Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2068 der Kommission vom 29. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35611 (13/C), die Frankreich der Gruppe PSA Peugeot Citroën SA zu gewähren plant (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4971) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2068. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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cheidung“ getroffen habe, im Verhältnis zu den eigenen technologischen Weichenstellungen von Fiat gesehen werden. Im Gegensatz zu allen anderen Herstellern — einschließlich der leistungsfähigsten —, die sich entschieden haben, in diese Technologie zu investieren, gehöre Fiat zu den wenigen, die dies nicht getan haben. (229) Schließlich merken die französischen Behörden an, dass sich Fiat nicht direkt zu der Ausgleichsmaßnahe geäußert habe, die die Begrenzung der Durchdringungsrate von BPF betrifft. Sie schließen daraus, dass es äußerst schwierig sei, eine Verpflichtung nach Ländern oder Segmenten einzugehen. Die von Fiat dargelegten Marktentwicklungen bestätigten den Rückzug der traditionellen Banken vom Markt und den damit verbundenen Anstieg der Durchdringungsraten der konzerneigenen Banken. Die von Fiat im ersten Quartal 2013 verfolgte neue Geschäftspolitik, mit der Fiat eine Durchdringungsrate von 39,6 % erzielen konnte, veranschauliche schließlich sehr gut, dass die vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme besonders einschränkend wirke. Die Deckelung ihrer Durchdringungsrate begrenze die BPF in ihrer Fähigkeit, konkurrenzfähige Angebote zu unterbreiten, und somit die potenziellen Auswirkungen der staatlichen Garantie auf den Markt erheblich. 6.3.4.   ZUM PROJEKT „50CO2CARS“ (230) Frankreich weist darauf hin, dass sich die Äußerungen von Fiat (die in den Erwägungsgründen 189 bis 190 unter Abschnitt 5.3.2 zusammengefasst sind) zum einen auf den Beitrag, den dieses Projekt zur Wiederherstellung der Rentabilität leistet, und zum anderen auf seine Auswirkungen auf den Markt beziehen. (231) Nach Ansicht der französischen Behörden ist die Kritik von Fiat nicht stichhaltig und verkennt den Gegenstand des Projekts an sich, das genau darauf abziele, verschiedene Kompetenzen und Technologien mit Unterstützung der öffentlichen Hand zusammenzuführen, damit die Partner eine preisgünstige Hybrid-Technologie entwickeln können. (232) Fiat habe bestätigt, dass alle Hersteller erheblich in Projekte zur Senkung der Schadstoffemissionen investieren, und somit das Fehlen von Verdrängungseffekten eingeräumt. (233) Schließlich betrachten die französischen Behörden die Stellungnahme von Fiat zu den Auswirkungen auf den Markt als widersprüchlich. Das Projekt sei nämlich die Antwort auf die Einwände von Fiat: Dank des erwarteten technologischen Durchbruchs könnte der Kostenaufwand für die Hybridtechnologien deutlich gesenkt werden, sodass sie ausreichend verbreitet werden könnten und somit rentabel wären. Daher sei die Kritik von Fiat hinsichtlich der begrenzten wirtschaftlichen Erfolgsaussichten des Projekts „50CO2Cars“ nicht zutreffend. Anschließend stellen die französischen Behörden fest, dass Fiat nicht darlege, wie sich eine Beihilfe von 86 Mio. EUR auf den Endpreis der entwickelten Fahrzeuge auswirken könnte, wo Fiat doch im Übrigen die Auffassung vertrete, dass alle Hersteller enorme Investitionen vornehmen würden, um die von den durch die europäischen Vorschriften vorgegebenen Ziele bezüglich der Senkung der Schadstoffemissionen zu erreichen. 6.4.   ÄUSSERUNGEN ZUR STELLUNGNAHME VON TOYOTA (234) Frankreich stellt ganz allgemein fest, dass die Stellungnahme von Toyota (die in den Erwägungsgründen 202 bis 206 unter Abschnitt 5.4 zusammengefasst ist) die Glaubwürdigkeit der Annahmen und die Angemessenheit der Entscheidungen, auf denen der Umstrukturierungsplan der PSA-Gruppe beruht, im Großen und Ganzen bestätigt. In Bezug auf das Projekt „50CO2Cars“ habe Toyota bekräftigt, dass umweltfreundliche Technologien in Zukunft der wichtigste Antriebsmotor des Marktes seien. Aus den Bemerkungen von Toyota gehe hervor, dass die staatliche Beihilfe für das Projekt „50CO2Cars“ keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition oder Wettbewerbsfähigkeit der Mitbewerber im Mild-Hybrid-Segment habe. (235) Zu den Ausgleichsmaßnahmen und insbesondere als Antwort auf die Fragen von Toyota, ob eine Maßnahme zur Einstellung der Produktion von Fahrzeugen, die in geringen Mengen verkauft werden, als Ausgleichsmaßnahme angesehen werden könne, bekräftigen die französischen Behörden, dass die Vermarktung von Modellen der Oberklasse einen Spillover-Effekt auf alle unter der Marke in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge bewirke. (236) Zum Standort von Sevelnord habe das Unternehmen Toyota erklärt, seine Vereinbarung mit der PSA habe es ihm ermöglicht, weiterhin im Segment der leichten Nutzfahrzeuge präsent zu sein. Die französischen Behörden betonen erneut, dass sich die Präsenz der PSA in Sevelnord insoweit spürbar auf die Wettbewerbsfähigkeit von Toyota auswirken werde, als sie es Toyota ermögliche, eine tatsächliche, erhebliche Marktpräsenz in diesem Segment zu entwickeln. (237) Schließlich steht die Stellungnahme von Toyota nach Ansicht der französischen Behörden im Widerspruch zum Marktverhalten des Unternehmens. Die Vermarktung des Prius Plug-in Hybrid, den das Unternehmen Toyota als „Flaggschiff“ seiner Hybrid-Flotte bezeichnet, widerspreche dessen negativen Einschätzungen hinsichtlich der Marktaussichten dieser Antriebsart. 6.5.   ÄUSSERUNGEN ZUR STELLUNGNAHME DER PSA (238) Die französischen Behörden haben sich nicht zur Stellungnahme der PSA-Gruppe (die in den Erwägungsgründen 207 bis 214 unter Abschnitt 5.5 zusammengefasst ist) geäußert. 7.   ÄNDERUNGEN DER ANMELDUNG DURCH DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN (239) Mit der Mitteilung vom 16. Juli 2013, geändert durch ein Schreiben vom 23. Juli 2013 (im Folgenden „Verpflichtungserklärung vom 23. Juli 2013“ oder „Erklärung vom 23. Juli 2013“), nahmen die französischen Behörden Änderungen in der Anmeldung des Umstrukturierungsplans vom 12. März 2013 vor und gingen die nachstehend angeführten Verpflichtungen ein. Diese Verpflichtungen treten an die Stelle der ursprünglich von den französischen Behörden vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen. (240) Die französischen Behörden haben betont, dass, sofern nichts anderes bestimmt wird, die in diesen Abschnitt 7 aufgenommenen Verpflichtungen bis zur vollständigen Umsetzung des Umstrukturierungsplans der PSA-Gruppe, d. h. bis zum 31. Dezember 2015, gelten. 7.1.   VERPFLICHTUNG ZUR RÜCKFÜHRUNG AUF DAS SCHULDENNIVEAU DER PSA-GRUPPE (241) Die konsolidierte Nettoverschuldung der Geschäftsbereiche Produktion und Handel der PSA-Gruppe, die in den geprüften Jahresabschlüssen nach gleichbleibenden Rechnungslegungsgrundsätzen zum 31. Dezember jedes Jahres festgestellt wird („Nettoverschuldung“), darf in keinem Jahr der Umsetzung des Umstrukturierungsplans den in der nachstehenden Tabelle 16 angegebenen Höchstbetrag „A“ übersteigen. Tabelle 16 Obergrenzen der Nettoverschuldung der PSA-Gruppe (Mio. EUR)   2013 2014 2015 2016 Maximale Nettoverschuldung A […]* […]* […]* […]* Maximale Nettoverschuldung B […]* […]* […]* […]* (242) Übersteigt die Nettoverschuldung am Ende eines bestimmten Jahres (N) die Schuldenobergrenze „A“, so muss die PSA-Gruppe alle finanziellen und/oder betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen durchführen, die erforderlich und hinreichend sind, damit die Nettoverschuldung der PSA-Gruppe im darauffolgenden Jahr (N+1) ohne die Kosten für die Durchführung dieser Maßnahmen durch die PSA („die Korrekturmaßnahmen“) den Höchstbetrag „A“ nicht überschreitet. (243) Die Korrekturmaßnahmen und ihre erwarteten finanziellen Auswirkungen müssen detailliert aufgeführt und einzeln quantifiziert werden sowie mit einem genauen und verbindlichen Zeitplan für die Umsetzung versehen sein. Diese Maßnahmen können ganz oder teilweise Maßnahmen einschließen, die vorzeitig nach dem 31. Juli 2013 durchgeführt wurden, sofern sie angegeben und gesondert beschrieben werden und ihre erwarteten finanziellen Auswirkungen für die Restlaufzeit des Umstrukturierungsplans quantifiziert werden. Die Korrekturmaßnahmen einschließlich der aktualisierten Projektionen des Cashflows der PSA-Gruppe sind der Europäischen Kommission zusammen mit einer Stellungnahme des Unabhängigen Sachverständigen (gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 7.6) binnen eines Monats nach Veröffentlichung des geprüften konsolidierten Jahresabschlusses, aus dem hervorgeht, dass die Nettoverschuldung der PSA-Gruppe den Höchstbetrag A des entsprechenden Jahres überschritten hat, mitzuteilen. Die Kommission wird prüfen, ob die erwarteten finanziellen Auswirkungen dieser Korrekturmaßnahmen ausreichen, um die Lebensfähigkeit der PSA-Gruppe nicht zu gefährden. Andernfalls müssen andere Korrekturmaßnahmen vorgeschlagen und von der Kommission genehmigt werden. (244) Der Umstrukturierungsplan gilt als ordnungsgemäß durchgeführt und die von den französischen Behörden übernommenen Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn am Ende des Jahres N+1 die Korrekturmaßnahmen oder sonstige finanzielle und/oder betriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen aller Art, die die PSA-Gruppe nach dem 31. Juli 2013 durchgeführt hat, die erwarteten finanziellen Auswirkungen auf die Nettoverschuldung hatten oder wenn die Nettoverschuldung die für das Jahr N+1 geltende Obergrenze A nicht überschritten hat. Andernfalls haben die französischen Behörden der Kommission, soweit angezeigt und unter Einhaltung des sogenannten Grundsatzes der einmaligen Beihilfe, einen geänderten Umstrukturierungsplan der PSA-Gruppe mitzuteilen, damit die Kommission den vorliegenden Beschluss ändern und die staatliche Umstrukturierungsbeihilfe für die PSA-Gruppe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären kann. (245) Dieselben Folgen ergeben sich, wenn die Nettoverschuldung der PSA-Gruppe während der Laufzeit des Umstrukturierungsplans in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Höchstbetrag „B“ überschreitet. Auch in diesem Fall müssen die französischen Behörden der Europäischen Kommission in gleicher Weise einen geänderten Umstrukturierungsplan mitteilen, damit sie die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe zur Umstrukturierung der PSA-Gruppe erneut prüfen kann. (246) Auf jeden Fall gilt diese Verpflichtung für den gesamten Umstrukturierungszeitraum als erfüllt, wenn die von der PSA-Gruppe durchgeführten Korrekturmaßnahmen, wie sie der Kommission gemäß den in Erwägungsgrund 243 vorgesehenen Bedingungen mitgeteilt wurden, finanzielle Auswirkungen auf die Nettoverschuldung in Höhe von insgesamt [0-5] Mrd. EUR haben. 7.2.   VERPFLICHTUNG BETREFFEND DIE DURCHDRINGUNGSRATE DER BPF (247) Die französischen Behörden verpflichten sich, die Garantiegebühr nach Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls zwischen Peugeot S.A., Banque PSA und dem Staat vom 5. März 2013 („das Protokoll“) zur Vergütung der unabhängigen, auf erstes Anfordern zahlbaren Garantie („die Garantie“), die zwischen dem Staat und der Banque PSA im Beisein von Peugeot S.A. und der Banque de France vereinbart wird (die Garantiegebühr), gemäß den nachstehenden Erwägungsgründen 248 bis 250 zu ändern. (248) Solange es einen Bestand an ausgestellten und durch die Garantie abgesicherten „Garantietiteln“ (gemäß der Definition im Protokoll) gibt, wird die Garantiegebühr in Höhe von 260 Basispunkten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls unter den in den Erwägungsgründen 249 und 250 beschriebenen Bedingungen angehoben, sobald die Durchdringungsrate der Banque PSA im Bereich der G10 (Deutschland, Österreich, Belgien, Italien, Spanien, Niederlande, Portugal, Schweiz, Frankreich und Vereinigtes Königreich) [26-29]* % übersteigt. (249) Die Anhebung der Garantiegebühr a) erfolgt in Anhängigkeit von der Durchdringungsrate der Banque PSA im Bereich der G10 (siehe Tabelle 17 unter Erwägungsgrund 250); enthält die Durchdringungsrate für einen bestimmten Zeitraum eine oder mehr Stellen nach dem Komma, wird die Anhebung der Garantiegebühr durch lineare Interpolation zwischen der Garantiegebühr, die für die niedrigere Durchdringungsrate ohne Dezimalstelle zu zahlen wäre, und der Garantiegebühr, die für die höhere Durchdringungsrate ohne Dezimalstelle zu zahlen wäre (siehe Tabelle 17 unter Erwägungsgrund 250), berechnet; b) wird höchstens 231 Basispunkte betragen, sodass die Garantiegebühr 491 Basispunkte, was nach Einschätzung der Europäischen Kommission dem Marktwert der Garantie entspricht, nicht übersteigen kann. (250) Die Durchdringungsrate wird jährlich am 30. Juni eines jeden Jahres ermittelt. Die Anhebung der Garantiegebühr wird am 30. Juni eines jeden Jahres für die letzten 12 Monate berechnet, wobei der Gesamtkapitalbetrag der in diesem Zeitraum vorhandenen durchschnittlichen Bestände der einzelnen Linien ausgestellter und mit der Garantie unterlegter „Garantietitel“ (gemäß der Definition in dem Protokoll) zugrunde gelegt wird. Erstmals muss die Erhöhung der Garantiegebühr am 30. Juni 2013 auf der Grundlage der Durchdringungsrate für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 berechnet werden. Tabelle 17 Anhebung der Garantiegebühr Durchdringungsrate (in %) […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* […]* Anhebung der Garantiegebühr (in Basispunkten)* [10-20] [20-30] [40-50] [70-80] [90-120] [120-150] [150-180] [180-210] [200-230]- 231 7.3.   VERPFLICHTUNG, AUF DEN ERWERB VON BETEILIGUNGEN ZU VERZICHTEN (251) Die PSA-Gruppe wird während der Laufzeit ihres Umstrukturierungsplans, d. h. bis zum 31. Dezember 2015, auf jeglichen Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen oder auf den Erwerb von Vermögenswerten von Unternehmen verzichten. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf: (i) den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen oder Vermögenswerten von Unternehmen, sofern der von der PSA-Gruppe für den geplanten Erwerb verwendete Kapitalbetrag unter 100 Mio. EUR jährlich liegt; und (ii) den von der Europäischen Kommission genehmigten Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen oder Vermögenswerten von Unternehmen, sofern dieser Erwerb notwendig ist, um die Rentabilität der PSA-Gruppe zu sichern und ihr die Möglichkeit zu geben, die Ziele ihres Umstrukturierungsplans zu erreichen. Die Absicht, einen Erwerb nach Punkt (ii) dieses Unterabsatzes vorzunehmen, ist der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, damit sie den geplanten Erwerb anhand ausführlicher Finanzdaten zu dem geplanten Erwerb, seiner Bewertung und seinen Auswirkungen auf die Eigenmittel der PSA-Gruppe würdigen kann. (252) Darüber hinaus kann die PSA-Gruppe nach Genehmigung durch die Kommission (i) eine Beteiligung als Gegenleistung für die Einbringung von Beteiligungen oder Geschäftsfeldern im Rahmen einer Veräußerung oder Zusammenlegung von Aktiva oder Geschäftsfeldern (durch Verschmelzung oder Einbringung) und (ii) Titel oder Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Hinblick auf deren gleichzeitigen Wiederverkauf zu Bedingungen erwerben, die nicht zu einer Anhebung der Nettoverschuldung der PSA-Gruppe führen. Diese Formen des Erwerbs werden für den im vorhergehenden Unterabsatz genannten Betrag von 100 Mio. EUR nicht berücksichtigt. Die Absicht, einen Erwerb gemäß den Ziffern (i) und (ii) dieses Unterabsatzes vorzunehmen, ist der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, damit sie prüfen kann, welcher Art die geplanten Geschäfte sind. (253) Der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen oder Vermögenswerten von Unternehmen, der von Faurecia oder einer ihrer Tochtergesellschaften während der Laufzeit des Umstrukturierungsplans der PSA-Gruppe, d. h. bis zum 31. Dezember 2015, vorgenommen wird und den oben genannten Höchstbetrag von 100 Mio. EUR jährlich übersteigt, unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission, die in ihrer Würdigung den Erwerb von Beteiligungen positiv berücksichtigen wird, der (i) direkt oder indirekt zur Wiederherstellung der Rentabilität du PSA-Gruppe beiträgt und sich gleichzeitig positiv auf die voraussichtliche Rentabilität der PSA-Gruppe auswirkt und (ii) mit dem die Verpflichtung, die Auswirkungen der Beihilfe auf das für die Verwirklichung der Ziele des Umstrukturierungsplans der PSA-Gruppe unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken, nicht umgangen wird. Die Absicht, einen Erwerb im Sinne dieses Unterabsatzes vorzunehmen, ist der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, damit sie den geplanten Erwerb anhand der beiden vorstehend genannten Kriterien prüfen kann. (254) Wird die Nettoverschuldung der PSA-Gruppe (wie sie vorstehend definiert ist) in einem bestimmten Jahr (N) unter das Niveau, das für dieses Jahr in dem am 3. Juni 2013 von den französischen Behörden mitgeteilten mittelfristigen Plan 2013 v1 vom 31. Mai 2013 vorgesehen ist, gesenkt, werden die in dieser Verpflichtung vorgesehenen Obergrenzen von 100 Mio. EUR jährlich für das Folgejahr (N+1) automatisch entsprechend der in Mio. EUR ausgedrückten Differenz zwischen der Nettoverschuldung der PSA-Gruppe im Jahr (N) und der Nettoverschuldung, die für dieses Jahr in dem am 3. Juni 2013 von den französischen Behörden mitgeteilten mittelfristigen Plan 2013 v1 vom 31. Mai 2013 vorgesehenen ist, angehoben. 7.4.   VERPFLICHTUNG BEZÜGLICH DER DEN VERTRAGSHÄNDLERN EINGERÄUMTEN FINANZIERUNGSMARGE (255) Die PSA-Gruppe wird die durchschnittliche jährliche Handelsspanne für die den Vertragshändlern ihres Netzes gewährten Finanzierungen (Bestand Firmennetz entsprechend der Darstellung im Jahresbericht der Banque PSA) während der gesamten Dauer der Umsetzung des Umstrukturierungsplans nicht unter die am 30. Juni 2013 für die 12 Monate zuvor ermittelte durchschnittliche jährliche Handelsspanne absenken. 7.5.   VERPFLICHTUNG BETREFFEND DAS PROJEKT „50CO2CARS“ (256) Die französischen Behörden verpflichten sich, im Rahmen des Projekts „50CO2Cars“, so wie es in Teil 1.2 der Anmeldung der französischen Behörden vom 12. März 2013 beschrieben ist, die ursprünglich für die PSA-Gruppe vorgesehenen Zuschüsse in Höhe von 24,5 Mio. EUR in rückzahlbare Vorschüsse umzuwandeln; für sie gelten sinngemäß die gleiche Grundsätze, Bedingungen und Rückzahlungsmodalitäten wie für die rückzahlbaren Vorschüsse in Höhe von 61,4 Mio. EUR, die bereits für das Projekt „50CO2Cars“ vorgesehen sind. Der ursprüngliche Zeitplan für die Rückzahlung wird beibehalten. Die zu jedem Fälligkeitstermin zurückzuzahlenden Beträge werden entsprechend der Erhöhung der Vorschussbeträge angehoben. 7.6.   UMSETZUNG UND UNABHÄNGIGER SACHVERSTÄNDIGER (257) Die französischen Behörden sagen zu, dass die PSA-Gruppe einen Unabhängigen Sachverständigen beauftragt, der im Einzelnen überprüfen wird, inwieweit die Verpflichtungen, die in der Verpflichtungserklärung vom 23. Juli 2013 für die Laufzeit des Umstrukturierungsplans, d. h. bis zum 31. Dezember 2015, übernommen wurden, erfüllt werden („Unabhängiger Sachverständiger“); diesbezüglich gelten die Bedingungen gemäß dem Anhang. 8.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 8.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (258) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (259) Auf der Grundlage dieser Bestimmung stellt die Kommission fest, dass eine einzelstaatliche Maßnahme als staatliche Beihilfe anzusehen ist, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind: (i) die Maßnahme verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil, (ii) dieser Vorteil wird mit staatlichen Mitteln gewährt, (iii) dieser Vorteil wird selektiv gewährt und (iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (260) Die Kommission ist der Auffassung, dass die staatliche Garantie für die BPF und die rückzahlbaren Vorschüsse für die PSA-Gruppe zur Umsetzung des FuE-Projekts „50CO2Cars“ aus folgenden Gründen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 8.1.1.   STAATLICHE GARANTIE FÜR DIE BANKTOCHTER DER PSA-GRUPPE (261) Die Kommission stellt zunächst fest, dass sie in ihrem Beschluss vom 11. Februar 2013, mit dem sie eine erste Tranche der Garantie als Rettungsbeihilfe zeitweilig genehmigte, zu dem Schluss gelangt war, dass die Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Frankreich hat diesen Beschluss nicht angefochten und diese Maßnahme als Umstrukturierungsbeihilfe angemeldet. 8.1.1.1.    Zum Vorliegen staatlicher Mittel (262) Zur Übertragung staatlicher Mittel ist hervorzuheben, dass die Garantie nach Artikel 85 des Haushaltsberichtigungsgesetzes Nr. 2012-1510 vom 29. Dezember 2012 von Frankreich gestellt wird. (263) Dieser Umstand allein genügt als Nachweis, dass die Maßnahme tatsächlich aus staatlichen Mitteln gewährt wird. 8.1.1.2.    Zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (264) Was das Vorliegen eines Vorteils betrifft, so ist nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, zu klären, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Daher hat die Kommission zu prüfen, inwieweit die Gewährung der Garantie für die BPF zu marktüblicher Verzinsung erfolgt. (265) In der Anmeldung vom 12. März 2013 bezifferten die französischen Behörden das Beihilfeelement für eine Garantie bis zu einem Kapitalbetrag von 7 Mrd. EUR mit 453 bis 480 Mio. EUR. Diese Zahlen beruhten auf einer Interpolation der Renditen der von der BPF begebenen Anleihen mit einer Laufzeit von drei Jahren. Die französischen Behörden haben in der in Erwägungsgrund 128 zusammengefassten Stellungnahme Frankreichs zum Einleitungsbeschluss den Beihilfebetrag, der sich aus der Garantie ergibt, mit 396 Mio. EUR angegeben, wobei ein Risikoaufschlag von 40 Basispunkten und ein dreimonatiger Referenzzeitraum berücksichtigt wurden. Sollte eine Risikoprämie von 24 Basispunkten (wie sie bei den aufgrund der Rettungsbeihilfe vorgenommenen Emissionen festgestellt wurde) berücksichtigt werden, würde sich der Beihilfebetrag auf 429 Mio. EUR belaufen. (266) Des Weiteren haben die französischen Behörden betont, dass die von der BPF am 25. März 2013 begebenen Anleiheemissionen unter besonders günstigen Marktbedingungen erfolgten; die Spreads, die gegenüber den OAT festgestellt wurden, erschienen demnach besonders niedrig (24 Basispunkte). Daher halten sie es für gerechtfertigt, von Mehrkosten für die BPF in Höhe von 40 Basispunkten auszugehen. (267) Schließlich ziehen die französischen Behörden einen Referenzzeitraum vom 12. Juli bis zum 16. Oktober 2013 heran, da es dieser Zeitraum ihres Erachtens ermöglicht, die Mitteilung über die Schwierigkeiten der Unternehmensgruppe vom 12. Juli mit der Ankündigung des Umstrukturierungsplans zu berücksichtigen und die Auswirkungen der ersten Gerüchte über die Gewährung der Garantie am 16. Oktober 2012 zu mildern. (268) Zunächst weist die Kommission darauf hin, dass, auf der Grundlage der in Erwägungsgrund (30) dargelegten Sachverhalte der Beihilfebetrag, der in der am 11. Februar 2013 genehmigten befristeten Garantie über 1,2 Mrd. EUR enthalten ist, erstmals in dem Beschluss über die Rettungsbeihilfe geschätzt worden ist, wonach das Beihilfeelement zwischen 91,8 Mio. EUR und dem Nominalbetrag der Garantie, d. h. 1,2 Mrd. EUR, hätte liegen können. Wird dieselbe Methode zur Ermittlung des Minderungsfaktors der Beihilfe angewendet (Spread von 24 Basispunkten und Referenzzeitraum von einem Monat), ergibt sich, dass, wie in Tabelle 18 dargestellt, die von Frankreich angemeldete Garantie in Höhe von 7 Mrd. EUR ein Beihilfeelement von 486 Mio. EUR enthält: Tabelle 18 Berechnung des in den besicherten Anleihen enthaltenen Beihilfebetrags   16.10.2012 12.7.-16.10. 16.9-16.10.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.