Europäische Union

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1975 der Kommission vom 7. August 2017 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen (Text von Bedeutung für den EWR. )

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31.10.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 281/29 DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2017/1975 DER KOMMISSION vom 7. August 2017 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Cadmium enthalten. (2) Gemäß Anhang III Nummer 39 der Richtlinie 2011/65/EU war die Verwendung von Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Beleuchtungen oder Display-Systemen bis zum 1. Juli 2014 von dem Verbot ausgenommen. Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 1. Januar 2013 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme. (3) Farbkonvertierende LED mit Quantenpunkten haben sich in Bezug auf Energieeffizienz und Farbleistung gegenüber früheren Technologien als vorteilhaft erwiesen. Die Gesamtbilanz der Verwendung von Quantenpunkten auf Cadmiumbasis in Displays lässt positive Auswirkungen erkennen, da diese gegenüber derzeit verfügbaren alternativen Technologien weniger Energie verbrauchen. Die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution von Quantenpunkten auf Cadmiumbasis in Display-Anwendungen, in denen Quantenpunkte verwendet werden, überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher. (4) Die Verwendung von Cadmiumselenid in cadmiumhaltigen Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung („Downshifting“) zur Verwendung in Display-Beleuchtungsanwendungen sollte daher für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Veröffentlichung der Delegierten Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union von dem Verbot ausgenommen werden. Diese kurze Gültigkeitsdauer der Ausnahme dürfte keine negativen Auswirkungen auf die Innovation und die Entwicklung cadmiumfreier Alternativen haben. (5) LED mit cadmiumhaltigen Quantenpunkten für Beleuchtungen sind auf dem Markt noch nicht verfügbar, und ihre potenziellen Vorteile gegenüber vorhandenen Technologien lassen sich nicht angemessen quantifizieren, sodass eine Verlängerung der Ausnahme in Bezug auf Beleuchtungsanwendungen nicht gerechtfertigt ist. (6) Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. Artikel 2 (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie + 1 Tag] an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. August 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88. ANHANG In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Nummer 39 folgende Fassung: „39a Cadmiumselenid in cadmiumhaltigen Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung in Anwendungen in Display-Beleuchtungen (< 0,2 μg Cd je mm2 Bildschirmfläche) Läuft für alle Kategorien ab am [zwei Jahre nach Veröffentlichung der Delegierten Richtlinie im Amtsblatt]“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.