Europäische Union

2014/882/EU: Beschluss der Kommission vom 20. November 2013 über die staatliche Beihilfe SA.16237 (C58/02) (ex N118/02) Frankreichs zugunsten der SNCM (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7066) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0882. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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geäußert haben. In ihrem Schreiben vom 20. November 2006 gaben die französischen Behörden selbst an, dass der Richter das Unternehmen […] (*1). (275) Allerdings genügt nach Auffassung der Kommission die Erklärung der französischen Behörden vom 20. November 2006 im Rahmen eines Beihilfeverfahrens für sich alleine nicht, um hinreichend zu beweisen, dass ein Gericht die nationalen Behörden als faktische Geschäftsführer des Beihilfeempfängers betrachtet hätte, und vor allem nicht, um die Eintretenswahrscheinlichkeit eines solchen Falls zu belegen. (276) Vor allem in Bezug auf die umstrittenen Entscheidungen sei nicht annähernd bewiesen, dass die abschließende Entscheidung des Staats stark von der üblichen Geschäftsführungspraxis des Staates bei seinen Beteiligungen abweicht. Sogar der Baker & McKenzie-Bericht verweist auf die regelmäßig diskutierte Streitfrage, in welchem Maße sich der Staat in die Verwaltung seiner Beteiligungen einmischen soll, und erwähnt die sehr weit gefasste Aufgabe von […] (*1) im Allgemeinen. (277) Nun treffen aber die vom Staat wie auch von der SNCM vorgebrachten Elemente aus der nationalen Rechtsprechung nicht genau auf diesen Sachverhalt zu. Die wichtigsten angeführten Fälle betreffen Kommunen, und das BRGM-Urteil vom 6. Februar 2001 bezieht sich auf einen Staatsbetrieb aus Industrie und Handel. (278) Es ist also nicht annähernd bewiesen, dass der Staat, wenn er als Träger der öffentlichen Gewalt handelt, als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist. ii)   Vorliegen eines oder mehrerer Managementfehler des französischen Staates als dem faktischen Geschäftsführer des liquidierten Unternehmens (279) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass im Bericht des Sachverständigen der SNCM auf der Grundlage einer unvollständigen Liste von Tatsachen anhand einer Reihe von Sachverhalten aufgezeigt wird, dass der Staat […] (*1) Managementfehler begangen haben soll. (280) Im Besonderen habe der französische Staat Fehler bei Investitionen im Zusammenhang mit der SNCM begangen […] (*1). Darüber hinaus habe der Staat auch mehrere Managementfehler in Bezug auf die Betriebsgröße der SNCM […] (*1) begangen. (281) In ihrem Schreiben vom 30. April 2007 haben die französischen Behörden das Risiko einer Verurteilung des Staates zur Haftung angesichts der Kriterien für die Qualifizierung als Managementfehler nach Artikel L.651-2 Handelsgesetzbuch („Code du Commerce“) als sehr hoch eingestuft. (282) Erneut genügt nach Auffassung der Kommission diese Erklärung vom 30. April 2007 im Rahmen eines Beihilfeverfahrens für sich alleine nicht, um hinreichend zu beweisen, dass ein Gericht auf mutmaßliche Managementfehler der nationalen Behörden und vor allem auf eine entsprechende Eintretenswahrscheinlichkeit eines solchen Falls erkannt hätte. Dies trifft umso mehr zu, als die französischen Behörden das Vorliegen von Managementfehlern an sich bestreiten, doch nur unter dieser Voraussetzung kann eine Ausfalldeckungsklage angestrengt werden. (283) Überhaupt ist anzumerken, dass sich die SNCM wie auch die französischen Behörden zum großen Teil auf ziemlich weit zurückliegende Managemententscheidungen berufen. So legt der Baker & McKenzie-Bericht den Schwerpunkt auf […] (*1) bis zum Jahr 2000. Er nimmt, ohne zu zögern, Bezug auf Berichte des Rechnungshofs für die Geschäftsjahre 1993-1999. Die wichtigsten mutmaßlichen Managementfehler sollen Mitte der 1990er Jahre anzusiedeln sein. Nun wussten die Gläubiger der SNCM aber über diese Art der Betriebsführung zum Zeitpunkt der Kreditvergabe Bescheid. Sie nahmen somit das mit diesem Managementtyp verbundene Risiko zumindest implizit in Kauf. Nichts deutet darauf hin, dass die Haftung des Staats zwecks Ausfalldeckung in einer derartigen Situation mit Aussicht auf Erfolg in Anspruch genommen werden kann. (284) Darüber hinaus seien diese angeblichen Managementfehler durch politische Entscheidungen der öffentlichen Hand zu erklären, doch auch hier deutet nichts darauf hin, dass diese politischen Entscheidungen im Sinne der Rechtsprechung über die Ausfalldeckung als Managementfehler bezeichnet werden können. (285) Schließlich lässt der Baker & McKenzie-Bericht Glaubwürdigkeit vermissen, insbesondere durch die Aussage, dass die Lage der SNCM auf externe Kommunikationsfehler zurückzuführen sei, die dem Staat in Bezug auf die Lage der SNCM unterlaufen seien. Aus diesem Bericht geht nämlich nur hervor, dass der Staat eine Situation offengelegt hat, die bereits allgemein bekannt war. Das Verhalten des Staates ist daher nicht mit einem Managementfehler gleichzusetzen. iii)   Feststellung einer Kapitalunterdeckung (286) Wie die Kommission im vorliegenden Fall feststellt, erkennt der Oddo-Hastings-Bericht eine Unterdeckung in Höhe von 134,4 Mio. EUR zum 30. September 2005; diese berechnet sich als Differenz zwischen dem Wert der Aktiva der SNCM (190,3 Mio. EUR) und dem Wert der Passiva (bevorrechtigte und nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten im Schätzwert von 153,8 Mio. EUR bzw. 170,9 Mio. EUR). (287) Die Kommission hatte die Unterdeckung der SNCM zum 30. September 2005 bereits früher auf 123,5 Mio. EUR geschätzt (siehe Erwägungsgrund 264). iv)   Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Managementfehlern und der festgestellten Unterdeckung (288) Auf der Grundlage von Artikel L.624-3 Handelsgesetzbuch („Code du Commerce“) kann der Geschäftsführer einer juristischen Person — so die französischen Behörden — auch dann haftbar gemacht werden, wenn der Managementfehler, den er begangen hat, nur eine der Ursachen für die Kapitalunterdeckung ist, und auch dann zur Tragung der gesamten oder eines Teils der sozialen Verbindlichkeiten verurteilt werden, wenn nur ein Teil davon durch seinen Fehler verursacht wurde (145). Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass der französische Staat einen Anteil von schätzungsweise 85 %-100 % der festgestellten Unterdeckung, d. h. einen Betrag zwischen 114,3 Mio. EUR und 134,4 Mio. EUR, hätte tragen müssen. (289) Für diese Einschätzung sprechen keine verlässlichen Grundlagen. Nachdem die mutmaßlichen Managementfehler auf Entscheidungen Mitte der 1990er Jahre zurückgehen und unmittelbar zu Mehrausgaben für die SNCM geführt haben, lässt sich nämlich nur schwer nachvollziehen, dass darin die Ursache für eine Kapitalunterdeckung im Jahr 2005 liegen soll, nicht zuletzt deshalb, weil in der Zwischenzeit zahlreiche weitere Ereignisse stattgefunden haben. (290) Außerdem besteht offenbar kein automatischer Zusammenhang zwischen der im Sinne der Ausfalldeckung gewährten Entschädigungshöhe und der weiteren Verschuldung, die durch den Geschäftsführungsfehler des Managers entsteht (soweit dieser nachweisbar ist); dies bedeutet auch, dass der Richter das Strafmaß des Managers auf einen weitaus niedrigeren Betrag als die festgestellte Unterdeckung festsetzen kann (146). (291) Entgegen den Annahmen der französischen Behörden (und der SNCM) deutet aber nichts darauf hin, dass die hier in Frage stehenden Entscheidungen vom Richter in einem Ausfalldeckungsverfahren als derart schwerwiegend gewertet werden würden, dass ein Großteil des festgestellten Fehlbetrags zu Recht der öffentlichen Hand angelastet werden kann. Den untersuchten Behauptungen zufolge soll es sich nämlich um protektionistisch ausgerichtete Entscheidungen mit politischem Hintergrund (zudem vor 10 Jahren) oder neuere Entscheidungen handeln, die getroffen wurden, um der Belegschaft notwendige Produktivitätssteigerungen zu ersparen oder zu versuchen, wieder ein besseres Sozialklima zu schaffen. v)   Bestimmung einer etwaigen Übernahme der zusätzlichen Abfindungen im Fall einer gerichtlichen Liquidation der SNCM (292) Den französischen Behörden zufolge hätte ein Gericht den französischen Staat angesichts der einschlägigen Rechtsprechung (147) höchstwahrscheinlich dazu verurteilt, nicht nur für die Kapitalunterdeckung, sondern auch für die zusätzlichen Abfindungen (d. h. [200-210] (*1) bis [250-260] (*1) Mio. EUR) aufzukommen. Die tatsächlichen Kosten, die der Staat als Anteilseigner insgesamt hätte tragen müssen, würden sich den französischen Behörden zufolge in einer Bandbreite zwischen 212,1 Mio. EUR und 361 Mio. EUR bewegen. (293) Die französischen Behörden führen aus, dass französische Gerichte vor nicht allzu langer Zeit den rechtlichen oder faktischen Geschäftsführer dazu verurteilt hätten, zusätzlich zur Kapitalunterdeckung weitergehende Abfindungen zu übernehmen, die anhand eines Sozialplans berechnet worden seien, den das Unternehmen vor seiner Liquidation aufgestellt habe. (294) Die französischen Behörden führen insbesondere an, dass in der Rechtssache Aspocomp das französische Unternehmen Aspocomp SAS, eine 99%ige Tochter des finnischen Unternehmens Aspocomp Group Oyj, am 18. Januar 2002 eine Betriebsvereinbarung geschlossen hatte, in der die Abfindungsbedingungen eines Sozialplans für 210 der insgesamt 550 Beschäftigten geregelt wurden. Diese Vereinbarung legte insbesondere die Höhe der besonderen und zusätzlichen Abfindungen und die Hilfen bei freiwilligem Ausscheiden fest. Nach einer Änderung der Konzernstrategie beschloss die Muttergesellschaft Aspocomp Group Oyj jedoch am 21. Februar 2002, ihre Tochtergesellschaft Aspocomp SAS nicht mehr zu finanzieren, was dazu führte, dass diese Konkurs anmelden musste. Diese Entscheidung hinderte die Tochtergesellschaft de facto daran, die Zusagen der Betriebsvereinbarung zu erfüllen, und führte zur Entlassung aller anderen Beschäftigten. (295) Mit dem Urteil des Berufungsgerichts Rouen wurde das diesbezügliche Urteil des Arbeitsgerichts Evreux bestätigt und das Unternehmen Aspocomp Group Oyj, das sein Tochterunternehmen zu 99 % kontrollierte, zu folgenden Zahlungen verurteilt: i) Zahlung der in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen besonderen und zusätzlichen Abfindungen in voller Höhe sowie Zahlung von Schadenersatz wegen Entlassung ohne tatsächlichen und schwerwiegenden Grund an die unter die Betriebsvereinbarung fallenden Beschäftigten, ii) Zahlung vergleichbarer Abfindungen an die durch den Konkurs von Aspocomp freigesetzten Beschäftigten, wobei das Gericht die Tatsache, dass die Muttergesellschaft ihre Zusagen nicht erfüllt hatte, als unlauteres Verhalten und tadelnswerte Leichtfertigkeit ansah. (296) Frankreich hat sich zwar auch auf ein Urteil vom 19. April 2005 der Kammer für Handelssachen des Kassationsgerichtshofs (148) zur Stützung seiner Theorie berufen, doch die Kommission sieht in diesem Urteil nichts, was für die hier behandelte Streitfrage relevant sein könnte. Der Kassationsgerichtshof stellte nämlich lediglich fest, dass ein Berufungsgericht die fehlende Trennung zwischen dem Betriebsvermögen von Mutter- und Tochtergesellschaft rechtlich nicht hinreichend herausgearbeitet hatte. Ohnehin stimmt die Sachlage des Urteils Aspocomp, wie die Kommission feststellt, nicht mit dem Sachverhalt im vorliegenden Fall überein, denn im vorliegenden Fall habe sich die CGMF nicht ihren Verpflichtungen entzogen, die zusätzlichen Abfindungen zu zahlen. (297) Wie gesagt, scheinen sowohl die SNCM als auch die französischen Behörden dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass ein Sozialplan […] (*1). Es ist mehr als zweifelhaft, dass […] (*1) als Managementfehler angesehen werden kann, der die Haftung des Staats gegenüber der Belegschaft […] (*1) begründen kann. Auch für den Fall, dass der Staat im Ausnahmefall […] (*1) eine Haftung gegenüber der Belegschaft übernehmen und einen Anspruch auf eine vom Staat gezahlte Abfindung anerkennen sollte (149), würde die Gewährung eines solchen Anspruchs an sich einen Vorteil zugunsten des Unternehmens SNCM und somit aus ähnlichen Gründen eine staatliche Beihilfe darstellen, wie denen, die vorstehend zu den personenbezogenen Beihilfen in Höhe von 38,5 Mio. EUR dargelegt wurden. Diese Maßnahme war nämlich geeignet, das soziale Klima im Unternehmen weitgehend zu befrieden. vi)   Schlussfolgerung zur Berücksichtigung einer Ausfalldeckungsklage (298) Es ist nicht hinreichend erwiesen, dass die französischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer nationalen Gerichtsinstanz zu Schadensersatzzahlungen wegen Ausfallsdeckung verurteilt worden wären, und dass eine derartige Verurteilung gar den negativen Preis überstiegen hätte, zu dem die SNCM „verkauft“ worden ist. (299) Zu beachten ist ferner, dass das Vorgehen des Staats — soweit ihm hier fehlerhaftes Management unterstellt werden kann — darauf abzielte, nationale Industrien und Dienste, einschließlich der SNCM und ihrer Belegschaft, insbesondere durch den Verzicht auf eine gesellschaftlich schwer vermittelbare Entwicklung zu schützen. Öffentliche Körperschaften — auch der Staat selbst — können zwar unter gewissen Umständen als faktische Geschäftsführer eines Unternehmens betrachtet werden, doch im Grunde gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausfalldeckungsklage genutzt werden kann, um politische Entscheidungen des Staates nicht zuletzt unter diesen Umständen abzustrafen. Von den Umständen der Rechtssache Aspocomp, in der eine solche Problematik überhaupt nicht zur Diskussion stand, ist man hier weit entfernt. (300) Für die Kommission steht grundsätzlich fest, dass sich die französischen Behörden jetzt nicht auf politische Entscheidungen aus der Vergangenheit berufen können, um staatliche Eingriffe zu rechtfertigen, die Abhilfe gegen die Wirkung früherer Eingriffe schaffen sollten. Im Gegenteil, beide Eingriffe, d. h. die früheren Einmischungen und die neuerlichen staatlichen Eingriffe, sind als zwei kumulative Wettbewerbsverzerrungen zu werten. Eine Ausfallsdeckungshaftung des Staats zuzulassen, hieße nämlich, es dem Staat zu erlauben, von ihm begangene Fehler in der Betriebsführung anzuerkennen und so die Finanzhilfe beihilferechtlich als nicht relevant zu rechtfertigen, was eine erneute Wettbewerbsverzerrung nach sich ziehen würde. Der Staat würde sich somit auf eigene Managementfehler als Rechtfertigung für eine weitere Finanzhilfe berufen, die im Widerspruch zu dem allgemeinen Grundsatz steht, dass sich niemand auf eigene Fehler berufen kann (150). (301) Es wäre auch ganz und gar abwegig, wollte man das Verhalten des Staates als „schlechter Manager“ (soweit dies überhaupt nachzuweisen ist) vom Handeln des Staates trennen, der das heruntergewirtschaftete Unternehmen wieder flott macht. Managementfehler gehören nun einmal nicht zum normalen Verhalten des marktwirtschaftlich handelnden privaten Geldgebers. Daher kann auch der Sanierungsmechanismus als untrennbare Folge dieses Fehlers nicht als marktwirtschaftliches Verhalten eingestuft werden. (302) Mit Anerkennung der von den französischen Behörden und von der SNCM vorgebrachten Theorie würde man dem Staat außerdem erlauben, einem Unternehmen für bewusst begangene „Managementfehler“ eine Absicherung zu gewähren, was beihilferechtlich kaum zu vertreten wäre. (303) Im vorliegenden Fall wären Verhaltensweisen, die laut Vorbringen der SNCM und der französischen Behörden die Haftung des Staates begründen würden, im Grunde Verhaltensweisen eines Staates, der als Träger der öffentlichen Gewalt, nicht aber als Anteilseigner handelt. Da ein umsichtiger privater Anteilseigner keine Entscheidungen auf der Grundlage solcher politischen und öffentlichen Erwägungen getroffen hätte, kann das Risiko einer Ausfalldeckungshaftung bei derartigen Entscheidungen für einen Test des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht berücksichtigt werden (151). (304) Die französischen Behörden erinnern daran, dass die Kommission in ihrer Entscheidung ABX vom 7. Dezember 2005 beabsichtigte, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass „in gewissen Ausnahmefällen in manchen einzelstaatlichen Rechtsordnungen die Möglichkeit für Dritte vorgesehen ist, gegen die Anteilseigner einer liquidierten Gesellschaft vorzugehen, insbesondere wenn diese Anteilseigner als [fehlt im Text] angesehen werden können und/oder vermeintlich Managementfehler begangen haben“ (152). (305) Demgegenüber stellt die Kommission klar, dass der Beihilfebegriff objektiv bewertet werden muss, und hält fest, dass es im Eröffnungsbeschluss zu eben diesem Fall heißt: „Auch für den wenig wahrscheinlichen Fall, dass alle laut nationalem Recht erforderlichen Voraussetzungen für eine Haftbarmachung von […] erfüllt wären, würde dies die Einstufung dieser staatlichen Eingriffe zu Gunsten des Tochterunternehmens als staatliche Beihilfen nicht ausschließen.“ (153). (306) Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, dass die französischen Behörden die Zweifel der Kommission, ob der Anteilseigner der SNCM mit hinreichender Gewissheit dem Risiko der Inhaftungnahme ausgesetzt gewesen wäre, nicht hinreichend ausgeräumt haben. (307) Unter diesen Umständen lehnt die Kommission eine Berücksichtigung der zusätzlichen Abfindungen (siehe Erwägungsgründe 225 ff.) ab und stellt fest, dass dem Staat keine Liquidationskosten für die SNCM entstanden wären. Die Kommission geht nämlich davon aus, dass dem Staat als Anteilseigner die Liquidationskosten nicht aufgebürdet werden können, denn das Risiko des Aktionärs richtet sich nach der Einlagenhöhe im Gesellschaftskapital des Unternehmens. 6.1.2.2.   Schlussfolgerung (308) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sich ein privater Kapitalgeber vorzugsweise für die kostengünstigste Lösung, d. h. die Liquidation der SNCM, entschieden hätte. Daraus folgt für die Kommission, dass der negative Preis von 158 Mio. EUR eine staatliche Beihilfe darstellt. 6.1.3.   Die Kapitalzuführung der CGMF in Höhe von 8,75 Mio. EUR (309) In ihrer Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss vertreten die französischen Behörden die Ansicht, dass die Kapitalaufstockung von 8,75 Mio. EUR durch den Staat zeitgleich zur Kapitalzuführung der privaten Kapitalgeber erfolgte. Ihren Erläuterungen zufolge spricht für die Gleichzeitigkeit auch die Minderheitsbeteiligung des Staates, während ein Großteil der Mittel vom Markt aufgebracht wird. Sie gehen außerdem davon aus, dass der Zinssatz für die Einlage des Staats von […] (*1) % jährlich eine angemessene langfristige Kapitalrendite für einen privaten Kapitalgeber darstellt. Und schließlich vertreten sie in der Mitteilung vom 16. Mai 2013 auch die Meinung, dass die Risiken im Zusammenhang mit der Rückabwicklungsklausel durch eine Rückkaufoption für die privaten Aktionäre ausgeglichen würden. (310) Die Einlage des Staates sei nunmehr der Kapitalzuführung von 26,25 Mio. EUR durch die privaten Übernehmer gegenüberzustellen. Wie aber in Abschnitt 6.1.2 nachgewiesen wurde, beläuft sich die Einlage des Staats auf 158 Mio. EUR, zu denen weitere 38,5 Mio. EUR personenbezogene Beihilfen und 15,81 Mio. EUR an Ausgaben für den Sozialplan von 2002 hinzukommen, wie in den Abschnitten 6.1.4 und 6.1.5 noch gezeigt wird. (311) Alle Maßnahmen von 2006 sind nämlich im Vereinbarungsprotokoll enthalten. Darin hatten sich die Beteiligten des Protokolls, die CGMF, BCP und VT, auf die Kapitalzuführung von 158 Mio. EUR, den Kontokorrentvorschuss von 38,5 Mio. EUR und die Kapitalerhöhung von 8,75 Mio. EUR geeinigt. Im vorliegenden Fall gehören diese drei Maßnahmen zu ein und demselben Vorgang, der auf eine Privatisierung der SNCM abzielt. Hierzu betont das Gericht unter Randnummer 125 des Urteils vom 11. September 2012: „Diese Kapitalzuführung [8,75 Mio. EUR] erfolgt nämlich im Rahmen einer umfassenden Verkaufsvereinbarung, die aus einer einzigen Verhandlung hervorging, bei der die Kapitalzuführungen der Übernehmer die Gegenleistung für umfangreiche, vielfältige Verpflichtungen des französischen Staates sind.“ Eben diese drei vorgenannten Maßnahmen sind zusammen als Kapitalzuführung des Staats an die SNCM zu betrachten und mit der Einlage der privaten Kapitalgeber in Bezug zu setzen, um den wesentlichen Charakter ihrer Beteiligung beurteilen zu können. (312) Aus den vorstehenden Ausführungen schließt die Kommission, dass die Einlage der privaten Anteilseigner, d. h. 10,6 % der gesamten Kapitalzuführung, nicht als wesentlich betrachtet werden kann. (313) Wie bereits in Erwägungsgrund 311 festgestellt wurde, bilden die drei Maßnahmen im vorliegenden Fall einen einzigen Privatisierungsvorgang. Nach Auffassung der Kommission sind die staatlichen und privaten Kapitalzuführungen mithin als zeitgleich anzusetzen. (314) In Bezug auf das Kriterium, dass die Zuführungen unter vergleichbaren Bedingungen erfolgten, hält die Kommission zunächst fest, dass die Beteiligten, CCF und die STIM, den wesentlichen Charakter der privaten Beteiligung und vor allem das Vorliegen vergleichbarer Bedingungen zwischen der öffentlichen Investition und den privaten Kapitalgebern aufgrund einer vorhandenen Rückabwicklungsklausel angezweifelt haben. (315) Nach Auffassung der Kommission lassen allein schon die Bedingungen dieser Kapitalerhöhung erkennen, dass private und öffentliche Kapitalgeber nicht die gleichen Risiken eingehen. Allein das Vorhandensein und die Bedingungen der Rückabwicklungsklausel zeigen schon, dass die privaten Kapitalgeber bzw. der öffentliche Kapitalgeber in Bezug auf das Eintreten der in der Klausel aufgezählten Bedingungen nicht gleich behandelt werden. Laut Vereinbarungsprotokoll haben die privaten Kapitalgeber die Möglichkeit, bei einer ablehnenden Entscheidung der Kommission, des Gerichts oder des Gerichtshof oder bei Nichtverlängerung des Vertrags über den öffentlichen Seeverkehrsdienst von der Vereinbarung zurückzutreten und ihre Einlage wieder abzuziehen. Dieser letzte Teil der Rückabwicklungsklausel ist für den Staat umso nachteiliger, als er das Kerngeschäft der SNCM betrifft. Die SNCM ist nämlich der etablierte Anbieter für Verbindungen zwischen Korsika und dem französischen Festland. Grob gesehen, erzielt sie zwei Drittel ihres Geschäfts zwischen Marseille und Korsika im Rahmen des öffentlichen Seeverkehrsdienstes. Durch die Rückabwicklungsklausel sind die privaten Kapitalgeber somit gegen das geschäftliche Risiko bei einem Großteil der SNCM-Geschäftstätigkeit abgesichert, für das nämlich nur der Staat haftet. (316) Nun würde aber die Inanspruchnahme der vorgenannten Rückwicklungsklausel einerseits dazu führen, dass die SNCM den privaten Kapitalgebern alle Einlagen zurückzahlen müsste. Andererseits würde das Kapital der SNCM wieder zu 100 % in den Besitz der CGMF übergehen, wodurch das Liquidationsrisiko und somit das Verlustrisiko für einen wesentlichen Teil der öffentlichen Einlagen erheblich ansteigen würde. (317) Die von den privaten Anteilseignern zugesagte Kaufoption kann dagegen nur bei einer gerichtlichen Sanierung oder Liquidation der SNCM von der CGMF in Anspruch genommen werden. Dies bestätigt, dass diese Option bei Schwierigkeiten nicht ausgeübt werden kann: die Risiken liegen im Wesentlichen bei der CGMF und somit beim Staat. Daher kann diese Kaufzusage nach Auffassung der Kommission nicht als Gegenleistung für die Rückabwicklungsklausel angesehen werden. (318) Auch das Argument der französischen Behörden, wonach das Vereinbarungsprotokoll eine Reihe von Garantien enthält, um die Kapitaleinlage des Staats abzusichern, ist für die Kommission nicht nachvollziehbar, denn die Auflagen für die Übernehmer bilden keine zusätzlichen Risiken oder Zwänge zu Lasten der Übernehmer, so dass sie in einer vergleichbaren Lage wären wie die CGMF. Mit den Auflagen soll lediglich sichergestellt werden, dass die privaten Übernehmer in dem Zeitraum, in dem sie die Rückwicklungsklausel ausüben können, keine rechtliche Änderung an der SNCM vornehmen und nur Maßnahmen durchführen, die für die Umsetzung des Geschäftsplans und des Sozialpakts erforderlich sind. (319) Darüber hinaus ist, wie das Gericht in seinem Urteil vom 11. September 2012 betont, die Analyse der Renditeaussichten allein für die Feststellung nicht ausreichend, dass der Einstieg des Staats zu normalen Marktbedingungen erfolgte, da sich die Risiken nicht gleichmäßig auf öffentliche und private

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.