Europäische Union

2014/882/EU: Beschluss der Kommission vom 20. November 2013 über die staatliche Beihilfe SA.16237 (C58/02) (ex N118/02) Frankreichs zugunsten der SNCM (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7066) Text von Bedeutung für den EWR

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ist. Wie die Kommission nämlich zunächst anmerkt, betreffen nur zwei der fünf genannten Pläne die SNCM, darunter auch der Sozialplan, zu dem der vorliegende Beschluss ergeht. Diese beiden Pläne kommen aus zwei Gründen nicht als objektiver Vergleichsmaßstab in Frage: Zum einem kann sich die SNCM nicht auf ihr eigenes früheres Verhalten in diesem Bereich berufen, um den gefestigten Charakter dieser Praxis ausreichend zu begründen, und zum anderen fällt der Sozialplan von 2002 in eine Zeit, als die SNCM noch ein staatliches Unternehmen war; das Gericht hatte aber nur privatwirtschaftliche Unternehmen aus der gleichen Branche als Vergleichskriterium zugelassen. Daher hält die Kommission fest, dass der Sozialplan für den Hafen von Marseille nicht in Frage kommt, da der Hafen von Marseille 2004 ein staatlicher Betrieb und nicht ein privatwirtschaftliches Unternehmen war. Und schließlich merkt die Kommission in Bezug auf die beiden letztgenannten Sozialpläne (Air Lib und Eurostar) an, dass es sich hier um Umstrukturierungspläne und nicht um Liquidationspläne handelt. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die zusätzliche Abfindung in diesen beiden Plänen im Durchschnitt nicht einmal halb so hoch ist wie die durchschnittlichen zusätzlichen Abfindungen, die von der SNCM angesetzt wurden. (236) Wie die Kommission schließlich feststellt, haben die französischen Behörden nicht nachgewiesen, dass das Verhalten des französischen Staates durch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründet gewesen sei, dass er einen mittelbaren, wenn auch nur langfristigen materiellen Nutzen daraus zieht, indem er eine weitere Verschlechterung des sozialen Umfelds innerhalb des Unternehmens vermeidet, da doch gerade im Falle einer Liquidation das Unternehmen nicht weiterbesteht. Auch die Annahme, dass die Beschäftigten in anderen staatlichen Unternehmen positiv davon beeinflusst werden, sei unzureichend belegt. Dies gilt umso mehr, als sogar laut Denkweise eines globalen Kapitalgebers, wie dies von den französischen Behörden behauptet wird, die Gewährung sehr hoher Abfindungen für die Angestellten eines Unternehmens die mögliche Umstrukturierung anderer Unternehmen, die demselben Kapitalgeber gehören, erschweren könnte. Außerdem haben die französischen Behörden den erheblichen Umfang der möglichen Sozialkosten nicht beziffert, auf den sie sich zur Rechtfertigung der Zahlung der zusätzlichen Abfindungen berufen. (237) Die französischen Behörden argumentierten ferner, dass ein Liquidationsverfahren im Vergleich zur Veräußerung der SNCM zu einem negativen Preis langwieriger und für den Staat als Anteilseigner potenziell riskanter gewesen wäre. Die Kommission hält fest, dass die französischen Behörden hierfür keinerlei Beweise vorgelegt und nicht erklärt haben, warum die Dauer des Liquidationsverfahrens für einen privaten Anteilseigner wichtig gewesen wäre. Der von den französischen Behörden genannte Fall Frucona Kosice (124) ist für die Sachlage hier nicht relevant, da er sich auf den Test des privaten Gläubigers bezieht. Die Dauer eines Liquidationsverfahrens ist nur für die Frage relevant, ob der Staat als ein Gläubiger von Frucona Kosice die maximale Rückzahlung seiner Forderungen erreicht hat, indem er einer teilweisen, aber sofortigen Rückzahlung zustimmte, oder ob er das Ergebnis der Unternehmensinsolvenz hätte abwarten sollen. Der Fall hier ist anders gelagert, da der Staat als Anteilseigner der SNCM und nicht als ein privater Gläubiger auftritt. Da das Vermögen der SNCM bei einer Liquidation eindeutig nicht zur Befriedigung der Schulden ausreichen würde, hätte der Staat keine Chance, seine Einlage zurückzubekommen. Daher ist die Dauer eines Liquidationsverfahrens im vorliegenden Fall nicht relevant. (238) Die französischen Behörden haben also nicht nachgewiesen, dass die Kostentragung für diese zusätzlichen Abfindungen durch den Staat, der als privater Geldgeber in einem Liquidationsszenario auftritt, gerechtfertigt war. (239) Bei diesem Stand der Analyse muss die Kommission nun den Liquidationswert der SNCM ohne die zusätzlichen Abfindungen bestimmen. b)   Zum Liquidationswert der SNCM (240) Nach der Methode des neubewerteten Reinvermögens liegt eine Kapitalunterdeckung vor, wenn der wirtschaftliche Wert der tatsächlichen Vermögenswerte (der im Allgemeinen über dem Nettobuchwert liegt) nicht ausreicht, um den wirtschaftlichen Wert der tatsächlichen Verbindlichkeiten zu decken. (241) Um festzustellen, ob im vorliegenden Fall eine Unterdeckung vorliegt, hat die Kommission mit Hilfe ihres Sachverständigen (125), wie im Folgenden dargelegt, geprüft, ob der Wert der Aktiva der SNCM per 30. September 2005 ausreichte, um die bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten Gläubiger zu befriedigen. (242) Nach Ansicht der Kommission wird zur Bewertung von Unternehmen im Seeverkehrssektor üblicherweise die Methode der Bewertung des Reinvermögens eingesetzt. Im Übrigen hält sie diese Methode angesichts der Situation der SNCM für besonders geeignet, da dem Referenzaktionär als einzige Alternative zur Veräußerung nur die Liquidation bleibt. (243) Nach Ansicht der Kommission kommen andere Bewertungsmethoden — insbesondere die Methode des freien operativen Cashflows — für den vorliegenden Fall nicht in Frage, da sie von der Weiterführung des Unternehmens ausgehen; dies sei aber angesichts der geplanten Liquidation der SNCM nicht der Fall. (244) Die Kommission nimmt den 30. September 2005 als Stichtag für die Bewertung der SNCM, da es sich um den Zeitpunkt handelt, an dem tatsächlich zwischen der Annahme des Übernahmeangebots und der Liquidation des Unternehmens entschieden wurde, während die Auswahl von BCP am 27. September 2005 beschlossen wurde. i)   Zum Wert der Aktiva der SNCM (245) Die Kommission stellt insbesondere fest, dass der Aktionär der SNCM in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Ernst & Young die Kosten für die Liquidation des Unternehmens mit Stand vom 30. September 2005 im vorgenannten CBMF-Bericht beziffert hat, zu dem Oddo Corporate Finance und die Kanzlei Paul Hastings Gegengutachten vorgelegt haben. Die Kommission erinnert daran, dass das Betriebsvermögen der SNCM im vorgenannten Oddo-Hastings-Bericht mit 190,3 Mio. EUR angesetzt wurde. (246) Bezüglich der Bewertung der eigenen Flotte (126) wurde der Bruttomarktwert der Schiffe der SNCM vom Schiffsmakler BRS mit 225 Mio. EUR per 30. September 2005 bewertet, während die Flotte der SNCM im Oddo-Bericht nach Abschlag (127), Maklerprovision (128) und Rechtsprechungsrisiko (129) mit 150,7 Mio. EUR angesetzt wurde. Tabelle 3 Szenarien zur Bewertung der Aktiva der SNCM per 30. September 2005   Wert der Aktiva Oddo-Bericht in Mio. EUR Wert der Aktiva Sachverständiger der Kommission in Mio. EUR Immaterielle Vermögenswerte — — Sachanlagen     Eigene Flotte 150,7 151,7 Immobilien)  (130) 11,2 11,2 Finanzanlagen  (131) 32,7 38,3 Anlagevermögen 194,6 201,2 Vorräte — — Vorschüsse und Anzahlungen — — Kundenforderungen 0,8 0,8 Sonstige Forderungen  (132) 9,4 9,4 Nettoliquidität –14,5 — Abgrenzungskonten — — Sonstige Aktiva –4,3 10,20 Summe der Aktiva 190,3 211,4 Quellen: Oddo-Hastings-Bericht, Bericht des Sachverständigen der Kommission. (247) Bei Durchsicht der Tabelle oben wird deutlich, dass die Schiffsflotte bei der Bewertung der Aktiva den größten Posten darstellt. Der Sachverständige der Kommission kam nach einer vergleichenden Untersuchung, soweit dies möglich war, zu dem Ergebnis, dass der Abschlag vom Bruttomarktwert der Schiffe und das Rechtsprechungsrisiko angemessen waren. Auf dieser Grundlage zog er den Schluss, dass keine Gründe vorliegen, um den Wertansatz des Staates für die Flotte zurückzuweisen. (248) Nach Ansicht der Kommission entsprechen die Abschläge von der Höhe her denjenigen, die beim Verkauf von Schiffen im Fall der gerichtlichen Liquidation beobachtet wurden. Nach Angaben des Sachverständigen der Kommission konnte beispielsweise die Régie des Transports Maritimes, ein belgisches Staatsunternehmen, das die Verbindung Ostende-Ramsgate betreibt, 1997 zwei Fähren mit Abschlägen von schätzungsweise 35 % und 45 % verkaufen. Vor kurzem hat Festival Cruises drei Kreuzfahrtschiffe mit einem Abschlag von durchschnittlich 20 % verkauft. Die in ähnlichen Fällen beobachteten Abschläge liegen somit in der Größenordnung der von den französischen Behörden im vorliegenden Fall angesetzten Abschläge. (249) Da auf dem Markt keine vergleichbare Transaktion stattgefunden hat, ist die Kommission hinsichtlich des Rechtsprechungsrisikos der Auffassung, dass die dafür sprechenden Argumente angesichts des begrenzten Marktes für Schiffe, die auf einen recht speziellen Betrieb ausgelegt sind, gerechtfertigt sind. (250) Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass ihr unabhängiger Sachverständiger den Wert der Finanzanlagen, insbesondere der Beteiligung an der CMN, höher angesetzt hat (28 Mio. EUR statt 21,8 Mio. EUR). Angesichts des Übernahmeangebots für diese Beteiligung in Höhe von 35,2 Mio. EUR durch Stef-TFE, das der Kommission im Rahmen dieses Prüfverfahrens übermittelt wurde, ist die Kommission der Ansicht, dass die Bewertung der Beteiligung der SNCM an der CMN von 28 Mio. EUR vor dem Hintergrund der Liquidation des Unternehmens vernünftig und angemessen ist. (251) Zur Bewertung der übrigen Aktivposten hat der Sachverständige der Kommission keine besonderen Einwände geäußert. Den Posten „Nettoliquidität“ auf der Aktivseite berücksichtigte er allerdings nicht, da der Betrag negativ war. Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Posten in die Passiva der SNCM eingestellt werden muss. (252) Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Anpassungen schätzt die Kommission die Aktiva der SNCM mit Stand vom 30. September 2005 auf 211,4 Mio. EUR. ii)   Zur Bewertung der Passiva der SNCM (253) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden die bevorrechtigten Forderungen mit 153,8 Mio. EUR und die nicht bevorrechtigten Forderungen (ohne zusätzliche Abfindungen) mit 170,9 Mio. EUR ansetzen. (254) Was die Sozialverbindlichkeiten anbelangt, so bewerten die französischen Behörden die Kosten des tarifvertraglichen Sozialplans mit [70-80] (*1) Mio. EUR. Dabei wurden die Art des Arbeitsverhältnisses (unbefristeter oder befristeter Vertrag), die geltenden Satzungen und Tarifvereinbarungen (Schiffsbesatzungen, Landpersonal und Firmenleitung), die Betriebszugehörigkeit, die Lohngruppe und der Lohn bzw. das Gehalt jedes einzelnen Arbeitnehmers berücksichtigt. Dieser Betrag umfasst die Entschädigungen für vorzeitige Kündigung ([20-30] (*1) Mio. EUR), die Abgeltung ausstehender Urlaubsansprüche ([0-10] (*1) Mio. EUR), die tarifvertraglichen Abfindungen ([30-40] (*1) Mio. EUR) und den Delalande-Beitrag ([0-10] Mio. EUR) (133). (255) Die Kosten des außertariflichen Sozialplans werden von den französischen Behörden mit [30-40]* Mio. EUR angesetzt. Dieser Sozialplan umfasst alle flankierenden Maßnahmen in Verbindung mit den gesetzlichen und rechtlichen Verpflichtungen der SNCM bei Entlassungen (134) und alle indirekten Kosten des tarifvertraglichen Sozialplans (135). (256) Die Kündigungskosten der wichtigsten Betriebsverträge betreffen im Wesentlichen die Inanspruchnahme der Bankbürgschaft in Höhe von 7,4 Mio. EUR, die von der SNCM als Vertragserfüllungsgarantie für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gestellt wurde, sowie die in diesem Vertrag vorgesehene Vertragsstrafe von 2 % der Referenzausgleichszahlung in Höhe von 63 Mio. EUR für das Jahr 2005, somit rund 1,2 Mio. EUR bei Ausfall des Konzessionsnehmers. (257) Was die Nettopassiva im Zusammenhang mit der Veräußerung der geleasten Schiffe (136) anbelangt, so betonen die französischen Behörden, dass der Schiffsmakler BRS den Veräußerungsreinerlös ausgehend von bestimmten Annahmen (137) mit 144,8 Mio. EUR per 30. September 2005 nach Abzug des Abschlags, der Maklerprovision und der Überbrückungskosten angesetzt habe. Nach Steuerersparnis und Bankverbindlichkeiten in Höhe von 193,5 Mio. EUR sind noch 48,7 Mio. EUR Bankverbindlichkeiten für die geleasten Schiffe zu tilgen. Tabelle 4 Szenarien zur Bewertung der Passiva der SNCM per 30. September 2005   Wert der Passiva Oddo-Bericht in Mio. EUR Wert der Passiva Sachverständiger der Kommission in Mio. EUR Bevorrechtigte Verbindlichkeiten, darunter:     Steuer- und Sozialverbindlichkeiten [20-30]* [20-30]* Finanzverbindlichkeiten, die durch Vermögenswerte abgesichert sind  (138) 15,9 15,9 Kosten des tarifvertraglichen Sozialplans [70-80]* [70-80]* Krankenversicherungskosten der Rentenempfänger  (139) 10,2 10,2 Kosten des Liquidationsverfahrens 4,7 4,7 Betriebliche Zwischenverluste  (140) 26,5 26,5 Befriedigung der bevorrechtigten Gläubiger 153,8 153,8 Nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten  (141) 69,7 84,2 Kosten des außertariflichen Sozialplans [30-40]* [30-40]* Kündigungskosten durch die wichtigsten Betriebsverträge [10-20]* [10-20]* Mehrkosten beim Verkauf der geleasten Schiffe 48,7 48,7 Befriedigung nicht bevorrechtigter Gläubiger 170,9 181,1 Quellen: Oddo-Hastings-Bericht, Bericht des Sachverständigen der Kommission. (258) Die Kommission stellt fest, dass die Sozialverbindlichkeiten den größten Posten der Passiva der SNCM darstellen. Was die Kosten des tarifvertraglichen Sozialplans anbelangt, so hat der Sachverständige der Kommission die Berechnungsformeln für alle Bestandteile des Plans stichprobenartig überprüft und weder Unregelmäßigkeiten noch Fehler festgestellt. Angesichts dieser Überprüfung hält die Kommission den Betrag von [70-80] (*1) Mio. EUR, den die französischen Behörden für den tarifvertraglichen Sozialplan ansetzen, für angemessen. (259) Bei den betrieblichen Zwischenverlusten ist die Kommission der Ansicht, dass die Schätzung insbesondere angesichts von Artikel L.622-10 Handelsgesetzbuch („Code du Commerce“) und Artikel 119-2 des Dekrets Nr. 85-1388 vom 27. Dezember 1985 vorsichtig ist; danach könnte die SNCM vom zuständigen Handelsgericht gezwungen werden, den Betrieb aufgrund ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen über einen Zeitraum von zwei Monaten, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängert werden könnte, weiterzuführen. (260) Zu den nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten hat der Sachverständige der Kommission keine besonderen Einwände geäußert. Er hat jedoch den Betrag von 69,7 Mio. EUR um 14,5 Mio. EUR korrigiert, die sich aus der Bereinigung des Aktivpostens „Nettoliquidität“ ergeben. Nach Ansicht der Kommission steht dies im Einklang mit den Änderungen bei der Bewertung der Aktiva der SNCM. (261) Beim außertariflichen Sozialplan (ohne zusätzliche Abfindungen) müsste der Kostenansatz für Rechtsstreitigkeiten nach Ansicht des Sachverständigen der Kommission auf [0-5] (*1) Mio. EUR gesenkt werden; die französischen Behörden waren hier von [0-10] (*1) Mio. EUR ausgegangen. Die Kommission ist in diesem Punkt zwar der Ansicht, dass die Gewerkschaftsverbände mit Sicherheit eine Umwandlung der befristeten Arbeitsverträge in unbefristete Arbeitsverträge (142) fordern werden, meint jedoch, dass nur diejenigen befristet Beschäftigten einbezogen werden dürfen, bei denen dies fast sicher ist (d. h. 150 befristete Arbeitsverträge). Ausgehend von einem Bruttomonatslohn von [2 000-2 500] (*1) EUR ergibt sich bei einer Abfindung von 9 Monatsgehältern für die ersten [100-120] (*1) befristeten Arbeitsverträge und von 6 Monatsgehältern für die nächstfolgenden [50-70] (*1) ein Betrag von [0-10] (*1) Mio. EUR. (262) Was die Nettopassiva im Zusammenhang mit der Veräußerung der geleasten Schiffe anbelangt, ist die Kommission der Auffassung, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Annahmen vor allem aufgrund des vertraglichen Formalismus der GIEs gerechtfertigt sind, der jede Einsetzung Dritter anstelle der SNCM beschränkt und die Steuervorteile vom Betrieb der Schiffe unter französischer Flagge abhängig macht. Gerechtfertigt sei im Übrigen auch, dass das Rechtsprechungsrisiko nur im Rahmen der betriebenen geleasten Schiffe gilt, da diese Schiffe von den Kredit gebenden Banken der GIEs veräußert werden. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Ansicht, dass es gerechtfertigt ist, vom 30. September 2005 bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs des Schiffs anfallende Überbrückungskosten zu berücksichtigen. (263) Angesichts der vorstehenden Ausführungen schätzt die Kommission, dass sich die bevorrechtigten Verbindlichkeiten der SNCM per 30. September 2005 auf 153,8 Mio. EUR und die nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten auf 181,1 Mio. EUR belaufen. iii)   Zur Feststellung der Unterdeckung (264) Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass der Wert der Aktiva der SNCM mit Stand vom 30. September 2005 (in Höhe von 211,4 Mio. EUR) nicht ausreichte, um die bevorrechtigten Gläubiger (153,8 Mio. EUR) und die nicht bevorrechtigten Gläubiger (181,1 Mio. EUR), d. h. zusammen 334,9 Mio. EUR, zu befriedigen. Der Deckungsfehlbetrag beläuft sich somit auf rund 123,5 Mio. EUR. c)   Zur Berücksichtigung einer Ausfalldeckungsklage (265) Die Kommission hat auch das Argument der französischen Behörden und der SNCM geprüft, wonach der Staat als Mehrheitsaktionär im Fall der Liquidation des Unternehmens auf Ausgleich des Passivsaldos verklagt werden könnte. Einer der Beteiligten, CFF, bezweifelte, dass sich die von den französischen Behörden zitierte nationale Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen lässt. Im Fall Aspocom Group Oyj habe der Richter des Berufungsgerichts Rouen die finnische Muttergesellschaft zur Zahlung von Abfindungen an die Arbeitnehmer ihrer in Konkurs gegangenen französischen Tochtergesellschaft verurteilt, weil diese Abfindungen laut Sozialplan auf der Grundlage einer von der Muttergesellschaft gebilligten Betriebsvereinbarung vorgesehen waren und letztendlich nicht ausgezahlt worden waren. (266) Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass sich die tatsächlichen Kosten, die der Staat als Anteilseigner — über die CGMF — hätte tragen müssen, mit Stand vom 30. September 2005 auf insgesamt 312,1-361 Mio. EUR belaufen hätten. Diese Schätzung berücksichtige ihnen zufolge insbesondere das Risiko, dass der Staat zum „Ausgleich des Passivsaldos“ herangezogen worden wäre, wenn ein Gericht ihn als faktischen Geschäftsführer der SNCM angesehen hätte, und das Risiko, dass der französische Staat dazu verurteilt worden wäre, den entlassenen Arbeitnehmern zusätzliche Abfindungen zu zahlen. Diesen Risiken müsse bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten einer möglichen Liquidation der SNCM Rechnung getragen werden. (267) Es stellt sich somit die Frage, wie hoch die tatsächlichen Gesamtkosten anzusetzen sind, die Frankreich als Anteilseigner im Fall einer gerichtlichen Liquidation der SNCM wahrscheinlich hätte tragen müssen, um feststellen zu können, ob es ein privater Kapitalgeber in Anbetracht des Risikos, zur Tragung dieser Kosten verurteilt zu werden, und angesichts der Höhe dieser Kosten vorgezogen hätte, sein Tochterunternehmen sofort zu einem negativen Preis von 158 Mio. EUR zu verkaufen, statt dieses Risiko einzugehen. (268) Nach französischem Recht hat der Konkursverwalter eines Unternehmens, das sich im Stand der gerichtlichen Liquidation befindet, die Möglichkeit, bei Auflösung eines Rettungsplans oder im Fall der gerichtlichen Sanierung sowie im Fall der gerichtlichen Liquidation eine Haftungsklage gegen die früheren Manager des Unternehmens, eine sogenannte Ausfalldeckungsklage, einzureichen (143). (269) Das Einreichen einer Ausfalldeckungsklage gegen ehemalige Manager des in Liquidation befindlichen Unternehmens liegt darin begründet, dass das Vermögen des Unternehmens wieder aufgefüllt werden muss, was zu den Aufgaben des Konkursverwalters gehört. (270) So haben die französischen Behörden in mehreren Schreiben an die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Hypothese einer Verurteilung des Staats zum Ausgleich des Passivsaldos des von ihm geführten Unternehmens durch ein nationales Gericht ein mehr als plausibles Szenario darstelle und diese Annahme bei der Berechnung der tatsächlichen Kosten einer etwaigen Liquidation der SNCM berücksichtigt werden musste. (271) Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 übermittelte die SNCM den Baker & McKenzie-Bericht, in dem die Rechtsfolgen einer Ausfalldeckungsklage gegen den französischen Staat eingeschätzt werden. Diesem Bericht zufolge hätte ein mit diesem Fall befasstes Handelsgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Haftbarkeit des Staates erkannt und diesen dazu verurteilt, die Sozialverbindlichkeiten der SNCM in voller Höhe zu übernehmen. (272) Nach der einschlägigen Gesetzgebung können die Sozialverbindlichkeiten des in Liquidation befindlichen Unternehmens dessen ehemaligen rechtlichen oder faktischen Geschäftsführern angelastet werden, wenn gleichzeitig vier Bedingungen erfüllt sind. i)   Anerkennung des Staats als rechtlichen oder faktischen Geschäftsführer des Unternehmens, das sich im Stand der gerichtlichen Liquidation befindet (273) Aus dem von der SNCM vorgelegten Baker & McKenzie-Bericht stammt eine Analyse, die zu dem Ergebnis kommt, dass […] (*1). Im Kern soll der vorgenannte Gutachterbericht gemäß der einschlägigen Rechtsprechung (144) belegen, dass der Staat wiederholt […] (*1). Insbesondere soll der Staat diesem Bericht zufolge […] (*1) Entscheidungen getroffen haben. Außerdem soll erkennbar sein, dass die Führungsorgane […] (*1) Unternehmen. Und schließlich soll der Staat […] (*1). (274) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden in ihren Schreiben vom 28. März 2008 keine Vorbehalte […] (*1)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.