Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1235 der Kommission vom 24. März 2025 über die von Spanien durchgeführte Beihilfemaßnahme SA.54155 (2021/NN) — Schiedsspruch zugunsten von Antin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1781)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1235. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

-Urteil berücksichtigen müssen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachkommen müssten, sodass der Fall durch die Anmeldung in den Geltungsbereich des Unionsrechts und damit in die Zuständigkeit der Unionsgerichte falle. 7.2.5.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Maßnahme einen Anreizeffekt habe (115) Mehrere Dritte machen geltend, dass Antin die Andasol-Unternehmen aktiv verwaltet und somit eine ausreichende Kontrolle über diese ausgeübt habe, sodass Antin und die Andasol-Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildeten, was wiederum bedeute, dass Antin an der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen beteiligt gewesen sei. Im Anschluss daran machen diese Dritten geltend, dass die mit dem Schiedsspruch verbundene Beihilfe auch für die Tätigkeiten der Andasol-Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien gewährt werden müsse und dass die Tatsache, dass diese Unternehmen den Anreizeffekt dadurch erfüllt hätten, dass sie bei der Eintragung im Rahmen der alten Regelungen Beihilfen beantragt hätten, auch bedeute, dass Antin das Kriterium des Anreizeffekts erfülle. Diese Dritten weisen darauf hin, dass die Begünstigten der alten Regelungen, da davon ausgegangen wurde, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung die Voraussetzungen erfüllten, die Voraussetzungen auch während der gesamten Lebensdauer der Anlage erfüllen würden, d. h. auch 2013 und 2018, je nach dem Zeitpunkt der Gewährung des Schiedsspruchs. (116) Einige Dritte machen zudem geltend, dass es sich bei den Andasol-Unternehmen um Zweckgesellschaften handele und daher die Genehmigung des Mitgliedstaats zur Gewährung der Beihilfe untrennbar mit ihrer Niederlassung verbunden sei. Wenn Antin und die Andasol-Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet würden, spiele es keine Rolle, dass Antin die Andasol-Unternehmen im Jahr 2011 erworben und 2017 wieder verkauft habe. (117) Darüber hinaus machen mehrere Dritte geltend, dass der Anreizeffekt nicht nach Abschnitt 3.2.4.2 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien geprüft werden sollte, wie die Kommission im Einleitungsbeschluss vorschlägt, da der Schiedsspruch Teil der alten Regelungen und keine einzeln anzumeldende Beihilfe sei und die Kapazität der Andasol-Anlagen nicht mehr als 250 MW betrage, wie unter Nummer 20 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien gefordert. (118) Einige Dritte bringen vor, dass ein Schiedsspruch nicht zwangsläufig keinen Anreizeffekt habe, weil er nach der Durchführung der Investition ergeht, da er Teil der ursprünglich zugesagten Beihilfe sei und berechtigtes Vertrauen geweckt habe, auf dessen Grundlage die Rentabilität der Investition bestimmt worden sei. 7.2.6.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Beihilfe nach den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001, den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 und den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar sei (119) Mehrere Dritte machen geltend, dass der Schiedsspruch entgegen der Einschätzung der Kommission nach den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 bewertet werden könne, wenn er als Teil der alten Regelungen anzusehen sei. Nach Ansicht dieser Dritten kann davon ausgegangen werden, dass Antin die Tätigkeit der Andasol-Unternehmen, nämlich die Erzeugung erneuerbarer Energien, ausübe und somit mit den Andasol-Unternehmen ein „einziges Unternehmen“ darstelle. Durch den Erwerb von 45 % der Andasol-Unternehmen übe es gemeinsam mit RREEF Infrastructure (G.P.) Limited und RREEF Pan-European Infrastructure Two Lux S.à r.l. die gemeinsame Kontrolle über die Andasol-Unternehmen aus. (120) Außerdem wirke es künstlich zu behaupten, dass der Investor an der Erzeugung erneuerbarer Energien beteiligt sei, wenn er eine wirtschaftliche Einheit mit der Anlage bilde oder die Anlage betreibe, da die Betreibergesellschaft der Anlage nur ein Vehikel für den Erhalt der Förderung sei, während der Investor alle Risiken trage und die wichtigen Entscheidungen für den Betrieb der Anlage treffe. Wenn die Kommission also eine Beihilfe für die Betreibergesellschaft einer Anlage für erneuerbare Energien genehmige, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beihilfe der Erzeugung erneuerbarer Energien zugutekomme, unabhängig davon, ob die Gewinne an die Betreibergesellschaft oder direkt an den Anteilseigner gezahlt würden. Nach Ansicht dieser Dritten habe die Entscheidungspraxis der Kommission in jedem Fall gezeigt, dass viele Beihilfeempfänger nicht notwendigerweise eine Beteiligung an den Anlagen oder eine Kontrolle über das Management hätten und dass das Eigentum an einem Mindestprozentsatz von Anteilen an der Projektanlage nie eine Bedingung für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der erneuerbaren Energien gewesen sei. Schließlich weisen diese Dritten darauf hin, dass der Umstand, dass eine gewisse Förderung technisch auf die Erzeugung von Strom aus Erdgas ausgerichtet sei, die Vereinbarkeitsprüfung nicht beeinträchtige, da die Nutzung von Erdgas zeitlich begrenzt sei, mit Effizienzerwägungen in Zusammenhang stehe und in vielen Fällen durch Beschlüsse der Kommission genehmigt worden sei. (121) Einige Dritte machen geltend, dass die alten Regelungen ein Marktversagen korrigiert hätten, da ohne die Förderung nicht genügend Investitionen in EE-Technologien geflossen wären. Dies stehe im Einklang mit den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 (87) (im Folgenden „Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001“). Diese Dritten machen im Allgemeinen geltend, dass Spanien und die Kommission die alten Regelungen als geeignete politische Instrumente anerkannt hätten, um Kapazitäten für erneuerbare Energien auf effiziente und wirksame Weise anzuziehen. (122) Im Einzelnen machen diese Dritten geltend, dass die alten Regelungen nur die Differenz zwischen den Produktionskosten für erneuerbare Energien und dem Marktpreis während der Lebensdauer der Anlage ausgeglichen hätten, da die angestrebten Projektrenditen von durchschnittlich 7 % bis 9,5 % nach Steuern für EE-Anlagen im Rahmen der alten Regelungen mit den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001 vereinbar seien, da sie keine Überkompensation zur Folge gehabt hätten (88). Im Anschluss daran machen diese Dritten geltend, dass die von Spanien im Rahmen der alten Regelungen angestrebten Erträge mit den Erträgen übereinstimmten, die die Kommission routinemäßig für andere EE-Förderregelungen nach den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001 genehmigt habe. (123) Darüber hinaus machen dieselben Dritten geltend, dass die alten Regelungen mit den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 und den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien vereinbar gewesen seien. Insbesondere brachten diese Dritten vor, dass die alten Regelungen einen Anreizeffekt gehabt hätten, der zu erheblichen Investitionen in spanische erneuerbare Energien ausgelöst habe, was notwendig gewesen sei, damit Spanien die langfristigen Ziele für erneuerbare Energien erreichen konnte. (124) Einige Dritte argumentieren, dass die auf der Grundlage des Schiedsspruchs gewährte Beihilfe nach den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 verhältnismäßig sei, da die angestrebte Rendite Spaniens für den Zeitraum 2008-2013 bei 7 % bis 10 % und damit unterhalb der Renditespanne von 10 % bis 13 % gelegen habe, die die Kommission im selben Zeitraum für andere EE-Förderregelungen genehmigt habe. (125) Für den Fall, dass die Prüfung nach den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien erfolge, machen diese Dritten geltend, dass die Beihilfe, auch wenn sie nicht im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens gewährt worden sei, gemäß Nummer 128 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, wenn sie nicht zu einer Überkompensation führe. Sie bringen ferner vor, dass im Beschluss von 2017 keine maximale Rendite festgelegt worden sei, sodass ihrer Ansicht nach nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Rendite von 9 % innerhalb der von der Kommission im Zeitraum 2014-2020 genehmigten Spanne von 10 % bis 11 % liege und die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar mache. (126) Außerdem machen diese Dritten geltend, dass die Beihilfe den Wettbewerb und den Handel nicht unangemessen verfälsche. Die Andasol-Unternehmen wiesen kein niedriges Produktivitätsniveau auf und seien finanziell solide, und die Gewährung der Beihilfe an Antin führe nicht zu einer erheblichen Marktmacht, einer Veränderung der Handelsströme, einer Veränderung der Wettbewerbsdynamik oder dem Fortbestand einer Wertpapierfirma. Ferner teilen diese Investoren nicht die Auffassung der Kommission, dass Antin im Rahmen des Schiedsspruchs einen zusätzlichen Vorteil gegenüber anderen Begünstigten erhalten habe, da die Entschädigung für Antin nicht ausschließe, dass andere Investoren ebenfalls Schadensersatz nach nationalem Recht fordern könnten, der sogar noch höher als die Entschädigung für Antin sein könnte. 7.2.7.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch und die Regelung von 2013 mit den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001, den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 und den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien vereinbar seien (127) Einige Beteiligte machten in ihren schriftlichen Stellungnahmen geltend, dass der Schiedsspruch mit den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001 vereinbar sei, da er an die Stelle der Beihilfen trete, die Spanien im Rahmen der alten Regelungen gewährt habe, die ihrer Ansicht nach mit denselben Leitlinien vereinbar seien. Im Einzelnen argumentieren diese Dritten, dass die Beihilfe im Rahmen der Regelung von 2013 viel niedriger sei als die Förderung im Rahmen der alten Regelungen, dass der Schiedsspruch nur einen Teil der Differenz zwischen der finanziellen Unterstützung im Rahmen der alten Regelungen und der Regelung von 2013 ersetze und dass die alten Regelungen selbst keine Überkompensation darstellten. Daraus folge, dass der Schiedsspruch Antin nicht überkompensiere. Auf der Grundlage dieser Argumentation machen die Dritten geltend, dass die Beihilfe im Rahmen des Schiedsspruchs verhältnismäßig sei. In ähnlicher Weise argumentieren diese Dritten, dass eine Vielzahl von beispielhaften Schiedssprüchen (die auf einer ähnlichen Rechtsgrundlage wie der Schiedsspruch beruhten) für die Begünstigten nicht zu einer Überkompensation führe und nach den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001 verhältnismäßig sei. (128) Darüber hinaus argumentieren diese Dritten, dass der Schiedsspruch für erneuerbare Energiequellen von Vorteil sei, da er eine wichtige Signalwirkung für potenzielle Investoren in erneuerbare Energiequellen habe, da die mögliche Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags durch Spanien zeigen würde, dass Spanien bereit sei, seinen internationalen Verpflichtungen nach dem ECV nachzukommen, was sich positiv auf die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit auswirken würde. Außerdem spiegele die Tatsache, dass die aus den Schiedssprüchen resultierenden Beträge an die Investoren und nicht an die Anlagen für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ausgezahlt werden, nach Ansicht dieser Dritten die wirtschaftliche Realität wider. 7.2.8.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bewertet werden könne (129) Einige Dritte argumentieren, dass die Kommission, selbst wenn die Vereinbarkeitsprüfung des Schiedsspruchs auf einer eigenständigen Grundlage durchgeführt werden sollte, im Falle von Entschädigungen für Schäden bei früheren Stilllegungen von Anlagen für fossile Brennstoffe die Vereinbarkeit der Beihilfe direkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geprüft habe, da die Gewährung einer Entschädigung nicht in die einschlägigen Beihilfeleitlinien passen könne. 7.2.9.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Beihilfe nicht mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien vereinbar sei (130) Ein Dritter ist der Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Gewährung der Tag sei, an dem das Schiedsgericht den Schiedsspruch erlassen habe, d. h. der 15. Juni 2018, und dass daher die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt nach den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien geprüft werden sollte. (131) Darüber hinaus bringt diese Partei vor, dass die Beihilfe nicht mit den Nummern 23 und 31 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien im Einklang stehe, da die Durchführung des Schiedsspruchs nicht zu einem höheren Beitrag zu den Umweltzielen der Union führen würde. Zweck der Gewährung der Beihilfe wäre die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Spaniens im Rahmen des ECV. Nach Ansicht dieser Partei erfülle die Maßnahme nicht die in Nummer 49 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien festgelegten Voraussetzungen für den Anreizeffekt, da die Anlagen von Antin trotz der Verringerung des Förderbetrags infolge der Änderungen der Regelung von 2007 weiterhin Energie aus erneuerbaren Quellen produzierten. Schließlich argumentiert diese Partei, dass die Maßnahme nach Nummer 69 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien nicht verhältnismäßig sei, da die aus dem Schiedsspruch resultierende Vergütung nach der Kapitalwertmethode berechnet worden sei und die von Spanien im Rahmen der Betriebsbeihilferegelung für EE-Erzeuger festgesetzte angemessene Kapitalrendite übersteige. Dieses Element bestätige nach Ansicht des Dritten auch den diskriminierenden Charakter der angemeldeten Maßnahme, die nicht allen Investoren zur Verfügung stehe und somit die interne Rendite von Antin über die normalen Renditesätze im Sektor der erneuerbaren Energien in Spanien hinaus erhöhe. 7.2.10.   Sonstige Stellungnahmen Dritter (132) Mehrere Dritte machen geltend, dass die anmeldende Behörde in diesem Fall nicht wolle, dass die angemeldete Maßnahme genehmigt wird, und dass Spanien ihrer Ansicht nach das Anmeldeverfahren missbrauchen und gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit verstoßen könnte, indem es behauptet, dass ihm bestimmte Informationen nicht zur Verfügung stehen. Auf diese Weise verhindere Spanien die Genehmigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme durch die Kommission. Darüber hinaus machen mehrere Dritte geltend, dass Investoren berechtigtes Vertrauen in die Gültigkeit der ECV-Schiedsklausel hätten und dass die von den nach dem ECV eingerichteten Schiedsgerichten erlassenen Schiedssprüche sowohl nach Unionsrecht als auch nach internationalem Recht verbindlich seien, und zwar aufgrund i) des Beitritts der Union zum ECV für mehr als 25 Jahre (1994) ohne Vorbehalte gegen die EU-interne Schiedsklausel, ii) des im März 2018 eingeführten Achmea-Grundsatzes, der eine neue Auslegung des Unionsrechts darstelle und nicht rückwirkend gelte (89), iii) der Tatsache, dass eine beträchtliche Zahl von Schiedsverfahren, an denen EU-Investoren und Mitgliedstaaten beteiligt gewesen seien, auf der Grundlage der Anwendung der Schiedsklausel in Artikel 26 ECV stattgefunden habe, ohne dass sich die Kommission auf das Verbot von EU-internen Schiedsklauseln berufen habe, iv) des Grundsatzes der Rechtssicherheit und v) der Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung, wonach ein Beihilfeempfänger berechtigtes Vertrauen habe, wenn er sich unwiderruflich an einem Vorhaben beteiligt hat, für das eine Beihilfe gewährt wurde, solange die Kommission die Beihilfemaßnahme noch nicht geprüft hat. (133) Mehrere andere Dritte machen geltend, dass der von Spanien und der Kommission in diesem Verfahren verfolgte Ansatz einen Präzedenzfall schaffe, der ihrer Ansicht nach der Rechtsstaatlichkeit und dem Investitionsklima in der Union abträglich sei. Darüber hinaus führen diese Dritten aus, dass der im Einleitungsbeschluss dargelegte Standpunkt der Kommission zu Spannungen mit globalen Institutionen (wie der Weltbank), Justizbehörden von Drittländern sowie einem Konsortium von über 50 Investoren im Bereich der erneuerbaren Energien führen würde. 8.   STELLUNGNAHME VON ANTIN 8.1.   Ausführungen zum Vorliegen der Beihilfe 8.1.1.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe beinhalte (134) Antin verweist auf die Erwägungen der Kommission in den Erwägungsgründen 73 bis 77 des Einleitungsbeschlusses, wonach auf der Grundlage des Asteris-Urteils eine nach nationalem Recht gewährte Entschädigung nur dann eine staatliche Beihilfe darstelle, wenn sie die Gewährung einer rechtswidrigen oder nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren staatlichen Beihilfe ausgleicht. Wenn die Entschädigung (hier in Form des Schiedsspruchs) eine Maßnahme ausgleiche, die nach nationalem Recht (hier dem ECV, der mit der Ratifikation des ECV durch Spanien Teil des nationalen Rechts wurde) gewährt worden sei und die entweder keine staatliche Beihilfe darstelle oder eine bestehende Beihilfe darstelle, verstoße diese Maßnahme nach Ansicht von Antin nicht gegen das Unionsrecht (staatliche Beihilfen), sodass der Ausgleich für diese Maßnahme keine Beihilfe darstelle. Auf der Grundlage dieser Erwägungen macht Antin geltend, dass der Schiedsspruch nur dann eine staatliche Beihilfe darstellen könne, wenn die alten Regelungen entweder eine rechtswidrige oder mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten. Darüber hinaus argumentiert Antin, dass der Schiedsspruch in jedem Fall als Teil der alten Regelungen bewertet werden sollte, da er sein bereits bestehendes Recht auf Förderung im Rahmen der alten Regelungen bestätige. Da die alten Regelungen keine staatliche Beihilfe darstellten, stelle der Schiedsspruch ebenfalls keine Beihilfe dar. (135) Antin macht insbesondere geltend, dass die alten Regelungen nicht mit der Gewährung staatlicher Mittel verbunden gewesen seien, da die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Rechtsprechung zu beurteilen sei. Nach der zum Zeitpunkt der Einführung der alten Regelungen geltenden Rechtsprechung habe der Mechanismus für die Gewährung der Förderung im Rahmen der alten Regelungen keine staatlichen Mittel umfasst. Antin bringt vor, dass der Finanzierungsmechanismus der alten Regelungen, der bereits im Jahr 1997, spätestens aber im Jahr 2007 eingeführt worden sei, nach der Rechtsprechung, die während seiner Durchführung und bis 2014 galt, keine staatlichen Mittel beinhaltet habe (90). Antin macht insbesondere geltend, dass sich die Rolle der CNMC auf die Erhebung der Netzzugangsentgelte und deren Verteilung an die Begünstigten beschränkt habe. Die CNMC habe keinen Ermessensspielraum gehabt, die Mittel zu anderen als den gesetzlich vorgeschriebenen Zwecken zu verteilen oder die Höhe der Zahlungen zu ändern, sodass die entsprechenden Mittel zu keinem Zeitpunkt im Eigentum oder zur Verfügung der CNMC gestanden hätten. Daher bestehe keine staatliche Kontrolle über die Mittel. Nach Ansicht von Antin sei die im Jahr 2014 vorherrschende Rechtsprechung (91) für die Beurteilung der alten Regelungen, die seit 2014 nicht mehr in Kraft waren, nicht relevant. Selbst wenn die alten Regelungen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses geltenden Rechtsprechung beurteilt werden sollten, würden sie keine staatlichen Mitteln umfassen, da ihr Finanzierungsmechanismus demjenigen ähneln würde, den der Gerichtshof in der Rechtssache EEG (92) beurteilt hat. (136) Darüber hinaus macht Antin geltend, dass der Schiedsspruch, selbst wenn er getrennt von den alten Regelungen zu bewerten ist, keine staatliche Beihilfe darstelle, da der einzige Grund für seine Gewährung der Schaden sei, der Antin durch das Verhalten Spaniens unter Verstoß gegen den ECV entstanden sei, und somit Antin im Lichte des Asteris-Urteil keinen Vorteil verschaffe. Der Ausgleichscharakter des Schiedsspruchs werde auch dadurch bestätigt, dass die Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 26 ECV nur die Investoren und nicht die Begünstigten der alten Regelungen betreffen. In Bezug auf Antin sei der Schiedsspruch nämlich den Investoren (Antin) und nicht den Begünstigten der alten Regelungen, d. h. den Andasol-Unternehmen, gewährt worden. Antin macht ferner geltend, dass die Tatsache, dass die Entschädigung nach internationalen Vorschriften (d. h. dem ECV) statt nach nationalen Vorschriften gewährt wurde, nichts an ihrer Natur als Schadensersatz ändere und dass der Schiedsspruch in jedem Fall mit den einschlägigen nationalen Schadensersatzvorschriften im Einklang stehe. (137) Schließlich bringt Antin vor, dass seine Beteiligungsrechte von 45 % an den einzelnen Andasol-Unternehmen als reine Finanzinvestition angesehen werden sollte, da Antin die Andasol-Unternehmen nicht verwalte und daher kein Unternehmen sei und die Gewährung des Schiedsspruchs an Antin daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen falle. 8.1.2.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch nicht Spanien zuzurechnen sei (138) Antin macht geltend, da die alten Regelungen keine staatlichen Mittel beinhalteten, liege keine staatliche Beihilfe vor, und die Bewertung der Zurechenbarkeit sei nicht relevant. Sollte der Schiedsspruch jedoch getrennt von den alten Regelungen zu bewerten sein, könne die Zurechenbarkeit des Schiedsspruchs nicht auf den Beitritt Spaniens zum ICSID-Übereinkommen oder zum ECV gestützt werden, da die Kommission im Einleitungsbeschluss seiner Ansicht nach nicht angedeutet habe, dass es sich bei der zugrunde liegenden Regelung um das ICSID-Übereinkommen oder den ECV handele. Vielmehr sei sie, wie aus den Erwägungsgründen 10 und 36 bis 44 des Einleitungsbeschlusses hervorgehe, davon ausgegangen, dass es sich bei dem Schiedsspruch entweder um eine Ad-hoc-Maßnahme selbst oder um die Wiedereinführung der alten Regelungen handele. (139) Darüber hinaus bringt Antin vor, dass Spanien angesichts seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entscheiden könne, dem Schiedsspruch nicht nachzukommen. Insbesondere argumentiert Antin, dass bei Bestehen rechtlicher Verpflichtungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Einhaltung dieser Verpflichtungen einen „Beschluss“ über deren Einhaltung erfordere. Nach Ansicht von Antin belege die Tatsache, dass Spanien die Kommission bei seiner Anmeldung ausdrücklich aufgefordert habe, den Schiedsspruch nicht zu genehmigen, dass Spanien über keinen Ermessensspielraum bei der Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags verfüge. 8.1.3.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch nicht geeignet sei, eine Wettbewerbsverzerrung herbeizuführen (140) Antin führt aus, dass der Schiedsspruch, wenn er getrennt von den alten Regelungen zu bewerten ist, nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da Antin seine Investition in die Andasol-Anlagen im August 2017 verkauft habe und seitdem weder in den Energiesektor in der Union investiere noch Beteiligungen an einem anderen Unternehmen halte, das in der Union in diesem Sektor tätig ist. 8.1.4.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die alten Regelungen, auch wenn sie eine staatliche Beihilfe beinhalteten, eine bestehende Beihilfe darstellten (141) Antin macht geltend, dass es sich bei den alten Regelungen, selbst wenn sie eine staatliche Beihilfe darstellen sollten, um eine bestehende Beihilfe handeln würde (weil die zehnjährige Verjährungsfrist abgelaufen sei), was seiner Ansicht nach bedeute, dass der Schiedsspruch keine rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen ausgleiche. (142) Antin argumentiert insbesondere, dass der Schiedsspruch untrennbar mit den alten Regelungen verbunden sei, sodass davon ausgegangen werden sollte, dass die Beihilfe im Jahr 1997, als die erste Regelung eingeführt wurde, aber spätestens im Jahr 1998, als sie erstmals durch das Königlic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.