Europäische Union

2011/97/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. September 2005 — Staatliche Beihilfe C 11/04 (ex NN 4/03) — Olympic Airways — Umstrukturierung und Privatisierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2706) Text von Bedeutung für den EWR

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zeuge an Olympic Airlines unterzuvermieten und damit Verluste zwischen 250 000 EUR und 350 000 EUR pro Flugzeug und Monat zu übernehmen, eindeutig um eine Übertragung staatlicher Mittel vom Staat an Olympic Airlines handelt. Durch diese Maßnahme verringern sich die Kosten, die Olympic Airlines ansonsten hätte übernehmen müssen. Die Maßnahme ist insofern spezifisch, als sie allein auf Olympic Airlines ausgerichtet ist und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, denn Olympic Airlines agiert auf dem vollständig liberalisiertem Luftverkehrsmarkt. (189) Nach ständiger Rechtsprechung muss nicht zwischen Fällen unterschieden werden, bei denen die Beihilfe unmittelbar durch den Staat selbst oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird (13). Damit Vorteile als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden können, müssen sie erstens unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (14) und zweitens dem Staat zurechenbar (15) sein. (190) Die Kommission muss deshalb entscheiden, ob die von Olympic Airways und AIA ergriffenen Maßnahmen dem Staat zurechenbar sind oder nicht. Wie nachstehend in Erwägungsgrund 192 ausgeführt, kann die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergriffen wurde. (191) Hinsichtlich der Entscheidung von Olympic Airways, Flugzeuge zu wesentlich niedrigeren Preisen als den Haupt-Leasing-Preisen an Olympic Airlines unterzuvermieten und dadurch 37,6 Millionen EUR zu verlieren, stellt die Kommission fest, dass der Staat sowohl an Olympic Airways als auch an Olympic Airlines zu 100 % beteiligt war. Das Management und die Vorstände beider Unternehmen wurden vom Staat benannt. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass Olympic Airways und Olympic Airlines unter staatlicher Kontrolle standen (und weiterhin stehen). Griechenland konnte als größter Gläubiger von Olympic Airways unmittelbar und mittelbar auf beide Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben. Die Entscheidung von Olympic Airways, Flugzeuge an Olympic Airlines unterzuvermieten, war folglich nicht die Handlung eines unabhängigen Unternehmens. (192) Obwohl Griechenland bekräftigt, dass es keinen Einfluss auf das Geschäftsgebaren von AIA habe, stellt die Kommission in Bezug auf AIA fest, dass der Staat 55 % der Anteile von AIA hält und vier seiner neun Direktoren benennt. Der EuGH hat weitere Kriterien genannt, die herangezogen werden können, um festzustellen, ob eine Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens dem Staat zurechenbar ist (16). Diese Kriterien sind u. a. „seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind“. Obwohl der Staat eine Mehrheitsbeteiligung an AIA hält, wird die Gesellschaft in ihrem Tagesgeschäft als ein vom Staat unabhängiges Privatunternehmen geführt (nur 4 seiner 9 Direktoren werden vom Staat benannt), und angesichts der Tatsache, dass alle Schulden von Olympic Airways/Olympic Airlines gegenüber AIA mit Zinsen zurückgezahlt werden und durch Flugzeughypotheken gesichert sind, kann die Kommission nicht endgültig feststellen, dass die Maßnahmen von AIA dem Staat zuzurechnen sind. (193) Die Kommission stellt somit fest, dass die Leasingvereinbarungen zwischen Olympic Airways und Olympic Airlines den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, weil sie insofern spezifisch sind, als ein Unternehmen begünstigt wird, weil es von Verbindlichkeiten entbunden wird, denen es andernfalls nachkommen müsste. Die Kommission stellt ferner fest, dass die in Rede stehenden Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten auf diesem Markt beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, weil ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft beteiligt ist (vgl. Erwägungsgrund 193). Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Leasing-Vereinbarungen, denen zufolge Olympic Airlines entweder von Olympic Airways oder vom Staat Flugzeuge mietet, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten von Olympic Airlines darstellen. iii)   Welchen Status hatte die Bar-„Vorauszahlung“ aus dem Sonderkonto gemäß Gesetz 3185/200? Wie wurden die Barmittel ausgezahlt und ausgegeben? Wer profitierte von den Barauszahlungen? (194) Die Kommission kann zunächst feststellen, das es sich bei diesen Zahlungen (da das Geld direkt aus dem Staatshaushalt stammt und nach Artikel 27 des Gesetzes 3185/2003 ausdrücklich bereitgestellt wird) um eine Übertragung staatlicher Mittel und um eine Einzelmaßnahme handelt, weil sie ausschließlich auf Olympic Airways ausgerichtet ist. (195) Griechenland behauptet, dass die Bereitstellung des Zuschusses in Höhe von 130 312 459 EUR für Olympic Airways der Akt eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers war. Nach der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsprechung muss das Verhalten des Staates als öffentlicher Investor mit dem eines fiktiven privaten Investors verglichen werden, der Kapital zum Zweck der kurzfristigen Rentabilisierung anlegt (17). Eine notwendige Kapitalerhöhung, die der Rettung eines Unternehmens dient, das vorübergehend in Schwierigkeiten geraten ist, das jedoch nach geeigneten Umstrukturierungsmaßnahmen in der Lage ist, wieder rentabel zu arbeiten, ist nicht notwendigerweise eine Beihilfe, wenn ein privater Investor genauso gehandelt hätte. Laut Gerichtshof liegt ferner keine staatliche Beihilfe vor, wenn die Kapitalerhöhung zu Konditionen erfolgt, die für einen privaten, unter normalen Marktbedingungen arbeitenden Investor akzeptabel wären (18). (196) Als der Vorschuss von 130 312 459 EUR an Olympic Airways überwiesen wurde, befand sich das Unternehmen bereits in einer sehr schwierigen finanziellen Lage. Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung von 2002 festgestellt, dass das Unternehmen rechtswidrige und mit dem EG-Vertrag unvereinbare Beihilfen erhalten hatte, und ordnete deshalb an, die Beihilfen mit Zinsen zurückzufordern. Olympic Airways hatte sich kurz zuvor von seinen Flugsparten trennen müssen, wobei die mit diesen Sparten verbundenen Verbindlichkeiten bei Olympic Airways verblieben. Ende 2003 schuldete Olympic Airways dem griechischen Staat insgesamt 522 Millionen EUR an nicht gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Angesichts der finanziellen Lage von Olympic Airways muss die Kommission feststellen, dass das Unternehmen eindeutig nicht in der Lage gewesen wäre, in dieser Situation einen ähnlichen Vorschuss von einem privaten Investor zu erhalten. Dies wird um so deutlicher angesichts der Tatsache, dass der „Investor“ im vorliegenden Fall gleichzeitig der größte Gläubiger von Olympic Airways war und für ihn wenig realistische Chancen bestanden, die bereits geschuldeten Beträge von Olympic Airways zurückzuerhalten. Ein solcher Gläubiger hätte es nicht zu einem weiteren Anwachsen der Schulden kommen lassen, während das zur Tilgung der Schulden nutzbare Vermögen schwand (19). Ein privater Gläubiger hätte im Gegenteil alle rechtlichen Schritte eingeleitet, um die Außenstände einzutreiben oder Sicherheiten einzulösen. Die Kommission kann der Behauptung Griechenlands deshalb nicht zustimmen, dass die Auszahlung der fraglichen Summe an Olympic Airways der Akt eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gewesen sei. (197) Die Kommission muss nun prüfen, ob der Betrag von 130 312 459 EUR, wie ursprünglich von Griechenland behauptet, als eine Art Ausgleich für Olympic Airways angesehen werden kann, den der Staat dem Unternehmen für das Vermögen gewährt hat, das von Olympic Airways auf Olympic Airlines übertragen wurde. Um die Richtigkeit dieser Aussage prüfen zu können, muss die Kommission den von Olympic Airways an Olympic Airlines übertragenen Wert bestimmen. Das Management von Olympic Airways setzte den Wert der an Olympic Airlines übertragenen Vermögenswerte auf 130 312 459 EUR fest. Träfe dies zu, läge in Bezug auf die Übertragung dieser Summe auf Olympic Airways keine staatliche Beihilfe vor, da Olympic Airways dadurch kein Vorteil entstanden wäre. (198) Die Kommission hält es für wichtig, dass Olympics eigene Rechnungsprüfer, Deloitte & Touche, im Jahresbericht vom 31. Dezember 2003 Bedenken hinsichtlich der Wertbestimmung der Vermögenswerte äußern, die zwischen Olympic Airways und Olympic Airlines übertragen bzw. nicht übertragen wurden. Die Rechnungsprüfer erklärten, sie könnten den Firmenwert, den Wert der Sachanlagen zum Zeitpunkt der Bewertung und die Höhe der Verbindlichkeiten und Forderungen, die von den jeweiligen Unternehmen auf Olympic Airlines übertragen wurden, nicht bestätigen und demnach auch keine diesbezügliche Stellungnahme abgeben. (199) Die Gutachter haben in ihrem von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht glaubhaft nachgewiesen, dass die auf Olympic Airlines übertragenen Aktiva überbewertet waren. Auf Anweisung der Kommission haben die Gutachter infolgedessen selbst eine Wertbestimmung nach von Griechenland sowie international anerkannten Rechnungsprüfungstechniken und -standards vorgenommen. Sie kamen zu dem Schluss, dass der Wert des auf Olympic Airlines übertragenen Nettovermögens nicht auf 130 Millionen EUR sondern vielmehr auf rund 38 Millionen EUR zu veranschlagen sei. Die Kommission hat die Daten und die Methodik der Gutachter sorgfältig geprüft und teilt deren Standpunkt. De Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Wert der übertragenen Aktiva rund 91,5 Millionen EUR über ihrem tatsächlichen Wert angesetzt wurde. (200) Auch wenn eine vollständige Prüfung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erforderlich wäre, um die in Rede stehenden Beträge exakt bestimmen zu können, kann die Kommission den zu hoch angesetzten Betrag auf 91,5 Millionen EUR veranschlagen. (201) Auf dieser Grundlage stellt die Kommission fest, dass die Überbewertung spezifisch ist, weil ausdrücklich Mittel an Olympic Airways übertragen werden und dem Unternehmen somit ein Vorteil erwächst, weil „die Gelder für alle Arten von Abfindungs- und Rentenzahlungen an die Belegschaft sowie zur Begleichung der Verbindlichkeiten von Olympic Airways und Olympic Aviation im Rahmen des Umstrukturierungs- und Liquidationsverfahrens bestimmt“ (20) waren, um es dem Unternehmen zu ermöglichen, seine „finanziellen Verpflichtungen“ zu erfüllen. Die Kommission stellt dazu fest, dass diese Bestimmung weit ausgelegt und die fragliche Summe zur Deckung der allgemeinen Betriebskosten von Olympic Airways eingesetzt wurde: Über 51 Millionen EUR der als Vorschuss gewährten Summe flossen in das Flugzeug-Leasing. (202) Die Kommission kommt ferner zu dem Schluss, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, weil sie einem Unternehmen gewährt wurde, das mit anderen Unternehmen in der Gemeinschaft im Wettbewerb steht; dies gilt insbesondere seit Inkrafttreten der Richtlinie 96/67/EG vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, die die Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen, die jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, für den Wettbewerb geöffnet hat (21). Die Kommission muss deshalb feststellen, dass der aufgrund der auf Olympic Airlines übertragenen Vermögenswerte zu hoch veranschlagte Betrag, der an Olympic Airways ausgezahlt wurde, einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten von Olympic Airways gleichkommt. iv)   Hat Olympic Airways (Olympic Airlines Services) seit Dezember 2002 staatliche Beihilfen erhalten? (203) Wie die Gutachter nachweisen konnten, hat Olympic Airways seit der letzten Entscheidung der Kommission, die Olympic Airways betraf (12. Dezember 2002), und seit der Trennung von Olympic Airlines Barvorauszahlungen vom Staat erhalten, und seine Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten gegenüber dem Staat sind gestiegen. (204) Es ist eindeutig, dass die Rückzahlungen im Rahmen des ABN-Amro-Darlehens (36 945 357 EUR), die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Finanzierungsleasing der A340 (11 774 684 EUR) und die direkten Barzahlungen von 8,2 Millionen EUR an Olympic Airways direkte Übertragungen staatlicher Mittel an Olympic Airways durch den Staat beinhalteten. Diese Maßnahmen stellen aus den in Erwägungsgrund 7 dargelegten Gründen insofern weitere rechtswidrige Beihilfemaßnahmen dar, als es sich nicht um die bloße Inanspruchnahme von zuvor vom griechischen Staat gestellten Garantien handelt. Wie bereits bei der Prüfung der „Vorauszahlung“ an Olympic Airways dargelegt wurde, bestehen — selbst wenn der Staat diese bei Olympic Airways ausstehenden Beträge den Steuerbehörden meldete und diese in den Büchern von Olympic Airways als Steuerverbindlichkeiten geführt wurden — nur geringe bzw. nicht realistische Chancen, dass diese Beträge sicher an den Staat zurückgezahlt würden; deshalb trifft es nicht zu, dass dieser rational oder unternehmerisch handelte, als diese Zahlungen vorgenommen wurden. (205) Die sich zunehmend verschlechternde Lage von Olympic Airways (Olympic Airlines Services) in Bezug auf Steuern und Sozialversicherungen wurde bereits beschrieben. Seine Verbindlichkeiten im Bereich Steuern und Sozialversicherungen waren Ende 2002 bereits sehr hoch und beliefen sich auf 273 Millionen EUR. Seitdem sind diese Verbindlichkeiten kontinuierlich angestiegen. Ende 2004 betrugen die Verbindlichkeiten schätzungsweise 697 Millionen EUR, was bedeutet, dass die Verbindlichkeiten von Olympic Airways gegenüber dem Staat in dem Zeitraum, auf den sich diese Entscheidung bezieht, um 354 Millionen EUR gestiegen sind. (206) In diesem Zusammenhang hat der Staat als Steuerverwaltung selbst toleriert, dass Olympic Airways die Zahlung von Steuern und Abgaben immer wieder aufschob oder unterließ. Mit der Verwaltung des Sozialversicherungssystems und der Einziehung der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge ist eine nach dem griechischen Recht eingerichtete öffentliche Einrichtung (IKA) (22) betraut, die ihre Aufgabe unter staatlicher Aufsicht erfüllen muss. Sie ist befugt, aber nicht verpflichtet, Ausgleichsvereinbarungen bei Zahlungsverzug zu treffen (23). Die stetig steigenden Steuerverbindlichkeiten von Olympic Airways gegenüber dem Staat sind deshalb eindeutig dem Staat zurechenbar. (207) Die Kommission muss nun prüfen, ob diese Stundung als Übertragung staatlicher Mittel eingestuft werden kann. Da nicht nur positive Gewinne als staatliche Beihilfen gelten, sondern auch Maßnahmen, die normale Kosten senken, stellt diese unterlassene Beitreibung von Forderungen seitens Griechenlands eindeutig eine Übertragung staatlicher Mittel dar. (208) Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass eine Übertragung von dem Staat zurechenbaren Mitteln stattgefunden hat, muss sie nun ermitteln, ob diese Beihilfe den Wettbewerb verfälscht. Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass Olympic Airways sowohl durch die Gewährung von direkten Beihilfen als auch durch die unterlassene Beitreibung von Schulden seitens des Staates ein erheblicher geschäftlicher Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern erwächst. Der Staat hat nicht rational und unternehmerisch gegenüber Olympic Airways gehandelt. Infolgedessen entsteht, wie in Erwägungsgrund 209 dargelegt, eine Wettbewerbsverzerrung innerhalb eines liberalisierten Sektors des Binnenmarkts. Die Kommission muss deshalb feststellen, dass die duldende Haltung des Staates angesichts der unbeglichenen und stets steigenden Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten sowie die vom Staat vorgenommenen Zahlungen anstelle von Olympic Airways einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten von Olympic Airways gleichkommen. 6.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT i)   Vereinbarkeit der Beihilfe für Olympic Airways (209) Angesichts der Schlussfolgerung, dass Olympic Airlines seit seiner Gründung staatliche Beihilfen erhalten hat, muss die Kommission die Maßnahmen zugunsten von Olympic Airlines anschließend nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag prüfen, worin die Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Unvereinbarkeit nach Artikel 87 Absatz 1 festgelegt sind. (210) Die Freistellungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Beihilfen weder sozialer Art sind noch einzelnen Verbrauchern gewährt werden; sie dienen auch nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie werden nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt. (211) Weitere Freistellungen vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen sind in Artikel 87 Absatz 3 niedergelegt. Die Freistellungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und d finden in diesem Fall keine Anwendung, weil es sich weder um Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes handelt. (212) Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag betrifft Freistellungen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Griechenland ist ein Gebiet, das gänzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fällt. (213) In Bezug auf Luftverkehrsdienste ist die Kommission der Auffassung, dass die Ziele regionaler Beihilfen normalerweise leichter durch die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu erreichen sind. In Griechenland müssen Unternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllen, die Flugdienste zwischen dem griechischen Festland und den Inseln sowie zwischen den Inseln anbieten; auf sogenannten wenig frequentierten Strecken werden sie vom Staat an Fluggesellschaften vergeben, die dafür einen Ausgleich für die Erbringung dieser Dienste erhalten. Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei dem Ausgleich für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Allgemeinen um eine gezielte Unterstützungsmaßnahme handelt und dass eine solche staatliche Unterstützung in der Regel nicht zu unvereinbaren staatlichen Beihilfen führt, vorausgesetzt, der Betreiber wird nach einem transparenten, diskriminierungsfreien Verfahren ausgewählt und es liegt keine Überkompensation vor. Dies traf auf die Verträge von Olympic Aviation zu. Unter den Bedingungen der Umstrukturierung werden diese Strecken derzeit von Olympic Airlines als „Nachfolge“-Unternehmen betrieben. Angesichts der wenigen Informationen, die der Kommission vorliegen, kann hinsichtlich der Art und Weise, wie die Verträge für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen von Olympic Aviation auf Olympic Airlines übertragen wurden, nicht ausgeschlossen werden, dass die Verfahren für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (24) nicht ordnungsgemäß befolgt wurden. In jedem Fall kann Griechenland die Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag im Zusammenhang mit den Summen, die Olympic Airlines seit seiner Gründung gewährt wurden, nicht geltend machen. (214) Die Kommission muss nun prüfen, ob eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, im vorliegenden Fall möglich ist. Bei dieser Prüfung muss die Kommission die geltenden Leitlinien zu staatlichen Beihilfen im Luftverkehr (25) und die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (26) heranziehen. (215) Was die Beihilfen zugunsten von Olympic Airlines in Form von verringerten Kosten für Flugzeugleasings betrifft, verweist die Kommission auch hier auf die Leitlinien zu staatlichen Beihilfen im Luftverkehr. In Randnummer 14 der Leitlinien heißt es, dass direkte Beihilfen, die Betriebsverluste ausgleichen sollen, grundsätzlich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht von dem allgemeinen Beihilfeverbot ausgenommen werden können. In den Leitlinien wird des Weiteren ausgeführt, dass direkte Betriebsbeihilfen für einzelne Flugstrecken im Prinzip nur genehmigt werden, wenn die Beihilfe ihrem Empfänger die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ermöglichen soll oder sozialer Art ist. (216) Im vorliegenden Fall erfüllen die Beihilfen, die der griechische Staat Olympic Airlines entweder direkt durch das Leasing oder indirekt über Olympic Airways gewährte, keine der Voraussetzungen für zulässige Betriebsbeihilfen für Flugstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen können neue Beihilfen nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, solange frühere Beihilfen, die als rechtswidrig eingestuft wurden, nicht zurückgezahlt sind, denn alle Beihilfen zusammen würden zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gemeinsamen Markt führen (27). Da Olympic Airlines aus den obengenannten Gründen das Nachfolgeunternehmen der Flugsparten von Olympic Airways ist und somit auch bei Rückforderungen dessen Nachfolge antritt, können neue Beihilfen zugunsten von Olympic Airlines solange nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein, wie die betreffenden Beihilfen nicht zurückgezahlt wurden. Mit der Gewährung der Beihilfen hält Griechenland sich außerdem nicht an seine Zusagen, Olympic Airways — sowie seinen Nachfolgeunternehmen — keine weiteren Beihilfen zu gewähren (Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung von 1994). (217) Obwohl Griechenland nicht abgestritten hat, dass Summen, die Olympic Airlines seit seiner Gründung erhalten hat, ein Ergebnis der Umstrukturierung sind, und obwohl die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass Olympic Airlines zumindest in Bezug auf die Rückforderung von vor der Abspaltung gewährten Beihilfen ein Nachfolgeunternehmen von Olympic Airways ist, wird die Kommission die Beihilfen zugunsten von Olympic Airlines der Vollständigkeit halber zusätzlich nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 1999 prüfen. Nach Randnummer 7 dieser Leitlinien kommen neugegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist; deshalb fallen diese Beihilfen nicht unter diese Leitlinien. (218) Folglich erfüllen die Beihilfen, die Olympic Airlines seit seiner Gründung gewährt wurden, nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c. Die Kommission stellt fest, dass Griechenland Olympic Airlines rechtswidrig nicht angemeldete neue Beihilfen in Form von vergünstigten Subleasingvereinbarungen mit Olympic Airlines gewährt hat. ii)      a)   Vereinbarkeit der Beihilfe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.