Europäische Union

2011/97/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. September 2005 — Staatliche Beihilfe C 11/04 (ex NN 4/03) — Olympic Airways — Umstrukturierung und Privatisierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2706) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0097. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

für Olympic Airways (219) Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass es sich bei dem wegen der Überbewertung der Aktiva von Olympic Airlines zu hoch angesetzten Betrag, der anschließend vom griechischen Staat an Olympic Airways gezahlt wurde, um eine staatliche Beihilfe handelt, muss sie die Maßnahme nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag prüfen, in denen die Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Unvereinbarkeit nach Artikel 87 Absatz 1 festgelegt sind. (220) Die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind in diesem Fall nicht anwendbar, da die Beihilfen weder sozialer Art sind noch einzelnen Verbrauchern gewährt werden; sie dienen auch nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie werden nicht für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt. (221) Weitere Ausnahmen vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen sind in Artikel 87 Absatz 3 verankert. Die Ausnahmen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und d finden in diesem Fall keine Anwendung, weil es sich weder um Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes handelt. (222) Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag betrifft Freistellungen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Obwohl ganz Griechenland unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fällt, kann diese Bestimmung aus den in Erwägungsgrund 211 genannten Gründen nicht angewendet werden. (223) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sind „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar; Griechenland hat die Kommission ersucht zu prüfen, ob die Maßnahme als Rettungsbeihilfe eingestuft werden kann, falls die Kommission zu dem Schluss käme, dass die Vorauszahlung nicht als Akt eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers angesehen werden kann und deshalb eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. b)   Potenzielle Rettungsbeihilfe (224) Da die fragliche Summe zwischen Dezember 2003 und Mai 2004 ausgezahlt wurde, sind als Gemeinschaftsrahmen zur Feststellung der Vereinbarkeit die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999 anzuwenden. Nach Randnummer 104 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 (28) sind die Leitlinien von 1999 anzuwenden, wenn Beihilfen vor dem 10. Oktober 2004 gewährt wurden. c)   Anwendbarkeit der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1999 (225) In Randnummer 4 der Leitlinien von 1999 heißt es: „Es gibt keine gemeinschaftliche Bestimmung des Begriffs ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘. (…) geht die Kommission davon aus, daß sich ein Unternehmen (…) in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift.“ (226) Weiter heißt es in den Leitlinien: „Als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne dieser Leitlinien gilt, unabhängig von der Größe, insbesondere ein Unternehmen, wenn a) bei Gesellschaften, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist, mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorenging“. (227) In Randnummer 6 heißt es ferner: „Zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten gehören zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cash flow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts.“ (228) Die Kommission stellt fest, dass es sich bei Olympic Airways um ein chronisch verschuldetes Unternehmen handelt, dass bereits einen wesentlichen Teil seines Grundkapitals verloren hat. Die Steuer- und Sozialversicherungsschulden von Olympic Airways gegenüber dem griechischen Staat stiegen von 273 Millionen EUR Ende 2002 auf 522 Millionen EUR Ende 2003, als es die „Vorauszahlung“ erhielt, an. Wie bereits dargelegt wurde, ist das Unternehmen bisher nicht in der Lage gewesen, eine sichere geschäftliche Einnahmequelle zu finden, und es bestehen wenige realistische Aussichten, dass es seine Schulden gegenüber dem Staat wird zurückzahlen können. Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass es sich bei Olympic Airways um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1999 handelt. d)   Voraussetzungen für die Genehmigung von Rettungsbeihilfen (229) Die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999 sehen zwei Voraussetzungen vor, die beide erfüllt sein müssen, damit Rettungsbeihilfen gewährt werden können. Die Kommission muss sich vergewissern, dass alle diese Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. (230) Erstens: „[Bei] Rettungsbeihilfen […] muss [es] sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen handeln. In beiden Fällen muss für das Darlehen ein Zinssatz verlangt werden, der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind, insbesondere den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen. Für die Rückzahlung von Darlehen und die Laufzeit von Bürgschaften gilt eine höchstens sechsmonatige Frist ab Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen.“ (231) Im vorliegenden Fall wird die Rettungsbeihilfe Olympic Airways und Olympic Aviation von Griechenland in Form eines Barzuschusses (als „Vorauszahlung“ bezeichnet) in Höhe von 130 312 450 EUR gewährt, anscheinend um diese beiden Unternehmen bei ihrer Umstrukturierung nach der Abspaltung ihrer Flugsparten und der Gründung von Olympic Airlines zu unterstützen. Olympic Airways und Olympic Aviation werden keine Darlehenszinsen berechnet, und der Betrag von 130 312 450 EUR soll unmittelbar von den Verkaufserlösen aus der Privatisierung von Olympic Airlines — einem Unternehmen, von dem Griechenland bekräftigt, dass es nicht Eigentum der Olympic Airways Group sei — zurückgezahlt werden. Reichen die Mittel aus der Veräußerung von Olympic Airlines nicht aus, um die „Vorauszahlung“ zurückzuzahlen, werden andere Vermögenswerte von Olympic Airways verkauft, um die Differenz aufzubringen. Unter diesen Umständen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die erste Voraussetzung der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1999 erfüllt ist. (232) Die Beihilfe muss zweitens „mit Krediten verbunden sein, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des letzten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens zwölf Monate beträgt“. Die fragliche Summe kann, wie oben dargelegt, nicht als ein Darlehen im eigentlichen Sinne zugunsten von Olympic Airways und Olympic Aviation beschrieben werden, weil die Tilgung von dem Verkauf eines anderen Unternehmens abhängt. Der Betrag von 130 312 450 EUR ist zwischen dem 24. Dezember 2003 und dem 13. Mai 2004 in Tranchen zur Verfügung gestellt worden. Bis heute, d. h. ein Jahr später, ist keine Rückzahlung erfolgt, so dass die zweite Voraussetzung nicht erfüllt ist. Angesichts der Tatsache, dass die Maßnahme die ersten beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, erübrigt sich die Prüfung der verbleibenden drei Voraussetzungen. (233) Die Kommission stellt fest, dass der Zuschuss von 2003 zugunsten von Olympic Airways auch eine Nichterfüllung der früheren Zusagen Griechenlands darstellt, Olympic Airways keine weiteren Beihilfen zu gewähren (Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung von 1994). Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahme nicht die Voraussetzungen einer Rettungsbeihilfe im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllt. (234) Die Kommission muss auch die anderen vom griechischen Staat zugunsten von Olympic Airways gewährten Zuschüsse von insgesamt fast 57 Millionen EUR und die duldende Haltung des Staates gegenüber Olympic Airways berücksichtigen, der zusah, wie die Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten von Olympic Airways von 273 Millionen EUR zum Zeitpunkt der Umstrukturierung Ende 2002 auf 627 Millionen EUR Ende 2004 anstiegen, was bereits als staatliche Beihilfen in Form von Zuschüssen eingestuft wurde. Die Freistellungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 Buchstaben a, b und d EG-Vertrag sind auf Olympic Airways nicht anwendbar (vgl. Randnummern 219 bis 221), weshalb die Kommission prüfen muss, ob die Freistellung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag angewendet werden kann. (235) Wie bereits erläutert, ist jede Gewährung neuer Beihilfen zugunsten von Olympic Airways eine Nichterfüllung zuvor abgegebener Zusagen, keine weiteren Beihilfe gewähren zu wollen (Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung von 1994). Die Gewährung der neuen rechtswidrigen Beihilfen muss zudem vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass Olympic Airways bereits in der Vergangenheit Beihilfen erhalten hat, so dass die gegenwärtige Situation klar auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der nur einmaligen Beihilfegewährung hindeutet, das sowohl in den Leitlinien zu staatlichen Beihilfen im Luftverkehr als auch in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verankert ist. Die Kommission verweist ferner auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die besagt, dass neue Beihilfen nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, solange frühere Beihilfen, die als rechtswidrig eingestuft wurden, nicht zurückgezahlt sind (29). Folglich erfüllen die hier gewährten Beihilfen nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c. (236) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass Griechenland, indem es den Wert der auf Olympic Airlines übertragenen Aktiva zu hoch veranschlagte, Olympic Airways rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe in Höhe dieser Überbewertung gewährt hat. Die Kommission stellt auch fest, dass die Olympic Airways gewährten Zuschüsse in Höhe von fast 57 Millionen EUR und die duldende Haltung des griechischen Staates gegenüber dem Zahlungsverzug und der Nichtzahlung der von Olympic Airways geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen gleichkommen. 7.   VERTRAUENSSCHUTZ UND STAATLICHE GARANTIEN (237) Der griechische Staat übernahm im Zusammenhang mit den vier Finanzierungsdarlehen für die Airbusse A340/300 und dem ABN-Amro-Darlehen mehrere Ratenzahlungen; die Garantienübernahme des Staates gegenüber Olympic Airways stammen aus der Zeit vor der Entscheidung von 2002. Da mit der Entscheidung von 2002 weder die Aussetzung noch die Aufhebung der von Griechenland für Olympic Airways nach 1998 gestellten Garantien angeordnet wird, wendet Griechenland ein, dies bedeute implizit, dass die Kommission eine Aufrechterhaltung der Garantien und der damit verbundenen Zahlungen akzeptiere. Die Kommission kann diese Aussage aus den folgenden Gründen nicht akzeptieren. (238) Die Kommission ist der Auffassung, dass der verfügende Teil der Entscheidung von 2002 hinreichend klar und eindeutig ist: „Artikel 1: Die von Griechenland der Olympic Airways gewährten Umstrukturierungsbeihilfen in Form (…) b) von neuen Darlehensbürgschaften von insgesamt 378 Mio. USD für Darlehen zur Beschaffung neuer Flugzeuge bis zum 31. März 2001 sowie für Investitionen im Zusammenhang mit dem Umzug von Olympic Airways an den neuen Flughafen Spata [werden] im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen“. Hinsichtlich der Rückforderungspflicht wird in der Entscheidung von 2002 zwischen dem Zeitraum 1994-98 und dem Zeitraum 1998-2002 unterschieden. Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (30) entschied die Kommission in Bezug auf den Zeitraum 1994-1998, dass vor dem 14. August 1998 gewährte Beihilfen nicht zurückgefordert werden mussten. Die in Rede stehenden Garantien gewährte Griechenland jedoch lange nach diesem Datum (im Oktober 1999 für vier Flugzeuge und im Februar 2001 für das ABN-Amro-Darlehen). (239) Die Kommission erinnert daran, dass eine Maßnahme nur dann als bloße Inanspruchnahme einer zuvor gestellten staatlichen Garantie und nicht als Gewährung einer neuen staatlichen Beihilfe gilt, wenn die betreffende Maßnahme in allen Aspekten der ursprünglichen Garantie (Identität des Gläubigers, Fristen, Betrag, zuvor abgegebene Insolvenzerklärung usw.) entspricht. Nimmt ein Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem gesicherten Darlehen unter anderen Voraussetzungen als ursprünglich vereinbart eine Zahlung vor, betrachtet die Kommission diese als Gewährung einer neuen Beihilfe, die nach Artikel 88 Absatz 3 anmeldepflichtig ist (31). (240) Im konkreten Fall entsprachen die vom griechischen Staat vorgenommenen Zahlungen im Zusammenhang mit den obengenannten Darlehen nicht den Voraussetzungen der ursprünglichen Garantien, wie sie zum damaligen Zeitpunkt von den griechischen Behörden beschrieben wurden. Zum Beispiel: — Im Falle des ABN-Amro-Darlehens zahlte statt des Unternehmens die Regierung die Raten (rund 36 Millionen EUR) direkt, ohne dass zuvor ein Zahlungsverzug und eine ordnungsgemäße Konkurs- oder Insolvenzerklärung vorgelegen hätte. Die Tatsache, dass die Regierung das Unternehmen anschließend ersuchte, das Geld zurückzuzahlen, zeigt, dass die Zahlung nicht auf der bloßen Inanspruchnahme einer zuvor gestellten Garantie basierte. — Dasselbe gilt für die Darlehen für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Finanzierungsleasing von Flugzeugen und für die direkten Barzahlungen von rund 11 bzw. 8 Millionen EUR. — Die Darlehensverträge für die vier Flugzeuge wurden formal geändert (per Novation), so dass nun der Staat und nicht mehr das Unternehmen Empfänger der Darlehen war. Diese wesentlichen Änderungen lagen vor den in Rede stehenden Zahlungen. — Bei dem Vorschuss von 8 Millionen EUR angesichts der anstehenden Änderungen der beiden Leasingverträge handelte es sich eindeutig um eine Maßnahme, die in der ursprünglichen Garantie nicht vorgesehen war. (241) Angesichts der Tatsache, dass Änderungen vorgenommen wurden und diese zu keinem Zeitpunkt bei der Kommission angemeldet oder von ihr genehmigt wurden, stellen diese Zahlungen eindeutig neue rechtswidrige Beihilfen dar. Die Kommission ist dennoch bereit, während der Durchführungsphase dieser Entscheidung weitere Vorbringen Griechenlands im Zusammenhang mit Ratenzahlungen von rund 36 Millionen EUR zur Tilgung des ABN-Amro-Darlehens und/oder den Ratenzahlungen in Höhe von 11 Millionen EUR im Rahmen des Leasingvertrags über den Erwerb von vier Flugzeugen und der Vereinbarkeit bzw. Unvereinbarkeit von Teilen oder der Gesamtheit dieser Zahlungen mit den in den ursprünglichen Garantien festgelegten Konditionen zu prüfen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Tatsache, dass Olympic Airways und Griechenland Flugzeug-Subleasing-Zahlungen von Olympic Airlines akzeptierten, die unter den für das Hauptleasing gezahlten Beträgen lagen und zur Folge hatten, dass Olympic Airways 2004 Verluste in Höhe von 37 Millionen EUR und der griechische Staat bis Mai 2005 Verluste in Höhe von 2,75 Millionen EUR übernahmen, stellt eine mit dem EG-Vertrag unvereinbare rechtswidrige staatliche Beihilfe zugunsten von Olympic Airlines dar. (2)   Griechenland hat Olympic Airways rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt, die dem Betrag entsprechen, um den die Aktiva von Olympic Airlines zum Zeitpunkt der Gründung von Olympic Airlines überbewertet wurden; dieser Betrag wird von der Kommission vorläufig auf rund 91,5 Millionen EUR geschätzt. (3)   Die Zuwendungen des griechischen Staates in Höhe von insgesamt rund 8 Millionen EUR zugunsten von Olympic Airways sowie die Zahlungen bestimmter Bankdarlehens- und Finanzierungsleasingraten, die der griechische Staat zwischen Mai 2004 und März 2005 anstelle von Olympic Airways in einer Weise leistete, die nicht einer reinen Übernahme der in Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung 2003/372/EG genannten Bürgschaften und der Erfüllung der damit verbundenen Konditionen gleichkommt, ist eine mit dem EG-Vertrag unvereinbare rechtswidrige Beihilfe zugunsten von Olympic Airways. (4)   Die fortgesetzte duldende Haltung des griechischen Staates gegenüber Olympic Airways in Bezug auf die zwischen Dezember 2002 und Dezember 2004 aufgelaufenen Steuer- und Sozialversicherungsschulden des Unternehmens gegenüber dem Staat in Höhe von rund 354 Millionen EUR sind mit dem EG-Vertrag unvereinbare rechtswidrige staatliche Beihilfen zugunsten von Olympic Airways. Artikel 2 (1)   Griechenland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von den Begünstigten zurück. (2)   Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den Verfahren des einzelstaatlichen Rechts, sofern diese eine sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen verwendeten Referenzzinssatzes berechnet. Artikel 3 Griechenland stellt unverzüglich jede weitere Beihilfezahlung an Olympic Airways und Olympic Airlines ein. Artikel 4 Griechenland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um den Bestimmungen in den Artikeln 2 und 3 nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. September 2005 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident (1)   ABl. C 192 vom 2.7.2004, S. 2. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)   ABl. L 273 vom 25.10.1994, S. 22. (4)   ABl. C 176 vom 19.6.1996, S. 5. (5)   ABl. L 128 vom 21.5.1999, S. 1. (6)   ABl. L 132 vom 28.5.2003, S. 1. (7)  Urteil in der Sammlung noch nicht veröffentlicht. (8)  Beide Artikel betreffen die Rechte von Gläubigern bei der Übertragung von Vermögenswerten. (9)   ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 88. (10)   ABl. L 240 vom 24.08.1992, S. 1. (11)  Die Gutachter weisen darauf hin, dass es sich nicht um eine Prüfung der Eröffnungsbilanz im eigentlichen Sinne gehandelt habe und nicht alle Anpassungen vorgenommen worden seien, die bei einer Rechnungsprüfung erforderlich gewesen wären. (*1)  Unterliegt dem Berufsgeheimnis. (*2)  Zahlen aus geprüften Bilanzen (unter Vorbehalt). (*3)  Entwurf, ungeprüfte Zahlen aus Olympic-Airways-Büchern. (*4)  Hauptforderung zuzüglich Zinsen. (12)  Randnummer 33 des Urteils. (13)  Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig/Deutschland, Slg. 1977,595, Randnr. 21. (14)  Verbundene Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun/Bodo Ziesemer, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19. (15)  Verbundene Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988,219, Randnr. 35. (16)  Rechtssache C-482/99, Kommission/Frankreich (Stardust Marine), Slg. 2002, I-4397, Randnr. 56. (17)  Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission (ALFA Romeo), Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20. (18)  Verbunde Rechtssachen C-296/296 & C-318/82 (Leeuwarder Papierwarenfabriek), Slg. 1985, 3727. (19)  Schlussanträge des Generalanwalts Mischo, Rechtssache C-480/98, Magefesa, Slg. 2000, I-8717, Randnrn. 32 bis 43. (20)  Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe b des Gesetzes 3185/2003. (21)   ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36. (22)  Gesetz 1846/1951, Artikel 11. (23)  Gesetz 2676/1999. (24)   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. (25)  Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5). (26)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (27)  Rechtssache C-355/95, Textilwerke Deggendorf (TWD)/Kommission, Slg. 1995, I-2265. (28)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (29)  Rechtssache C-355/95 Deggendorf (s. Fußnote oben). (30)   „Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ (31)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.