Europäische Union

2001/690/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 über die schwedische Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4354)

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haftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen(12), dem Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen(13), dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(14) oder den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(15) im Einklang stehen. Ebenso wenig ist die Regelung auf KMU begrenzt, die der Definition des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(16) entsprechen. Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die nach der Regelung vorgesehenen Beihilfen auch nicht unter die Ausnahmebestimmungen der genannten Gemeinschaftsrahmen bzw. Leitlinien fallen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge nicht für eine Freistellung vom Beihilfenverbot gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht kommt. (31) Zu den übrigen Ausführungen Schwedens und Norwegens (siehe Erwägungsgründe 16 und 17) merkt die Kommission Folgendes an: a) Die Tatsache, dass die Beihilferegelung nach Ansicht Schwedens ein effektives Instrument zur Förderung der Ansiedlung von Dienstleistungsunternehmen in den Fördergebieten darstellt, unterstreicht nur ihre erhebliche Auswirkung auf den Wettbewerb. Die Kommission steht jedoch auf dem Standpunkt, dass die Wirksamkeit einer Beihilferegelung für die Regionalentwicklung nicht notwendigerweise bedeutet, dass die Regelung im Einklang mit dem Vertrag steht. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. b) Nach Auffassung der Kommission ist zudem die Tatsache, dass eine Beihilferegelung kostengünstig ist und mit geringem Aufwand umgesetzt werden kann, für die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht relevant. c) Die Existenz einer vergleichbaren Beihilferegelung in Norwegen (in Form regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge) stellt keinen ausreichenden Grund für die Genehmigung der schwedischen Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge dar. Diesbezüglich hat der EG-Gerichtshof für Recht erklärt: "Verletzt ein Mitgliedstaat eine Verpflichtung, die ihm nach dem Vertrag im Zusammenhang mit dem in Artikel 92 enthaltenen Verbot obliegt, so kann dies nicht damit gerechtfertigt werden, dass andere Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung ebenfalls nicht nachkommen. Die Auswirkungen mehrfacher Wettbewerbsverzerrungen auf den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten heben sich nicht gegenseitig auf, sondern kumulieren sich, wodurch die schädlichen Folgen für den Gemeinsamen Markt vergrößert werden."(17) d) Schließlich kann die Tatsache, dass die Kommission in ihrem 1997 gefassten Beschluss zum Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen im Hinblick auf den am 31. Dezember 1999 ausgelaufenen Vorgänger der Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge (E8/96)(18) eine flexiblere Sichtweise an den Tag legte, nicht als Begründung für die Genehmigung der geänderten Beihilferegelung dienen, die Gegenstand dieser Entscheidung ist. In diesem Zusammenhang hat der EG-Gerichtshof für Recht erklärt: Die Vorschriften "stellen eine Handlung mit allgemeiner Tragweite dar, die nicht stillschweigend durch eine individuelle Entscheidung geändert werden kann; letztere kann nicht später unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und unter Hinweis auf schutzberechtigtes Vertrauen angeführt werden, um eine weitere Verletzung der Vorschriften zu rechtfertigen."(19) (32) Aufgrund der Ausführungen in den Erwägungsgründen 26 bis 31 vertritt die Kommission die Ansicht, dass auf die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 aufgeführten Ausnahmen bzw. Freistellungsmöglichkeiten Anwendung findet. Die Kommission stellt daher fest, dass die Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (33) Diese Entscheidung berührt nicht das Recht Schwedens, auf der Grundlage der angemeldeten Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge oder einer anderen Regelung die De-minimis-Bestimmungen anzuwenden, nichtwirtschaftliche Tätigkeiten zu fördern oder Beihilfen zu gewähren, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf daher nicht angewendet werden. Artikel 2 Schweden teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 184 vom 1.7.2000, S. 10. (2) Aktenzeichen SG(2000) D/102835. (3) ABl. C 184 vom 1.7.2000, S. 10. (4) Schwerpunktgebiet A ist ein Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) und gehört zur von der Kommission genehmigten Fördergebietskarte 2000-2006 für Schweden Nr. N 639/99 (Genehmigungsschreiben Nr. SG(2000) D/103189 vom 17. April 2000). (5) ABl. C 184 vom 1.7.2000, S. 10. (6) ABl. C 184 vom 1.7.2000, S. 10. (7) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1988 in der Rechtssache 248/84, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013. (8) Alle Wirtschaftszweige außer den Branchen, für die besondere EG-Beihilfevorschriften gelten. (9) Die von der Kommission genehmigte Fördergebietskarte 2000-2006 für Schweden - Beihilfe Nr. N 639/99; Genehmigungsschreiben Nr. SG(2000) D/103189 vom 17. April 2000 - enthält keine Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. (10) Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9, und ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5). (11) Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4). (12) Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen (ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5). (13) Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen (ABl. C 343 vom 11.11.1998, S. 10). (14) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3). (15) Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12). (16) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4). (17) Urteil vom 22. März 1997 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1977, S. 595. (18) Schreiben der Kommission Nr. SG(97) D/6781 vom 7. August 1997. (19) Urteil vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, Comité International de la rayonne et des fibres synthétiques u. a./Kommission, Slg. 1993, S. I-1125.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.