Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1235 der Kommission vom 24. März 2025 über die von Spanien durchgeführte Beihilfemaßnahme SA.54155 (2021/NN) — Schiedsspruch zugunsten von Antin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1781)

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Quellenkennung: 32025D1235. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nvestitionsschiedsspruch, mit dem Beträge aufgrund der Anwendung einer geänderten oder aufgehobenen nationalen Regelung anerkannt würden. Nach Ansicht der spanischen Behörden seien daher die Ansprüche Dritter gegenüber den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten im Rahmen von Investitionsschiedssprüchen nicht anwendbar. 9.4.   Stellungnahme zu den Ausführungen zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (177) In Erwiderung auf die Bemerkungen Dritter zur Relevanz des Komstroy-Urteils und des Gutachtens 1/20 erklären die spanischen Behörden, dass die Rechtsprechung verbindliche Auslegungen des ECV und insbesondere seines Artikels 26 enthalte, in denen klargestellt werde, dass der Streitbeilegungsmechanismus im Wege eines Schiedsverfahrens nicht auf Streitigkeiten innerhalb der Union anwendbar sein könne, da er gegen die Artikel 267 und 344 AEUV verstoße. Die spanischen Behörden betonen, dass der Gerichtshof diesen Grundsatz auch für auf den ECV anwendbar erklärt habe. (178) Als Reaktion auf die Behauptung eines Dritten, dass der Schiedsspruch und die Regelung von 2013 im Einklang mit den geltenden Leitlinien der Kommission mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, argumentieren die spanischen Behörden, dass EU-interne Schiedssprüche auf der Grundlage des ECV offensichtlich nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Darüber hinaus erklären die spanischen Behörden, dass aufgrund der Rechtsprechung (104) zum Zeitpunkt der Gewährung von Schiedssprüchen in diesem Fall alle Behauptungen über die mögliche Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit den vor diesem Datum geltenden Leitlinien (nämlich den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001 und den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008) fehlerhaft seien. (179) Als Reaktion auf die Behauptungen des Dritten zur Verhältnismäßigkeit des Schiedsspruchs mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien bringen die spanischen Behörden außerdem vor, dass die vorgelegte Analyse fehlerhaft und nicht glaubwürdig sei. Ferner argumentieren die spanischen Behörden, dass der Schiedsspruch entgegen der Auffassung dieses Dritten keinen Anreizeffekt habe und keine Vorteile für erneuerbare Energiequellen mit sich bringe, während er auch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen könne, was im Widerspruch zu den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien stehe. 9.5.   Stellungnahme zu anderen Ausführungen Dritter (180) In Erwiderung auf die Ausführungen Dritter zu deren berechtigtem Vertrauen argumentieren die spanischen Behörden, dass die Beurteilung der Kommission in diesem Fall nicht dadurch geändert werden könne, dass sie sich auf die Erwartungen der Investoren stütze. Darüber hinaus macht Spanien geltend, dass nach der Rechtsprechung Grundprinzipien des Unionsrechts wie Rechtssicherheit und Vertrauensschutz dem Erlass von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zur Verringerung oder Abschaffung zuvor gewährter Anreize nicht entgegenstehen könnten (105). (181) Als Reaktion auf die von Dritten vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Missbrauchs des Anmeldeverfahrens machen die spanischen Behörden geltend, dass sie ihrer Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen seien, um die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung staatlicher Beihilfen und die im Beschluss von 2017 festgelegte Vorgabe der Kommission, die Zahlung von aus Schiedssprüchen resultierenden Entschädigungen auszusetzen, wenn keine Genehmigung einer staatlichen Beihilfe vorliegt, zu gewährleisten. (182) Auf die Ausführungen eines Dritten, wonach die Regelung von 2007 eine auf der Grundlage der geltenden Leitlinien der Kommission mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe sei, bringen die spanischen Behörden vor, dass eine solche Beurteilung für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens, in dem die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Beihilferecht geprüft werde, irrelevant sei. 10.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME 10.1.   Vorliegen einer Beihilfe (183) Artikel 107 Absatz 1 AEUV besagt, dass „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar [sind], soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (184) Eine Maßnahme stellt dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn sie vier kumulative Voraussetzungen erfüllt. Erstens muss die Maßnahme dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Zweitens muss einem Begünstigen durch die Maßnahme ein Vorteil gewährt werden. Drittens muss die Maßnahme bestimmte Unternehmen oder wirtschaftliche Tätigkeiten begünstigen (d. h., der Vorteil muss selektiv sein). Viertens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen. (185) Im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgründe 71 bis 88) kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Aus den nachstehend in Abschnitt 10.1 dargelegten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall die Durchführung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs oder die Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags (im Folgenden „Durchführung“) eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 10.1.1.   Zurechenbarkeit und staatliche Mittel Zurechenbarkeit (186) Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte kann ein selektiver Vorteil nur dann eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, wenn er unter anderem dem Staat zuzurechnen ist (106). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorteil, der von einer Behörde gewährt wird, definitionsgemäß dem Staat zuzurechnen ist (107). (187) Wie in Erwägungsgrund 65 erläutert, unterzeichnete Spanien den ECV am 17. Dezember 1994, ratifizierte ihn am 11. Dezember 1997, und der ECV trat für Spanien am 16. April 1998 in Kraft. Wie auch Spanien erläutert hat, werden gemäß Artikel 96 Absatz 1 der spanischen Verfassung rechtsgültig geschlossene völkerrechtliche Verträge Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung, sobald sie in Spanien offiziell veröffentlicht wurden. Die Ratifikation des ECV durch Spanien wurde am 17. März 1998 im spanischen Amtsblatt veröffentlicht (die am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichnete Ratifikationsurkunde des „Vertrags über die Energiecharta und das Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte“, siehe auch Erwägungsgrund 65). Spanien hat das ICSID-Übereinkommen am 21. März 1994 unterzeichnet und am 17. September 1994 ratifiziert. Die Ratifikation des ICSID-Übereinkommens durch Spanien wurde am 13. September 1994 im spanischen Amtsblatt veröffentlicht (Ratifikationsurkunde des am 18. März 1965 in Washington angenommenen „Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten“). (188) Das Schiedsgericht erließ den Schiedsspruch auf der Grundlage seiner Auslegung dieser Verträge, die Spanien unterzeichnet und ratifiziert hatte und die somit ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im spanischen Amtsblatt Teil der spanischen Rechtsordnung geworden waren. Spanien hat sich freiwillig entschlossen, den ECV und das ICSID-Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren und sie in spanisches Recht aufzunehmen (siehe Erwägungsgrund 187 und Abschnitt 5.4). Der Erlass des Schiedsspruchs wurde daher durch die Entscheidung Spaniens ermöglicht, den ECV und das ICSID-Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren: Der Umstand, dass sich das Schiedsgericht für unzuständig hätte erklären müssen, weil Artikel 26 ECV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs innerhalb der Union keine Anwendung findet, ändert daran nichts. Der Schiedsspruch ist Spanien zuzurechnen. (189) In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass die Durchführung des Schiedsspruchs Spanien auch aus den nachstehenden Gründen zuzurechnen ist (siehe Erwägungsgründe 190 und 191). (190) Da der Schiedsspruch gegen die Artikel 267 und 344 AEUV, Artikel 19 EUV und die allgemeinen Grundsätze der Autonomie und des gegenseitigen Vertrauens verstößt, kann der Schiedsspruch keine Wirkung in der Rechtsordnung der EU entfalten, und Spanien darf ihn nicht durchführen. Jede Durchführung trotz dieses Verbots würde unmittelbar eine eigenständige Entscheidung der spanischen Behörden voraussetzen. Dies gilt für den Fall, dass Spanien freiwillig dem Schiedsspruch nachkommt und wenn Spanien zunächst versuchen würde, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats abzulehnen, und es entweder versäumt, die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verhindern, oder die Entscheidung trifft, den im Schiedsspruch festgelegten Betrag zu zahlen, um Maßnahmen zur Aufdeckung von Vermögenswerten und letztlich zur Beschlagnahme von Vermögenswerten, die nicht durch Hoheitsimmunität geschützt sind, zu verhindern (108). Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission ferner fest, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs durch ein spanisches Gericht auch Spanien zuzurechnen wäre, da die Handlungen aller staatlichen Organe, einschließlich der nationalen Gerichte, dem Staat zuzurechnen sind. (191) Aus denselben Gründen hat das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache Micula entschieden, dass der Staat zwangsläufig „beteiligt“ ist, wenn er die in einem Schiedsspruch festgelegte Entschädigung zahlt (109). Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission ferner fest, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs durch ein spanisches Gericht auch Spanien zuzurechnen wäre, da die Handlungen aller staatlichen Organe, einschließlich der nationalen Gerichte, dem Staat zuzurechnen sind. (192) Keines der von den interessierten Dritten vorgebrachten Argumente stellt diese Schlussfolgerung, derzufolge der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung Spanien zuzurechnen sind, infrage. (193) Erstens ändert entgegen dem Vorbringen einiger Dritter der Umstand, dass der Schiedsspruch von einem Investor-Staat-Schiedsgericht und nicht von einem nationalen Gericht erlassen wurde, nichts an der Feststellung der Kommission hinsichtlich der Zurechenbarkeit der Beihilfe und schließt nicht aus, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung Spanien zuzurechnen sind. Das Schiedsgericht machte nämlich seine Zuständigkeit für die Verkündung des Schiedsspruchs auf der Grundlage seiner Auslegung von Artikel 26 ECV und des ICSID-Übereinkommens geltend, auf die sich das Schiedsgericht nur berufen kann, weil Spanien beschlossen hat, diese völkerrechtlichen Akte zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Würde man eine Argumentation akzeptieren, die zu einer fehlenden Zurechenbarkeit in diesem Zusammenhang führt, könnten sich die Mitgliedstaaten der Prüfung staatlicher Beihilfen entziehen, solange sie sich auf ein Investor-Staat-Schiedsverfahren berufen oder eine internationale Verpflichtung zur Gewährung einer bestimmten Beihilfemaßnahme eingehen (110). Eine solche Argumentation beeinträchtigt die Wirksamkeit des Unionsrechts, insbesondere des Artikels 107 AEUV, und ist daher zurückzuweisen. (194) Was zweitens die in den Erwägungsgründen 99 und 138 dargelegten Argumente Dritter betrifft, wonach die Zurechenbarkeit des Schiedsspruchs nicht auf dem Beitritt Spaniens zum ICSID-Übereinkommen oder zum ECV beruhen könne, da der Einleitungsbeschluss nicht nahelege, dass es sich bei der zugrunde liegenden Regelung um das ICSID-Übereinkommen oder den ECV handele, ist die Kommission der Auffassung, dass dieses Argument für die Frage, ob der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung Spanien zuzurechnen sind, unerheblich ist. Der individuelle Charakter der Maßnahme schließt nicht aus, dass sie aus der (wenn auch unzulässigen) Anwendung internationaler, von Spanien freiwillig geschlossener Übereinkommen durch ein Investor-Staat-Schiedsgericht resultiert. Im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 82) wurde in der vorläufigen Beurteilung der Zurechenbarkeit der Beihilfemaßnahme eindeutig auf die freiwillige Zustimmung Spaniens zum Beitritt zum ICSID-Übereinkommen und zum ECV verwiesen. (195) Drittens stellt die Kommission fest, dass das Vorbringen Dritter (siehe Erwägungsgründe 100 und 139), wonach der Schiedsspruch nicht Spanien zuzurechnen sei, da Spanien aufgrund seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags habe, aus den in Erwägungsgrund 193 dargelegten Gründen nicht begründet ist. Erstens kann diese Argumentation nicht akzeptiert werden, da sie es allen Mitgliedstaaten ermöglichen würde, sich der beihilferechtlichen Prüfung zu entziehen, solange sie eine internationale Verpflichtung zur Gewährung einer bestimmten staatlichen Beihilfe eingehen (111). Zweitens ist, wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein Schiedsspruch, der in einem Verfahren zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, wie im vorliegenden Fall, mit dem Unionsrecht unvereinbar ist und daher keine Wirkung entfalten und nicht vollstreckt werden kann (112). Folglich ist Spanien verpflichtet, den Schiedsspruch aufzuheben, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es verpflichtet ist, den darin festgelegten Betrag zu zahlen, den Schiedsspruch durchzuführen oder zu vollstrecken (113). Drittens ist der einzige Fall, in dem die Rechtsprechung anerkennt, dass eine von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme dem Mitgliedstaat nicht zuzurechnen ist, der Fall, in dem das Unionsrecht den Mitgliedstaat verpflichtet, die Maßnahme zu ergreifen, ohne dem Mitgliedstaat einen Ermessensspielraum zu lassen. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und seine Durchführung Spanien zuzurechnen sind. Staatliche Mittel (196) Nach ständiger Rechtsprechung können nur Vorteile, die direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen (114). (197) In diesem Fall enthält der Schiedsspruch eine Verpflichtung Spaniens zur Zahlung folgender Beträge: i) des vom Schiedsgericht im Schiedsspruch berechneten Gesamtbetrags der Entschädigung (d. h. 101 Mio. EUR als Entschädigung für einen Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 1 ECV, weil die Investitionen von Antin nicht gerecht und diskriminierungsfrei behandelt wurden); ii) die Zinsen aus der Zeit vor dem Schiedsspruch; iii) die Zinsen nach dem Schiedsspruch, die auf der Grundlage des Datums der tatsächlichen Zahlung neu berechnet werden müssen (siehe Abschnitt 5.6). (198) Zum Zeitpunkt der Anmeldung schätzte Spanien, dass sich die Zinsen vor dem Schiedsspruch für den Zeitraum vom 20. Juni 2014 bis zum 15. Juni 2018 auf 8 686 086 EUR beliefen; die Zinsen nach dem Schiedsspruch beliefen sich auf 1 810 978 EUR für den Zeitraum vom 15. Juni 2018 bis zum 31. März 2019. (199) Die spanischen Behörden erklärten, dass im Falle der Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags diese Zahlung aus dem Gesamthaushalt des spanischen Staates finanziert würde und dass diese Zahlung nicht direkt zulasten der Kosten des Elektrizitätssystems gehe und daher nicht direkt von den Endverbrauchern über ihre Stromrechnung getragen werde (siehe Abschnitt 5.6). (200) Zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses hat Spanien keine Zahlung geleistet, nicht zuletzt weil dies gegen das Unionsrecht verstoßen würde. Aufgrund der Versuche von Antin, den Schiedsspruch durchzusetzen, besteht jedoch die ernsthafte Gefahr, dass Spanien staatliche Mittel in die Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags investieren muss. Ein solches Risiko reicht aus, um das Vorhandensein staatlicher Mittel festzustellen (115). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass es für die Feststellung staatlicher Mittel unerheblich ist, ob eine solche Verwendung staatlicher Mittel gegen Unionsrecht oder nationales Recht verstoßen würde. Entscheidend ist, dass die Maßnahme Wirkung entfaltet hat (116). Da die Beihilfe das Risiko einer direkten Zahlung durch Spanien aus dem spanischen Haushalt birgt, ist die Kommission der Auffassung, dass der Schiedsspruch und seine Durchführung, nämlich eine direkte Zahlung, aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Schlussfolgerung zur Zurechenbarkeit und zu staatlichen Mitteln (201) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung dem spanischen Staat zuzurechnen sind und im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV aus staatlichen Mitteln finanziert werden. 10.1.2.   Vorteil und Selektivität Wirtschaftlicher Vorteil (202) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen — also ohne Eingreifen des Staates — nicht erhalten hätte (117). Die genaue Form der Maßnahme ist unerheblich für die Feststellung, ob dem Unternehmen durch die Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird (118). (203) Um zu beurteilen, ob ein Mitgliedstaat einem bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft hat, ist die finanzielle Lage des Unternehmens nach der Maßnahme mit der finanziellen Lage zu vergleichen, die ohne die Maßnahme bestanden hätte (119). (204) Darüber hinaus ist der Begriff „Vorteil“, der für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe maßgeblich ist, ein objektiver Begriff, unabhängig von den Motiven der für die betreffende Maßnahme verantwortlichen Personen. Somit sind die Art der Ziele und die Gründe einer staatlichen Maßnahme als solche unerheblich für deren Einstufung als staatliche Beihilfe. Artikel 107 Absatz 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (120). (205) Im vorliegenden Fall ist klar, dass sich die finanzielle Lage von Antin mit dem Schiedsspruch oder in jedem Fall seiner Durchführung im Vergleich zu seiner finanziellen Situation ohne ihn verbessert hat. Konkret hat das Schiedsgericht Antin 101 Mio. EUR zuzüglich Zinsen zugesprochen (von Spanien für den Zeitraum vom 20. Juni 2014 bis zum 15. Juni 2018 mit 8 686 086 EUR veranschlagt, zuzüglich 1 810 978 EUR für die Zinsen nach dem Schiedsspruch für den Zeitraum vom 15. Juni 2018 bis zum 31. März 2019 — siehe Abschnitt 5.6). (206) Darüber hinaus wurde Antin mit dem Schiedsspruch ein Anspruch gewährt, den Antin nicht nur unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, sondern der auch einen finanziellen Wert hat. Dieser finanzielle Wert könnte auch auf andere Begünstigte übertragen werden, und zwar gegen eine entsprechende Zahlung (121). (207) Unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne einen Schiedsspruch, der von einem Schiedsgericht auf der Grundlage der Unterzeichnung und Ratifikation des ECV (und des ICSID-Übereinkommens) durch Spanien erlassen wurde, hätte Antin keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wie sie sich aus dem Schiedsspruch ergibt, und es gäbe keinen Titel, auf dessen Grundlage die Durchführung angestrebt werden könnte (122). (208) Entgegen dem Vorbringen von Antin stellt der Schiedsspruch keine Entschädigung für rechtswidriges Handeln Spaniens dar, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere nach dem Asteris-Urteil keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellen würde. Antin macht geltend, dass die Änderung und Ersetzung der Regelung von 2007 durch die Regelung von 2013 gegen Artikel 10 des ECV verstoßen habe. Dieses Argument ist jedoch aus zwei Gründen nicht stichhaltig. (209) Erstens hat, wie in den Erwägungsgründen 157 bis 166 des Beschlusses von 2017 dargelegt, die Änderung und Ersetzung der Regelung von 2007 durch die Regelung von 2013 weder gegen die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit noch gegen Artikel 10 ECV verstoßen. Das Gericht hat in seinem Urteil in der Rechtssache Aquind die Auffassung der Kommission bestätigt, dass Artikel 10 ECV den gleichen Inhalt hat wie die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und keine weiter gefasste oder andere Bedeutung haben kann, die die Autonomie der Rechtsordnung der Union infrage stellen würde (123). (210) Zweitens gilt, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Anie entschieden hat, Artikel 10 ECV nur für Investoren von „anderen“ Vertragsparteien, was EU-Investoren ausschließt (124). (211) Daher beruht das Vorbringen von Antin, wonach nachgewiesen werden müsse, dass die Regelung von 2007 eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, damit der Schiedsspruch eine staatliche Beihilfe darstelle, auf einer falschen Prämisse. (212) In jedem Fall ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte, wenn eine nationale Regelung eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorsieht, auch die Zahlung eines Betrags, der nach dieser Regelung gerichtlich geltend gemacht wird, eine solche Beihilfe darstellt (125). In der Rechtsprechung wird zwar die Auffassung vertreten, dass zwischen dem Anspruch auf Ersatz des durch die Rechtswidrigkeit entstandenen Schadens und der Klage auf Zahlung der aufgrund einer Rechtsvorschrift geschuldeten Beträge zu unterscheiden ist (126), doch wenn die vor Gericht geltend gemachten Beträge, auch wenn sie formal als Schadensersatz gelten, der Zahlung eines Vorteils entsprechen, den der Kläger aufgrund einer Rechtsvorschrift begehrt, wird mit der Klage nicht der Ersatz eines anderen Schadens als desjenigen begehrt, der in der vollständigen Nichtzahlung des Vorteils besteht, auf den der Kläger nach seiner Auffassung aufgrund dieser Rechtsvorschrift Anspruch hatte (127). Der Beihilfeempfänger kann die wirksame Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht dadurch umgehen, dass er, ohne sich auf das Beihilferecht der Union zu berufen, ein Urteil erwirkt, mit dem ihm eine Entschädigung gewährt wird, die es ihm endgültig ermöglicht, die fragliche Beihilfe über mehrere Jahre hinweg zu beanspruchen (128). (213) Im vorliegenden Fall wird erstens, wie in den Erwägungsgründen 61 bis 63 des vorliegenden Beschlusses erläutert, die Antin durch den Schiedsspruch gewährte Entschädigung als Barwert aller Cashflows berechnet, die der Investor während der Lebensdauer der Anlage (25 Jahre) erhalten hätte, wenn Spanien die Regelung von 2007 nicht aufgehoben hätte. Der Schiedsspruch hat daher zur Folge, dass Antin für die Aufhebung der Regelung von 2007 entschädigt wird. Mit anderen Worten hat die Zahlung der vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung zur Folge, dass die Situation wiederhergestellt wird, in der sich die Kläger befunden hätten, wenn die Regelung von 2007, die eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, in Kraft geblieben wäre. (214) Zweitens stellt die Regelung von 2007 aus den nachstehend dargelegten Gründen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die ebenfalls rechtswidrig ist. a) Die Begünstigten der Regelung von 2007 erhalten einen Ausgleich, der über den Renditen liegt, die sie ohne die Regelung von 2007 normalerweise vom Markt erhalten hätten. Die Regelung bietet daher einen Vorteil. In Königlichen Dekret zur Einführung der Regelung von 2007 heißt es nämlich, dass in Bezug auf Technologien, die aufgrund ihrer begrenzten Entwicklung gefördert werden müssen, wie Biogas oder Solarthermie, die Rentabilität für Anlagen, die sich für die Versorgung von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.