vor der Änderung der Regelung im Jahr 2013 geleistet wurden. Sollte eine solche Zahlung erfolgen, würde sie somit nur auf den Schiedsspruch und nicht auf bereits bestehende Ansprüche gestützt. Der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung stellen somit eine neue Beihilfe dar. (239) Die Kommission weist darauf hin, dass diese Feststellung im Einklang mit den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Micula steht, in denen er entschieden hat, dass „der in Rede stehende Entschädigungsanspruch allein durch den Schiedsspruch zuerkannt [wurde], der der von den Schiedsklägern erhobenen Schiedsklage stattgegeben hatte und nicht nur das Bestehen dieses Anspruchs festgestellt, sondern auch dessen Höhe beziffert hat“ (142). In dieser Rechtssache hat das Gericht nämlich festgestellt, dass „der Entschädigungsanspruch als Ersatz für den Schaden, den die Schiedskläger wegen der angeblich unter Verstoß gegen das BIT erfolgten Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung erlitten haben sollen, erst durch den Schiedsspruch zuerkannt worden [ist]. Erst nach Abschluss des von den Schiedsklägern zu diesem Zweck auf der Grundlage der Schiedsklausel in Art. 7 des BIT angestrengten Schiedsverfahrens konnten sie nämlich die tatsächliche Zahlung dieser Entschädigung erreichen“ (143). Der Gerichtshof stellte daher fest, dass „das Gericht einen Rechtsfehler begangen [hat], als es … entschieden hat, dass die im streitigen Beschluss genannte staatliche Beihilfe zum Zeitpunkt der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung gewährt worden sei“ (144). Im vorliegenden Fall wäre es entgegen dem Vorbringen bestimmter Dritter falsch, davon auszugehen, dass die in Rede stehende Beihilfe durch den Erlass der Regelung von 2007 gewährt wurde. (240) Darüber hinaus erfüllt der Schiedsspruch, wie bereits in Abschnitt 10.1 dieses Beschlusses dargelegt, selbst die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, und seine Einstufung als staatliche Beihilfe hängt nicht von der Einstufung der Regelung von 2007 ab. (241) In Bezug auf das Argument, dass mit dem Schiedsspruch keine von der Regelung von 2007 getrennte Beihilfe gewährt werden könne (siehe Erwägungsgründe 146 und 176), stellt die Kommission auf der Grundlage des Urteils in der Rechtssache Dobeles Hes (145) fest, dass sich dieser Fall in tatsächlicher Hinsicht unterscheidet und daher nicht vergleichbar ist. Insbesondere hat der Gerichtshof in seinem Urteil Dobeles Hes entschieden, dass sich die Feststellung einer staatlichen Beihilfe als solche nicht aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben kann, die sich von dem durch die nationalen Rechtsvorschriften eingeführten Tarifvorteil in dem Sinne unterscheidet, dass im Fall einer nationalen Regelung, mit der ein gesetzlicher Anspruch auf eine höhere Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energiequellen eingeführt wird und die eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, Klagen auf vollständige Gewährung dieses Rechts als Anträge auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils dieser staatlichen Beihilfe anzusehen sind und nicht als Anträge auf Gewährung einer gesonderten staatlichen Beihilfe durch das angerufene Gericht (146). Im vorliegenden Fall ergibt sich die vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung jedoch nicht aus einem Recht, das unabhängig vom Schiedsspruch bereits in den spanischen Rechtsvorschriften verankert war. Vielmehr entschädigt der Schiedsspruch Antin für die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilferegelung, und der Anspruch auf Entschädigung ergibt sich unmittelbar aus dem Schiedsspruch. Darüber hinaus ist ein Schiedsgericht kein nationales Gericht. Auch aus diesem Grund kann das Urteil in der Rechtssache Dobeles Hes hier keine Anwendung finden. (242) Schließlich beginnt die Verjährungsfrist nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 im Fall einer Beihilferegelung nicht, wie von den Beteiligten geltend gemacht, mit dem Inkrafttreten der Beihilferegelung. Vielmehr beginnt sie, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, an dem Tag, an dem die Beihilfe im Rahmen der Beihilferegelung gewährt wird. Der Tag, an dem das Unternehmen den Anspruch auf die Einzelzahlung erwirbt, d. h. der Tag, an dem diese Zahlung fällig ist. Folglich könnte die Verjährungsfrist für Zahlungen, die nach der Änderung im Jahr 2013 fällig geworden wären, frühestens an dem Tag beginnen, an dem die Zahlungen fällig gewesen wären (147). 10.3.   Rechtswidrigkeit der Beihilfe (243) Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV darf der betreffende Mitgliedstaat die geplante Maßnahme nicht durchführen, bevor das Verfahren der Kommission zu einem endgültigen Beschluss geführt hat. (244) Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Empfänger einen Rechtsanspruch auf eine staatliche Beihilfe durch eine bestimmte Maßnahme erworben haben, der Erwerb eines sicheren Rechtsanspruchs der Begünstigten auf diese Beihilfe und die daraus folgende entsprechende Verpflichtung des Staats zur Gewährung der Beihilfe. Zu diesem Zeitpunkt ist eine solche Maßnahme nämlich geeignet, eine Wettbewerbsverzerrung herbeizuführen, die im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (148). (245) In diesem Fall ist der Schiedsspruch am 15. Juni 2018 ergangen und wurde am 29. Januar 2019 wegen Schreibfehlern berichtigt. Da mit dem Schiedsspruch vom 15. Juni 2018 Spanien verurteilt wurde, an Antin eine (am 29. Januar 2019 berichtigte) Entschädigung in Höhe von 101 Mio. EUR zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag zu zahlen, wurde Antin zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf die im Schiedsspruch angeordnete Entschädigung eingeräumt. Auf der Grundlage der Feststellung des Schiedsgerichts, dass der ECV auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar war, bedeutet Artikel 26 Absatz 8 ECV, dass Spanien an den Ausgang des Schiedsverfahrens gebunden ist und das Recht von Antin, die Beihilfe im Rahmen des Schiedsspruchs zu erhalten, somit am 15. Juni 2018 gewährt wurde und die Beihilfe daher am selben Tag (d. h. am 15. Juni 2018) im Rahmen des Schiedsspruchs gewährt wurde (siehe auch Abschnitt 10.2). (246) Spanien meldete den Schiedsspruch am 17. April 2019 an und hat auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen weder Zahlungen geleistet noch den Schiedsspruch durchgeführt oder vollstreckt. (247) Da die Beihilfe am 15. Juni 2018 gewährt wurde, bevor sie von der Kommission genehmigt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe, die sich aus dem Schiedsspruch und seiner Durchführung ergibt, rechtswidrig ist. (248) Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission fest, dass die Anmeldung Spaniens entge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.