Europäische Union

2011/97/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. September 2005 — Staatliche Beihilfe C 11/04 (ex NN 4/03) — Olympic Airways — Umstrukturierung und Privatisierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2706) Text von Bedeutung für den EWR

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die Privatisierung von Olympic Airlines und der übrigen Sparten/Geschäftsbereiche benannt worden sei. Inzwischen habe das neue Beraterteam die Arbeit aufgenommen und in der „Vorschlagsphase“ habe es Fortschritte gegeben. Ein vorläufiger Zeitplan für die Privatisierung sei ebenfalls aufgestellt worden. (88) Im Einzelnen äußerte sich Griechenland folgendermaßen zu den Stellungnahmen der Dritten. 4.3.1.   KOMMENTARE VON AEGEAN AIRLINES (89) Die Frage der bevorzugten Behandlung von Olympic Airways am Flughafen AIA sei bereits im Rahmen dieser beihilferechtlichen Untersuchung wie auch vor dem EuGH (Rechtssache C-415/03 Kommission/Griechenland) und im Rahmen anderer beihilferechtlicher Prüfverfahren (Beihilfesache NN27/1996 Bau und Nutzung des Internationalen Flughafens Athen) behandelt worden. Obwohl sich AIA zu 55 % in staatlichem Besitz befinde, sei der Flughafen als von staatlicher Kontrolle unabhängiges Privatunternehmen betrieben worden. Dementsprechend sei AIA allein für die Einnahme der Flughafengebühren und Vergleichsregelungen bei Zahlungsverzug verantwortlich gewesen. Der neue Vorstand von AIA setze sich aus vier vom Staat und vier vom Bauträger ernannten Direktoren sowie einem Unabhängigen zusammen. Griechenland bekräftigte, dass es die Aspekte im Zusammenhang mit der verspäteten Zahlung der Spatosimo bereits klargestellt habe. (90) Zu einer möglichen Subventionierung von Olympic Airlines durch von Olympic Airlines Services nicht beglichene Schulden erklärte Griechenland, alle Dienstleistungen von Olympic Airlines Services für Olympic Airlines würden unter Marktbedingungen und zu Marktkonditionen erbracht. Die griechischen Behörden übermittelten Belege, in denen Zahlungen von Olympic Airlines an Olympic Airways dokumentiert sind. (91) Griechenland übermittelte Belege zur Untermauerung seiner Aussage, Olympic Airlines habe keine ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber staatlichen Stellen. Dazu wurden aktuelle Belege über Zahlungen an die Steuerbehörden vorgelegt, die Einkommenssteuern, Mehrwertsteuer, Flughafengebühren (darunter auch für den AIA), Spatosimo und Sozialversicherungsabgaben betreffen. (92) Griechenland erklärte, dass die Beträge auf dem Sonderkonto im Einklang mit dem Gesetz 3185/2003 verwendet würden. Die Vorauszahlung auf dieses Konto sei eine Übergangsmaßnahme gewesen, die nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnde Investoren auch getroffen hätte. Die Vorauszahlung sei in erster Linie dazu verwendet worden, Gehälter bei Olympic Airways und Olympic Aviation zu zahlen und Kosten im Zusammenhang mit Flugzeugleasing und Frühverrentungen in der Olympic-Airways- und Olympic-Aviation-Belegschaft zu decken. (93) Olympic Airlines habe weder direkt noch indirekt Mittel von dem Sonderkonto erhalten. Die Behauptung, Olympic Airlines habe bei seiner Gründung keine Verbindlichkeiten übernommen, verneinte Griechenland ebenfalls entschieden. (94) Der Betrag von 130 312 450 EUR sei zwischen dem 24. Dezember 2003 und dem 13. Mai 2004 (in einem Zeitraum von weniger als 6 Monaten) in Tranchen zur Verfügung gestellt worden. Die Mittel seien so ausgezahlt worden, dass alle Voraussetzungen für eine Rettungsbeihilfe erfüllt wären, wenn die Kommission darüber entscheiden müsste, ob es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handele. Zur Untermauerung des Arguments, dass die Vorauszahlung eine Rettungsbeihilfe darstellen könnte, macht Griechenland geltend, dass — Olympic Airways ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sei, — die Vorauszahlung an Olympic Airways eine Liquiditätshilfe sei, — die Liquiditätshilfe voraussichtlich spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Auszahlung des letzten Teilbetrags an Olympic Airways zurückgezahlt würde; die letzte Teilzahlung im Mai 2004 eingegangen und die Rückzahlung für die Zeit nach der Privatisierung von Olympic Airlines für Mai 2005 geplant sei, — durch die Gewährung der Rettungsbeihilfe ernsthafte oder schwerwiegende Schwierigkeiten im ganzen Land vermieden würden, — die negativen Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten nur gering seien, weil Olympic Airways keine Fluggesellschaft mehr sei und nur noch Dienstleistungen erbringe, die nicht den Flugbetrieb beträfen, — die Vorauszahlung in der fraglichen Höhe notwendig gewesen sei, um in dem kurzen Zeitraum, in dem die Mittel bereitgestellt wurden, das Fortbestehen des Unternehmens zu gewährleisten; der Betrag verhältnismäßig und mit anderen von der Kommission zugunsten von anderen, ähnlich großen oder in demselben Wirtschaftszweig tätigen Unternehmen genehmigten Rettungsbeihilfen vergleichbar gewesen sei. (95) Griechenland zufolge sei das neue Gesetz, das Olympic Airlines Services und Olympic Aviation vor Vollstreckungsverfahren schütze (Gesetz 3259/2004), notwendig, um die Privatisierung abzusichern. Durch diese vorübergehende Maßnahme würden den Gläubigern nicht ihre Rechte genommen, sondern es würde kurzzeitig die Einleitung von Vollstreckungsverfahren ausgesetzt. Dieser vorübergehende Schutz vor Gläubigern gelte nicht gegenüber dem griechischen Staat oder anderen öffentlichen oder staatlichen Einrichtungen und sei auf Olympic Airways und Olympic Aviation beschränkt. Die Maßnahme erfülle nicht die Kriterien einer staatlichen Beihilfe, weil sie keine Übertragung staatlicher Mittel beinhalte. (Nach dem Gesetz 3185/2003 konnten Gläubiger nach der Abspaltung nur im Zusammenhang mit den auf Olympic Airlines übertragenen Schulden rechtliche Schritte gegen Olympic Airlines einleiten.) Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Designierungen gemäß bilateralen Vereinbarungen (96) Nach Auffassung Griechenlands fand die Übertragung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der bilateralen Designierungsrechte auf Olympic Airlines kraft Nachfolgerechts und im Einklang mit dem griechischen Gesellschaftsrecht statt. Die fraglichen Strecken seien entweder von Olympic Airways oder von Olympic Aviation bedient worden, und aus den Flugsparten dieser Unternehmen sei Olympic Airlines hervorgegangen. (97) Hinsichtlich der von Macedonian Airlines angeblich noch nicht beglichenen Steuerschuld in Höhe von 3,5 Mrd. GRD erläuterte Griechenland, dass die geschuldeten Steuern für den Zeitraum 1993-1997 Gegenstand eines Gerichtsverfahrens in Griechenland seien. Bei dem Betrag handele es sich einschließlich Gebühren und Strafzinsen um eine Summe von 9 106 481,75 EUR; das Verfahren laufe noch. Bis das Verfahren entschieden sei, treffe das Unternehmen im Hinblick auf diese Verbindlichkeiten entsprechende Vorkehrungen in seiner Buchführung. 4.3.2.   KOMMENTARE VON RYANAIR (98) Griechenland wies alle Argumente von Ryanair entschieden zurück: Ryanair sei nicht auf dem griechischen Markt tätig, stehe nicht mit Olympic Airlines im Wettbewerb und nutze dieses Verfahren lediglich, um Argumente im Zusammenhang mit der eigenen Debatte vorzubringen, die es derzeit mit der Kommission führe. 4.4.   STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS NACH ERHALT DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME ZUR AUSSETZUNGSANORDNUNG (99) Am 11. Oktober 2004 übermittelte die Kommission Griechenland ein Aufforderungsschreiben, in der sie eine Aussetzungsanordnung ankündigte, in der Griechenland aufgefordert würde, alle rechtswidrigen Beihilfen auszusetzen, bis eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erlassen worden sei. In dem Schreiben wurde Griechenland mitgeteilt, dass die Aussetzungsanordnung angenommen würde, wenn die Kommission nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Schreibens hinreichende Informationen erhielte, die belegten, dass Griechenland die Zahlungen an die Begünstigten eingestellt habe. Griechenland wurde aufgefordert, in dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen. (100) Griechenland beantwortete das Aufforderungsschreiben am 28. Oktober 2004. Darin vertrat Griechenland die Auffassung, dass eine Aussetzungsanordnung in diesem Stadium unverhältnismäßig und ungerechtfertigt sei und seine intensiven Bemühungen um eine Lösung für das in Schwierigkeiten geratene Unternehmen ernsthaft gefährden würde. Zu den substanziellen Fragen, die die Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben aufgeworfen hatte, stellte Griechenland fest, dass es sich bei Olympic Airways nicht mehr um eine Fluggesellschaft handele und das Unternehmen deshalb die Spatosimo-Steuer auch nicht mehr einnehme. Die Überweisung von 130 312 450 EUR von dem „Sonderkonto“ an Olympic Airlines sei als Akt eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers oder eventuell als Zahlung einer Rettungsbeihilfe einzustufen. Griechenland erklärte, es halte eine Aussetzungsanordnung in dieser Phase des Prüfverfahrens für nicht erforderlich: Die Umstände hätten sich seit der Einleitung des Verfahrens nicht wesentlich geändert und es gebe keine Hinweise auf etwaige irreparable Schäden, die den Erlass einer Aussetzungsanordnung rechtfertigen würden. 4.5.   STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS NACH DEM URTEIL IN DER RECHTSSACHE C-415/03 KOMMISSION/GRIECHENLAND (101) Wie weiter oben ausgeführt, übermittelte die Kommission Griechenland am 23. Mai 2005 ein Schreiben betreffend Informationen zu den Maßnahmen, die Griechenland ergreifen musste, um dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-415/03 Kommission/Griechenland nachzukommen. (102) Griechenland antwortete mit Schreiben vom 2. Juni 2005; obwohl es in diesem Schreiben in erster Linie um die Frage der Rückforderung infolge der Entscheidung von 2002 geht, wird es im Rahmen dieses Verfahrens untersucht werden, weil es auch Fragen der Umstrukturierung und der geplanten Privatisierung behandelt, die Gegenstand dieses Prüfverfahren sind. (103) Griechenland konzentrierte sich darin zunächst auf bestimmte Fragen im Zusammenhang mit der Rückforderung der Beihilfen von Olympic Airways. Griechenland betonte, dass, die Aussage der Randnummer 33 im Urteil des Gerichtshofs, in der es heißt, dass „[…] der fragliche Transfer […] beinhaltete, dass alle Aktiva der Gesellschaft Olympic Airways […] auf die neue Gesellschaft Olympic Airlines übertragen wurden“, nicht zutreffe, und dass verschiedene wichtige Vermögenswerte weiterhin bei Olympic Airways verblieben seien und dass das Unternehmen mit diesen Unternehmensbereichen weiterhin auf mehreren Märkten tätig sei. (104) Die Unternehmen der Olympic Airways Group würden derzeit privatisiert und den Kommissionsdienststellen sei bereits Näheres zu dieser Privatisierung mitgeteilt worden. Griechenland beabsichtige, der Rückforderungsaufforderung in vollem Umfang nachzukommen, und sobald die Vermögenswerte von Olympic Airlines verkauft worden seien, werde der Erlös direkt dem griechischen Staat zufließen. Sollte der Betrag nicht ausreichen, um die Rückforderung zu decken, werde dazu der Verkaufserlös von Olympic Airways, der im Namen des griechischen Staates auf das Sonderkonto überwiesen wurde, verwendet. Wenn alle diese Möglichkeiten ausgeschöpft seien, plane Griechenland, Olympic Airways zu liquidieren. (105) Griechenland versicherte des Weiteren, dass die „Nachfolgeunternehmen“ (darunter ausdrücklich auch Olympic Airlines) weder durch allgemeine noch durch besondere Bestimmungen im griechischen Recht von ihrer Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfen gemäß der Entscheidung vom Dezember 2002 entbunden würden, wenn der Erlös aus der Veräußerung von Olympic Airlines zur Rückzahlung der Beihilfen nicht ausreiche. Zu der besonderen Bestimmung des Gesetzes 3185/2003, das Olympic Airlines in Bezug auf die Schulden von Olympic Airways aus der Zeit vor der Umstrukturierung vor den Gläubigern schütze, hieß es in dem Schreiben weiter, dass nicht einmal der griechische Staat Olympic Airlines wegen der Schulden von Olympic Airways belangen könne; Griechenland bekräftigte seinen Standpunkt, der Vorrang des Gemeinschaftsrechts bedeute, dass diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Rückforderung nicht anwendbar sei und somit auch die Anwendung der Kommissionsentscheidung und der Vorschriften der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen nicht verhindern könne. (106) Griechenland erklärte, dass der Zweck dieser Bestimmung der Schutz von Olympic Airlines während der Umstrukturierung und nicht der Schutz des Unternehmens vor der möglichen Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfen gemäß Entscheidung vom Dezember 2002 sei. Erfolgten die Rückzahlungen auf der Ebene der Olympic Airways Group nicht vollständig, könne Olympic Airlines nach Auffassung Griechenlands im Falle eines Verkaufs des Nachfolgeunternehmens zu einem angemessenen Marktpreis im Sinne der Leitlinien der Kommission für Privatisierungen künftig nicht haftbar gemacht werden. 5.   ERGEBNISSE DES VON DER KOMMISSION IN AUFTRAG GEGEBENEN GUTACHTENS (107) Bevor die Kommission die bei der Verfahrenseröffnung genannten Punkte und die von Griechenland und Dritten vorgelegten Informationen prüfen konnte, mussten die gegenwärtige wirtschaftliche und finanzielle Lage von Olympic Airways (Olympic Airlines Services) und Olympic Airlines und die Fortschritte bei der Umstrukturierung und Privatisierung geprüft werden. (108) Die Kommission beauftragte dafür eine unabhängige Beraterfirma (Moore Stephens), die ein Gutachten über die Umstrukturierung, den Betrieb und die Privatisierung, die bis zum damaligen Zeitpunkt in den verschiedenen Konzernunternehmen von Olympic Airways vorgenommen worden waren, erstellen und untersuchen sollte, was seit der Umstrukturierung geschehen war. (109) Moore Stephens (nachstehend „Gutachter“) erstellte das Gutachten zwischen dem 9. und 26. Mai 2005 in Athen. Die Gutachter wurden dabei von den griechischen Behörden und ihren Beratern unterstützt und konnten außerdem auf einen Datenraum zurückgreifen, den die Behörden und die Privatisierungsberater vorbereitet hatten, damit potentiell an der Privatisierung beteiligte Käufer eigene Recherchen vornehmen konnten. 5.1.   SCHLUSSFOLGERUNGEN DER GUTACHTER ZU DER UMSTRUKTURIERUNG (110) Die Gutachter untersuchten die Umstrukturierungsmaßnahmen und die Art und Weise, wie Vermögenswerte und Verbindlichkeiten evaluiert wurden, die auf Olympic Airlines übertragen bzw. bei Olympic Airways belassen werden sollten; dabei stellten sie fest, dass bestimmte Posten weder mit den griechischen noch mit den internationalen „Generally Accepted Accounting Principles“ (GAAP, allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze) im Einklang standen. Den Gutachtern zufolge wurde vor der Umstrukturierung ein als Firmenwert angegebener Betrag von 30 Mio. EUR in der Bilanz von Olympic Airways anerkannt. Dieser Betrag beruhe auf der Bewertung des Markennamens Olympic, des Olympic-Logos, der Marke Olympic Airlines sowie von Slots und bilateralen Vereinbarungen durch das Management. Weder nach den griechischen noch nach den internationalen GAAP durften selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter oder selbst geschaffener Firmenwert in der Bilanz angesetzt werden. (111) Auch die Flugzeugbewertung gab Anlass zu Bedenken. Bei der Abspaltung war der aktuelle Marktwert der Flugzeuge und Triebwerke von Olympic Airways und Olympic Aviation neu bestimmt worden. Diese Marktwertbestimmung nahm eine internationale Airline-Unternehmensberatung, Airclaims Ltd. am 1. Oktober 2003 vor; dadurch stieg der Marktwert gegenüber dem aktuellen Restwert um rund 43,2 Mio. EUR. (112) Die Gutachter wiesen darauf hin, dass die Eröffnungsbilanz von Olympic Airlines keine Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vorsah. Während das Management von Olympic Airlines überzeugt war, dass alle übertragenen Restbeträge eingenommen würden, hielten die Gutachter es für unrealistisch, nicht vom Vorhandensein zweifelhafter Forderungen auszugehen. Ein weiterer, als „ausstehende zweifelhafte Forderungen“ beschriebener Betrag von 825 020 EUR ist in der Übertragungsbilanz von Macedonian Airlines aufgeführt. Die Gutachter hielten es für unvorsichtig, diesen Posten auf der Aktivaseite auszuweisen. (113) Die Eröffnungsbilanz von Olympic Airlines enthielt vom Management auf 7,9 Mio. EUR geschätzte Aktiva von Olympic Airways, die zuvor Schulden von Macedonian Airlines gewesen waren. Die entsprechenden Verbindlichkeiten seien nicht auf Olympic Airlines übertragen worden, weil es nach dem Gesetz 3185/2003 zulässig war, die Verbindlichkeiten bei Olympic Airways zu belassen. (114) In der Eröffnungsbilanz waren im Zusammenhang mit einem von Olympic Airways geschuldeten Betrag Außenstände in Höhe von 24,4 Mio. EUR aufgeführt, die durch den erwarteten Nettoerlös aus dem Verkauf von zwei A300-600 Airbussen von Olympic Airways aufgebracht werden sollten, die in der Bilanz von Olympic Airways verblieben waren und an Olympic Airlines vermietet wurden. Es stehe weder mit den griechischen noch mit den internationalen GAAP im Einklang, Posten im Zusammenhang mit einem Verkauf von fremdem Anlagevermögen auszuweisen, der noch nicht stattgefunden habe. Da Olympic Airlines offenbar die mit dem Besitz dieser Flugzeuge verbundenen Kosten trug und Gewinne einnahm, hätte man Olympic Airlines diese Flugzeuge zusammen mit den übrigen Flugzeugen zum Buchwert von 19,2 Mio. EUR übertragen können. (115) Die Gutachter bestätigten, dass die Verbindlichkeiten von Olympic Airways und Olympic Aviation aus dem Flugbetrieb größtenteils nicht in die Olympic-Airlines-Bilanzen aufgenommen wurden. Nach griechischem Gesellschaftsrecht müssten alle bei einer Umstrukturierung ausgegliederten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Geschäftsbereich übertragen werden. Obwohl dieses Vorgehen zwangsläufig in gewissem Maße subjektiv sei, stelle das Gesellschaftsrecht es dem Management nicht frei, nur bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu übertragen. Das Gesetz 3185/2003 enthalte dennoch Bestimmungen, nach denen das Management der Olympic Airways Group entgegen den normalen Vorschriften einzelne Verbindlichkeiten von der Übertragung ausschließen könne. Das Management machte sich das Gesetz 3185/2003 zunutze und beschloss, alle Verbindlichkeiten, die länger als einen Monat bestanden, von der Übertragung auszunehmen. (116) Die Gutachter verglichen die übertragenen mit den nicht übertragenen Verbindlichkeiten anhand von Auszügen aus der Eröffnungsbilanz von Olympic Airlines für den Stichtag 11. Dezember 2003 mit dem Jahresabschluss von Olympic Airways und Olympic Aviation am 31. Dezember 2003 (Olympic Airways und Olympic Aviation erstellten am 11. Dezember 2003 keine Abschlüsse). BILANZAUSZUG Olympic Airlines Olympic Airways Olympic Aviation     11. Dezember 2003 31. Dezember 2003 31. Dezember 2003   Rückstellungen für Abfertigungen Rückstellungen für Pensionen 33 922 469 82 035 663 10 534 535 Anmerkung 1 Sonstige 7 616 89 230 530 709 865 Anmerkung 1   33 930 085 171 266 193 11 244 400   Langfristige Forderungen Bankdarlehen — 148 036 005 — Anmerkung 2/Anmerkung 1 Sonstige langfristige Forderungen — 1 018 427 — Anmerkung 1   — 149 054 432 —   Kurzfristige Verbindlichkeiten Zulieferer 31 019 022 89 067 738 148 671 366 Anmerkung 1 Kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten — 14 504 809 — Anmerkung 3/Anmerkung 1 Kundenvorauszahlungen 824 482 — 392 413 Anmerkung 1 Steuern und Abgaben (einschl. Flughafengebühren) 4 045 699 373 549 262 719 901 Anmerkung 1 Sozialversicherung und andere Beiträge 2 495 142 147 554 360 — Anmerkung 1 Aktueller Anteil an langfristigen Verbindlichkeiten — 22 986 786 — Anmerkung 2/Anmerkung 1 Dividenden 514 739 — —   Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen — 4 745 844 — Anmerkung 1 Sonstige Verbindlichkeiten 7 009 156 65 838 943 617 392 Anmerkung 1 Vorab bezahlte Tickets 32 288 005 — —     78 196 245 718 247 742 150 401 072   Passive Rechnungsabgrenzung Antizipative Passiva — 49 642 845 751 674 Anmerkung 1 Antizipative Passiva und passive Ertragsabgrenzungen — 57 328 943 17 664 167 Anmerkung 1   — 106 971 788 18 415 841   VERBINDLICHKEITEN INSGESAMT 112 126 330 1 145 540 155 180 061 313   Anmerkung 1: Nach Gesetz 3185/2003 nicht übertragene Verbindlichkeiten. Anmerkung 2: ABN-Amro-Darlehen. Anmerkung 3: Mit Erlösen von 130 Mio. EUR im Februar 2004 getilgtes Darlehen der Emporiki Bank. (117) Die Gutachter wiesen nach, dass keine langfristigen Verbindlichkeiten und weniger als 10 % der kurzfristigen Verbindlichkeiten an Olympic Airlines übertragen worden waren. Bei den insgesamt an Olympic Airlines übertragenen Verbindlichkeiten (145 Millionen EUR) handelte es sich lediglich um 9,9 % der gesamten Verbindlichkeiten der drei Unternehmen (1,471 Mrd. EUR). Die kurzfristigen Verbindlichkeiten (10 % der gesamten kurzfristigen Verbindlichkeiten), die an Olympic Airlines übertragen wurden, bestanden seit weniger als einem Monat. (118) Die höchsten bei Olympic Airways Group verbliebenen Verbindlichkeiten waren Steuern und Verbindlichkeiten im Bereich der Sozialversicherung, also Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat in Höhe von 521 Millionen EUR. Den Gutachtern zufolge hatte das Management von Olympic Airlines seine Absicht erklärt, die meisten Verbindlichkeiten bei der Olympic Airways Group zu belassen, um es der Fluggesellschaft zu ermöglichen, als neues Unternehmen Olympic Airlines weiter im Geschäft zu bleiben und mit der Privatisierung fortzufahren. Sie kommen deshalb zu dem Schluss, dass das neue Unternehmen in die gleichen Liquiditätsschwierigkeiten wie die Olympic Airways Group geraten wäre, wenn das Management der Olympic Airways Group alle Verbindlichkeiten auf die Flugsparten von Olympic Airlines übertragen hätte, was fast unvermeidlich zur Insolvenz und zur Schließung der Fluggesellschaft geführt hätte. Mit anderen Worten, es hätte keinen Zweck gehabt, die Umstrukturierung durchzuführen, wenn alle Verbindlichkeiten der Flugsparten der Olympic Airways Group zusammen mit den Vermögenswerten übertragen worden wären. (119) Bei Macedonian Airlines wurde im Zusammenhang mit einer Steuerprüfung für die Jahre 1992-97 festgestellt, dass in den Bilanzen Steuerrückstellungen von 9,1 Millionen EUR fehlten. Für die Jahre 1998-2003 waren keine Steuerrückstellungen für Macedonian Airlines vorgenommen worden. Für diesen Zeitraum hatte noch keine Steuerprüfung stattgefunden. Das Management hatte keine Steuerrückstellungen vorgenommen, weil es davon ausging, dass für den Zeitraum keine Steuerforderungen entstehen würden. Macedonian Airlines machte in den Jahren 2001, 2002 und 2003 Gewinne. (120) Die Gutachter kamen zu dem Schluss, dass die auf Olympic Airlines übertragenen Aktiva überbewertet waren. Sie nahmen eine weitere, eigene Bewertung der übertragenen Vermögenswerte vor und kamen zu dem Ergebnis, dass bei der Zahl des Managements der Olympic Airways Group (103 312 459 EUR), welche nicht von einem unabhängigen Rechnungsprüfer bestätigt worden war, eine erhebliche Überbewertung — ihrer Meinung nach um 90 Millionen EUR — vorlag. Die Gutachter stellten die Bilanz von Olympic Airlines neu auf, um den obengenannten Aspekten so Rechnung zu tragen, dass sie quantifiziert werden konnten; dabei wendeten sie nach den griechischen und den internationalen Buchführungsgrundsätzen anerkannte Rechnungsprüfungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.