Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1235 der Kommission vom 24. März 2025 über die von Spanien durchgeführte Beihilfemaßnahme SA.54155 (2021/NN) — Schiedsspruch zugunsten von Antin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1781)

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Quellenkennung: 32025D1235. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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l 29 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (60) beigetreten. Das Verfahren ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses anhängig. 6.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (77) Am 19. Juli 2021 nahm die Kommission den Einleitungsbeschluss an, in dem sie ihre vorläufige Beurteilung darlegte, dass der Schiedsspruch aus den in Abschnitt 4.1 des Einleitungsbeschlusses zusammengefassten Gründen eine staatliche Beihilfe darstellt, insbesondere weil er einen Ausgleich für die Rücknahme einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe bewirkt (61). Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission aus zwei voneinander unabhängigen Gründen Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt: Der erste Zweifel betraf einen Verstoß gegen EU-Recht durch die Maßnahme und der zweite die Nichtübereinstimmung der angemeldeten Maßnahme mit den Vereinbarkeitskriterien, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen für Betriebsbeihilfen für Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt sind (62). (78) Was erstens die Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen EU-Recht betrifft, so erinnerte die Kommission im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgrund 94) an das Urteil des Gerichtshofs, wonach „eine staatliche Beihilfe, die gegen Bestimmungen oder die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann“ (63). Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass der Schiedsspruch im vorliegenden Fall gegen Bestimmungen der EU-Verträge verstoßen könnte (64). Konkret, angesichts der Tatsache, dass der Schiedsspruch auf der Grundlage des in Artikel 26 ECV vorgesehenen Schiedsmechanismus zwischen Investor und Staat erlassen wurde, kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch gegen Artikel 19 Absatz 1 EUV, die Artikel 267 und 344 AEUV sowie die im Unionsrecht verankerten allgemeinen Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der Autonomie verstoßen könnte (65). Die Kommission stellte ferner vorläufig fest, dass die Erwägungen des Gerichtshofs im Achmea-Urteil (66) auch für den ECV gelten, sodass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, jeden auf dieser Grundlage ergangenen Schiedsspruch aufzuheben und seine Vollstreckung zu verweigern (67). (79) Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Binnenmarkt, da dadurch eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit unter den Investoren im Rahmen der Regelung von 2007 aufgrund ihrer Fähigkeit, Zugang zu internationalen Schiedsverfahren zu erhalten oder nicht, geschaffen werden könnte (68). Die Kommission vertrat vorläufig die Auffassung, dass eine solche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht mit dem Unionsrecht und insbesondere mit Artikel 18 AEUV vereinbar ist (69). (80) Was zweitens die Zweifel im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den einschlägigen Leitlinien für staatliche Beihilfen anbelangt, so verwies die Kommission auf die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 (70) (im Folgenden „Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008“) und die Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (71). (81) Erstens hatte die Kommission Zweifel daran, dass die Maßnahme die in den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Kommission hatte Zweifel, dass eine rückwirkende Entschädigung für entgangene künftige Cashflows und Zinsen auf diese Beträge (d. h. die zugesprochene Entschädigung) als Entwicklung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder als Anreizeffekt im Sinne der Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 eingestuft werden kann (72). Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und daran, dass sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht unangemessen verfälscht (73). (82) Zweitens hatte die Kommission in ähnlicher Weise Zweifel, dass die Maßnahme die in den Umweltschutzbeihilfeleitlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Kommission stellte die Frage, ob die Beihilfe eine Wirtschaftstätigkeit entwickelt, ob sie einen Anreizeffekt hat und notwendig ist, um die Wirtschaftstätigkeit der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu entwickeln, ob sie verhältnismäßig ist und ob sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht unangemessen verfälscht (74). 7.   STELLUNGNAHMEN ANDERER DRITTER ALS ANTIN (83) Im Anschluss an die Aufforderung der Kommission zur Stellungnahme gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV gingen bei der Kommission Stellungnahmen von 23 Beteiligten ein. Zu diesen 23 Beteiligten gehörten Investoren innerhalb der EU und aus Drittländern (im Folgenden „Investoren“), ein Mitgliedstaat und eine Nichtregierungsorganisation (im Folgenden „NRO“). (84) Nachstehend findet sich eine Zusammenfassung der Stellungnahmen dieser Dritten, soweit sie für die beihilferechtliche Prüfung relevant sind (aufgeschlüsselt nach Themen). Auf die in diesen Stellungnahmen enthaltenen Ausführungen wird in den entsprechenden Teilen der Prüfung eingegangen (siehe Abschnitt 10). 7.1.   Ausführungen zum Vorliegen einer Beihilfe 7.1.1.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe darstelle (85) Erstens machen mehrere Dritte (hauptsächlich Investoren) geltend, dass der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle, da er eine Maßnahme ausgleiche, die keine staatliche Beihilfe darstelle. (86) Im Einzelnen machen diese Dritten geltend, dass 1. eine nach nationalem Recht gewährte Entschädigung nur dann eine staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn sie die Gewährung einer rechtswidrigen oder nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren staatlichen Beihilfe ausgleicht (75); und dass 2. ein Schiedsspruch nur dann eine staatliche Beihilfe darstellen könne, wenn die zugrunde liegende Regelung, für die der Schiedsspruch eine Entschädigung bietet, entweder eine rechtswidrige oder mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. (87) In diesem Zusammenhang machen diese Dritten geltend, dass mit dem Schiedsspruch das zum Zeitpunkt der Investition von Antin geltende Vergütungssystem, d. h. das Gesetz 54/1997 (die Regelungen von 1997 bis 2007 einschließlich der Regelung von 2007 werden im Folgenden zusammen als „alte Regelungen“ bezeichnet (76)) wiedereingeführt werde und nur als Teil dieses Systems und nicht als gesonderte Maßnahme zu bewerten sei. Folglich sind diese Dritten der Ansicht, dass der Schiedsspruch auch keine Beihilfe darstelle, da die alten Regelungen keine staatliche Beihilfe darstellten. (88) Diese Dritten machen insbesondere geltend, dass die alten Regelungen nicht mit der Gewährung staatlicher Mittel verbunden gewesen seien, da die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Rechtsprechung zu beurteilen sei. Sie argumentieren, dass nach der zum Zeitpunkt der Einführung der alten Regelungen geltenden Rechtsprechung der Mechanismus zur Gewährung der Förderung im Rahmen der alten Regelungen keine staatlichen Mittel umfasst hätten. Diese Dritten bringen vor, dass der Finanzierungsmechanismus der alten Regelungen, der ihrer Ansicht nach im Jahr 1997, spätestens aber im Jahr 2007, eingeführt worden sei, nach der Rechtsprechung, die während ihrer Durchführung und bis 2014 galt, keine staatlichen Mittel beinhaltet habe (77). Nach Ansicht dieser Dritten ist die im Jahr 2014 vorherrschende Rechtsprechung (78) für die Beurteilung der alten Regelungen, die seit 2014 nicht mehr in Kraft waren, nicht relevant. (89) Zweitens machen die Dritten geltend, dass der Schiedsspruch, selbst wenn er getrennt von den alten Regelungen zu bewerten sei, keine staatliche Beihilfe darstelle, da der einzige Grund für seine Gewährung der Schaden sei, der Antin durch das Verhalten Spaniens unter Verstoß gegen den ECV entstanden sei, und der Ausgleich dieses Schadens Antin keinen Vorteil verschaffe. In diesem Zusammenhang machen die Dritten ferner geltend, dass die Tatsache, dass die Entschädigung nach internationalen Vorschriften (dem ECV) statt nach nationalen Vorschriften gewährt werde, nichts an ihrer Natur ändere und dass der Schiedsspruch in jedem Fall mit den einschlägigen nationalen Schadensersatzvorschriften im Einklang stehe. Einige Dritte argumentieren zudem, dass der ECV Teil des nationalen Rechts sei, da jeder Mitgliedstaat, als er den ECV ratifiziert habe, dem ECV beigetreten sei, der damit Teil ihres nationalen Rechts geworden sei. (90) Drittens sei Antin nach Ansicht einiger Dritter kein Unternehmen, wenn die 45%ige Beteiligung von Antin an den einzelnen Andasol-Unternehmen als reine Finanzinvestition angesehen werde, weil Antin die Andasol-Unternehmen nicht verwalte, sodass die Gewährung des Schiedsspruchs an Antin nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen falle (79). 7.1.2.   Ausführungen zum Durchführungsverbot (91) Mehrere Dritte argumentieren, dass das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht anwendbar sei, da der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe beinhalte. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Schiedsspruch eine staatliche Beihilfe beinhalte, könne das Durchführungsverbot dennoch nicht gelten, da das Schiedsgericht, laut denselben Dritten, nicht verpflichtet gewesen sei, sein Verfahren auszusetzen. 7.1.3.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die alten Regelungen, auch wenn sie eine staatliche Beihilfe beinhalten, eine bestehende Beihilfe darstellten (92) Erstens machen mehrere Dritte geltend, dass es sich bei den alten Regelungen, selbst wenn sie eine staatliche Beihilfe darstellen sollten, um eine bestehende Beihilfe handeln würde (weil die zehnjährige Verjährungsfrist abgelaufen sei), was ihrer Ansicht nach bedeute, dass der Schiedsspruch keine rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen ausgleiche und daher keine staatliche Beihilfe darstelle. (93) Einige Dritte argumentieren insbesondere, dass die Verjährungsfrist spätestens am 24. April oder 22. Dezember 2019 abgelaufen sei, wenn die Verjährungsfrist ab dem Tag der individuellen Zuschüsse von Antin im Rahmen der alten Regelungen (der ihrer Ansicht nach der 24. April oder 22. Dezember 2009 wäre) berechnet würde. Auf dieser Grundlage machen diese Dritten geltend, dass, selbst wenn die alten Regelungen Beihilfen darstellten, die individuellen Zuschüsse von Antin eine bestehende Beihilfe darstellten. Da die Entschädigung nur dann eine staatliche Beihilfe darstelle, wenn sie rechtswidrige oder mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen ausgleiche (80), bedeute die Tatsache, dass die Zuschüsse von Antin im Rahmen der alten Regelungen eine bestehende Beihilfe darstellten, dass der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe sei. (94) Zweitens machen diese Dritten geltend, dass, selbst wenn der Schiedsspruch als staatliche Beihilfe anzusehen wäre, die Tatsache, dass die alten Regelungen (d. h. die einzelnen Zuschüsse an Antin im Rahmen der alten Regelungen) eine bestehende Beihilfe darstellten, bedeute, dass der Schiedsspruch ebenfalls eine bestehende Beihilfe darstelle. Ihrer Ansicht nach sei dies darauf zurückzuführen, dass andernfalls ein und dieselbe Leistung nicht zurückgefordert werden kann, wenn sie nach den alten Regelungen gewährt wird, aber zurückgefordert werden kann, wenn sie in Form eines Schiedsspruchs gewährt wird. Diese Dritten sind schließlich der Auffassung, dass die Tatsache, dass es sich bei der im Rahmen der alten Regelungen gewährten Beihilfe um eine bestehende Beihilfe handele, bedeute, dass die mit dem Schiedsspruch verbundene Beihilfe auch eine bestehende Beihilfe darstelle, die nach ihrem Verständnis von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates nicht zurückgefordert werden könne (81). (95) Drittens argumentieren einige Dritte, dass der Schiedsspruch untrennbar mit den alten Regelungen verbunden sei und daher davon ausgegangen werden sollte, dass die Beihilfe im Jahr 1997, als die Regelungen erstmals eingeführt wurden, oder spätestens im Jahr 1998, als sie durch das Königliche Dekret 2818/1998 erstmals umgesetzt wurden, gewährt wurde. Nach Ansicht dieser Dritten sei die Verjährungsfrist im Jahr 2008 abgelaufen, während die Änderungen der alten Regelungen in den Jahren 2004 und 2007 keine wesentlichen Änderungen darstellten, die sich auf die Vereinbarkeitsprüfung auswirkten und die Einstufung der Beihilfe von einer bestehenden zu einer neuen Beihilfe nicht ändern könnten. 7.1.4.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Beihilfe gewährt wurde, als Antin den Zuschuss im Rahmen der alten Regelungen erhielt und nicht zu dem Zeitpunkt, als der Schiedsspruch erging (96) Mehrere Dritte bringen vor, dass die Entschädigung nach der Rechtsprechung in der Rechtssache Asteris (82) untrennbar mit der zugrunde liegenden Maßnahme verbunden sei, für die der Schiedsspruch entschädige. (97) Diese Dritten machen insbesondere geltend, dass der Schiedsspruch und die zugrunde liegende Maßnahme untrennbar miteinander verbunden seien und dass die mit dem Schiedsspruch verbundene Beihilfe gewährt worden sei, als Antin die Zuschüsse im Rahmen der alten Regelungen erhalten habe. Im Anschluss daran machen diese Dritten geltend, dass es sich bei dem Schiedsspruch lediglich um eine Erklärung handele, dass der Anspruch auf die Beihilfe im Rahmen der alten Regelungen wiedererlangt worden sei. Da der Schiedsspruch gewährt worden sei, um die im Rahmen der alten Regelungen festgelegten Ansprüche wiederherzustellen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beihilfe mit dem Erlass des Schiedsspruchs gewährt worden sei. (98) Einige Dritte sind der Ansicht, dass eine Entscheidung eines Schiedsgerichts, mit der eine Partei zur Zahlung bereits geschuldeter, aber noch nicht gezahlter Beträge aufgefordert wird, nicht als Entscheidung über die Gewährung einer neuen staatlichen Beihilfe angesehen werden sollte. 7.1.5.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch nicht Spanien zuzurechnen sei (99) Mehrere Dritte machen geltend, dass die Zurechenbarkeit des Schiedsspruchs nicht auf dem Beitritt Spaniens zum ICSID-Übereinkommen oder zum ECV beruhen könne, da der Einleitungsbeschluss ihrer Ansicht nach nicht nahelege, dass die zugrunde liegende Regelung das ICSID-Übereinkommen oder der ECV sei, sondern nur der Schiedsspruch. (100) Darüber hinaus bringen diese Dritten vor, dass Spanien angesichts seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entscheiden könne, dem Schiedsspruch nicht nachzukommen. Insbesondere könne ihrer Argumentation nach bei Bestehen rechtlicher Verpflichtungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung dieser Verpflichtungen einen „Beschluss“ über deren Einhaltung erfordere. 7.1.6.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch Spanien zuzurechnen sei (101) Ein Dritter wiederholt die Einschätzung der Kommission in Erwägungsgrund 82 des Einleitungsbeschlusses, dass die Zahlung des im Schiedsspruchs genannten Betrags Spanien zuzurechnen ist, da Spanien freiwillig zugestimmt habe, dem ICSID-Übereinkommen und dem ECV beizutreten. Dieser Dritte ist außerdem der Auffassung, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (83) eine etwaige Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags durch Spanien weder aus einer gültigen Schiedsvereinbarung noch aus einer gültigen Verpflichtung zur Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags gemäß den konventionellen Verpflichtungen Spaniens ergeben würde und daher vollständig Spanien zuzurechnen sei. 7.1.7.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch nicht geeignet sei, eine Wettbewerbsverzerrung herbeizuführen (102) Mehrere Dritte machen geltend, dass die durch den Schiedsspruch gewährte Beihilfe nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da Antin seine Anlagen im August 2017 verkauft habe und seither nicht in die Infrastruktur für erneuerbare Energien investiert habe. 7.1.8.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags eine staatliche Beihilfe darstelle (103) Ein Dritter macht geltend, dass die Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags eine staatliche Beihilfe darstelle, da sie zum Ersatz des Schadens führen würde, der durch die Aufhebung der im Beschluss von 2017 bewerteten rechtswidrigen Beihilferegelung entstanden sei. Darüber hinaus argumentiert dieser Dritte, dass die Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen würde, da der durch den Ersatz des Schadens entstehende Vorteil nur Antin zugute käme und aus staatlichen Mitteln, d. h. aus dem spanischen Haushalt, finanziert werden solle. Der Schiedsspruch sei auch geeignet, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen, da die Unternehmen der Antin-Gruppe in den auf Unionsebene liberalisierten Sektor der erneuerbaren Energien investierten. Ein Dritter bringt vor, dass ein Schiedsspruch, der der Wiedereinführung einer rechtswidrigen Beihilfemaßnahme zugunsten ausgewählter Unternehmen gleichkomme, eine staatliche Beihilfe darstelle. 7.2.   Ausführungen zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt 7.2.1.   Ausführungen, wonach die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden sollte, weil sie nicht mit den EU-Verträgen vereinbar sei (104) Ein Dritter macht geltend, der Schiedsspruch könne gegen Bestimmungen der EU-Verträge verstoßen, nämlich gegen Artikel 18 AEUV, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, da andere spanische Investoren in der gleichen Lage wie Antin sowie Investoren aus anderen Mitgliedstaaten keinen Zugang zu dem in Artikel 26 ECV vorgesehenen Schiedsverfahren hätten. Außerdem sei Artikel 26 ECV im Licht des Komstroy-Urteils dahin auszulegen, dass er nicht auf Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition dieses Investors im erstgenannten Mitgliedstaat anwendbar sei. (105) Ein anderer Dritter macht geltend, dass die Kommission, wenn sie einen Verstoß gegen das Sekundärrecht der Union feststellt, verpflichtet sei, die Beihilfe ohne weitere Prüfung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären (84). Seiner Ansicht nach sei der Schiedsspruch auf einer rechtswidrigen Grundlage erlassen worden, und zwar gemäß der Rechtsprechung (85), die besagt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Gültigkeit der Zusammensetzung von Schiedsgerichten und die Gültigkeit von Schiedssprüchen, die aus EU-internen Investitionsschiedsverfahren hervorgehen, anzufechten. Die auf dieser Grundlage gewährte Beihilfe könne daher nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, und es sei nicht erforderlich, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV oder den Leitlinien für staatliche Beihilfen zu prüfen. 7.2.2.   Ausführungen, wonach das Komstroy-Urteil zwar für den ECV gelte, aber nicht bedeute, dass der Schiedsspruch eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle, die zurückgefordert werden könne (106) Mehrere Dritte machen geltend, dass, selbst wenn weder das Komstroy-Urteil noch das Gutachten 1/20 (86) die Anwendung des Achmea-Grundsatzes auf ECV-Schiedssprüche rechtfertigen oder bestätigen würden, dies nicht automatisch dazu führen würde, dass sie als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen würden, die zurückgefordert werden muss. (107) Insbesondere machen mehrere Dritte geltend, dass die Feststellung im Komstroy-Urteil, wonach der Achmea-Grundsatz auch für den ECV gelte, ihrer Ansicht nach ein obiter dictum sei, das keine Rechtskraft habe, und dass diese Feststellung auf einem theoretischen Fall beruhe, der niemals dem Unionsrecht unterliegen würde. (108) Außerdem habe es der Gerichtshof laut diesen Dritten in seinem Gutachten 1/20 abgelehnt, über die Vereinbarkeit des Entwurfs des modernisierten ECV mit dem Unionsrecht zu entscheiden, und habe daher nicht darüber entschieden, ob eine etwaige Entschädigung im Rahmen des ECV eine staatliche Beihilfe darstellen könne. (109) Auch wenn der Achmea-Grundsatz Anwendung finde, bedeute dies nicht automatisch, dass der Schiedsspruch als unvereinbare staatliche Beihilfe anzusehen sei, denn wenn das nachrangige Unionsrecht (hier der ECV) im Widerspruch zum Primärrecht der Union (hier dem Achmea-Grundsatz in Verbindung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen) stehe, müssten die einander widersprechenden Bestimmungen miteinander in Einklang gebracht werden, anstatt davon auszugehen, dass das Primärrecht der Union automatisch anderes, auf dem ECV beruhendes Unionsrecht außer Kraft setzt. 7.2.3.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit mit sich bringe (110) Mehrere Dritte machen geltend, dass der Schiedsspruch, da er als Teil der alten Regelungen betrachtet werden sollte, nicht zu einer Diskriminierung führe, da alle Investoren, die die in dieser Regelung festgelegten Voraussetzungen erfüllten, davon profitieren könnten. Nach Ansicht dieser Dritten beruht das Argument der Kommission, dass die Diskriminierung zwischen den verschiedenen Investoren (insbesondere gegenüber spanischen Investoren) darin besteht, dass nicht alle Investoren, die von den alten Regelungen profitierten, Zugang zu einem internationalen Schiedsverfahren im Rahmen des ECV haben, auf der falschen Annahme, dass der ECV Teil der alten Regelungen sei oder dass der ECV allein als staatliche Beihilferegelung angesehen werden könne. Diese Dritten fügen hinzu, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass spanische Investoren Schadensersatz nach den Bestimmungen des nationalen Rechts oder nach einem anderen Streitbeilegungsmechanismus, auf den sie sich möglicherweise geeinigt hätten, verlangen könnten. (111) Im Übrigen machen diese Dritten geltend, dass, selbst wenn der ECV als Teil der alten Regelungen angesehen werde, das Vorbringen der Kommission zur Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit so zu verstehen sei, dass es eine Diskriminierung aufgrund des Ortes der Niederlassung des Investors impliziere. Diese Art der Diskriminierung verstoße nicht gegen Bestimmungen der EU-Verträge, und staatliche Beihilfen seien in diesem Sinne definitionsgemäß diskriminierend, da sie Begünstigten gewährt würden, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, der die Beihilfe gewährt. (112) Schließlich argumentieren diese Dritten, dass, wenn der Schiedsspruch unabhängig von den alten Regelungen als Ad-hoc-Beihilfe zu prüfen sei, keine Diskriminierung vorliege, da ein Vergleich mit einem anderen Zuschuss nicht möglich sei. 7.2.4.   Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass Schiedssprüche nicht unbedingt den Vorrang des Unionsrechts untergraben (113) Einige Dritte machen in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass das normale Verfahren zur Anmeldung staatlicher Beihilfen die Rechtmäßigkeit von Schiedssprüchen nach dem Unionsrecht sicherstelle (sie wahrt nach Ansicht der Dritten genau die „Autonomie“ des Unionsrechts, die „Kohärenz und Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts“, die „Rechte des Einzelnen“, die Überwachung durch den Gerichtshof und die „Wirksamkeit des Unionsrechts“), da es möglich sei, die Kontrollbefugnisse des Gerichtshofs in Bezug auf die Vereinbarkeit eines Schiedsspruchs mit dem Unionsrecht zu wahren, wenn ein Mitgliedstaat das Verfahren zur Anmeldung einhalte. (114) Ihrer Ansicht nach hätte der Gerichtshof in seinem Achmea

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.