Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1235 der Kommission vom 24. März 2025 über die von Spanien durchgeführte Beihilfemaßnahme SA.54155 (2021/NN) — Schiedsspruch zugunsten von Antin (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1781)

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Quellenkennung: 32025D1235. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kam zu der gleichen Schlussfolgerung hinsichtlich der künftigen Änderung der Ausgleichsparameter, da die künftigen Zahlungen so berechnet werden, dass der Nettogegenwartswert der Investition bei null bleibt (36). 4.   INVESTITIONEN VON ANTIN 4.1.   Die Andasol-Anlagen (42) Bei den Anlagen Andasol-1 und Andasol-2 handelt es sich um zwei Sonnenwärmekraftwerke mit Strahlungsbündelung (concentrated solar power, CSP) in Granada in Südspanien mit einer Leistung von jeweils 49,9 MW (im Folgenden zusammen „Andasol-Anlagen“). Eigentümer und Betreiber sind Andasol-1 Central Termosolar UNO S.L. und Andasol-2 Central Termosolar DOS (im Folgenden zusammen „Andasol-Unternehmen“). (43) Der Bau der Andasol-Anlagen wurde 2008 und 2009 abgeschlossen. Die Anlage Andasol-1 erhielt ihre endgültige Inbetriebnahmebescheinigung am 25. November 2008 und wurde am 24. April 2009 in das Verwaltungsregister der Stromerzeugungsanlagen eingetragen, während die Anlage Andasol-2 am 5. Juni 2009 ihre Inbetriebnahmebescheinigung erhielt und am 22. Dezember 2009 in das Verwaltungsregister eingetragen wurde (37). (44) Die Andasol-Anlagen wurden im Rahmen der Regelung von 2007 gefördert. Nach Angaben Spaniens erhielten die Andasol-Anlagen von ihrer Inbetriebnahme bis Ende 2010 und erneut 2012 eine Prämie, während sie 2011 und 2013 Beihilfen in Form eines Einspeisetarifs erhielten. (45) Die Andasol-Anlagen wurden außerdem mit drei Heizgeräten und einem Flüssiggas-Speicher ausgestattet, um Erdgas für die Stromerzeugung nutzen zu können und so den Wirkungsgrad der Umwandlung von Sonnenenergie in Strom und die Zuverlässigkeit der Produktion zu erhöhen (38). Als solche hatten sie Anspruch auf den Tarif/die Prämie im Rahmen der Regelung von 2007 auch für den mit Erdgas erzeugten Strom. (46) Nach den von Spanien vorgelegten Informationen haben die Andasol-Anlagen weiterhin Strom produziert und wurden im Rahmen der Regelung von 2013 gefördert. Die Andasol-Anlagen wurden automatisch als zuvor geförderte Anlagen im Rahmen der Regelung von 2013 registriert, wie dies bei allen Anlagen der Fall war, die ursprünglich von der Regelung von 2007 profitierten. Die den Andasol-Anlagen im Rahmen der Regelung von 2013 gewährte Beihilfe beruhte auf der Standardanlage IT-00606 für Andasol-1 und IT-00607 für Andasol-2. (47) Spanien legte eine Berechnung der Bruttoeinnahmen vor, die die Andasol-Anlagen bei unveränderter Fortführung der Regelung von 2007 als Förderung erhalten hätten, und verglich diese mit der Förderung, die die Anlagen in der Zeit von 2014 bis 2020 im Rahmen der Regelung von 2013 erhielten. Tabelle 1 zeigt die Differenz bei den Einnahmen zusätzlich zu den Markterlösen zwischen der Regelung von 2007 und der Regelung von 2013. Die positiven Werte spiegeln ein höheres Einkommen nach dem Königlichen Dekret 413/2014 (d. h. im Rahmen der Regelung von 2013) wider als das Einkommen, das nach dem Königlichen Dekret 661/2007 (d. h. im Rahmen der Regelung von 2007) erzielt worden wäre. Tabelle 1 Differenz bei den Einnahmen zusätzlich zu den Markterlösen zwischen der Regelung von 2007 und der Regelung von 2013   Differenz bei den Einnahmen zusätzlich zu den Markterlösen (in EUR) 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Andasol-1 (IT-00606) –1 897 689 5 912 667 34 684 – 225 050 4 697 699 – 489 111 7 748 070 Andasol-2 (IT-00607) –5 373 068 2 679 859 –3 420 095 –4 243 563 355 343 284 299 –1 769 847 Quelle: Spanische Behörden. (48) Aus Tabelle 1 geht hervor, dass die Anlage Andasol-1 im Zeitraum 2014 bis 2020 rund 15 Mio. EUR mehr erhalten hat, als sie im Rahmen der Regelung von 2007 erhalten hätte, während die Anlage Andasol-2 11 Mio. EUR weniger erhalten hat, als sie im Rahmen der Regelung von 2007 erhalten hätte. (49) Die Berechnungen basieren auf der tatsächlichen Produktion der Andasol-Anlagen im Zeitraum 2014 bis 2020 nach Angaben der CNMC. (50) Spanien brachte vor, dass die Andasol-Anlagen mit einer ihrer Produktionskapazität entsprechenden Energiemenge betrieben würden. Tabelle 2 enthält die von Spanien übermittelten Daten zur Energieerzeugung für beide Anlagen im Zeitraum 1. November 2009 bis 31. Dezember 2020. Tabelle 2 Jährliche Energieableitungen aus den Anlagen Andasol-1 und Andasol-2   Andasol-1 (GWh) Andasol-2 (GWh) 2009 (39) 9,6 7,8 2010 127,3 123,4 2011 155,6 157,9 2012 141,3 160,7 2013 134,1 132,1 2014 150,5 146,5 2015 118,6 113,7 2016 138,9 135,0 2017 147,7 146,2 2018 123,7 124,1 2019 148,3 124,0 2020 103,6  (40) 128,8 Quelle: Spanische Behörden auf der Grundlage von Informationen der CNMC. 4.2.   Investitionen von Antin in die Andasol-Anlagen (51) Antin ist Kläger im Schiedsverfahren Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V. gegen Spanien. Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. wurde am 22. März 2011 in Luxemburg gegründet. Antin Energia Termosolar B.V. wurde am 27. Juni 2011 in den Niederlanden gegründet und steht zu 100 % im Eigentum der Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. Beide waren die Vehikel von Antin Infrastructure Partners, einem privaten Risikokapitalfonds mit Sitz in Frankreich, der für die Investition in Spanien (41)genutzt wurde. Antin Infrastructure Partners gibt auf seiner Website zum Zeitpunkt der Abfassung des vorliegenden Beschlusses an, dass es sieben Fonds verwaltet, die in Infrastrukturen in Europa und Nordamerika investieren und auf Investitionen in den Bereichen Energie und Umwelt, Digitales, Verkehr und Soziales ausgerichtet sind und das Ziel verfolgen, attraktive risikoadäquate Renditen für Investoren zu erzielen (42). Antin Infrastructure Partners ist nach eigenen Angaben der Ansicht, dass ein aktiver Ansatz zur Wertschöpfung die beste Möglichkeit biete, Infrastrukturinvestitionen zu verwalten, und dass sie eng mit ihren Managementteams zusammenarbeiten, um die Geschäftstätigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Qualität der Dienstleistungen sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen ihrer Portfoliounternehmen zu verbessern (43). (52) Im Jahr 2011 investierte Antin in den Erwerb von 45 % der Anteile an den Andasol-Unternehmen. Konkret hielt die Antin Infrastructure Services Luxembourg S.a.r.l. damals 100 % der Anteile an der Antin Energia Termosolar B.V., die ihrerseits jeweils 45 % der Anteile an den beiden Andasol-Unternehmen hielt. Die RREEF Pan-European Infrastructure Two Lux S.à r.l. (im Folgenden „RREEF“) und das spanische Konglomerat Actividades de Construcción y Servicios, S.A. (im Folgenden „ACS“) hielten die übrigen Anteile an den Andasol-Unternehmen mit 45 % bzw. 10 % (44). (53) In dem Schiedsverfahren machte Antin geltend, dass es rund 139,5 Mio. EUR investiert habe, weil es davon ausgegangen sei, dass die Andasol-Anlagen regelmäßige und nachhaltige Einnahmen generieren würden, die es Antin ermöglichen würden, seine Schulden zu bedienen und eine Rendite auf seine Investition zu erzielen (45). Zum Zeitpunkt der Investition von Antin profitierten die Andasol-Anlagen von der Regelung von 2007. (54) Im August 2017 verkaufte Antin seine Beteiligung an den Andasol-Anlagen an Cubico Sustainable Investments Limited zu einem Preis von rund 75,2 Mio. EUR (46). 5.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME 5.1.   Einleitung von Schiedsverfahren (55) Der von Spanien angemeldete Schiedsspruch wurde vom Schiedsgericht erlassen, nachdem Antin im November 2013 ein Schiedsverfahren gegen Spanien eingeleitet hatte. (56) Mit der Einleitung des Verfahrens nach dem ECV machte Antin geltend, dass die Änderungen des spanischen Rechtsrahmens, die auf die Andasol-Anlagen, in die Antin investiert hatte, anwendbar waren, seinen Investitionen einen schweren und erheblichen Schaden zufügten und gegen die Verpflichtungen Spaniens nach dem ECV verstießen, insbesondere gegen den Grundsatz der gerechten und diskriminierungsfreien Behandlung nach Artikel 10 Absatz 1. Antin brachte vor, im Vertrauen auf die Regelung von 2007 in die Andasol-Anlagen investiert zu haben (47). (57) Im Schiedsverfahren machte Spanien geltend, dass das Schiedsgericht für eine Streitigkeit wie die in Rede stehende zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats der Union und einem anderen Mitgliedstaat nicht zuständig sei (48). (58) Am 14. November 2014 stellte die Kommission einen Antrag, dem Schiedsverfahren als nicht an der Streitigkeit beteiligte Partei beizutreten, der vom Schiedsgericht am 14. Dezember 2014 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass ein solcher Antrag verfrüht sei. Am 9. Dezember 2015 stellte die Kommission einen zweiten Antrag auf Zulassung zur Streithilfe. Im Jahr 2016 beschloss das Schiedsgericht, die Kommission zu ermächtigen, einen Schriftsatz einzureichen, unter der Bedingung, dass die Kommission sich schriftlich verpflichtet, jeder Kostenentscheidung des Gerichts nachzukommen. Die Kommission teilte dem Schiedsgericht mit, dass sie nicht in der Lage sei, eine solche Kostenverpflichtung abzugeben, und dass sie daher keinen Schriftsatz einreichen werde (49). (59) Das Schiedsgericht lehnte auch die Anträge Spaniens ab, i) das Achmea-Urteil und ii) den Beschluss von 2017 dem Schiedsverfahren zu unterwerfen (50). 5.2.   Die Feststellungen des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren (60) Das Schiedsgericht gelangte zu dem Schluss, dass Spanien gegen Artikel 10 Absatz 1 ECV verstoßen hatte, weil es die Investitionen von Antin nicht gerecht und diskriminierungsfrei behandelt hatte (51). Diese Feststellung beruht auf den Änderungen der Vergütungsregelung für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen, die durch von Spanien ab Juli 2013 erlassene Rechtsakte, d. h. durch das Königliche Gesetzesdekret 9/2013, das Gesetz 24/2013, das Königliche Dekret 413/2014 und die Verordnung IET 1045/2014 vorgenommen wurden, gegenüber der Vergütungsregelung, die zum Zeitpunkt der Investition von Antin galt, d. h. dem Gesetz 54/1997 und dem Königlichen Dekret 661/2007 (52). (61) Das Schiedsgericht hat Antin eine von Spanien zu zahlende Entschädigung in Höhe von 112 Mio. EUR zugesprochen. Am 24. Juli 2018 stellte Spanien beim Generalsekretär des ICSID einen Antrag auf Berichtigung des Schiedsspruchs. Daraufhin erließ das Schiedsgericht am 29. Januar 2019 einen neuen Beschluss, mit dem der Betrag der zugesprochenen Entschädigung von 112 auf 101 Mio. EUR berichtigt wurde. (62) Das Schiedsgericht entschied ferner, dass Spanien vom 20. Juni 2014 bis zum Tag des Schiedsspruchs (d. h. bis 15. Juni 2018) Zinsen auf diese Entschädigung in Höhe von 2,07 %, monatlich aufgezinst, und vom Tag des Schiedsspruchs bis zum Tag der Zahlung Zinsen in Höhe von 2,07 %, monatlich aufgezinst, zu zahlen hat. Darüber hinaus entschied das Schiedsgericht, dass Spanien Antin 563 256,17 EUR (635 431,70 USD) als Beitrag zur Zahlung seines Anteils an den Verfahrenskosten und 2 840 661,41 EUR (2 447 008,61 GBP) als Beitrag zur Zahlung der Kosten und Auslagen seiner Rechtsvertretung zu zahlen hat (53). (63) In Bezug auf die Berechnung der Entschädigung hat das Schiedsgericht nur dem Teil des Antrags von Antin stattgegeben, der sich auf den Schadenersatz für den Verlust künftiger Cashflows (d. h. nach Juni 2014) bezieht (54). Das Schiedsgericht hielt den von Antin und seinen Sachverständigen gewählten Ansatz des abgezinsten Zahlungsstroms (discounted cash flow, DCF) für angemessen. In Bezug auf die Betriebsdauer der Andasol-Anlagen war das Schiedsgericht der Auffassung, dass die Nutzungsdauer der Andasol-Anlagen für die Berechnung des Schadens 25 Jahre betragen sollte. Das Schiedsgericht zog somit von den für diese Verluste geltend gemachten 137 Mio. EUR einen Betrag von 36 Mio. EUR ab, der der Differenz zwischen der von Antin beanspruchten Betriebsdauer (35 bis 40 Jahre) und der vom Gericht für annehmbar befundenen Lebensdauer (25 Jahre) entspricht, und kam zu dem Ergebnis, dass die verbleibenden 101 Mio. EUR eine angemessene Entschädigung darstellten (55). 5.3.   Begünstigter der Maßnahme (64) Spanien machte geltend, dass der Begünstigte der angemeldeten Maßnahme Antin sei, da diese Partei in dem Verfahren, das zu dem Schiedsspruch führte, Kläger war und somit Anspruch auf die darin festgelegte Entschädigung habe (56). In dem Schiedsspruch (57) heißt es zwar, dass Antin seine Beteiligung an den Andasol-Unternehmen an Cubico Sustainable Investments Limited verkauft hat, doch war Cubico Sustainable Investments Limited nicht am Schiedsverfahren beteiligt, und der Schiedsspruch sieht das Recht auf Entschädigung ausschließlich für Antin und nicht für Cubico Sustainable Investments Limited vor. 5.4.   Rechtsgrundlage der Maßnahme (65) Spanien wies darauf hin, dass die Rechtsgrundlage für die angemeldete Maßnahme der Schiedsspruch, der ECV und das ICSID-Übereinkommen sowie die am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichnete Ratifikationsurkunde des „Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte“ sind, die am 17. März 1998 im spanischen Amtsblatt veröffentlicht wurde (58). 5.5.   Ziel der Maßnahme (66) Spanien zufolge besteht das Ziel der angemeldeten Maßnahme darin, Antin für die regulatorischen Änderungen zu entschädigen, die Spanien an der Förderregelung für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien vorgenommen hat, die durch die von Spanien erlassenen Rechtsakte, mit denen die Regelung von 2007 geändert und die Regelung von 2013 eingeführt wurde, herbeigeführt wurden (siehe Erwägungsgrund 60). Die spanischen Behörden machten ferner geltend, dass die angemeldete Maßnahme keinen Anreizeffekt habe. 5.6.   Form der Unterstützung, Haushalt und Finanzierung der Maßnahme (67) Die Unterstützung wird in Form einer Zahlung des Entschädigungsbetrags gewährt, der vom Schiedsgericht im Schiedsspruch berechnet wurde, sowie der vor und nach dem Schiedsspruch aufgelaufenen Zinsen, die abhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung neu berechnet werden müssen (siehe Erwägungsgründe 61 und 62). (68) Zum Zeitpunkt der Anmeldung schätzte Spanien den Gesamtbetrag auf 114 900 983 EUR, wovon 101 000 000 EUR dem im Schiedsspruch anerkannten Betrag entsprechen; 8 686 086 EUR sind Zinsen aus der Zeit vor dem Schiedsspruch (für den Zeitraum vom 20. Juni 2014 bis zum 15. Juni 2018); 1 810 978 EUR sind die Zinsen nach dem Schiedsspruch (für den Zeitraum vom 15. Juni 2018 bis zum 31. März 2019); 563 256 EUR entsprechen den Verfahrenskosten und 2 840 661 EUR den Anwaltskosten von Antin. (69) Die spanischen Behörden erklärten, dass die Zahlung aus dem Gesamthaushalt des spanischen Staates finanziert werde. Die Zahlung gehe nicht direkt zulasten der Kosten des Elektrizitätssystems und werde daher nicht direkt von den Endverbrauchern über ihre Stromrechnung getragen. 5.7.   Kumulierung (70) Spanien hat geltend gemacht, dass die Andasol-Anlagen im Rahmen der Regelung von 2013 gefördert werden. Spanien berechnete die möglichen Auswirkungen des Schiedsspruchs auf die Rentabilität, die durch die Investition von Antin in die Andasol-Anlagen erzielt wurde, wie aus Tabelle 4 hervorgeht, und stützte sich dabei auf die in Tabelle 3 aufgeführten Parameter: Tabelle 3 Simulationsparameter, auf die 45 % des Antin-Eigentums angewandt werden   Gesamt-investitionen Investitionen von Antin (45 %) Lebensdauer Einnahmen 2009/10-2020 Einnahmen 2021-2037 Ausgaben 2009/10-2037 in EUR in EUR Jahre in EUR in EUR in EUR Andasol-1 318 126 771 143 157 047 25 Tatsächlich (*1) IT-0 606 /20 606 IT-0 606 /20 606 Andasol-2 318 126 771 143 157 047 25 Tatsächlich IT-0 607 /20 607 IT-0 607 /20 607 Quelle: Spanische Behörden. Tabelle 4 Auswirkungen des Schiedsspruchs auf 45 % der Andasol-Anlagen IRR Investitionen von Antin (45 %) Ohne Schiedsspruch Mit Schiedsspruch, ohne Zinsen Mit Schiedsspruch, mit Zinsen in EUR IRR IRR IRR Andasol-1 143 157 047 7,44  % 8,84  % 9,03  % Andasol-2 143 157 047 7,27  % 8,96  % 9,18  % Quelle: Spanische Behörden. (71) Spanien erklärte, dass die Verwendung der tatsächlichen Einkommenswerte für beide Anlagen erklärt, warum sich der interne Zinsfuß (Internal Rate of Return, im Folgenden „IRR“) von der Rendite von 7,398 % unterscheidet, die im Beschluss von 2017 für die zuvor geförderten Anlagen als angemessen angesehen wurde. 5.8.   Antins Versuche, den Schiedsspruch durchzusetzen, und der Widerstand Spaniens (72) Antin hat versucht, den Schiedsspruch in den Vereinigten Staaten, Australien und dem Vereinigten Königreich durchzusetzen. (73) Am 27. Juli 2018 leitete Antin beim Bezirksgericht für den District of Columbia (Zivilklage Nr. 1:18-cv-1753 (EGS)) in den Vereinigten Staaten ein Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs ein. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss dieses Gerichts vom 28. August 2019 bis zum Abschluss des von Spanien vor dem Aufhebungsausschuss des ICSID (ICSID Annulment Committee) eingeleiteten Verfahrens zur Aufhebung des Schiedsspruchs ausgesetzt. Am 22. März 2019 wurde die Kommission im Namen der Union als Amicus Curiae in diesen Verfahren in den Vereinigten Staaten zugelassen. In ihren Ausführungen betonte die Kommission, dass das Schiedsgericht nicht zuständig sei, und unterstrich, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen bedeuteten, dass keine Zahlung im Rahmen des Schiedsspruchs erfolgen kann, sofern und solange sie nicht von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar genehmigt worden ist. In Bezug auf den ersten Punkt erläuterte die Kommission, dass der ECV nicht für Streitigkeiten innerhalb der EU gilt, sodass dem Schiedsverfahren, das zum Schiedsspruch führte, eine wesentliche Voraussetzung, nämlich eine gültige Schiedsvereinbarung, fehlt, da Spanien nie den Investoren aus den Niederlanden oder Luxemburg ein Schiedsverfahren wie den Klägern angeboten hat. Mit anderen Worten entbehrte das Verfahren einer Rechtsgrundlage und das Schiedsgericht war für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig. Die Kommission machte ferner geltend, dass das mit der Sache befasste Bezirksgericht dem Komstroy-Urteil des Gerichtshofs zur Auslegung des ECV und der EU-Verträge den höchsten Stellenwert einräumen sollte. In Bezug auf den zweiten Punkt hat die Kommission das Bezirksgericht auf die Art und den Inhalt des Einleitungsbeschlusses aufmerksam gemacht, einschließlich der Verpflichtung, die im Schiedsspruch genannte Entschädigung nicht vor einem abschließenden Beschluss der Kommission zu zahlen, und die Tatsache, dass diese Verpflichtung unabhängig von den Artikeln 53 bis 55 des ICSID-Übereinkommens gilt. Die Aussetzung des Verfahrens wurde im Januar 2025 aufgehoben. Am 18. Februar 2025 legte die Kommission einen ergänzenden Amicus-Curiae-Schriftsatz vor, um dem Urteil des Berufungsgerichts für den District of Columbia (D.C. Circuit of the Court of Appeals) in parallelen Verfahren vom 16. August 2024 und der Erklärung über die Rechtsfolgen des Komstroy-Urteils des Gerichtshofs und der Verständigung über die Nichtanwendbarkeit von Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta als Grundlage für ein EU-internes Schiedsverfahren Rechnung zu tragen, die am 26. Juni 2024 von der Union und den Mitgliedstaaten abgegeben wurde (59). In diesem Schriftsatz hat die Kommission auch die Gelegenheit genutzt, zu erläutern, dass die Grundprinzipien der Vertragsauslegung die gleiche Schlussfolgerung wie die des Gerichtshofs im Komstroy-Urteil gebieten würden: Das ständige Angebot Spaniens zur Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Artikel 26 erstreckt sich nicht auf Investoren aus der EU. Das Verfahren vor dem United States District Court for the District of Columbia ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses anhängig. (74) Antin leitete auch Verfahren zur Durchsetzung des Schiedsspruchs in Australien ein. Am 25. Juni 2021 erkannte der im Plenum tagende Federal Court Australiens den Schiedsspruch als für Spanien bindend an. Der Federal Court wies auch einen Antrag der Kommission zurück, diesem Verfahren im Namen der Union als Amicus Curiae beizutreten. Spanien legte beim High Court of Australia, dem höchsten australischen Gericht, Berufung ein. Der High Court of Australia erließ am 12. April 2023 sein Urteil, mit dem das Rechtsmittel Spaniens zurückgewiesen und die Anerkennung des Schiedsspruchs in Australien bestätigt wurde. Auch in diesem Verfahren wurde der Antrag der Kommission, im Namen der Union einen Amicus-Curiae-Schriftsatz vorzulegen, abgelehnt. Auf der Grundlage dieser förmlichen Anerkennung des Schiedsspruchs unternimmt Antin derzeit vor dem zuständigen Gericht in Australien den nächsten Schritt zur Durchsetzung des Schiedsspruchs. Diese Verfahren sind zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses anhängig. (75) Antin hat außerdem bei den Gerichten im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Eintragung des Schiedsspruchs eingereicht, und der Schiedsspruch wurde registriert. Am 24. Mai 2023 wies der High Court of England & Wales den Antrag Spaniens auf Aufhebung des Eintragungsbeschlusses zurück. Spanien legte gegen dieses Urteil Berufung beim Court of Appeal ein, das das Rechtsmittel am 22. Oktober 2024 zurückwies. Am 31. Januar 2025 hat der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs Spanien die Zulassung erteilt, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Court of Appeal einzulegen. Die Frist für die Einlegung dieses Rechtsmittels durch Spanien ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses noch nicht abgelaufen. (76) Als Reaktion auf die Versuche von Antin, den Schiedsspruch in Australien, den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich durchzusetzen, leitete Spanien ein Verfahren vor den Gerichten Luxemburgs gegen Antin ein, da Antin in diesem Mitgliedstaat eingetragen ist. Im Einzelnen hat Spanien beim Tribunal d’arrondissement de et à Luxembourg beantragt, Antin zu verurteilen, alle Maßnahmen zur Erlangung der Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs, insbesondere in Drittländern, einzustellen, weil eine solche Anerkennung oder Vollstreckung offensichtlich gegen Vorschriften der öffentlichen Ordnung verstoße. Spanien forderte das luxemburgische Gericht außerdem auf, ein Zwangsgeld gegen Antin für den Fall anzuordnen, dass es der Aufforderung zur Unterlassung derartiger Handlungen nicht nachkommt. Die Kommission ist dem Verfahren auf der Grundlage von Artike

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.