2001/690/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 über die schwedische Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4354)
Amtsblatt Nr. L 244 vom 14/09/2001 S. 0032 - 0038
Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 über die schwedische Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4354) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/690/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Schweden teilte der Kommission mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, das am 25. Oktober 1999 bei der Kommission einging, gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Änderung der Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge mit. Diese Beihilferegelung, die bis zum 31. Dezember 1999 galt, soll geändert und ausgedehnt werden. Die Kommission hat 1997 in Bezug auf die als Beihilfe Nr. E 8/96 registrierte ursprüngliche Regelung (Schreiben der Kommission SG (97) D/6781 vom 7. August 1997) zweckdienliche Maßnahmen vorgeschlagen. (2) Mit Schreiben Nr. D/64905 vom 25. November 1999 ersuchte die Kommission um zusätzliche Auskünfte über die betreffende Beihilfemaßnahme. Die schwedischen Behörden beantworteten das Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 21. Dezember 1999, das am 22. Dezember 1999 bei der Kommission einging. (3) Die Kommission hat Schweden mit Schreiben vom 4. April 2000(2) von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilferegelung aufgefordert. (5) Bei der Kommission ging die Stellungnahme von einem Beteiligten ein. (6) Die offizielle Antwort der Behörden Schwedens ist mit Schreiben vom 11. Mai 2000 eingegangen. (7) Am 12. und 27. Oktober 2000 sowie am 21. November 2000 trafen Vertreter der Kommission zur Erörterung der Beihilferegelung mit den schwedischen Behörden zusammen. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (8) Zielsetzung und Form der bewilligten Beihilfen Ziel der Beihilfen ist die Förderung der Entwicklung von Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte in Nordschweden. Dazu sollen für Arbeitnehmer in Unternehmen, die ihren Sitz in einem Fördergebiet haben und in einem förderfähigen Wirtschaftszweig oder Tätigkeitsbereich tätig sind, die Sozialversicherungsbeiträge um 8 % herabgesetzt werden. (9) Fördergebiete Zur staatlichen Beihilfe nach der Beihilferegelung berechtigt ist Fördergebiet A(4) in Nordschweden mit Ausnahme einiger Gemeinden in den Kreisen Östersund und Krokom. Im Fördergebiet leben etwa 430000 Einwohner, d. h. ca. 4,8 % der Bevölkerung Schwedens. Das Schreiben, in dem die Kommission Schweden ihren Beschluss mitteilte, in Bezug auf die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, enthält ein ausführliches Verzeichnis der Fördergebiete(5). (10) Förderfähige Wirtschaftszweige bzw. Tätigkeiten Die Beihilferegelung gilt für Betriebe, die einem der folgenden Wirtschaftszweige angehören oder eine der folgenden Tätigkeiten ausüben: - Auftrags-, Vermietungs- und Reparaturgewerbe; - Hotel-, Pensions- und Campinggewerbe; - Restaurant- und Cafégewerbe in Zusammenhang mit Hotel-, Pensions- und Campinggewerbe; - Straßenreinigung, Gebäudereinigung und Wäscherei; - Erholungsgewerbe und kulturelles Dienstleistungsgewerbe, außer Bibliotheken; - Tätigkeiten gemeinnütziger, kultureller und religiöser Organisationen sowie von Interessenverbänden; - Betriebe, die mit Verwaltungstätigkeiten wie Management, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Rechnungswesen, elektronische Datenverarbeitung, Registerführung, Telemarketing und Auftragsannahme befasst sind. Die Beihilferegelung gilt nicht für Verwaltungsbetriebe, die für Unternehmen tätig sind, zu deren Geschäftsfeld die Produktion, die Verarbeitung und der Vertrieb der in Anhang I zum EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gehören, und auch nicht für Unternehmen in folgenden sogenannten "sensiblen" Wirtschaftszweigen: Fischereigewerbe, Kohle, Stahl, Verkehr, Schiffbau, Kunstfasern und Kraftfahrzeuge. (11) Kumulierung von Beihilfen Die verminderten Sozialversicherungsbeiträge dürfen nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller im selben Zeitraum Beihilfen nach der geänderten Regionalbeihilferegelung für den Bereich Verkehr (Beihilfe Nr. N 146/99) erhalten hat. (12) Geltungsdauer Die Beihilferegelung läuft am 31. Dezember 2000 aus. (13) Haushaltsmittel Für 2000 ist ein Finanzrahmen von 313734000 SEK (ca. 36634000 EUR) vorgesehen. III. EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (14) In ihrem Beschluss, wegen der Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG- Vertrag zu eröffnen(6), hat die Kommission ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der mitgeteilten Beihilfemaßnahmen mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen geäußert: a) Die schwedischen Behörden begründeten die aufgrund der Regelung gewährten Beihilfen damit, dass sie die entfernungsbedingten Mehrkosten der förderfähigen Unternehmen ausgleichen sollen. In ihrem Beschluss zur Verfahrenseröffnung hat die Kommission ihre Bedenken dahingehend geäußert, inwieweit sich der Begriff "entfernungsbedingte Mehrkosten" mit dem Begriff "Mehrkosten für die Güterbeförderung" deckt. b) Des Weiteren stellte die Kommission in Frage, ob die aufgrund der geplanten Regelung den einzelnen Empfängern zu gewährenden Beihilfen zu den entfernungsbedingten Mehrkosten, die dem Einzelnen tatsächlich entstehen, in Beziehung gesetzt werden können. (15) In ihrem Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, wies die Kommission auch daraufhin, dass sie untersuchen würde, ob raue klimatische Bedingungen und andere besondere Umstände ein zusätzlicher Grund für die Gewährung von Beihilfen sein könnten. IV. BEMERKUNGEN SCHWEDENS (16) Auf den Beschluss der Kommission hin, wegen der Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, übermittelte Schweden mit Schreiben vom 11. Mai 2000 seine Stellungnahme, die sich wie folgt zusammenfassen lässt: a) Die Beihilfe sei ein effektives Instrument zur Förderung der Ansiedlung von Dienstleistungsunternehmen in ernsthaft benachteiligten Gebieten (nördliche Randlage, raue klimatische Bedingungen, weite Entfernungen und geringe Bevölkerungsdichte). b) Der Begriff "Mehrkosten für die Güterbeförderung" lasse sich nicht auf den Dienstleistungssektor anwenden, da die meisten Dienstleistungsbetriebe keine großen Mengen an Waren transportieren. Aufgrund der großen Entfernungen, der geringen Bevölkerungsdichte und des rauen Klimas seien sie jedoch mit hohen fixen und direkten Kosten belastet. Nach einer von der schwedischen Regierung in Auftrag gegebenen Untersuchung hätten Dienstleistungsunternehmen in Nordschweden höhere "entfernungsbedingte Mehrkosten" als Unternehmen im Gebiet von Stockholm. c) Die Kommission habe auch schon früher eine weiter gefasste Definition des Begriffs "Mehrkosten für die Güterbeförderung" akzeptiert, die z. B. auch die Kosten für Personaltransfer einschließt. d) Die von Schweden in Auftrag gegebene Untersuchung zeige für die untersuchten Unternehmen, dass die entfernungsbedingten Mehrkosten je Arbeitnehmer für Firmen in Nordschweden wesentlich höher liegen als die durchschnittliche Beihilfe je Arbeitnehmer nach dieser Beihilferegelung. Daher bestehe nicht die Gefahr einer Überkompensation zugunsten der Beihilfeempfänger durch Beihilfen zu den entfernungsbedingten Mehrkosten entsprechend der Beihilferegelung. e) Die Beihilferegelung könne mit geringen Verwaltungskosten umgesetzt werden. f) Norwegen praktiziere eine von der EFTA-Überwachungsbehörde genehmigte Beihilferegelung (in Form regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge), die der schwedischen Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge entspricht. V. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (17) Bei der Kommission ist nur eine Stellungnahme eingegangen: Mit Schreiben vom 27. Juli 2000 bestätigte Norwegen, dass es eine der schwedischen Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechende Beihilferegelung praktiziert, die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 62 und Protokoll 27 des EWR-Abkommens genehmigt wurde. Viele der von norwegischer Seite angeführten Argumente sind denen Schwedens (d. h. den unter Erwägungsgrund 16 Buchstaben a), b), d) und e) dargelegten) vergleichbar. Des Weiteren erklärt Norwegen, dass noch keine Klagen bezüglich einer Verzerrung der Handelsbedingungen durch die schwedische oder norwegische Beihilferegelung in Form verminderter bzw. regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge eingegangen seien. Die schwedische Beihilferegelung beträfe zudem vor allem Betriebe des Dienstleistungssektors, die in der Regel auf lokalen Märkten operieren. Aus diesem Grund hält Norwegen es für unwahrscheinlich, dass die fragliche Beihilferegelung spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im EWR haben könnte. VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (18) Nach Auffassung der Kommission stellt die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da sie alle Tatbestandsmerkmale dieses Artikels erfuellt: (19) Beihilfen gleich welcher Art: Aufgrund der Regelung werden Beihilfen in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer Unternehmen gewährt, die ihren Sitz in einem Fördergebiet haben und in einem förderfähigen Wirtschaftszweig oder Tätigkeitsbereich tätig sind. (20) Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen: Sozialversicherungsbeiträge sind Pflichtabgaben, die der Arbeitgeber an den Staat abführen muss, und stellen eine wichtige Einnahmequelle für die schwedische Regierung dar. In der Anmeldung wies Schweden darauf hin, dass sich die mit der Beihilferegelung verbundenen Kosten infolge Steuerausfällen für das schwedische Finanzministerium auf 313734000 SEK (ca. 36634000 EUR) belaufen würden. (21) Beihilfen: Durch die Beihilferegelung verringern sich die Arbeitskosten für die förderfähigen Betriebe. Der Beihilfebetrag, den jedes einzelne Unternehmen erhält, hängt von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb sowie deren Lohn bzw. Gehalt ab. Unternehmen, denen eine Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge gewährt wird, haben durch die teilweise Befreiung von ihrer Abgabenbelastung einen Wettbewerbsvorteil. (22) Beihilfen, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen: Das Kriterium der Selektivität ist nach Ansicht der Kommission insofern erfuellt, als die Beihilfe ausschließlich Unternehmen zugute kommt, die in einem bestimmten Gebiet (einem Teil Nordschwedens) angesiedelt und in bestimmten Wirtschaftszweigen (vor allem im Dienstleistungssektor) tätig sind. (23) Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen: Durch die Beihilfen verringern sich die Gesamtlohnkosten der förderfähigen Unternehmen. Der genaue Beihilfebetrag, den jedes einzelne Unternehmen erhält, hängt von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb und den Lohnkosten je Beschäftigten ab. Somit wirkt sich die Beihilfe direkt auf die Produktionskosten der förderfähigen Unternehmen aus. Die Kommission musste folglich zu der Ansicht gelangen, dass die Beihilfen in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge die Wettbewerbsfähigkeit dieser Betriebe gegenüber Unternehmen anderer Mitgliedstaaten stärken können. Es liegt auf der Hand, dass eine Verfälschung des Wettbewerbs droht, wenn Unternehmen Leistungen dieser Art gewährt werden, nur weil sie in bestimmten Gebieten ansässig und in einer bestimmten Branche tätig sind. (24) Beihilfen, die durch die Verfälschung des Wettbewerbs den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen: Bei einer ähnlichen Beihilferegelung (im Unterschied zu einer Ad-hoc-Beihilfe) hat der Europäische Gerichtshof Folgendes für Recht erkannt: "Im Fall eines Beihilfeprogramms kann sich die Kommission darauf beschränken, die Merkmale dieses Programms zu untersuchen, um zu beurteilen, ob es wegen hoher Beihilfebeträge oder -sätze, wegen der Merkmale der geforderten Investitionen oder wegen anderer in dem Programm vorgesehener Modalitäten den Beihilfeempfängern gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil sichert und so beschaffen ist, dass es seinem Wesen nach vor allem Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen."(7) (eigene Hervorhebung). Die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge kann von einer Reihe von Dienstleistungsbranchen in Anspruch genommen werden, außerdem von Betrieben - unabhängig vom Wirtschaftszweig(8)-, die mit Verwaltungstätigkeiten wie Management, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Rechnungswesen, elektronische Datenverarbeitung, Registerführung, Telemarketing und Auftragsannahme befasst sind. Folglich kann die Regelung auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligt sind. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (25) Das Beihilfevorhaben wurde nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (26) Nachdem feststand, dass die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich unter das Beihilfenverbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, prüfte die Kommission, ob die in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen oder Freistellungen von dem Verbot zur Anwendung gelangen können. (27) Nach Ansicht der Kommission kommen im Fall der Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag nicht zur Anwendung, da die Beihilfe keines der darin genannten Ziele verfolgt und Schweden auch nicht in diesem Sinne argumentiert hat. (28) Eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist ausgeschlossen, da keine schwedische Region im Jahr 2000 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Regionalbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag erfuellt hat(9). (29) Die entsprechend der Regelung vorgesehenen Beihilfen dienen weder der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des Mitgliedstaates oder der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Deshalb gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge für keine der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) bzw. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag angeführten Freistellungsmöglichkeiten in Betracht kommt. Die schwedischen Behörden haben sich auch nicht auf eine Freistellung der Beihilferegelung aufgrund einer dieser Bestimmungen berufen. (30) Unter diesen Umständen hat die Kommission das Beihilfevorhaben nach Maßgabe des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geprüft. Die Prüfung hat Folgendes ergeben: a) Die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge betrifft Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte in Nordschweden. Da sie der Förderung der Entwicklung dieser Gebiete dient, sollte sie auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung geprüft werden(10). b) Die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht es den schwedischen Behörden, Beihilfen für Unternehmen bereitzustellen, die weder für Neuinvestitionen bestimmt sind noch zur Schaffung von Arbeitsplätzen durch die begünstigten Unternehmen im Sinne von Ziffer 4.4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung beitragen. c) Folglich erhalten die schwedischen Behörden durch die geplante Regelung die Möglichkeit, im Fördergebiet Beihilfen mit dem Ziel zu gewähren, die laufenden Ausgaben der Begünstigten zu senken. Solche Beihilfen gelten als Betriebsbeihilfen. d) In mehreren Mitteilungen, insbesondere in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, hat die Kommission darauf hingewiesen, dass Betriebsbeihilfen wegen ihrer besonders wettbewerbsverzerrenden Wirkung nur in Ausnahmefällen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Leitlinien sehen nur zwei derartige Ausnahmen vor: - Nach Ziffer 4.15 der Leitlinien können solche Beihilfen in Gebieten gewährt werden, die in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) fallen. Wie aus Punkt 28 der vorliegenden Entscheidung hervorgeht, erfuellt kein Gebiet in Schweden die Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung, die deshalb auch keine Anwendung auf die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge finden kann. - Nach Ziffer 4.16 der Leitlinien können in Gebieten in äußerster Randlage und in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, die unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) fallen, Beihilfen für den teilweisen Ausgleich der Beförderungsmehrkosten gewährt werden. In ihrem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Fördergebiete, die in den Genuss der Regelung kommen, die Voraussetzungen für eine Region mit geringer Bevölkerungsdichte im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag erfuellen. In Anbetracht dieser Umstände hat die Kommission geprüft, inwieweit das Beihilfevorhaben die Bedingungen für die Beförderungsmehrkosten nach Ziffer 4.16 und Anhang II der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfuellt. Dabei ist sie zu folgendem Ergebnis gekommen: e) Nach Auffassung der Kommission erfuellt die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge keine der Voraussetzungen nach Ziffer 4.16 und Anhang II der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung: - Laut Fußnote 37 und Anhang II zweiter Gedankenstrich, dürfen Beihilfen nur für die Beförderungsmehrkosten gewährt werden, die durch Güterbeförderung verursacht werden, - Laut Anhang II erster Gedankenstrich dürfen die Beihilfen nur Beförderungsmehrkosten ausgleichen, wobei es keinesfalls zu einer Überkompensation kommen darf. - Laut Anhang II dritter Gedankenstrich müssen die Beihilfen im Voraus objektiv quantifizierbar sein, und zwar auf der Grundlage der Koeffizienten "Beihilfe je zurückgelegter Kilometer" oder "Beihilfe je zurückgelegter Kilometer" und "Beihilfe je Gewichtseinheit". Die dem einzelnen Unternehmen im Rahmen der geplanten Regelung gewährte Beihilfe steht in keiner Beziehung zu den entfernungsbedingten Mehrkosten, die dem Beihilfeempfänger tatsächlich entstehen. Ihre Höhe ist abhängig von den Lohnkosten des Unternehmens, die wiederum mit der Zahl der Beschäftigen und deren Durchschnittslöhnen und -gehältern im Zusammenhang stehen. Folglich kann kaum geltend gemacht werden, dass die Beihilfen "im Voraus objektiv quantifizierbar" seien, und zwar auf der Grundlage der Koeffizienten "Beihilfe je zurückgelegter Kilometer" oder "Beihilfe je zurückgelegter Kilometer" und "Beihilfe je Gewichtseinheit". Außerdem ist nicht auszuschließen, dass es, zumindest in bestimmten Fällen, zu einer Überkompensation der Beförderungsmehrkosten kommt. Schweden begründet die aufgrund der Regelung gewährten Beihilfen damit, dass Dienstleistungsunternehmen in Nordschweden im Vergleich zu entsprechenden Unternehmen im Gebiet Stockholm entfernungsbedingte Mehrkosten hätten. Diese entfernungsbedingten Mehrkosten werden von schwedischer Seite als Aufwendungen für Dienstreisen und Unterbringung, Telekommunikation, Management, Personalausbildung und andere Dienstleistungen für Unternehmen definiert. Das geht jedoch weit über den Begriff "Mehrkosten für die Güterbeförderung" als Begründung für die Bewilligung von Beihilfen im Sinne der Leitlinien (Fußnote 37 und Anhang II) hinaus. Zudem gibt es bei Anwendung der schwedischen Begriffsbestimmung für entfemungsbedingte Mehrkosten als Grundlage für die Bewilligung von Beihilfen keine Garantie dafür, dass die tatsächlichen Mehrkosten der Beihilfeempfänger für die Güterbeförderung nicht überkompensiert werden. f) Die Kommission ist der Meinung, dass zwischen Faktoren wie raue klimatische Bedingungen, geringe Bevölkerungsdichte, Randlage und große Entfernungen ein wechselseitiger Zusammenhang besteht. Die geringe Bevölkerungsdichte und die großen Entfernungen sind weitgehend auf die rauen klimatischen Bedingungen und die Randlage des betreffenden Gebietes zurückzuführen. Die Kommission räumt ein, dass diese Faktoren zusammengenommen einen wesentlichen Nachteil für die nordschwedische Region darstellen. Aus diesem Grunde enthalten die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung eine Reihe von Bestimmungen zur Förderung von Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte (wie dies bei Nordschweden der Fall ist), wobei die Bewilligung von Beihilfen zum Ausgleich von Beförderungsmehrkosten nur eine Möglichkeit ist. Außerdem können nach Ziffer 3.10.4 der Leitlinien Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte leichter in den Genuss einer regional begründeten Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) kommen. Ziffer 4.10.8 der Leitlinien lässt zudem die Gewährung höherer Beihilfen in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte als in anderen Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) - mit Ausnahme von Gebieten in äußerster Randlage - zu. Diese Regelungen stellen nach Ansicht der Kommission insgesamt einen angemessenen Ausgleich für die Nachteile von Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte dar. g) Schweden hat zwar nicht in dem Sinne argumentiert, dass die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge nach den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen zulässig sei.(11) Dennoch könnten die im Rahmen des Beihilfevorhabens gewährten Beihilfen grundsätzlich als Beitrag zur Erhaltung von Arbeitsplätzen in den betreffenden Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte ausgelegt werden. Deshalb hat die Kommission auch diese Möglichkeit geprüft. Ziffer 22 der genannten Leitlinien gestattet es der Kommission, Beihilfen zum Erhalt von Arbeitsplätzen zu genehmigen, wenn eines der folgenden Kriterien erfuellt ist - Die Beihilfen tragen zur Beseitigung von Schäden bei, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag entstanden sind. - Die Beihilfen sind auf Gebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) beschränkt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsabgaben keine der genannten Kriterien erfuellt. h) Der Anwendungsbereich der Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge beschränkt sich nicht auf FuE-Vorhaben, Ausbildungsmaßnahmen, Umweltschutzprojekte oder Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen, die mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen(12), dem Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen(13), dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(14) oder den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(15) im Einklang stehen. Ebenso wenig ist die Regelung auf KMU begrenzt, die der Definition des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(16) entsprechen. Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die nach der Regelung vorgesehenen Beihilfen auch nicht unter die Ausnahmebestimmungen der genannten Gemeinschaftsrahmen bzw. Leitlinien fallen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge nicht für eine Freistellung vom Beihilfenverbot gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht kommt. (31) Zu den übrigen Ausführungen Schwedens und Norwegens (siehe Erwägungsgründe 16 und 17) merkt die Kommission Folgendes an: a) Die Tatsache, dass die Beihilferegelung nach Ansicht Schwedens ein effektives Instrument zur Förderung der Ansiedlung von Dienstleistungsunternehmen in den Fördergebieten darstellt, unterstreicht nur ihre erhebliche Auswirkung auf den Wettbewerb. Die Kommission steht jedoch auf dem Standpunkt, dass die Wirksamkeit einer Beihilferegelung für die Regionalentwicklung nicht notwendigerweise bedeutet, dass die Regelung im Einklang mit dem Vertrag steht. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Gebiete nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. b) Nach Auffassung der Kommission ist zudem die Tatsache, dass eine Beihilferegelung kostengünstig ist und mit geringem Aufwand umgesetzt werden kann, für die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht relevant. c) Die Existenz einer vergleichbaren Beihilferegelung in Norwegen (in Form regional differenzierter Sozialversicherungsbeiträge) stellt keinen ausreichenden Grund für die Genehmigung der schwedischen Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge dar. Diesbezüglich hat der EG-Gerichtshof für Recht erklärt: "Verletzt ein Mitgliedstaat eine Verpflichtung, die ihm nach dem Vertrag im Zusammenhang mit dem in Artikel 92 enthaltenen Verbot obliegt, so kann dies nicht damit gerechtfertigt werden, dass andere Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung ebenfalls nicht nachkommen. Die Auswirkungen mehrfacher Wettbewerbsverzerrungen auf den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten heben sich nicht gegenseitig auf, sondern kumulieren sich, wodurch die schädlichen Folgen für den Gemeinsamen Markt vergrößert werden."(17) d) Schließlich kann die Tatsache, dass die Kommission in ihrem 1997 gefassten Beschluss zum Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen im Hinblick auf den am 31. Dezember 1999 ausgelaufenen Vorgänger der Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge (E8/96)(18) eine flexiblere Sichtweise an den Tag legte, nicht als Begründung für die Genehmigung der geänderten Beihilferegelung dienen, die Gegenstand dieser Entscheidung ist. In diesem Zusammenhang hat der EG-Gerichtshof für Recht erklärt: Die Vorschriften "stellen eine Handlung mit allgemeiner Tragweite dar, die nicht stillschweigend durch eine individuelle Entscheidung geändert werden kann; letztere kann nicht später unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und unter Hinweis auf schutzberechtigtes Vertrauen angeführt werden, um eine weitere Verletzung der Vorschriften zu rechtfertigen."(19) (32) Aufgrund der Ausführungen in den Erwägungsgründen 26 bis 31 vertritt die Kommission die Ansicht, dass auf die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge keine der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 aufgeführten Ausnahmen bzw. Freistellungsmöglichkeiten Anwendung findet. Die Kommission stellt daher fest, dass die Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (33) Diese Entscheidung berührt nicht das Recht Schwedens, auf der Grundlage der angemeldeten Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge oder einer anderen Regelung die De-minimis-Bestimmungen anzuwenden, nichtwirtschaftliche Tätigkeiten zu fördern oder Beihilfen zu gewähren, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf daher nicht angewendet werden. Artikel 2 Schweden teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 184 vom 1.7.2000, S. 10. (2) Aktenzeichen SG(2000) D/102835. (3) ABl. C 184 vom 1.7.2000, S. 10. (4) Schwerpunktgebiet A ist ein Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) und gehört zur von der Kommission genehmigten Fördergebietskarte 2000-2006 für Schweden Nr. N 639/99 (Genehmigungsschreiben Nr. SG(2000) D/103189 vom 17. April 2000). (5) ABl. C 184 vom 1.7.2000, S. 10. (6) ABl. C 184 vom 1.7.2000, S. 10. (7) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1988 in der Rechtssache 248/84, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013. (8) Alle Wirtschaftszweige außer den Branchen, für die besondere EG-Beihilfevorschriften gelten. (9) Die von der Kommission genehmigte Fördergebietskarte 2000-2006 für Schweden - Beihilfe Nr. N 639/99; Genehmigungsschreiben Nr. SG(2000) D/103189 vom 17. April 2000 - enthält keine Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. (10) Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9, und ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5). (11) Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4). (12) Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen (ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5). (13) Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen (ABl. C 343 vom 11.11.1998, S. 10). (14) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3). (15) Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12). (16) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4). (17) Urteil vom 22. März 1997 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1977, S. 595. (18) Schreiben der Kommission Nr. SG(97) D/6781 vom 7. August 1997. (19) Urteil vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, Comité International de la rayonne et des fibres synthétiques u. a./Kommission, Slg. 1993, S. I-1125.