Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1235 der Kommission vom 24. März 2025 über die von Spanien durchgeführte Beihilfemaßnahme SA.54155 (2021/NN) — Schiedsspruch zugunsten von Antin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1781)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1235. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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he Dekret 2818/1998 umgesetzt wurde, gewährt worden sei. Seiner Ansicht nach sei die Verjährungsfrist im Jahr 2008 abgelaufen, während die Änderungen der alten Regelungen in den Jahren 2004 und 2007 keine wesentlichen Änderungen darstellten, die sich auf die Vereinbarkeitsprüfung auswirken könnten und keine Änderung der Einstufung der Beihilfe von einer bestehenden zu einer neuen Beihilfe rechtfertigen würden. (143) Ferner argumentiert Antin, dass, selbst wenn man davon ausginge, dass die in den Jahren 2004 und 2007 eingeführten Änderungen der alten Regelungen Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Regelungen mit dem Binnenmarkt hätten, es sich dennoch um eine bestehende Beihilfe handeln würde, da die Verjährungsfrist in den Jahren 2014 bzw. 2017 abgelaufen sei, also vor der Anmeldung des Schiedsspruchs bei der Kommission im Jahr 2019. (144) Antin macht geltend, da Schadensersatz nach dem Asteris-Urteil nur dann eine staatliche Beihilfe darstelle, wenn er rechtswidrige oder mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen ausgleicht, bedeute der Umstand, dass die Zuschüsse an Antin im Rahmen der alten Regelungen eine bestehende Beihilfe darstellten, dass der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe darstelle. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Schiedsspruch um eine staatliche Beihilfe handelt, bedeute die Tatsache, dass es sich bei den alten Regelungen (oder vielmehr bei den einzelnen Zuschüssen an Antin im Rahmen der alten Regelungen) um eine bestehende Beihilfe handelt, dass es sich bei dem Schiedsspruch auch um eine bestehende Beihilfe handele. 8.1.5.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass, wenn der Schiedsspruch eine Beihilfe beinhaltet, diese Beihilfe rechtmäßig sei (145) Antin argumentiert, da der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe darstelle, gelte das Durchführungsverbot nicht, doch selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Schiedsspruch eine staatliche Beihilfe darstellt, sei das Schiedsgericht nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen. 8.1.6.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Beihilfe gewährt worden sei, als Antin den Zuschuss im Rahmen der alten Regelungen erhalten habe (146) Antin macht geltend, dass die Beihilfe, da der Schiedsspruch gewährt wurde, um die im Rahmen der alten Regelungen begründeten Ansprüche wiederherzustellen, zu dem Zeitpunkt gewährt worden sei, als Antin den Zuschuss im Rahmen der alten Regelungen erhalten habe. Es sei nicht korrekt, davon auszugehen, dass die Beihilfe mit der Annahme des Beschlusses über die Gewährung des Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht gewährt worden sei (93). Darüber hinaus macht Antin geltend, dass, wenn der Antrag in einem Gerichtsverfahren auf Zahlung eines Teils der nicht erhaltenen staatlichen Beihilfe als Teil dieser zugrunde liegenden Beihilfe und nicht als gesonderte Beihilfe anzusehen ist, auch das Urteil, mit dem der Anspruch auf diesen Teil gewährt werde, nicht als Gewährung einer gesonderten Beihilfe angesehen werden könne (94). Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Urteil eine neue Beihilfe gewährt werde oder dass der Zeitpunkt des Erlasses des Urteils der Zeitpunkt der Gewährung einer Beihilfe sei. 8.2.   Ausführungen zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt 8.2.1.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch keine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle (147) Antin macht geltend, dass, wenn der Gerichtshof im Komstroy-Urteil festgestellt hat, dass Schiedssprüche nach dem ECV ungültig sind, es sich um ein obiter dictum handele, das keine Rechtswirkung habe, und dass die Aussage auf einem theoretischen Fall beruhe, der niemals dem Unionsrecht unterliege. Darüber hinaus führt Antin aus, dass der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/20 nicht darüber entschieden habe, ob der Entwurf des modernisierten ECV mit dem Unionsrecht vereinbar ist und ob ein möglicher Ausgleich im Rahmen des ECV für eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellen kann. (148) Antin bringt außerdem vor, dass die Anwendung des Achmea-Grundsatzes im vorliegenden Fall nicht automatisch zur Unvereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Binnenmarkt führen könne. Seiner Ansicht nach sei dies der Fall, weil, wenn das nachrangige Unionsrecht (hier der ECV) im Widerspruch zum Primärrecht der Union steht (hier dem Achmea-Grundsatz in Verbindung mit den Beihilfevorschriften), die kollidierenden Bestimmungen miteinander in Einklang gebracht werden müssten, anstatt davon auszugehen, dass das Primärrecht der Union automatisch anderes, auf dem ECV beruhendes Unionsrecht außer Kraft setzt. (149) Darüber hinaus macht Antin geltend, dass jede Auslegung der Rechtsprechung, die darauf schließen lasse, dass die Schiedsklausel des ECV gegen Bestimmungen des Primärrechts der Union verstößt, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das berechtigte Vertrauen der Investoren im vorliegenden Fall verstoße, da die Kommission dem ECV im Jahr 1994 ohne Vorbehalte gegen die Schiedsklausel beigetreten sei. Antin bringt vor, dass die Union, als der ECV vor seiner Unterzeichnung im Jahr 1994 ausgehandelt wurde, zunächst die Aufnahme einer Klausel beantragt habe, wonach die Schiedsklausel des ECV auf EU-interne Streitigkeiten nicht anwendbar ist, diesen Antrag jedoch mit der Unterzeichnung durch die Union im Jahr 1994 fallen gelassen habe. Die Kommission habe dann während der Verhandlungen über die Überarbeitung des ECV argumentiert, dass eine solche Klausel in den überarbeiteten ECV aufgenommen werden sollte. Dieser Ansatz zeige nach der Ansicht von Antin, dass der im Achmea-Urteil aufgestellte Grundsatz eine neue Auslegung widerspiegele, die nicht rückwirkend gelten könne. Antin macht ferner geltend, dass das berechtigte Vertrauen in die Gültigkeit des Schiedsverfahrens auf der Zahl der Fälle beruhe, in denen EU-Investoren auf der Grundlage von Artikel 26 ECV Schiedssprüche gegen einen Mitgliedstaat erwirkt haben, ohne dass die Kommission sie beanstandet oder angefochten hat (durch Einleitung von Beihilfe- oder Vertragsverletzungsverfahren). In diesem Zusammenhang weist Antin auch auf die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen hin, die den Investoren im Falle der Ungültigkeit der Schiedsklausel entstehen würden, da viele Investitionen in gutem Glauben getätigt worden seien. (150) Antin macht außerdem geltend, dass seine berechtigten Erwartungen auf der Tatsache beruhen würden, dass die Kommission vor der Anmeldung des Schiedsspruchs durch Spanien im Jahr 2019 kein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die alten Regelungen eingeleitet habe, obwohl ihr die Regelungen bekannt gewesen seien (95). Zudem sei Antin bereits im Jahr 2011, bevor die alten Regelungen im Jahr 2013 aufgehoben wurden oder der Schiedsspruch im Juni 2018 ergangen ist, unwiderruflich an EE-Infrastrukturprojekten beteiligt gewesen und habe daher berechtigtes Vertrauen in Bezug auf sein Recht gehabt, sich auf die Schiedsklausel des ECV zu berufen (96). 8.2.2.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit mit sich bringe (151) Antin macht geltend, dass der Schiedsspruch als Teil der alten Regelungen betrachtet werden sollte und somit nicht zu einer Diskriminierung führe, da alle Investoren, die die einschlägigen Voraussetzungen erfüllen, davon profitieren könnten. Nach Ansicht von Antin beruhe das Argument der Kommission, dass die Diskriminierung zwischen den verschiedenen Investoren (insbesondere gegenüber spanischen Investoren) darin bestehe, dass nicht alle Investoren, die von den alten Regelungen profitierten, Zugang zu einem internationalen Schiedsverfahren im Rahmen des ECV haben, auf der falschen Annahme, dass der ECV Teil der alten Regelungen sei oder dass der ECV allein eine Grundlage für die Gewährung von Beihilfen sein könne. Antin fügt hinzu, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass spanische Investoren Schadensersatz nach den Bestimmungen des nationalen Rechts oder nach einem anderen Streitbeilegungsmechanismus, auf den sie sich geeinigt hätten, verlangen könnten. (152) Antin bringt außerdem vor, dass, selbst wenn der ECV als Teil der alten Regelungen angesehen werde, das Vorbringen der Kommission zur Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit eher eine Diskriminierung aufgrund des Ortes der Niederlassung des Investors impliziere. Eine solche Diskriminierung verstoße nach Ansicht von Antin nicht gegen die Bestimmungen der Verträge. Staatliche Beihilfen seien definitionsgemäß diskriminierend, da sie Unternehmen gewährt würden, die in dem Mitgliedstaat ansässig seien, der die Beihilfe gewährt. (153) Schließlich argumentiert Antin, dass, wenn der Schiedsspruch als Ad-hoc-Beihilfe getrennt von den alten Regelungen zu prüfen sei, keine Diskriminierung vorliege, da kein Vergleich mit einem anderen Zuschuss möglich sei. 8.2.3.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die alten Regelungen nach den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001, den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 und den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar seien (154) Nach Ansicht von Antin sollte, wenn der Schiedsspruch als eine staatliche Beihilfe angesehen wird, seine Vereinbarkeit nicht auf der Grundlage der Leitlinien geprüft werden, die zum Zeitpunkt des Ergehens des Schiedsspruchs in Kraft waren. Vielmehr sollte die Kommission den Schiedsspruch als Teil der alten Regelungen bewerten und die Leitlinien anwenden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe an Antin im Rahmen der alten Regelungen in Kraft waren. (155) Antin macht geltend, dass der Schiedsspruch die wirtschaftliche Tätigkeit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erleichtere und nicht nur darauf zurückzuführen sei, dass Spanien seinen Verpflichtungen aus dem ICSID-Übereinkommen nachgekommen sei. Wenn der Schiedsspruch als Bestätigung des bereits bestehenden Anspruchs auf Beihilfe im Rahmen der alten Regelungen angesehen werde, so werde die Beihilfe für Investitionen in erneuerbare Energien gewährt. Darüber hinaus gelte, selbst wenn der Schiedsspruch für sich genommen betrachtet werde, dass die Entschädigungsverpflichtung Spaniens nach dem ICSID-Übereinkommen durch die Erzeugung erneuerbarer Energien durch Antin ausgelöst worden sei (und nur dadurch ausgelöst werden könne). Daher sei die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen die einzige relevante Tätigkeit für die Bewertung der Vereinbarkeit des Entschädigungsbetrags. (156) Antin macht geltend, dass es eine Tätigkeit im Bereich der erneuerbaren Energien ausübe, da davon ausgegangen werden könne, dass es die Tätigkeit der Andasol-Unternehmen, nämlich die Erzeugung erneuerbarer Energien, ausübe und somit mit den Andasol-Unternehmen ein „einziges Unternehmen“ bilde. Durch den Erwerb von 45 % der Andasol-Unternehmen übe es mit RREEF Infrastructure (G.P.) Limited und RREEF Pan-European Infrastructure Two Lux S.à r.l. die gemeinsame Kontrolle aus. Außerdem wirke es nach der Ansicht von Antin künstlich zu behaupten, dass der Investor an der Erzeugung erneuerbarer Energien beteiligt sei, wenn er eine wirtschaftliche Einheit mit der Anlage bilde oder die Anlage betreibe, da die Betreibergesellschaft der Anlage nur ein Vehikel für den Erhalt der Förderung sei, während der Investor alle Risiken trage und die wichtigen Entscheidungen für den Betrieb der Anlage treffe. Wenn die Kommission also eine Beihilfe für die Betreibergesellschaft einer Anlage für erneuerbare Energien genehmigt, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beihilfe der Erzeugung erneuerbarer Energien zugutekomme, unabhängig davon, ob die Gewinne an die Betreibergesellschaft oder direkt an den Anteilseigner gezahlt werden. Antin zufolge habe die Entscheidungspraxis der Kommission in jedem Fall gezeigt, dass viele Beihilfeempfänger nicht notwendigerweise eine Beteiligung an den Anlagen oder eine Kontrolle über das Management hätten und dass das Eigentum an einem Mindestprozentsatz von Anteilen an der Projektanlage nie eine Bedingung für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der erneuerbaren Energien gewesen sei. Schließlich macht Antin geltend, dass in dem Fall, dass Antin und die Andasol-Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildeten, der Umstand, dass Antin die Andasol-Unternehmen im Jahr 2011 gekauft habe, und sie im Jahr 2017 erneut verkauft habe, unerheblich sei. Eine etwaige Entschädigung müsse Antin gewährt werden, da es den Marktwert der Andasol-Unternehmen in der Annahme bezahlt habe, dass es den vollen Beihilfebetrag erhalten würde. (157) In diesem Zusammenhang weist Antin darauf hin, dass der Umstand, dass eine gewisse Förderung technisch auf die Erzeugung von Strom aus Erdgas ausgerichtet sei, die Vereinbarkeitsprüfung nicht beeinträchtige, da die Nutzung von Erdgas zeitlich begrenzt sei und mit Effizienzerwägungen in Zusammenhang stehe. Darüber hinaus verwendeten fast alle Beihilfeempfänger im Rahmen der alten Regelungen und der Regelung von 2013 in gewissem Umfang Gas in kurzen Zeiträumen, und die Kommission habe in vielen Fällen auch Beihilfen für Gaskraftwerke genehmigt. (158) In Bezug auf den Anreizeffekt macht Antin geltend, dass der Schiedsspruch auch als Anreizeffekt angesehen werden sollte, solange er die Voraussetzungen der alten Regelungen erfüllt. (159) Antin macht geltend, dass die alten Regelungen nach den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001 mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, da die von Spanien im Rahmen der alten Regelungen angestrebten Erträge mit den Erträgen übereinstimmten, die die Kommission in der Zeit von 2001 bis 2009 für andere EE-Förderregelungen im Rahmen der Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001 routinemäßig genehmigt habe. Diese Bewertung werde durch die 2004 und 2007 eingeführten Änderungen der Regelung nicht berührt. (160) Antin ist der Ansicht, dass die alten Regelungen auch nach den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 verhältnismäßig seien, da die angestrebte Rendite Spaniens für die Jahre 2008 bis 2013 bei 7 % bis 10 % lag und damit unter der Spanne von 10 % bis 13 %, die die Kommission im selben Zeitraum für andere EE-Förderregelungen genehmigt hätte. (161) Für den Fall, dass die Prüfung nach den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien durchgeführt werde, argumentiert Antin, dass der Anreizeffekt nicht nach Abschnitt 3.2.4.2 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien geprüft werden sollte, da der Schiedsspruch Teil der alten Regelungen und keine einzeln anzumeldende Beihilfe sei und die Kapazität der Andasol-Anlagen 250 MW nicht übersteige, wie unter Nummer 20 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien gefordert. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit bringt Antin außerdem vor, dass der Umstand, dass die Beihilfe durch einen Schiedsspruch und nicht durch ein Ausschreibungsverfahren gewährt werde, nicht dazu führen könne, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Antin macht geltend, der Schiedsspruch sei auf der Grundlage der Vergütung berechnet worden, die Antin im Rahmen der alten Regelungen hätte erhalten müssen (d. h. dieselbe Vergütung, die Antin erhalten hätte, wenn die alten Regelungen in Kraft gewesen wären). Sie setze sich somit aus dem Marktpreis und einer Prämie, multipliziert mit der Zahl der betreffenden Jahre, zusammen, und die Tatsache, dass die Prämien zu einem Betrag kumuliert würden, ändere nichts an der Art der Entschädigung. Antin argumentiert, dass die Beihilfe zwar nicht im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werde, aber dennoch gemäß Nummer 128 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien nach wie vor mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, wenn sie nicht zu einer Überkompensation führe und dass im Beschluss von 2017 keine maximale Rendite festgelegt worden sei, es aber angesichts ihrer Entscheidungspraxis im Zeitraum 2014 bis 2020 nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kommission eine Rendite von 9 % genehmigt habe. (162) Ferner macht Antin geltend, dass die Beihilfe den Wettbewerb und den Handel nicht unangemessen verfälsche, da sie nicht zu einer erheblichen Marktmacht, einer Veränderung der Handelsströme, einer Veränderung der Wettbewerbsdynamik oder dem Fortbestand einer Wertpapierfirma führe. Antin argumentiert insbesondere, dass es selbst und die Andasol-Unternehmen kein niedriges Produktivitätsniveau hätten und finanziell solide seien. Darüber hinaus führe die mit dem Schiedsspruch verbundene Beihilfe weder zu unangemessenen Renditen für Antin, da es innerhalb der Renditen bleibe, noch sei sie unangemessen lang (sie gilt nur für die gesamte Lebensdauer) und berge auch keine Gefahr einer Quersubventionierung oder technologischen Neutralität. Schließlich verschaffe die mit dem Schiedsspruch verbundene Beihilfe weder Antin noch den Andasol-Unternehmen höhere Marktanteile. (163) Abschließend macht Antin geltend, dass die Kommission, selbst wenn die Vereinbarkeitsprüfung des Schiedsspruchs auf einer eigenständigen Grundlage durchzuführen sei, im Falle von Entschädigungen für Schäden bei vorzeitigen Stilllegungen von Anlagen für fossile Brennstoffe die Vereinbarkeit der Beihilfe direkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV geprüft habe, wenn die Entschädigung nicht mit den einschlägigen Beihilfeleitlinien übereinstimmen konnte. 8.3.   Sonstige Ausführungen (164) Antin macht geltend, Spanien habe den Schiedsspruch nicht zum Zweck seiner Genehmigung angemeldet und missbrauche daher möglicherweise das Anmeldeverfahren und verstoße möglicherweise gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und loyalen Zusammenarbeit, indem es die erforderlichen Informationen nicht vorlege und die Genehmigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme durch die Kommission verhindere. 9.   STELLUNGNAHME SPANIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER (165) Die spanischen Behörden übermittelten ihre Antwort auf die Stellungnahmen Dritter am 3. Januar 2023, 27. November 2023 und 29. Januar 2024. 9.1.   Stellungnahme zu den Ausführungen zum Vorliegen einer Beihilfe (166) Als Antwort auf die Argumente Dritter, wonach der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe darstelle, bekräftigt Spanien die Argumentation der Kommission im Beschluss von 2017, in dem die Kommission (in Erwägungsgrund 165) darauf hingewiesen hat, dass jede Entschädigung, die ein Schiedsgericht einem Investor aufgrund der Tatsache gewährt, dass Spanien die Beihilferegelung (die Regelung von 2007) durch die angemeldete Regelung (die Regelung von 2013) geändert hat, an sich eine staatliche Beihilfe darstellt. (167) Darüber hinaus wiederholte Spanien, dass die Beihilfe nach der Rechtsprechung am Tag des Erlasses des Schiedsspruchs gewährt werde, da der Anspruch auf Ersatz des Schadens, den die Schiedskläger infolge der Aufhebung einer staatlichen Beihilferegelung erlitten hätten, erst durch den Schiedsspruch gewährt worden sei (97). 9.2.   Stellungnahme zu den Ausführungen zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (168) Als Antwort auf die Ausführungen Dritter zur Relevanz des Komstroy-Urteil wies Spanien darauf hin, dass der Gerichtshof bestätigt habe, dass die Beihilfe, die auf der Grundlage eines von einem Schiedsgericht im Rahmen des ECV erlassenen EU-weiten Schiedsspruchs gewährt wurde, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei, da ein solches Schiedsgericht entgegen Artikel 19 Absatz 1 EUV sowie den Artikeln 267 und 344 AEUV nicht Teil des Justizsystems der Union sei (98). 9.3.   Stellungnahme zu den Ausführungen zum Vorliegen einer Beihilfe (169) In Beantwortung des Vorbringens Dritter, dass die Beseitigung oder Verringerung der Anreize, die zur Entschädigung im Rahmen des Schiedsspruchs geführt hätten, keine staatliche Beihilfe darstelle und in jedem Fall eine bestehende Beihilfe gewesen wäre, erinnerten die spanischen Behörden daran, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Micula, die dem vorliegenden Fall weitgehend ähnelt, die Auffassung zurückgewiesen hat, dass eine Beihilfe, die in einem Schiedsspruch enthalten ist, der auf der Grundlage eines durch die Aufhebung der fraglichen Regelung ausgelösten EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommens ergangen ist, als zum Zeitpunkt der Aufhebung der fraglichen Regelung gewährt angesehen werden könne. Umgekehrt habe der Gerichtshof klargestellt, dass der Begünstigte zum Zeitpunkt der Gewährung des Schiedsspruchs den Anspruch auf die Beihilfe auf der Grundlage der Gewährung erwerbe (99). (170) Darüber hinaus wiesen die spanischen Behörden darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass ein Schiedsspruch, soweit er mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Artikeln 267 und 344 AEUV unvereinbar ist, keine Wirkung entfalten und auch nicht vollstreckt werden könne (100). Spanien argumentiert ferner, dass im vorliegenden Fall derselbe Grundsatz gelte und Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die Artikel 267 und 344 AEUV gewährt werden könnten. (171) Auf die Behauptungen Dritter hinsichtlich der Relevanz des Asteris-Urteils erwidern die spanischen Behörden, dass eine Entschädigung für nicht im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gezahlte Beihilfen, die von den Unionsgerichten für rechtswidrig befunden worden sind, nicht mit einem EU-internen Investitionsschiedsspruch im Rahmen des ECV gleichgesetzt werden könne. In diesem Zusammenhang wiesen die spanischen Behörden auf die Rechtssache Micula hin, in der der Gerichtshof klargestellt habe, dass es sich bei einem EU-internen Investitionsschiedsverfahren um ein Streitbeilegungssystem außerhalb der nationalen Justizsysteme der Mitgliedstaaten handele, bevor er einen solchen Schiedsspruch als staatliche Beihilfe eingestuft habe. (172) In Bezug auf die Behauptung Dritter, dass die Regelung von 2007 zusammen mit früheren Regelungen eine bestehende Beihilfe darstelle, argumentieren die spanischen Behörden, dass im Beschluss von 2017 der gesamte Ausgleich analysiert worden sei, den die Begünstigten sowohl im Rahmen der Regelung von 2007 als auch der Regelung von 2013 erhalten hätten. (173) Darüber hinaus unterstützen die spanischen Behörden in ihrer Antwort auf die Ausführungen Dritter, mit denen die Zurechenbarkeit des Schiedsspruchs an Spanien infrage gestellt wird, die im Einleitungsbeschluss dargelegte Argumentation der Kommission. (174) Zu den Argumenten Dritter im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Maßnahme auf den Binnenmarkt erklären die spanischen Behörden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Micula (101) festgestellt habe, dass EU-interne Schiedssprüche, die im Rahmen eines Mechanismus außerhalb des Gerichtssystems der Union ergehen, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe beinhalteten, was ihre Auswirkungen auf den Markt irrelevant mache. In jedem Fall machen die spanischen Behörden geltend, dass der Beschluss von 2017 gezeigt habe, dass sowohl die Regelung von 2007 als auch die Regelung von 2013 den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen könnten. (175) Auf das Vorbringen Dritter zu dem der Beihilfe zugrunde liegenden Schiedsspruch verweisen die spanischen Behörden auf die Rechtsprechung (102), die bestätige, dass der entscheidende Faktor für die Bestimmung des Zeitpunkts der Gewährung der Beihilfe der Erwerb des Anspruchs auf die Beihilfe durch die Empfänger und die entsprechende Verpflichtung des Staates zur Gewährung der Beihilfe sei. (176) In Erwiderung auf die Ausführungen Dritter zur Relevanz des Urteils in der Rechtssache Dobeles Hes (103) machen die spanischen Behörden geltend, dass die Rechtsprechung zu diesem Punkt im Rahmen einer Vorabentscheidung aufgrund eines Rechtsstreits über staatliche Beihilfen vor nationalen Verwaltungsgerichten ergangen sei. Nach Ansicht Spaniens seien solche Urteile über Schadensersatzansprüche vor nationalen Gerichten für das vorliegende Verfahren nicht relevant, und es gebe einen Unterschied zwischen einer Verurteilung zur Zahlung eines durch eine nationale Regelung anerkannten Preises und einem I

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.