Europäische Union

2014/882/EU: Beschluss der Kommission vom 20. November 2013 über die staatliche Beihilfe SA.16237 (C58/02) (ex N118/02) Frankreichs zugunsten der SNCM (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7066) Text von Bedeutung für den EWR

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Aktionäre verteilen. (320) Auch wenn die Bedingung der Kapitalanlage pari passu nicht erfüllt ist, kann die Maßnahme dennoch dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entsprechen. Dafür müsste nachgewiesen werden, dass sich der Staat wie ein umsichtiger privater Kapitalgeber in einer ähnlichen Lage, beispielsweise durch Ex-ante-Analysen der Rendite der Kapitalanlage, verhalten hat. Für eine derartige Ex-ante-Analyse haben die französischen Behörden jedoch keine Nachweise vorgelegt. In ihren Stellungsnahmen merkten die französischen Behörden nur nachträglich an, dass die feste Verzinsung von […] (*1) % für einen privaten Kapitalgeber angemessen wäre, wenn man sie mit der Rendite eines vom Staat aufgelegten Schatzbriefs (OAT) — damals zwischen 3,72 und 3,95 % — vergleichen würde. Eine Analyse, die beweist, dass der Satz von 10 % angesichts der vom Staat übernommenen Risiken, wie etwa die Rückwicklungsklausel und die Lage des Unternehmens, für einen privaten Kapitalgeber annehmbar gewesen wäre, haben sie jedoch nicht vorgelegt. (321) Vor allem aber gilt der Satz von […] (*1) % nur für die Kapitaleinlage in Höhe von 8,75 Mio. EUR, wo doch die gesamte Einlage des Staates gemäß Zusage im Vereinbarungsprotokoll bei einer derartigen Analyse berücksichtigt hätte werden müssen. Da der negative Preis von 158 Mio. EUR oder der Kontokorrentvorschuss von 38,5 Mio. EUR keinen Ertrag bringt, wäre die Gesamtrendite für die gesamte Beteiligung des Staats an der SNCM zum Zeitpunkt der Privatisierung 2006 deutlich geringer gewesen als die Rendite eines Schatzbriefs (OAT). Aufgrund der damit verbundenen Risiken hätte sich ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber nicht auf eine solche Rendite eingelassen. (322) Angesichts der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Kriterien, die in der Rechtsprechung aufgestellt werden, um den Beihilfecharakter der fraglichen Maßnahme von vorneherein auszuschließen, nicht erfüllt sind. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der SNCM durch die staatliche Kapitalzuführung in Höhe von 8,75 Mio. EUR ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, da diese Zuführung parallel zu einer Zuführung von privatem Kapital unter nicht vergleichbaren Bedingungen im Sinne der Unionsrechtsprechung erfolgte. Aus diesem Grund bildet die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 6.1.4.   Die personenbezogenen Beihilfen (38,5 Mio. EUR) (323) Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass diese Finanzierung eine personenbezogene Beihilfe bildet, die nicht dem Unternehmen zugute kommt und daher angeblich keine staatliche Beihilfe darstellt. Die Beteiligten, CCF und die STIM, haben die Einstufung dieser Maßnahme als personenbezogene Beihilfe angezweifelt, da ihrer Meinung nach insbesondere diese Maßnahme mittelbar eine positive Wirkung auf die SNCM haben kann. (324) Nach Auffassung der Kommission ist der Umstand, dass die unmittelbaren Empfänger der personenbezogenen Beihilfe Arbeitnehmer sind, nicht als Nachweis ausreichend, dass keine Beihilfe zugunsten ihres Arbeitgebers vorliegt. Das Gericht stellt nämlich Folgendes klar: „[…] kann der Umstand, dass die unmittelbaren Empfänger der personenbezogenen Beihilfe Arbeitnehmer sind, nicht als Nachweis dafür ausreichen, dass keine Beihilfe zugunsten ihres Arbeitgebers vorliegt“ (154). (325) Unter Randnummer 138 des Urteils vom 11. September 2012 heißt es weiter: „Um zu untersuchen, ob diese personenbezogenen Beihilfen eine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, ist demnach zu ermitteln, ob die SNCM einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt, der sie von Kosten entlastet, die sie normalerweise aus ihren Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, und somit die Marktkräfte daran hindert, ihre normalen Wirkungen zu zeitigen.“ (326) Im Übrigen hält die Kommission fest, dass diese Maßnahme laut Vereinbarungsprotokoll eine Verpflichtung des Staates gegenüber den privaten Partnern enthält, „den Anteil der Kosten [zu finanzieren], die bei freiwilligen Abgängen oder (beliebigen) Kündigungen von Arbeitsverträgen, sogenannte ‚freiwillige Zusatzleistungen‘, die zusätzlich zu den Beträgen aller Art vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Bestimmungen zu zahlen wären, gezahlt würden.“ Wie das Gericht unter Randnummer 145 des Urteils vom 11. September 2012 betont, legt schon der Umstand, dass diese personenbezogenen Beihilfen Teil der Verkaufsvereinbarung selbst sind, nahe, dass sie einen Vorteil mit sich bringen. Es ist daher anzunehmen, dass die Parteien darauf zurückgegriffen haben, weil sie einen gewissen Nutzen daraus ziehen konnten. (327) Diese Beihilfen sind demnach geeignet, der SNCM einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, indem sie es ihr erlauben, nicht alle Kosten für das mögliche Ausscheiden bestimmter Angestellter in Zukunft übernehmen zu müssen. Wird ein Unternehmen von derartigen Kosten durch den Staat entlastet, erlangt es dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil. Wie die Kommission klarstellt, sollen diese zusätzlichen Sozialmaßnahmen die Umsetzung der Entlassungspläne erleichtern, die für die Verwirklichung der Ziele des Unternehmens erforderlich sind, beruhen aber nicht auf einem gesetzlichen Anspruch. Im vorliegenden Fall lassen die häufigen Arbeitskämpfe innerhalb der SNCM erkennen, dass die Umsetzung eines Sozialplans in diesem Unternehmen nahezu systematisch zum Auftreten von Streiks und anderen gewerkschaftlichen Aktionen führt. Diese zusätzlichen sozialen Maßnahmen bilden zweifellos einen Vorteil für die SNCM. (328) Aus diesem Grund betrachtet die Kommission die fragliche Maßnahme als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 6.1.5.   Der Restbetrag von 15,81 Mio. EUR, der als Beihilfe für die Umstrukturierung von 2002 gezahlt wurde (329) Durch die Maßnahmen von 2006 ergibt sich ein deutlich höherer Betrag für die Umstrukturierungsbeihilfe, die im Rahmen des Plans von 2002 geprüft worden war, nämlich 69,29 Mio. EUR, und dieser ist als Änderung des Umstrukturierungsplans und von dessen Kosten zu werten. Als nämlich die Privatisierung ins Auge gefasst wurde, war der Umstrukturierungsplan noch nicht abgeschlossen. Doch die angestrebte Wiederherstellung der Rentabilität war von der SNCM nicht erreicht worden. Das Gericht stellte klar: „Hierzu ist nämlich zu beachten, dass es in der Entscheidung von 2006 ausdrücklich heißt, dass die Beihilfeelemente der Umstrukturierungsbeihilfe im Plan von 2006 zusammen mit der Umstrukturierungsbeihilfe des Plans von 2002 zu untersuchen seien (…)“ (155). Das Gericht betont, dass diese „zu Recht“ analysiert worden seien. Der Betrag von 69,29 Mio. EUR entspreche der Summe von 66 Mio. EUR, die 2002 als erste Tranche des Umstrukturierungsplans gewährt worden sind, und den Beihilfen von 3,29 Mio. EUR, die 2005 als zweite Tranche geflossen sind. (330) Von diesen Beihilfezahlungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans von 2002 betreffen 53,4 Mio. EUR in Wirklichkeit den öffentlichen Seeverkehrsdienst. Nachdem das Urteil vom 11. September 2012 die Rechtmäßigkeit dieser Beihilfe bestätigt hat, muss die Kommission die Vereinbarkeit der eigentlichen Umstrukturierungsbeihilfe, d. h. der bei der Umstrukturierung von 2002 gewährten 15,81 Mio. EUR, und die Vereinbarkeit aller Maßnahmen von 2006 im Lichte der Leitlinien von 2004 gemeinsam prüfen. 6.2.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER 2002 UND 2006 GEZAHLTEN UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN 6.2.1.   Maßgebliche Leitlinien (331) Die Kommission hält fest, dass der Umstrukturierungsplan von 2002 auf der Grundlage der Leitlinien von 1999 geprüft wurde. Sie hält ferner fest, dass die neuen Maßnahmen von 2006 als Bestandteil des Plans von 2002 erst nach Inkrafttreten der neuen Leitlinien von 2004 anzusetzen sind und noch vor ihrer Genehmigung durch die Kommission umgesetzt wurden. (332) Gemäß den Übergangsvorschriften der Leitlinien von 2004 (156) sind eben diese Leitlinien anzuwenden, wenn eine rechtswidrige Beihilfe vorliegt, die zum Teil nach ihrem Inkrafttreten gewährt wurde. (333) Da die Maßnahmen von 2006 somit Beihilfen bilden, sind sie im Rahmen der 2002 angelaufenen Umstrukturierungsmaßnahmen zu sehen und zusammen mit diesen zu analysieren. Die Vereinbarkeit all dieser Beihilfen wird nun anhand der Leitlinien von 2004 genauer beleuchtet. 6.2.2.   Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten (334) Um für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen im Sinne der Leitlinien als in Schwierigkeiten befindlich eingestuft werden können. (335) Im vorliegenden Fall erinnert die Kommission daran, sowohl in der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2002 über die Rettungsbeihilfe zugunsten der SNCM (157) als auch in der Entscheidung vom 19. August 2002 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gegen die geplante Kapitalaufstockung festgestellt zu haben, dass dieses Kriterium auf der Grundlage der Jahresabschlüsse der SNCM für das Jahr 2001 erfüllt war. (336) Im Hinblick auf den vorliegenden Beschluss hat die Kommission anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens für 2002 überprüft, ob die SNCM diese Voraussetzung erfüllte. So war das Eigenkapital ohne die geregelten Rückstellungen (158) im Jahr 2002 mit -26,5 Mio. EUR noch immer negativ, nachdem es im Jahr 2001 bei -30,7 Mio. EUR gelegen hatte. Eine solche Eigenkapitalausstattung zeigt, dass mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals des Unternehmens verschwunden ist und dass mehr als ein Viertel in den letzten 12 Monaten nach der Anmeldung verloren gegangen ist; damit ist auch die Bedingung unter Ziffer 5 Buchstabe a der Leitlinien erfüllt. (337) Abgesehen von der Entwicklung des Gesellschaftskapitals stellt die Kommission unter anderem Folgendes fest: — von 2001 bis 2002 ist das laufende Ergebnis vor Steuern von – 5,1 Mio. EUR auf – 5,8 Mio. EUR gesunken, wobei die Nettoverluste 2002 nur durch den Verkauf einiger Schiffe abgefedert werden konnten; — der Cashflow der SNCM, der Ende 2001 bei 39,2 Mio. EUR lag, ging bis Ende 2002 auf 35,7 Mio. EUR zurück; — die Nettofinanzverbindlichkeiten ohne Leasing stiegen in der Zeit von 2000 bis 2002 von 135,8 Mio. EUR auf 144,8 Mio. EUR; — der Finanzaufwand (Zinsen und ähnliche Aufwendungen) erhöhte sich von 7,0 Mio. EUR im Jahr 2000 auf 9,503 Mio. EUR im Jahr 2002. (338) Im Übrigen bestätigten die französischen Behörden der Kommission, dass die Banken der SNCM aufgrund der Verschuldung des Unternehmens die Gewährung von Krediten verweigerten, obwohl die SNCM bereit gewesen wäre, die letzten lastenfreien Schiffe als Sicherheit anzubieten. (339) Der Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst änderte an dieser Analyse nichts. Auch wenn es dieser Vertrag der SNCM in Verbindung mit der erfolgreichen Durchführung des Umstrukturierungsplans ermöglichen sollte, langfristig positive Betriebsergebnisse zu erreichen, dürften doch die ausgeprägte Eigenmittelknappheit, die zunehmende Verschuldung und die Kosten der operativen Maßnahmen des Umstrukturierungsplans die SNCM nach gewisser Zeit zur Zahlungseinstellung zwingen. (340) Da sich die Umstrukturierung von 2002 bis 2006 hinzog, ist zu prüfen, ob die SNCM diese Bedingung in diesem Zeitraum und insbesondere zum Zeitpunkt, an dem die erneute Zuführung öffentlichen Kapitals beschlossen wurde, erfüllt. (341) In der Entscheidung von 2003 heißt es, dass die SNCM diese Auflage in den Geschäftsjahren 2001 und 2002 (159) erfüllte. (342) Es ist nun zu prüfen, ob die SNCM diese Bedingung auch für die Geschäftsjahre 2003-2005, d. h. das letzte komplette Geschäftsjahr vor Umsetzung der neuen Maßnahmen von 2006 zur Privatisierung der SNCM erfüllte. (343) Wie bereits unter Erwägungsgrund 73 ff. ausgeführt, hat sich die Lage der SNCM 2004 und 2005 stark verschlechtert. So betrug das laufende Ergebnis der SNCM – 32,6 Mio. EUR im Jahr 2004 und – 25,8 Mio. EUR im Jahr 2005. Das Nettoergebnis belief sich dagegen 2004 auf – 29,7 Mio. EUR und 2005 auf – 28,8 Mio. EUR. Die Eigenkapitalausstattung 2005 (– 1,7 Mio. EUR) sank um 25,5 Mio. EUR gegenüber 2004. Ein solcher Rückgang zeigt, dass mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals verschwunden ist und dass mehr als ein Viertel in den letzten 12 Monaten verloren gegangen ist; damit ist auch die hinreichende Bedingung unter Ziffer 10 Buchstabe a der Leitlinien erfüllt. (344) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die SNCM im Sinne der Leitlinien von 2004 als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden kann. 6.2.2.1.   Eigenbeitrag (345) Gemäß Ziffer 43 der Leitlinien müssen „Höhe und Intensität der Beihilfe […] sich auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, beschränken. Zuvor gewährte Rettungsbeihilfen werden berücksichtigt. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen, einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. An diesem Beitrag wird sichtbar, dass die Märkte davon überzeugt sind, dass sich die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen lässt. Es muss sich um einen konkreten, d. h. tatsächlichen Beitrag handeln ohne für die Zukunft erwartete Gewinne wie Cashflow. Er muss so hoch wie möglich sein.“ (346) Unter Ziffer 44 der Leitlinien heißt es, dass „die Kommission im Regelfall die folgenden Beiträge zur Umstrukturierung(19) als ausreichend ansehen wird: bei kleinen Unternehmen einen Beitrag von mindestens 25 %, bei mittleren Unternehmen von mindestens 40 % und bei großen Unternehmen von mindestens 50 %. In außergewöhnlichen Umständen und in Härtefällen, die der betreffende Mitgliedstaat nachzuweisen hat, kann die Kommission ausnahmsweise einen geringeren Beitrag akzeptieren.“ (347) Unter Ziffer 7 der Leitlinien heißt es weiter: „(…) soll zum Anlass genommen werden, noch deutlicher als bisher herauszustellen, dass [dieser Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers zur Umstrukturierung] konkret sein muss und kein Beihilfeelement enthalten darf. Die Eigenleistung des Beihilfeempfängers dient einem doppelten Zweck: zum einen wird daran sichtbar, dass die Märkte (Gesellschafter, Gläubiger) davon überzeugt sind, dass sich die Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist wiederherstellen lässt; zum anderen wird auf diese Weise sichergestellt, dass sich die Umstrukturierungsbeihilfe auf das zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderliche Minimum beschränkt, und Wettbewerbsverzerrungen in Grenzen gehalten werden (…)“. (348) Wie die Rechtsprechung auch betont hat, muss an diesem Beitrag sichtbar werden, dass die Märkte davon überzeugt sind, dass sich die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen lässt (160). Die Kommission betont, dass diese Anforderung für die SNCM aufgrund ihrer Lage seit 2002 in besonderem Maße relevant ist. Wie die Kommission deutlich macht, haben die ersten Umstrukturierungsmaßnahmen von 2002 nämlich nicht zu den erwarteten Ergebnissen geführt. Bestimmte Ziele wurden entweder nicht eingehalten oder nicht erreicht (siehe Erwägungsgrund 351). Da es der SNCM nicht gelang, diese ersten Umstrukturierungsmaßnahmen vollständig umzusetzen, begann sich ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage, ab 2004 weiter zu verschlechtern (siehe Erwägungsgründe 73-75). (349) 2002 beliefen sich die Umstrukturierungskosten auf 46 Mio. EUR. Bei den Maßnahmen von 2006 waren die Umstrukturierungskosten, wie die Kommission darlegt, genauso hoch wie der Beihilfebetrag (161), d. h. 202,55 Mio. EUR, und es müssen noch 26,25 Mio. EUR aus der Kapitalerhöhung der privaten Partner hinzugerechnet werden, das ergibt insgesamt 274,8 Mio. EUR. Der Eigenbeitrag besteht aus 42,385 Mio. EUR Netto-Veräußerungserlösen und 26,25 Mio. EUR aus der Kapitalerhöhung durch die privaten Partner, das entspricht einem Eigenbeitrag von insgesamt 68,635 Mio. EUR. Unter Einbeziehung der neuen Maßnahmen von 2006 beläuft sich der Eigenbeitrag somit auf 25 %, während die Leitlinien einen Eigenbeitrag von mindestens 50 % vorschreiben. Wie die Kommission ausführt, haben sich die französischen Behörden nicht auf außergewöhnliche Umstände und besondere Notlagen berufen, damit die Kommission einem niedrigeren tatsächlichen Eigenbeitrag zustimmt. Ohnehin vertritt die Kommission der Auffassung, dass hier keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die einen niedrigeren Eigenbeitrag gegenüber der in den Leitlinien von 2004 geforderten Höhe rechtfertigen. (350) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der Eigenbeitrag der SNCM zur Umstrukturierungsanstrengung gemessen an den Vorgaben der Leitlinien weiterhin unzureichend ist. 6.2.2.2.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (351) Im Eröffnungsbeschluss hatte die Kommission Bedenken geäußert, ob die langfristige Rentabilität der SNCM angesichts folgender Sachverhalte überhaupt wieder hergestellt werden könne: — Die SNCM strebte nicht den Abbau aller defizitären Geschäftsfelder an. — Für den Erfolg des Umstrukturierungsplans war die Vergabe des öffentlichen Seeverkehrsdiensts zwischen Marseille und Korsika im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2012 ausschlaggebend. — Der laut Plan von 2002 vorgesehene Stellenabbau beim Schiffspersonal konnte nur teilweise umgesetzt werden, und die Produktivitätssteigerung von 10 % wurde nicht erreicht. — Der Abbau der 400 Vollzeitäquivalentstellen und die Produktivitätsmaßnahmen laut Plan von 2006 waren aufgrund der Abweichungen vom Plan von 2002 unzureichend. (352) Die französischen Behörden erwiderten, dass die SNCM mit dem anstehenden Eigentümerwechsel und der Umsetzung der drei Maßnahmen aus dem Privatisierungsplan ihre Geschäftstätigkeit nun auf einer gesunden Grundlage entwickeln könne und die Deckungslücken in einzelnen Geschäftsfeldern somit durchaus bewältigt werden könnten. (353) Die Kommission stellt fest, dass die im Umstrukturierungsplan von 2002 vorgesehenen Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt werden konnten, was zu einem Gewinneinbruch der Gesellschaft in den Jahren 2004 und 2005 führte. 2006 konnte das Betriebsergebnis trotz der Umsatzsteigerung von 20 Mio. EUR und der höheren Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen von 9 Mio. EUR nicht wieder hergestellt werden, da die Preissteigerungen beim Kraftstoff und die Zunahme der Betriebsaufwendungen weit über den Planzahlen lagen. Wie der Sachverständige der Kommission feststellte, wirkten mehrere Ereignisse (162) der Umsetzung des Geschäftsplans der Übernehmer entgegen, und demzufolge drohten weitaus größere kumulierte Verluste, als ursprünglich für 2007 vorgesehen. (354) Daher geht die Kommission davon aus, dass die Antworten der französischen Behörden nicht all ihre Zweifel ausgeräumt haben. Es scheint nämlich gewagt, die Wiederherstellung der Rentabilität von der Vergabe des Seeverkehrsdiensts für 2007-2013 und der Umsetzung der drei Maßnahmen aus dem Privatisierungsplan abhängig zu machen, dessen Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht bestätigt worden waren. Ein Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens kann nur glaubwürdig sein, wenn man von realistischen Annahmen ausgeht. Nun hängt aber im vorliegenden Fall der Erfolg des Plans fast ausschließlich vom Eintreten zweier hypothetischer Ereignisse ab, auf welche die SNCM keinen Einfluss hat. Angesichts der damaligen Finanzlage der SNCM fragt sich die Kommission auch, womit sie die notwendige Neubeschaffung bestimmter Fähren finanzieren wollte. Diese wird von den französischen Behörden aber als Voraussetzung für die angestrebte Wiederherstellung der Rentabilität hingestellt. (355) Die Kommission hält daher die Bedingung der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens, wie in den Leitlinien gefordert, für nicht erfüllt. 6.2.2.3.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverzerrungen (Ausgleichsmaßnahmen) (356) In der für nichtig erklärten Entscheidung von 2008 wurden vier Ausgleichsmaßnahmen genannt: — Schließung des Tochterunternehmens Corsica Marittima (82 000 Passagiere im Jahr 2000), das die Verbindungen zwischen Italien und Korsika betrieb, und damit Rückzug der Gruppe SNCM aus dem Markt für Schiffsverbindungen zwischen Italien und Korsika; — praktisch vollständiger Rückzug der SNCM aus dem Markt für Verbindungen zwischen Toulon und Korsika, auf den im Jahr 2002 immerhin 460 000 Passagiere entfielen; — Begrenzung der Gesamtplatzangebots und der Zahl der jährlichen Hin- und Rückfahrten der SNCM ab 2003, vor allem auf der Strecke zwischen Nizza und Korsika; — Verkauf von vier Schiffen. (357) Die Kommission möchte daran erinnern, dass diese Maßnahmen von den französischen Behörden für den Beihilfebetrag von 15,81 Mio. EUR — entspricht der 2002 gewährten Umstrukturierungsbeihilfe — vorgeschlagen worden waren. (358) Nach Aufhebung der Entscheidung von 2008 durch das Urteil vom 11. September 2012 ergibt sich nunmehr ein Gesamtbeihilfebetrag von mehr als 210 Mio. EUR. Nach Auffassung der Kommission konnten ihre Bedenken aus folgenden Gründen nicht ausgeräumt werden. (359) In Bezug auf den bei der Umstrukturierung von 2002 vorgesehenen Verkauf von vier Schiffen hält die Kommission fest, dass diese Verkäufe durch die Auslieferung der Danielle Casanova im Juni 2002, des kombinierten Fracht-/Fahrgastschiffe Paglia Orba und des kombinierten Fracht-/Fahrgastschiffes Pascal Paoli 2003 teilweise wieder ausgeglichen wurden. (360) In Bezug auf die Schließung von Corsica Marittima heißt es unter Ziffer 40 der Leitlinien insbesondere: „Schuldenerlass und Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendig wären, bleiben bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz unberücksichtigt.“ Folglich kann die Schließung von Corsica Marittima, die seit ihrer Gründung im Jahr 1990 nie kostendeckend arbeitete, nicht als Ausgleichsmaßnahme, sondern vielmehr als Beitrag zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität bezeichnet werden. (361) Diese Aussage trifft auch auf die Verbindung zwischen Korsika und Nizza zu. Wie die Kommission feststellt, entfällt hier nur ein kleiner Marktanteil auf die SNCM, wohingegen Corsica Ferries France 70 % der Marktanteile hält (163). Laut Stephens-Bericht unterliegt der Verkehr ab Nizza, insbesondere im Sommer, einer starken Nachfrage. Auf dieser Verbindung besteht auch außerhalb der Sommersaison eine gewisse Nachfrage. Dennoch war der laufende Betrieb auf dieser Verbindung zwischen 2004 und 2007 nicht kostendeckend. Daher kann diese Maßnahme nicht als Ausgleichsmaßnahme, sondern vielmehr als Beitrag zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität bezeichnet werden. (362) Die Kommission stellt ferner fest, dass das Fahrgastaufkommen zwischen Korsika und dem Hafen von Toulon — von weniger als 200 000 Fahrgästen jährlich im Jahr 1999 auf knapp 1 Mio. im Jahr 2007 (164) — deutlich angestiegen ist. Daher könnte der nahezu vollständige Rückzug der SNCM aus dieser Verbindung als Ausgleichsmaßnahme bezeichnet werden. Nach Ansicht der Kommission ist die Verbindung Toulon — Korsika jedoch von untergeordneter Bedeutung für die SNCM in Bezug auf das Fahrgastaufkommen. (363) Auch wenn diese Maßnahme als Ausgleichsmaßnahme bezeichnet werden würde, ist die Kommission dennoch der Auffassung, dass sie weitgehend unzureichend wäre. Wie es nämlich unter Ziffer 40 der Leitlinien heißt, müssen „die Ausgleichsleistungen im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zur Größe und Stellung des Un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.