Europäische Union

2011/97/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. September 2005 — Staatliche Beihilfe C 11/04 (ex NN 4/03) — Olympic Airways — Umstrukturierung und Privatisierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2706) Text von Bedeutung für den EWR

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en Olympic Airlines übertragen werden sollten, und insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Frühpensionierung bestimmter Mitarbeiter würden aus dem Sonderkonto und den Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen für Olympic Airlines und für Dritte finanziert werden. 3.4.   SPATOSIMO UND ZAHLUNGEN AN AIA (47) Mit Schreiben vom 19. Januar 2004 leitete ein Beschwerdeführer (Aegean Airlines) der Kommission die Kopie eines an den griechischen Rechnungshof adressierten und auch an die „Athens International Airport Company“ gesandten Schreibens der griechischen Zivilluftfahrtbehörde (Dok. DII/A/28751/11626 vom 22. Juli 2003) weiter. Aus diesem Schreiben ging hervor, dass Olympic Airways im Zusammenhang mit der von Fluggesellschaften von den Passagieren erhobenen und an den Staat abgeführten „Steuer für die Modernisierung und Entwicklung von Flughäfen“, der sogenannten „Spatosimo-Steuer“, einen Betrag von 26 001 473,33 EUR schuldete. (48) Die Hellenische Zivilluftfahrtbehörde forderte die Zahlung dieser geschuldeten 26 Mio. EUR. Dies ließ darauf schließen, dass Olympic Airways, der Hauptnutzer griechischer Flughäfen, die Spatosimo-Steuer nicht abführte und der Staat daher gezwungen war, Mittel zu finden, um dem neu geschaffenen und von der Spatosimo-Steuer abhängigen AIA zu helfen. Die Kommission vermutete, dass, obwohl Olympic Airways verpflichtet wurde, die geschuldeten Beträge in Zukunft zu entrichten, die Fluggesellschaft in der Zwischenzeit von der Nachsicht der Regierung profitierte, weil der Zahlungsverzug nicht nur nicht geahndet wurde, sondern sogar Mechanismen eingeführt wurden, durch die die anderen griechischen Flughäfen zum Ausgleich der Verluste aufgrund der verspäteten oder ausbleibenden Begleichung der Spatosimo-Schulden durch Olympic Airways beitragen mussten. 4.   IM RAHMEN DES VERFAHRENS EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN 4.1.   ERSTE STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS (49) Griechenland übermittelte seine Stellungnahme zur Eröffnung des Verfahrens am 11. Juni 2004. Zunächst legte Griechenland dar, dass seiner Auffassung nach die Privatisierung der verschiedenen Unternehmens- und Geschäftsbereiche von Olympic Airways die geeignetste Lösung für den Konzern sei. Die Privatisierung würde so schnell wie möglich und unter strikter Einhaltung der geltenden Regeln und Vorschriften des griechischen und des Gemeinschaftsrechts vollzogen, und die Kommission würde über die Entwicklungen uneingeschränkt auf dem Laufenden gehalten werden. Griechenland erläuterte, dass eine Privatisierung die wirtschaftlich günstigste Lösung für den Staat sei, da auf diese Weise höhere Beträge erzielt würden als im Falle einer Abwicklung des Unternehmens. Griechenland räumte ein, dass die Privatisierung auch andere soziale und nicht wirtschaftliche Vorteile hätte, hob aber hervor, dass die ökonomische Analyse das einzige Kriterium für die Entscheidung über die am besten geeignete Strategie sei. (50) Griechenland wies auf die Fortschritte hin, die im Privatisierungsprozess bereits erzielt worden seien und über die die Kommission bereits unterrichtet worden sei. Griechenland bestätigte, dass die Flugbetriebsparten von Olympic Airways und Olympic Aviation zusammen mit einer Reihe immaterieller Aktiva wie Slots, Rechten aus bilateralen Vereinbarungen, dem Markennamen und Logo und dem Geschäftswert von Olympic Airways auf das existierende Unternehmen Macedonian Airways übergegangen seien. Macedonian Airways hatte zu Olympic Airlines umfirmiert. Das Eigentum an den Olympic-Airways-Aktien sei (nach einer Kapitalerhöhung zur Berücksichtigung der Sachleistungen des Fluggeschäfts) unmittelbar dem griechischen Staat übertragen worden, und Olympic Airlines sei auf diese Weise aus der Olympic Airways Group herausgelöst worden. Das neue Unternehmen habe seine Tätigkeit am 12. Dezember 2003 aufgenommen, nachdem ihm alle erforderlichen Lizenzen erteilt worden seien. (51) Griechenland erläuterte ferner, dass das strategische Modell für Olympic Airlines darin bestehe, eine rentable Linienfluggesellschaft mit branchentypischen Arbeitskosten zu schaffen, die von verschiedenen Faktoren wie dem starken Markenimage von Olympic Airways, Griechenlands Status als einem der 15 bevorzugten Tourismusländer und den Olympischen Spielen 2004 in Athen profitieren könne. Es seien neue Führungskräfte für Olympic Airlines ernannt und der Geschäftsplan sorgfältig überarbeitet worden. (52) Seit Olympic Airlines seine Tätigkeit aufgenommen habe, sei Olympic Airways keine EU-lizenzierte Fluggesellschaft mehr und habe zu Olympic Airways Services umfirmiert. Auch Olympic Aviation habe den Flugbetrieb mit Ausnahme einiger weniger allgemeiner Flug- und Helikopterdienste aufgegeben, die auf das neue Unternehmen übertragen werden sollten. (53) Bezüglich der Nicht-Flugbetriebtätigkeiten (Bodenabfertigung, Instandhaltung und Technik sowie Luftfahrtausbildung), die nun Olympic Airways Services oblagen, gab Griechenland an, dass auch diese Tätigkeiten privatisiert werden sollten. Hierfür sei das Gesetz 3185/2003 die Grundlage. Beteiligungen an anderen Unternehmen wie Olympic Catering und Galileo Hellas sollten ebenfalls veräußert werden. Olympic Airways halte auch Beteiligungen an drei AIA-Treibstofflieferanten (Athens Airport Pipeline Co, Olympic Fuel Co und Olympic IntoPlane Co), und es werde davon ausgegangen, dass diese Beteiligungen rechtzeitig und ordnungsgemäß verkauft würden. Die Veräußerung dieser Unternehmen werde relativ einfach sein, da sie „saubere Bilanzen“ aufwiesen und ihre privaten Anteilseigner das Vorkaufsrecht hätten. (54) Griechenland wollte einige im Rahmen der Verfahrenseröffnung angesprochene Punkte im Zusammenhang mit der Umstrukturierung klären. (55) Hinsichtlich der Vereinbarungen zwischen Olympic Airways und Olympic Airlines versicherte Griechenland, dass alle Dienstleistungen zu marktüblichen Sätzen erbracht würden und mit der allgemeingültigen Geschäftsstrategie von Olympic Airways im Einklang stünden. Griechenland sicherte zu, der Kommission auch diese Vereinbarungen zu übermitteln. (56) Im Zusammenhang mit dem Flugzeugleasing hob Griechenland hervor, dass nur Flugzeuge im 100 %igem Eigentum von Olympic Airways auf Olympic Airlines übergegangen seien. Von Olympic Airways geleaste Flugzeuge seien zu marktüblichen Sätzen an Olympic Airlines weiterverleast worden, weil Olympic Airways bei Kündigung der Leasingverträge vor ihrem Auslaufen gegenüber den Leasinggebern regresspflichtig gewesen wäre. Operative Leasingverträge würden unmittelbar Olympic Airlines zugewiesen, so dass Olympic Airways als Leasingnehmer ausgeschieden sei. (57) Die Leasingverträge für vier Airbusse A340/300, auf die sich die staatlichen Garantien teilweise erstreckten (bis 45 % des Finanzierungswerts), seien dem neuen Unternehmen nicht zugewiesen worden. Olympic Airlines nutze diese Flugzeug auf Subleasing-Basis und zahle Olympic Airways marktübliche Sätze. Aus diesen Gründen, so die griechische Regierung, sei Olympic Airlines nicht in den Genuss staatlicher Unterstützung gekommen. (58) Hinsichtlich der staatlichen Garantien für diese Flugzeuge machte Griechenland geltend, dass in der Entscheidung von 2002 die Olympic Airways in verschiedener Form gewährten Umstrukturierungsbeihilfen (einschließlich der staatlichen Garantien) zwar für unvereinbar erklärt worden seien, die Kommission aber aus Gründen des Vertrauensschutzes nur die Rückforderung der letzten Tranche (41 Mio. EUR) der gewährten Umstrukturierungsbeihilfe (und die Rückforderung der nicht genehmigten neuen Beihilfen) angeordnet habe. Da in der Entscheidung von 2002 die Rückforderung (bzw. Kündigung) der staatlichen Garantien nicht ausdrücklich angeordnet worden sei, sei deren Aufrechterhaltung nach Auffassung Griechenlands zulässig. (59) Griechenland argumentierte, dass die Übertragung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen rechtmäßig stattgefunden habe, weil auf diesen Strecken, die einen wesentlichen Teil des Flugbetriebs von Olympic Aviation ausmachten, weiterhin dieselben Flugzeuge und dasselbe Personal eingesetzt werde wie auf den übrigen Strecken. (60) Im Zusammenhang mit den mutmaßlichen neuen Beihilfen für Olympic Airways war Griechenland nicht ganz klar, was mit „steuerlichen Pflichten“ gemeint war. Griechenland zufolge habe die Kommission versäumt zu zeigen, dass die griechische Regierung Olympic Airways „geholfen“ hatte, indem sie die Nichtzahlung bestimmter Außenstände (nicht nur Steuern) tolerierte. Ferner liege im Falle einer solchen Behauptung die Beweislast bei der Kommission, die Kommission habe hierzu aber keine Beweise erbracht. Griechenland bekräftigte, dass Olympic Airways den allgemeingültigen griechischen Rechtsvorschriften und Verfahren unterliege, die für alle griechischen Unternehmen gälten. (61) Im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Nichtzahlung der Spatosimo-Steuer machte die griechische Regierung geltend, dass zwischen dem Verhältnis zwischen Fluggesellschaften, die die Spatosimo erheben und dann an die Hellenische Zivilluftfahrtbehörde abführten, und dem Verhältnis zwischen dieser Behörde und den Flughäfen in Griechenland (einschließlich des AIA), die nach Maßgabe der Fluggastzahl berechnete Teile der Spatosimo-Steuer erhalten, zu differenzieren sei. Die Fluggesellschaften erhöben diese Abgabe von ihren Passagieren und führten sie dann an den Staat ab. Die Spatosimo-Beträge, die auf diese Weise erhoben und nicht an den Staat abgeführt würden, würden dem Staat geschuldet und unterlägen den allgemeinen Bestimmungen des „Kodex für die Beitreibung von Schulden für den Staat“ (KEDE). Dies sei der Fall bei dem Betrag von 26 001 473,33 EUR, den Olympic Airways zwar nicht rechtzeitig abgeführt habe, der aber später in Raten mit sämtlichen fälligen Verzugszinsen und Geldbußen gezahlt worden sei. (62) Dieser Erhebungsmechanismus sei nicht identisch mit dem Auszahlungsmechanismus, mit dem der griechische Staat (durch die Hellenische Zivilluftfahrtbehörde) Beträge an die Flughäfen zahle. Die beiden Systeme sollten zwar parallel funktionieren (Finanzierung des einen durch das andere), aber die Pflichtzahlungen des griechischen Staates an die Flughäfen blieben von seinen Möglichkeiten zur Beitreibung der fälligen Beträge von Fluggesellschaften unberührt. Daher sei es vorgekommen, dass der Staat Beträge habe zahlen müssen, die noch nicht eingegangen waren. Dies sei für den Staat zwar unbefriedigend, komme aber nicht einer Beihilfe gleich, weil die Fluggesellschaften nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung (einschließlich Verzugszinsen und Geldbußen) befreit würden. In dem in der Eröffnungsentscheidung genannten Fall sei der griechische Staat aufgrund von Liquiditätsengpässen gezwungen gewesen, die Spatosimoverteilung zwischen den verschiedenen Flughäfen anzupassen, indem er den Anteil für AIA erhöhte (und die Anteile anderer Flughäfen kurzfristig reduzierte). Dies sei von grundlegender Bedeutung gewesen, weil die finanzielle Situation von AIA von der Europäischen Investitionsbank und kommerziellen Darlehensgebern überwacht werde; für die Frage, ob Olympic Airways die Außenstände beglichen habe, sei dieser Schritt allerdings irrelevant. (63) Griechenland zufolge ist die Nichtabführung der Spatosimo-Steuer von der Kommission als einziger Beweis für die Nichtzahlung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat durch Olympic Airways angeführt worden. (64) Bezüglich des Sonderkontos auf der Grundlage des Gesetzes 3185/2003 machte Griechenland geltend, dass die Vorauszahlung an Olympic Airways in Höhe von 130 312 450 EUR eine Übergangsmaßnahme sei, die nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnde Investoren auch treffen würden. Nach der Veräußerung von Olympic Airlines würden alle vorausgezahlten Beträge wieder in das Sonderkonto eingezahlt. Griechenland legte ferner dar, dass die Olympic-Airlines-Aktien nicht länger Eigentum der Olympic Airways Group seien, sondern nun dem Staat gehörten. Allerdings sei, da Olympic Airways nicht länger über seine Flugbetriebsparte verfüge, eine Vorauszahlung an Olympic Airways, die den Wert seiner „verlorenen“ Sparte nicht übersteige, eine verhältnismäßige und angemessene Maßnahme für die Zwecke der Umstrukturierung und Privatisierung. (65) Falls mit der Veräußerung von Olympic Airlines nicht die Vorauszahlung von 130 312 450 EUR erzielt werde, würde die Differenz, so Griechenland, durch die Veräußerung von Nichtflugbetriebsparten ausgeglichen. Nach dem Gesetz 3185/2003 sollten die Erlöse aus der Veräußerung dieser Sparten auf das Sonderkonto eingezahlt werden. Falls die finanziellen Verpflichtungen von Olympic Airways höher seien als der Nennwert des Aktienkapitals der zu veräußernden Unternehmen, würde das griechische Insolvenzrecht angewandt und die Gläubiger könnten ihre Forderungen auf dieser Grundlage stellen. (66) Jeglicher den Nennwert des Aktienkapitals der veräußerten Unternehmen übersteigende Veräußerungserlös gehe an den Staat und könne nicht von Olympic Airways verwendet werden. Olympic Airways habe für die von ihm zu leistenden Abfindungs- und Pensionszahlungen und zur Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten von Olympic Airways und Olympic Aviation während des Umstrukturierungs- und Liquidationsverfahrens Zugang zu diesem Konto. (67) Griechenland brachte vor, das Gesetz 3185/2003 sei ein Versuch, den Wert der Aktien zu erhöhen, um im Hinblick auf die Rückzahlung der Beihilfen und die Kapitalrendite die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Im Konkursfall wäre der Gläubigerschutz nicht besser. (68) Falls die Kommission davon ausgehe, dass die Vorauszahlung keine Maßnahme darstelle, die ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber ergriffen hätte, um eine möglichst hohe Rückzahlung und Kapitalrendite zu erzielen, ersuche Griechenland die Kommission, eine Prüfung der Vorauszahlung auf der Grundlage der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen als eine nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Rettungsbeihilfe in Erwägung zu ziehen. Griechenland würde dann vorbringen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rettungsbeihilfe ab Dezember 2003 erfüllt worden seien, und als Beweis hierfür Geschäftspläne usw. vorlegen. (69) Zur Frage etwaiger Beihilfen für künftige Käufer der Olympic-Unternehmen versicherte Griechenland der Kommission, dass es beabsichtigte, Olympic Airlines und alle anderen Sparten/Geschäftsbereiche zu Marktpreisen und im Einklang mit dem geltenden griechischen und Gemeinschaftsrecht zu veräußern. (70) Griechenland erhob Einwände gegen die Schlussfolgerung, es habe Olympic Airlines vor der Vollstreckung der im Dezember 2002 erlassenen Entscheidung schützen wollen, indem es Maßnahmen von Olympic-Airways-Gläubigern gegen Olympic Airlines verbiete. Vielmehr sei eine möglichst umfassende Rückzahlung der Investition angestrebt worden. Griechenland erläuterte, dass das Sonderkonto eingerichtet worden sei, um sicherzustellen, dass Olympic Airways und seinen Gläubigern Beträge bis zur Höhe des Nennwerts der Olympic-Airlines-Aktien zur Verfügung gestellt würden und auf diese Weise ein angemessener Gläubigerschutz garantiert sei. Griechenland hob hervor, dass es ihm zustehe, die am besten geeigneten Umstrukturierungs- und Privatisierungsmaßnahmen auszuwählen, und dass die Einführung einer Sicherheitsvorkehrung, damit die Olympic-Airways-Gläubiger zumindest denselben Schutz genössen wie sonst, eine legitime Maßnahme Griechenlands sei. Dieser Gläubigerschutz sei nicht mit der Rückforderungsverpflichtung nach der im Dezember 2002 erlassenen Entscheidung zu verwechseln. (71) Griechenland erhob auch Einwände gegen die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Gründung von Olympic Airlines keine Lösung sei, da sie die Rentabilität nicht gewährleiste: Griechenland erklärte, es sei zuversichtlich, dass Olympic Airlines Erfolg haben werde. (72) Im Zusammenhang mit dem geplanten langen Durchführungszeitraum für die Umstrukturierung und Privatisierung erklärte Griechenland, es nehme die Bedenken der Kommission ernst und werde versuchen, den Prozess möglichst zu beschleunigen. Griechenland beabsichtige, der Kommission einen neuen Zeitplan für die Durchführung des Umstrukturierungs- und Privatisierungsplans und die anschließende Abwicklung von Olympic Airways vorzulegen. (73) Zur Frage, ob andere Gesetze Olympic Airways spezielle Befreiungen oder Immunitäten böten, bekräftigte Griechenland, dass das Gesetz 96/1975, durch das Olympic Airways in den Genuss besonderer Privilegien (hinsichtlich der Entrichtung von Abgaben auf Transaktionen, der Befreiung von Verwaltungs- und Verkehrsabgaben und durch staatliche Garantien) kam, abgeschafft worden sei und dass Olympic Airways allen allgemein erhobenen Steuern und Abgaben unterliege und unter Bedingungen der freien Marktwirtschaft arbeite. 4.2.   STELLUNGNAHMEN DRITTER (74) Nach der Veröffentlichung des Schreibens an Griechenland im Amtsblatt der Europäischen Union gingen innerhalb der zulässigen Frist Stellungnahmen von zwei Beteiligten ein. 4.2.1.   AEGEAN AIRLINES (75) Die ersten Stellungnahmen stammten von einem griechischen Luftverkehrsunternehmen namens Aegean Airlines (nachstehend „Aegean“ genannt). Der Inhalt dieser Stellungnahme ist nachstehend wiedergegeben. Besondere Zahlungsbedingungen zwischen Olympic Airways und AIA (76) Aegean machte geltend, dass Olympic Airways im ersten Jahr nach der Betriebsaufnahme am AIA weniger als 30 % seiner Schulden gegenüber AIA beglichen habe; AIA und Olympic Airways (mit 35 % der größte Einzelkunde von AIA) schlossen angeblich Vereinbarungen, und Olympic Airways nahm zwei vorrangige Hypotheken auf drei seiner Flugzeuge zugunsten von AIA auf, um die Zahlung von Beträgen in Höhe von über 29 Mio. EUR zuzüglich Zinsen und Kosten abzusichern. Die überfälligen Verbindlichkeiten von Olympic Airways gegenüber AIA schätzt Aegean auf 70-80 Mio. EUR. Aegean behauptete, der zu 55 % in staatlichem Besitz befindliche AIA habe zugelassen, dass bei Olympic Airways und Olympic Airlines erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber AIA entstanden seien, was anderen Fluggesellschaften nicht ermöglicht worden sei. Aegean schätzte, dass es über Betriebsmittel in Höhe von 40-50 Mio. EUR verfügt hätte, wenn ihm der gleiche Vorteil gewährt worden wäre. Finanzielles Abschneiden der Unternehmen der Olympic Airways Group (77) Laut Aegean verzeichnete Olympic Aviation 32,2 Mio. EUR Verluste, d. h. 39 % seiner Einnahmen (83 Mio. EUR), obwohl es aufgrund seines „frühzeitigen Standortwechsels“ vom Flughafen Ellinikon zum AIA vom griechischen Staat 8,2 Mio. EUR Ausgleichszahlungen erhalten habe. Der Betrag, den Olympic Aviation Olympic Airways geschuldet habe, sei von 68 Mio. EUR im Jahr 2000 auf 127 Mio. EUR Ende 2002 angestiegen. Olympic Airways habe seine Buchführung der Jahre 2001 und 2002 nicht mit Olympic Aviation zusammengelegt, was laut Aegean deshalb nicht geschah, weil die Bücher der Muttergesellschaft einen besseren Eindruck vermitteln sollten. (78) Aegean gab auch eine Prognose der Rentabilität von Olympic Airways im Jahr 2003 ab. Nach den öffentlich zugänglichen Verkehrsinformationen sei der Verkehrsbetrieb von Olympic Airways 2003 um 8 % und sein Ladefaktor um 5 % zurückgegangen. Der stärkste Rückgang sei mit 14,4 % in seinem europäischen Flugnetz zu verzeichnen gewesen; die Zahl der Reisenden der Business Class sei um 26 % gefallen. Nach Auffassung von Aegean bedeutete dieser Rückgang der Passagierzahlen bei einem immer schwierigeren Markt (Treibstoffpreiserhöhungen, zunehmende Konkurrenz durch Billigfluglinien), dass sich die Finanzlage der Olympic Airways Group im Laufe des Jahres 2003 verschlechtert haben musste. Mögliche Subventionierung von Olympic Airlines durch von Olympic Airlines Services nicht beglichene Schulden (79) Aegean äußerte den Verdacht, dass das neue Unternehmen für die Dienstleistungen, die Olympic Airlines Services für Olympic Airlines erbrachte, nichts (oder nicht genug) bezahlt habe. (80) Laut Aegean war die auf das Sonderkonto überwiesene Vorauszahlung von 130 312 450 Mio. EUR nach 8 Monaten aufgebraucht. (81) Ein neues Gesetz (Gesetz 3259/2004) habe Olympic Airlines Services und Olympic Aviation vor Vollstreckungsverfahren geschützt. Nach diesem Gesetz konnten bis zum 28. Februar 2005 weder innerhalb noch außerhalb Griechenlands weder gegen bewegliche noch unbewegliche Vermögenswerte von Olympic Airlines Services und Olympic Aviation Vollstreckungsverfahren eingeleitet oder einstweilige Verfügungen erlassen werden. Das Gesetz sei offenbar verabschiedet worden, weil Gläubiger einen Airbus 300-600 in Besitz genommen hatten und damit drohten, das Flugzeug zu verkaufen, um ihr Geld zurückzubekommen. (82) Aegean beschwerte sich darüber, dass der griechische Staat Olympic Airlines direkt und ohne Ausschreibung die Strecken von Olympic Aviation überlassen habe, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bestehen. Zusätzlich seien — trotz des Interesses anderer Fluggesellschaften (u. a. Aegean) an einer Designierung — alle Olympic-Airways-Verkehrsrechte für Länder außerhalb des EWR von dem neuen Unternehmen übernommen worden, ohne dass die Kriterien für die Designierung überprüft worden seien. (83) Aegean war der Auffassung, dass eine Übertragung von Vermögenswerten auf Olympic Airlines ohne die entsprechenden Verbindlichkeiten möglicherweise weder mit dem EG-Vertrag noch mit der griechischen Verfassung vereinbar sei. (84) Der Presse zufolge waren bei Macedonian Airlines vor der Umwandlung in Olympic Airlines Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 3,5 Mrd. GRD aufgelaufen; Aegean behauptete, Griechenland habe gegenüber Olympic Airlines keine Forderungen in dieser Höhe geltend gemacht. 4.2.2.   RYANAIR (85) Eine weitere Stellungnahme wurde von der irischen Billigfluggesellschaft Ryanair übermittelt. Ryanair äußerte sich umfassend zu allgemeinen Fragen der Anwendung der EG-Beihilfevorschriften in anderen Mitgliedstaaten als Griechenland und in Bezug auf andere Fluggesellschaften als Olympic. Zu dem vorliegenden Fall erklärte Ryanair zunächst, dass sich das Unternehmen nicht zu dem Schreiben an die griechische Regierung äußern könne, weil keine englische Übersetzung vorgelegen habe. (86) Ryanair stellte des Weiteren fest, dass Olympic Airways laut Ergebnis der ersten Untersuchung im Falle Olympic staatliche Beihilfen in Höhe von über 1 Mrd. EUR erhalten habe; dennoch habe Olympic Airways lediglich 200 Mio. EUR an den griechischen Staat zurückzahlen müssen. Andere Fluggesellschaften seien gezwungen worden, die zahlungsunfähige nationale Fluggesellschaft durch höhere Flughafengebühren zu subventionieren, weil Olympic Airways von diesen Gebühren befreit worden sei. Nach Auffassung von Ryanair unterminierte die fortgesetzte gesetzwidrige Unterstützung dieses zahlungsunfähigen staatlichen Unternehmens die Markteintrittsmöglichkeiten neuer, effizienterer Betreiber. Ryanair hielt die Schaffung einer schuldenfreien neuen Fluggesellschaft für inakzeptabel und fragte sich, ob bei der Beantragung des Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) für das neue Unternehmen die Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (10) eingehalten worden waren. Abschließend sprach sich Ryanair dafür aus, nicht zuzulassen, dass Griechenland die Vorschriften erneut umgehe und weiterhin seine zahlungsunfähige nationale Fluggesellschaft finanziell stütze. 4.3.   ERWIDERUNG GRIECHENLANDS AUF DIE STELLUNGNAHMEN DRITTER (87) Griechenland zufolge waren die in den Stellungnahmen der Dritten enthaltenen Informationen nicht korrekt und trugen angeblich nichts Neues zu der Untersuchung bei. Griechenland bekräftigte, dass die zuvor durchgeführte Privatisierung der Fluggesellschaft am 6. Oktober 2004 abgeschlossen und ein neues Beraterteam für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.