Europäische Union

2014/882/EU: Beschluss der Kommission vom 20. November 2013 über die staatliche Beihilfe SA.16237 (C58/02) (ex N118/02) Frankreichs zugunsten der SNCM (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7066) Text von Bedeutung für den EWR

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chzeitigkeit dieser Investition, der Vergleichbarkeit der Zeichnungsbedingungen und der überdurchschnittlichen Rendite, die der Staat über die CGMF erhalte, keine staatliche Beihilfe darstelle. (188) Die französischen Behörden führen insbesondere an, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Investoren durch vorhandene Rückabwicklungsklauseln nicht in Frage gestellt werde, da letztere im Rahmen der Veräußerung von 100 % der SNCM und nicht im Rahmen der sich daran anschließenden Kapitalaufstockung von 35 Mio. EUR vorgesehen worden seien. (189) Zudem sei die Investition des Staates geringer als die der Übernehmer gewesen, da nur der Betrag von 8,75 Mio. EUR mit der Investition der Übernehmer (26,25 Mio. EUR) zu vergleichen sei. Die erste Kapitalaufstockung von 142,5 Mio. EUR dürfe nämlich nur im Vergleich mit dem Liquidationswert geprüft werden. (190) Schließlich bestreitet Frankreich das Argument der STIM, die Einlage habe den privaten Übernehmern als Sicherheit dafür dienen sollen, dass die SNCM den Zuschlag für den Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst für die Verbindung nach Korsika erhalten würde. Die französischen Behörden machen geltend, dass diese Kapitalerhöhung umsichtig und unabhängig von der Leistung des Unternehmens sei und dass sich die Renditeaussichten durch die Vergabe des Vertrags über den öffentlichen Seeverkehrsdienst an die SNCM nicht verbessern würden. (191) Hinsichtlich der 38,5 Mio. EUR an Sozialmaßnahmen bekräftigt Frankreich, dass es sich bei diesen Maßnahmen um personenbezogene Beihilfen handle und ihre Übernahme durch den Staat nicht als indirekter Vorteil für das Unternehmen angesehen werden könne, da diese Maßnahmen über die zulasten der SNCM gehenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Verpflichtungen hinausgehen würden. Zudem erinnert Frankreich daran, dass diese Maßnahmen keinen Abbau von Personal ermöglichen würden, das ohne diese Maßnahmen von der SNCM weiterbeschäftigt werden müsste. (192) Entgegen dem Vorbringen von CFF führen die französischen Behörden aus, dass die 38,5 Mio. EUR nicht der Umsetzung des im Sozialplan für 2003 vorgesehenen Personalabbaus entsprächen, da diese Stellen — trotz Verzögerung — bereits abgebaut worden seien. Der neue Sozialplan ergänze somit die ersten Sozialmaßnahmen von 2003. 5.2.3.   Zur Vereinbarkeit mit den Leitlinien (193) Nach Ansicht Frankreichs beläuft sich der zu würdigende Beihilfebetrag angesichts der vorstehenden Ausführungen auf 15,81 Mio. EUR. (194) Im Gegensatz zu CFF vertreten die französischen Behörden angesichts von Ziffer 11 der Leitlinien von 2004 die Auffassung, dass die SNCM trotz der ersten Kapitalzuführung, die eine Aufstockung der Eigenmittel der SNCM ermöglicht habe, weiter als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden müsse, da diese Kapitalaufstockung zur Weiterführung des Unternehmens gewährt worden sei. (195) Frankreich widerspricht den Behauptungen von CFF, es hätte dem Unternehmen keine weiteren Finanzspritzen zukommen lassen dürfen, da die SNCM Bankkredite hätte aufnehmen können. Hierzu stellen die französischen Behörden klar, dass die Banken der SNCM am 24. August 2005 die Gewährung neuer Kreditlinien verweigerten und daher als einzige Alternativen die Privatisierung oder die Liquidation des Unternehmens in Betracht gekommen sei. (196) Frankreich bestreitet die Argumente von CFF und STIM bezüglich des Scheiterns des Umstrukturierungsplans von 2002; er sei — wenn auch mit einiger Verzögerung — umgesetzt worden und habe es ermöglicht, die Ziele im Jahr 2005 zu erreichen. Die Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage der SNCM aufgrund exogener Faktoren habe anschließend eine Verlängerung des 2002 angemeldeten Plans und die Einführung neuer Maßnahmen erforderlich gemacht. (197) Nach Ansicht Frankreichs seien die Sanierungsaussichten für die SNCM gut, und die Rentabilität des Unternehmens könne durch die von den neuen Aktionären geplanten Maßnahmen, insbesondere die Durchführung des Sozialplans, die Sanierung des Fährverkehrs und die Erneuerung einiger Schiffe, wiederhergestellt werden. Aufgrund der Einnahmen aus dem Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst (rund [50-70] (*1) % des Umsatzes der SNCM) und angesichts der hohen Fixkosten und der Schwierigkeiten beim stärkeren Einsatz der 6 Schiffe auf der Strecke Marseille-Korsika, sei dieser Vertrag ein wesentlicher Faktor für die Strategie des Unternehmens und seine Wirtschaftlichkeit. (198) Hinsichtlich der Beschränkung der Beihilfe auf das Mindestmaß meint Frankreich, die Umstrukturierungskosten auf die für die Durchführung der Umstrukturierung unbedingt erforderlichen Mindestkosten beschränkt zu haben. Die französischen Behörden erinnern daran, dass die Kommission in ihrer Entscheidung von 2003 anerkannt habe, dass das Unternehmen mit der Veräußerung von Vermögenswerten in Höhe von 30,2 Mio. EUR einen ausreichenden Beitrag aus eigenen Mitteln zum Umstrukturierungsplan geleistet habe. Angesichts weiterer Veräußerungen durch die SNCM in Höhe von 12,2 Mio. EUR würde sich die Eigenleistung des Unternehmens sogar auf 42,38 Mio. EUR belaufen. Dieser Betrag liege erheblich über dem, was zur Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfen an Eigenbeitrag erforderlich sei. Letztlich würden sich die Umstrukturierungsbeihilfen nur noch auf 15,81 Mio. EUR belaufen, da die anderen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen seien. 5.2.4.   Zu den von der Kommission in ihrer Entscheidung von 2003 gemachten Auflagen und zu etwaigen neuen Ausgleichsleistungen (199) Die französischen Behörden versichern, entgegen den Behauptungen von STIM und CFF alle Auflagen der Entscheidung von 2003, an die sie bis Ende 2006 gebunden waren, erfüllt zu haben, insbesondere die Aufrechterhaltung der Flotte von 11 Schiffen und das Anbieten von Preisen, die niedriger als die der Wettbewerber sind. (200) Im Übrigen ist Frankreich der Auffassung, dass die Gegenleistungen der SNCM im Rahmen der neuen abschließenden Entscheidung von der Höhe her angepasst werden müssten, da die Umstrukturierungsbeihilfen sich nur noch auf 15,81 Mio. EUR und nicht auf 69,3 Mio. EUR belaufen würden. (201) Hierbei bestreitet Frankreich die Äußerungen der STIM zu der Möglichkeit, dass die Kommission der SNCM als Gegenleistung die Veräußerung ihrer Beteiligung an der CMN auferlegen könne. Frankreich widerspricht dem Vorbringen der STIM, die Definition der strategischen Vermögenswerte sei in den Leitlinien von 2004 gegenüber denen von 1999 in Frage gestellt worden. (202) Zu den von CFF genannten Maßnahmen zur Reduzierung der Präsenz der SNCM auf dem Markt führen die französischen Behörden aus, dass auf den betroffenen Märkten (Frankreich-Korsika und Nordafrika) — worauf die Kommission in ihrer Entscheidung von 2003 auch hingewiesen habe (Erwägungsgrund 87) — keine Überkapazitäten bestünden und dass eine Umverteilung der Verbindungen von und nach Korsika mit und ohne Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens gefährden würde. (203) Zum Vorbringen von CFF, die Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen zugunsten der SNCM berge die ernsthafte Gefahr, dass ihr Hauptwettbewerber, nämlich CFF, vom Markt für Verbindungen vom französischen Festland nach Korsika verschwinden würde, machen die französischen Behörden geltend, dass die Aufrechterhaltung einer Wettbewerbsstruktur angesichts des derzeitigen Gefüges dieses Marktes, auf dem CFF der größte Wettbewerber sei, von der Genehmigung des Umstrukturierungsplans für die SNCM und von deren Präsenz auf dem betreffenden Markt abhängig sei. VI.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN 6.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (204) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (205) Eine nationale Maßnahme ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind: 1) die fragliche Maßnahme gewährt einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil; 2) dieser Vorteil wird aus staatlichen Mitteln finanziert; 3) dieser Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen und 4) dieser Vorteil beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten (104). (206) Die Kommission stellt fest, dass die SNCM staatliche Mittel in Höhe von insgesamt 274,54 Mio. EUR (105) über die CGMF erhalten hat, die zu 100 % im Besitz des Staates ist. (207) Da die SNCM im Sektor des Seeverkehrs tätig ist, der für den innereuropäischen Wettbewerb geöffnet ist, könnte der potenzielle wirtschaftliche Vorteil, den sie erhalten hat, den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (208) Der Umstand, dass die Inselkabotage im Mittelmeerraum bis zum 1. Januar 1999 zeitweilig von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 ausgenommen war, ermöglicht es nicht, von vorneherein auszuschließen, dass Subventionen für die Bedienung der Kabotageverbindungen mit den Mittelmeerinseln im Rahmen des Vertrags über den öffentlichen Seeverkehrsdienst den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen können. (209) Während bis zum 1. Januar 1999 Subventionen für die Bedienung von Kabotageverbindungen den Handel ohnehin nicht beeinträchtigen und den Wettbewerb nicht verfälschen konnten, hat sich die Lage seitdem geändert, da der Seekabotagemarkt nunmehr gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 allen Marktteilnehmern der Europäischen Union offensteht. Darüber hinaus betreibt die SNCM, wie gesagt, nicht nur Kabotagefahrten, sondern ist auch auf dem internationalen Seeverkehrsmarkt tätig, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates (106) liberalisiert wurde. (210) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die letzten drei Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, die unter Erwägungsgrund 205 dieses Beschlusses genannt werden, im vorliegenden Fall erfüllt sind. Daher muss sie gemäß Urteil des Gerichts vom 11. September 2012 nacheinander für jede Maßnahme untersuchen, ob ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gegeben war. 6.1.1.   Zeitlicher Rahmen der Analyse (211) Gemäß Rechtsprechung des Gerichts (107) darf die Kommission nach Aufhebung einer ihrer Entscheidungen nur die Informationen berücksichtigen, über die sie beim Erlass der für nichtig erklärten Entscheidung, d. h. am 8. Juli 2008 verfügte. (212) Spätere, seit dem 8. Juli 2008 eingetretene Ereignisse dürfen demnach nicht berücksichtigt werden. Veränderungen oder Marktentwicklungen oder Änderungen in der Lage des Beihilfeempfängers müssen bei der Analyse ausgeklammert bleiben. Auch dem Zeitraum der Umsetzung des Umstrukturierungsplans ab Juli 2008 (108) darf die Kommission nicht Rechnung tragen. (213) Außerdem ist die Kommission nicht verpflichtet, die Untersuchung der Angelegenheit wieder aufzunehmen und braucht sie auch nicht durch neue Fachgutachten zu ergänzen (109). Die Nichtigerklärung eines Rechtsakts, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, das mehrere Phasen umfasst, hat nicht notwendig die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge. Wenn wie im vorliegenden Fall trotz des Umstands, dass die Ermittlungshandlungen eine erschöpfende Untersuchung der Vereinbarkeit der Beihilfe erlaubt hätten, die Untersuchung der Kommission unvollständig ist und deshalb zur Nichtigerklärung der Entscheidung führt, kann das Verfahren zur Ersetzung dieser Entscheidung an diesem Punkt wieder aufgenommen werden, indem die Ermittlungshandlungen erneut untersucht werden (110). (214) Zudem darf die Kommission ihre erneute Prüfung nur auf Informationen stützen, über die sie im Juli 2008 verfügte und zu denen die französischen Behörden und die SNCM bereits Stellung genommen haben, so dass es nicht erforderlich war, sie erneut zu konsultieren (111). Schließlich wurde das Recht Drittbetroffener, Erklärungen abzugeben, durch die Veröffentlichung des Beschlusses zur Verfahrenseinleitung im Amtsblatt gewahrt (112), und keine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 enthält die Verpflichtung, ihnen diese Möglichkeit erneut zu eröffnen, wenn der ursprüngliche Umstrukturierungsplan während der Untersuchung abgeändert wird (113). (215) Der vorliegende Beschluss stützt sich somit hauptsächlich nur auf Sachverhalte, die bereits am 8. Juli 2008 bekannt waren. Zusätzlich wird die Kommission jedoch nachweisen, dass sich ihre Schlussfolgerungen auch bei eventueller Berücksichtigung der Mitteilung der französischen Behörden vom 16. Mai 2013 für die vor dem 8. Juli 2008 beschriebene Sachlage und die am 27. August 2013 von der SNCM vorgelegten Informationen nicht verändern würden. 6.1.2.   Verkauf der SNCM zum negativen Preis von 158 Mio. EUR (216) Im vorliegenden Fall muss die Kommission prüfen, ob die Kapitalzuführung des Staates in Höhe von 158 Mio. EUR vor der Veräußerung der SNCM an private Übernehmer, d. h. letzten Endes der ebenso „hohe negative Kaufpreis“ für das Unternehmen, Beihilfeelemente enthält. (217) Ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies öffentliches Auswahlverfahren, bei dem der Staat das Unternehmen nach einer vorherigen Kapitalaufstockung (die höher als der Kaufpreis ist) veräußert, ermöglicht nicht zwangsläufig, das Vorliegen einer Beihilfe auszuschließen, die sowohl dem privatisierten Unternehmen als auch seinem Käufer zugute kommen kann (114). (218) Bei der Prüfung, ob ein Unternehmen durch eine Kapitalzuführung des Staates einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat, wendet die Kommission grundsätzlich das Kriterium des „marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers“ (im Folgenden „Kriterium des privaten Kapitalgebers“) an, sofern der Beihilfeempfänger keine anderen staatlichen Beihilfen zurückzahlen muss und die Zuführung nach diesem Kriterium geprüft werden kann. Das Kriterium des privaten Kapitalgebers beruht auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung des öffentlichen und des privaten Sektors gemäß Artikel 345 AEUV. Diesem Grundsatz zufolge ist Kapital, das einem Unternehmen vom Staat direkt oder indirekt unter Umständen bereitgestellt wird, die marktüblichen Bedingungen entsprechen, nicht als staatliche Beihilfe anzusehen (115). (219) Zu diesem Zweck kann die Kommission insbesondere beurteilen, ob sich der Geldgeber wie ein privater Kapitalgeber verhalten hat, der eine globale oder sektorielle Strukturpolitik verfolgt und sich von langfristigen Renditeaussichten für das investierte Kapital leiten lässt. Dieser Ansatz wurde vom Gericht der Europäischen Union im Rahmen mehrerer Rechtssachen als gültig anerkannt (116). (220) Nach der ständigen Rechtsprechung stellt die Kapitalzufuhr eines öffentlichen Kapitalgebers, die — auch langfristig — ohne jede Ertragsaussicht ist, eine staatliche Beihilfe dar (117). (221) Das Gericht der Europäischen Union hat auch festgestellt, dass es sich ein privater Kapitalgeber, der eine von langfristigen Rentabilitätsgesichtspunkten geleitete umfassende oder sektorielle Strukturpolitik verfolgt, vernünftigerweise nicht erlauben kann, nach Jahren ununterbrochener Verluste eine Kapitalzuführung vorzunehmen, die sich wirtschaftlich nicht nur kostspieliger als eine Liquidation der Aktiva erweist, sondern auch noch im Zusammenhang mit dem Verkauf des Unternehmens steht, was ihm selbst längerfristig jede Gewinnaussicht nimmt (118). (222) In seinem Urteil „Gröditzer“ hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass zur Klärung der Frage, ob die Privatisierung eines Unternehmens zu einem negativen Kaufpreis Elemente staatlicher Beihilfe enthält, „zu prüfen [ist], ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, im Rahmen des Verkaufs des betreffenden Unternehmens Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren, oder ob er sich für die Liquidation des Unternehmens entschieden hätte“ (119). (223) Angesichts der vorstehenden Ausführungen muss die Kommission zur beihilferechtlichen Würdigung der fraglichen Maßnahme „bewerten, ob die vom Staat gewählte Lösung gegenüber allen anderen Lösungen, einschließlich der Nichtintervention, absolut gesehen die kostengünstigere Lösung ist. Ist dies der Fall, würde daraus gefolgert werden können, dass der Staat wie ein privater Investor gehandelt hat“ (120). (224) Oder anders gesagt, die Kommission muss prüfen, ob sich die Entscheidung, Kapital in diesem Umfang zuzuführen, tatsächlich als kostengünstiger erweist als eine Liquidation. 6.1.2.1.   Zur Bewertung der Liquidationskosten a)   Zur Berücksichtigung der Zahlung der zusätzlichen Abfindungen (225) Zur Ermittlung der Liquidationskosten für den Anteilseigner dürfen, so die französischen Behörden, große Unternehmensgruppen heute, wenn sie Standorte schließen oder Tochtergesellschaften abwickeln, die sozialen Folgen solcher Schließungen oder Liquidationen nicht vernachlässigen. Daher führen sie in den meisten Fällen Sozialpläne durch, die Umschulungsmaßnahmen für das Personal, Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche, Abfindungen oder sogar Maßnahmen im lokalwirtschaftlichen Kontext umfassen können, die über die gesetzlichen und tarifvertraglichen Verpflichtungen hinausgehen. (226) Nach Ansicht der französischen Behörden ist auf der Grundlage des Sozialplans von 2005, der wiederum auf dem Sozialplan von 2002 aufbaute, demnach eine Spanne von [90 000-100 000] (*1) bis [120 000-130 000] (*1) EUR je Beschäftigten, d. h. ein Gesamtbetrag zwischen [200-210] (*1) Mio. EUR und [250-260] (*1) Mio. EUR, zu berücksichtigen. Die untere Marke dieser Spanne entspreche dabei dem Umstand, dass die Kosten des Referenzsozialplans aufgrund des sehr hohen Anteils der kurz vor dem Rentenalter stehenden Arbeitnehmer, die zu besonders vorteilhaften Bedingungen ausscheiden würden, angehoben worden seien. Berücksichtigt werde auch, dass der Kontext der Liquidation des Unternehmens und der Entlassung der gesamten Belegschaft mit einer Reduzierung der Belegschaft, die eine Fortführung der Geschäftstätigkeit ermögliche, wie dies im Referenzsozialplan der Fall sei, nicht vergleichbar sei. (227) Schließlich enthalte — so die französischen Behörden — auch bei Anwendung des Analyseschemas, welches das Gericht in seinem Urteil vom 15. September 2012 definiert hatte, die Mehrheitsveräußerung der SNCM für einen negativen Preis von 158 Mio. EUR keine Elemente staatlicher Beihilfen. Ihnen zufolge lägen der Kommission nämlich alle erforderlichen Elemente vor, um auf die Kritik des Gerichts zu antworten. (228) Die Kommission kann sich dieser Analyse im vorliegenden Fall nicht anschließen. (229) Gemäß Urteil des Gerichts (121) kann die Zahlung von zusätzlichen Abfindungen durch einen privaten Kapitalgeber grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls eine legitime und zweckdienliche Praxis sein, um einen friedlicheren sozialen Dialog zu fördern und das Image einer Gesellschaft oder einer Unternehmensgruppe aufrechtzuerhalten. Kraft des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen privaten und öffentlichen Unternehmen steht auch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, zusätzliche Abfindungen im Fall der Liquidation eines öffentlichen Unternehmens zu zahlen, auch wenn ihre Verpflichtungen a priori das rein gesetzliche und tarifvertragliche Minimum nicht überschreiten dürfen. Wie das Gericht jedoch klarstellt, darf „die Tragung dieser zusätzlichen Kosten aufgrund legitimer Überlegungen (…) kein ausschließlich soziales oder gar politisches Ziel verfolgen, da sie sonst den Rahmen des Privatinvestortests sprengt (…). Fehlt jegliche, wenn auch nur langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit, ist die Tragung von Kosten, die über die rein gesetzlichen und tarifvertraglichen Verpflichtungen hinausgehen, somit als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG anzusehen“ (122). (230) Im Hinblick auf das von den französischen Behörden vorgebrachte Argument vom Image des Staates vertritt das Gericht die Auffassung, dass „(…) der Schutz des Images eines Mitgliedstaats als globaler Investor in der Marktwirtschaft abgesehen von besonderen Umständen und ohne eine besonders überzeugende Begründung keine ausreichende Rechtfertigung darstellen kann, um die langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit der Tragung von zusätzlichen Kosten wie etwa zusätzlichen Abfindungen zu belegen“ (123). Nun liegen aber solche besonderen Umstände hier nicht vor. (231) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden es versäumt haben, nach der Eröffnung insbesondere in geografischer und sektorieller Hinsicht die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Staates festzulegen, im Verhältnis zu denen die langfristige wirtschaftliche Vernünftigkeit die in Frage stehenden Maßnahmen zu beurteilen ist, auch wenn sie in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2013 schließlich angaben, dass das Verhalten des Staates mit dem einer diversifizierten Holding zu vergleichen sei, die versuche, gewinnmaximierend zu wirtschaften und ihr Image als „global player“ insbesondere beim Umgang mit der eigenen Belegschaft zu schützen. (232) In Bezug auf das Image der CGMF stellt die Kommission fest, dass die CGMF keinen anderen Vermögenswert im Seeverkehrssektor hatte. Das auf dem Schutz des Images beruhende Argument trifft demnach nicht auf sie zu. (233) In Bezug auf das Image des Staats als Anteilseigner haben die französischen Behörden geltend gemacht, dass ein erhöhtes Risiko für soziale Konflikte in den staatlich kontrollierten Unternehmen nicht nur im geografischen Umfeld der Geschäftsfelder der SNCM, sondern auch in beliebigen anderen Bereichen und insbesondere im Transportsektor bestehe. Die Kommission hält einerseits fest, dass die französischen Behörden dieses Ansteckungsrisiko für alle öffentlichen Unternehmen nicht konkret belegt haben, und geht andererseits davon aus, dass sie auch keinen Nachweis dafür erbracht haben, dass mit Zahlung dieser zusätzlichen Abfindungen das Auftreten weiterer Streiks hätte vermieden werden können. Und schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass die ausschließlich soziale Rechtfertigung für die Übernahme dieser zusätzlichen Abfindungen durch den Staat nicht ausreicht, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen. (234) Im Übrigen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die französischen Behörden nicht genügend objektive und überprüfbare Anhaltspunkte als Beleg dafür vorgebracht haben, dass die Zahlung von zusätzlichen Abfindungen unter ähnlichen Umständen eine gefestigte Praxis bei privaten Unternehmern sei. Es sei nämlich zu betonen, dass der bloße Verweis auf eine beschränkte Anzahl von Sozialplänen das Bestehen einer hinreichend gefestigten Praxis in Fällen, die mit dem vorliegenden vergleichbar sind, nicht belegen kann. Dies gilt umso mehr, als sich diese Sozialpläne auf Umstrukturierungs- und nicht auf Liquidationspläne in Sektoren beziehen, die a priori nichts mit Transportinfrastrukturen gemein haben, wie etwa in der Kosmetik (Yves Saint-Laurent Haute Couture), im Landwirtschafts- und Lebensmittelsektor (Danone) oder in der Elektronik (Hewlett Packard). Außerdem seien in der von den französischen Behörden in der Mitteilung vom 16. Mai 2013 vorgelegten Übersicht über Sozialpläne sechs weitere, erst nach der Privatisierung der SNCM durchgeführte Sozialpläne aufgeführt, die somit nicht als Begründung für die Übernahme der zusätzlichen Abfindungen in Frage kommen. (235) Die SNCM hat in der Mitteilung vom 27. August 2013 eine neue Liste mit fünf Sozialplänen vorgelegt. Nach Auffassung der Kommission belegt diese Liste nicht, dass die Zahlung von zusätzlichen Abfindungen unter ähnlichen Umständen eine gefestigte Praxis bei privaten Unternehmern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.