Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2068 der Kommission vom 29. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35611 (13/C), die Frankreich der Gruppe PSA Peugeot Citroën SA zu gewähren plant (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4971) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2068. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s ersten Punkts zu prüfen, ob im Falle der Verwirklichung des Projekts „50CO2Cars“ die dynamischen Anreize für andere Fahrzeughersteller, ihre FuE-Bemühungen auf dem Gebiet der Hybridtechnologie fortzusetzen, wesentlich (oder vollständig) verringert würden. Nun ist der Stellungnahme von GM zu entnehmen, dass es sich bei den für die Durchführung des Projekts „50CO2Cars“ bereitgestellten öffentlichen Mitteln um „nicht unerhebliche“ Beträge für ein FuE-Projekt zur Entwicklung eines Mild-Hybrid-Systems handele, die aber, gemessen an den FuE-Ausgaben, die in dieser Branche insgesamt getätigt werden, nicht „signifikant“ seien und jedenfalls nicht ausreichten, um „einen konkurrierenden Hersteller daran zu hindern, ein eigenes FuE-Programm in demselben Bereich voranzutreiben“ (siehe Erwägungsgrund 184). Auch Fiat bekräftigt, dass der technologische Vorsprung, der durch das Vorhaben „50CO2Cars“ermöglicht werde, keine Eintrittsschranke darstelle, die andere Fahrzeughersteller abschrecken würde (siehe Erwägungsgründe 190 und 232). Ausgehend von diesen Angaben Dritter gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass das Risiko, die Durchführung des Vorhabens „50CO2Cars“ könne einen „Verdrängungseffekt“ auslösen, in diesem Fall ausgeschlossen werden kann. (376) In Bezug auf den zweiten Punkt verweist die Kommission auf die von den französischen Behörden vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme (siehe Abschnitt 7.5), in deren Rahmen die ursprünglich geplanten Zuschüsse in Höhe von 24,5 Mio. EUR in rückzahlbare, der ADEME zu erstattende Vorschüsse umgewandelt werden sollen, sodass, wenn die PSA-Gruppe wieder auf Kurs gebracht ist, die vom Staat für die Durchführung der FuE-Maßnahmen vorgeschossenen Beträge in voller Höhe wieder an ihn zurückfließen werden. (377) Im Ergebnis ist die Kommission der Auffassung, dass die staatliche Beihilfe für die Durchführung des Vorhabens „50CO2Cars“ im Rahmen des Umstrukturierungsplans nicht nur kein großes Risiko birgt, dass anderen Herstellern die Anreize zur Fortsetzung ihrer FuE-Bemühungen genommen werden könnten (kein Verdrängungseffekt), sondern auch in einem angemessenen Verhältnis zu der angestrebten Wiederherstellung der Rentabilität der PSA-Gruppe steht, da sich die französischen Behörden verpflichtet haben, bei Besserung der Finanzlage der Gruppe die Vorschüsse, die der Staat zur Durchführung dieses FuE-Vorhabens gezahlt hat, in voller aktualisierter Höhe an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen (siehe Erwägungsgrund 256). 8.5.5.   VERPFLICHTUNG, AUF DEN ERWERB VON BETEILIGUNGEN ZU VERZICHTEN (378) Die Kommission stellt schließlich fest, dass die PSA-Gruppe laut Zusage der französischen Behörden während der Laufzeit ihres Umstrukturierungsplans auf den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen oder von Vermögenswerten von Unternehmen zu Beträgen von über 100 Mio. EUR jährlich verzichtet, wofür die unter Erwägungsgrund 251 ff. beschriebenen Bedingungen gelten. Abweichend von diesem allgemeinen, in den Erwägungsgründen 251 und 252 niedergelegten Grundsatz, können Faurecia und ihre Tochtergesellschaften vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission (Erwägungsgrund 253) Beteiligungen erwerben. Die Kommission wird in ihrer Würdigung den Erwerb von Beteiligungen positiv berücksichtigen, der (i) direkt oder indirekt zur Wiederherstellung der Rentabilität der PSA-Gruppe beiträgt und sich gleichzeitig positiv auf die voraussichtliche Rentabilität der PSA-Gruppe auswirkt, und (ii) mit dem die Verpflichtung, die Auswirkungen der Beihilfe auf das für die Verwirklichung der Ziele des Umstrukturierungsplans der PSA-Gruppe unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken, nicht umgangen wird. (379) Die Kommission betrachtet diese Maßnahme als notwendig und geeignet, die beihilfebedingten wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen auszugleichen. 8.5.6.   NOTWENDIGKEIT EINER AUSGLEICHSMASSNAHME IN BEZUG AUF DEN FMEA (380) Ein anonymer Dritter ist der Auffassung, dass die PSA ihre Beteiligung am FMEA veräußern müsse. Die Kommission stellt fest, dass sich die Bemerkungen dieses Dritten auf eine Beschwerde beziehen, die derzeit von der Kommission geprüft wird, und nicht den Gegenstand dieses Verfahrens betreffen. Im Rahmen dieses Beschlusses erübrigt sich somit eine Stellungnahme dazu. 8.6.   BEGRENZUNG DER BEIHILFE AUF DAS ERFORDERLICHE MINIMUM: KONKRETE EIGENLEISTUNG OHNE BEIHILFEELEMENT (381) Die Beihilfe kann nur dann genehmigt werden, wenn gemäß Randnummern 43 bis 45 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien Höhe und Intensität der Beihilfe auf das Minimum beschränkt werden, das in Abhängigkeit von den verfügbaren Finanzmitteln des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, unbedingt notwendig ist, um die Umstrukturierung zu ermöglichen. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten — auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen. (382) Wie schon in den Erwägungsgründen 246 und 247 des Einleitungsbeschlusses ausgeführt, weist die Kommission darauf hin, dass dieses Vereinbarkeitskriterium keine besonderen Bedenken aufkommen ließ. Die Umstrukturierungskosten belaufen sich laut Angaben in der Anmeldung der französischen Behörden auf [1,3-1,8]* Mrd. EUR. Zur Finanzierung ihrer Umstrukturierung hat die PSA-Gruppe einen Plan zur Veräußerung von Vermögenswerten erstellt, auf dessen Grundlage der Unternehmensgruppe frei verfügbare liquide Mittel in Höhe von 1,956 Mrd. EUR zugeflossen sind (entsprechend einer Nettofinanzierungsposition von 2,050 Mrd. EUR). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich der Beihilfebetrag auf 571,9 Mio. EUR beläuft. (383) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Forderung, den Beihilfebetrag auf das für die Durchführung der Umstrukturierung unbedingt notwendige Minimum zu beschränken, durch die Verpflichtung der französischen Behörden, zu den unter Erwägungsgrund 251 ff. beschriebenen Bedingungen auf den Erwerb von Beteiligungen zu verzichten, ebenfalls erfüllt ist. So stellt diese Verpflichtung nach Ansicht der Kommission sicher, dass die PSA-Gruppe eventuell verfügbare finanzielle Mittel nicht für andere Zwecke als die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität verwendet. (384) Nach Auffassung der Kommission besteht demzufolge kein Anlass, die im Einleitungsbeschluss enthaltene Beurteilung zur Erfüllung der Kriterien unter den Randnummern 43 bis 45 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu ändern. 8.7.   GRUNDSATZ DER EINMALIGEN BEIHILFEGEWÄHRUNG (385) Gemäß Randnummer 72 ff. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien darf eine Umstrukturierungsbeihilfe innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nur ein einziges Mal gewährt werden. (386) Die französischen Behörden gaben in der Anmeldung vom 12. März 2013 an, dass die PSA-Gruppe in den vergangenen zehn Jahren keine Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hat. (387) Der in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien niedergelegte Grundsatz der einmaligen Beihilfegewährung ist somit erfüllt. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG (388) Aufgrund der von den französischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen kann die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Unternehmensgruppe PSA Peugeot Citroën SA in Form einer staatlichen Garantie für die von der Banque PSA Finances bis 31. Dezember 2016 begebenen Anleihen bis zu einem Kapitalbetrag von 7 Mrd. EUR (Bruttosubventionsäquivalent: 486 Mio. EUR) einerseits und eines rückzahlbaren Vorschusses in Höhe von 85,9 Mio. EUR für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens „50CO2Cars“ andererseits — entsprechend einem Gesamtbeihilfebetrag von 571,9 Mio. EUR — zu gewähren plant, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Durchführung dieser staatlichen Beihilfe wird daher genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. Juli 2013 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 275 vom 16.11.2007, S. 18. (2)   ABl. C 137 vom 16.5.2013, S. 10. (3)  Hinter der durchschnittlichen Marktdurchdringung von 29,8 % verbirgt sich eine sehr unterschiedliche Marktdurchdringung in den einzelnen Segmenten. So ist sie mit über 30 % und sogar über 40 % in einigen Ländern in den Segmenten B und C höher. Die Finanzierung von Fahrzeugverkäufen scheint daher für diese Segmente besonders wichtig zu sein. (*1)  Vertrauliche Information. (4)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (5)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. (6)  In der Presse wurde am 17. Oktober 2012 über die beabsichtigte staatliche Maßnahme berichtet. (7)  In den von Frankreich am 7. Januar 2013 vorgelegten Beispielen aus dem Term Sheet (Absichtserklärung) heißt es: „Die Pläne setzen die Zustimmung des französischen Parlaments zum Beihilfeplan des französischen Staates voraus (Annahme des im Haushaltsgesetz enthaltenen Plans)“. (8)  Vgl. die Liste dieser Akteure, wie sie mit Artikel 8 des o. g. Gesetzes Nr. 2010-237 und dem Dekret Nr. 2010-442 vom 3. Mai 2010 festgelegt wurde. (9)   ABl. C 78 vom 11.3.2011, S. 33. (10)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). (11)  Diesbezüglich verweist die Kommission insbesondere darauf, dass die öffentliche Finanzierung (nichtwirtschaftlicher) unabhängiger Forschungstätigkeiten von Forschungseinrichtungen nicht als staatliches Beihilfeelement gilt. (12)   ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1. (13)  Siehe insbesondere Nummer 2.1 letzter Absatz des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation: „Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten fallen nicht unter diesen Gemeinschaftsrahmen“. (14)  Im Sinne der Begriffsbestimmungen des Artikels 30 Absätze 1, 2 und 3 der AGVO (die mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e), f) und g) des FEI-Gemeinschaftsrahmens übereinstimmen). (15)  Die Kosten des Vorhabens „50CO2Cars“ wurden den Kostenkategorien für Forschung und Entwicklung gemäß Artikel 31 Absatz 5 der AGVO zugewiesen (die mit den Kategorien gemäß Ziffer 5.1.4 des FEI-Gemeinschaftsrahmens übereinstimmen). (16)  Unter die Segmente D und E fallen Fahrzeuge der oberen Mittelklasse, Wagen der Oberklasse, Vans und Geländewagen, deren Abmessungen in Europa durchschnittlich zwischen 4,40 und 5 m betragen. Zu diesem Segment gehören die Peugeot-Modelle 508 Limousine, 508 SW, 807 und 4007 sowie die Citroën-Modelle C5 Berline, C5 Break, DS5, C8, C-Crosser und C6. (17)  Energiespeicher, elektrische Kraftmaschine und deren Kontrollelektronik sowie der Spannungswandler für das Doppelspannungsnetz. (18)  Die „Harbour“-Kapazität entspricht dem in der Industrie verwendeten Standardwert. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Werk in zwei Schichten von jeweils acht Stunden pro Tag und 235 Tage im Jahr betrieben wird. Der Harbour-Auslastungsgrad gibt die Zahl der Kraftfahrzeuge an, die im Vergleich zur Harbour-Kapazität in einem Werk tatsächlich hergestellt wurden. (19)  Mit dem mittelfristigen Plan legt die Finanzdirektion der PSA-Gruppe die prognostizierten Gewinn- und Verlustrechnungen für die kommenden Jahre vor. (20)  Englische Abkürzung für „Light Commercial Vehicles“. (21)  Berechnet als Anteil der mit Darlehen der BPF finanzierten Fahrzeugverkäufe an den Gesamtverkäufen der PSA-Gruppe. (22)  Die RCI Banque SA ist eine 100 %ige Tochter der Renault SAS. Über die RCI Banque wird der Verkauf der Marken der Renault-Gruppe und der Nissan-Gruppe finanziert. (23)  Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich. (24)  Im Aggregat G5 sind die folgenden Länder zusammengefasst: Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Vereinigtes Königreich. (25)  Zu Aggregat M5 gehören die folgenden Länder: Belgien, Niederlande, Schweiz, Österreich und Portugal. (26)  Das Aggregat G10 umfasst die in dieser aufgeführten Länder. (27)  Nettoveräußerung (nach Abzug der Kosten) in Höhe von 797 Mio. EUR, zuzüglich einer Sonderdividende von 100 Mio. EUR und abzüglich von 19 Mio. EUR entsprechend dem Cashflow-Ausfall. (28)  Die Core-Tier-1-Quote ist ein Koeffizient zur Bewertung der Solvenz von Banken. Dabei werden die Eigenmittel und die (risikogewichteten) Vermögenswerte der Bank miteinander ins Verhältnis gesetzt. (29)  Diese Differenz liegt bei Moody's aktuell bei drei Ratingstufen, was auf die Garantie für die BPF zurückzuführen ist. (30)  Union nationale interprofessionnelle pour l'emploi dans l'industrie et le commerce (Für die Arbeitslosenversicherung zuständige Agentur). (31)  Caisse d'amortissement de la dette sociale (Finanzanstalt zur Begleichung der Schulden der Sozialversicherung) (32)  World Economic Outlook, Kapitel 1 und 2, April 2013. (33)  Es geht um die Senkung der CO2-Emissionen durch Verringerung der Motorengröße und optimierte Motoraufladung. (34)  Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2004 in der Sache C-504/03, Bull, Erwägungsgrund 51, Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004 in der Sache C-28/02, Bankgesellschaft Berlin AG, Erwägungsgrund 236, Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 in der Sache C-33/98, Babcock Wilcox Espana SA, Erwägungsgrund 98. (35)  Die VAG habe auf der letzten Konferenz in Wien einen Baukasten für ihre Hybridtechnologie („Assembly Kit“) vorgestellt, mit dem ein Hybridantriebssystem kostengünstig auf alle Fahrzeugmodelle des Konzerns angepasst werden könne. Quelle: Präsentation der VAG auf dem 34. Wiener Motorensymposium, 26. April 2013, S. 28. (36)  Bei der Mikrohybridtechnologie liegt die Leistungsspanne im Bereich 2-4 kW, bei der Mild-Hybridtechnologie bei 8-15 kW und bei der Voll-Hybridtechnologie bei über 20 kW. (37)  Die französischen Behörden bestätigen, dass die PSA-Gruppe die Plug-in-Technologie bereits beherrsche, die Umsetzung aber zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen erfolge müsse. (38)  Der Begriff „modifier“ (Änderung) ist im Originaltext der französischen Behörden unterstrichen. (39)  Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass eine solche Internalisierung nur teilweise und in Abhängigkeit von den Ergebnissen des Projekts „50CO2Cars“ erfolgen könne. (40)  Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass der Wechselkurs Euro-Yen im Zeitraum 2009-2012 zunächst um 30 % gefallen, dann aber zwischen Ende 2012 und Mai 2013 wieder zu seiner ursprünglichen Parität aus dem Jahre 2009 zurückgekehrt sei. Aufgrund dieser Volatilität seien die Preise für Automatikgetriebe schwer zu kalkulieren gewesen. Hinzu kämen außerdem die von Frankreich als überhöht erachteten Zölle. (41)  Die wichtigsten Baugruppen des Systems „50CO2Cars“ sind speziell für Dieselfahrzeuge bestimmt. Allerdings seien für die Übertragung dieser Technik auf Benzinmotoren vergleichbarer Leistung nur geringe FuE-Investitionen innerhalb eines ausgesprochen kurzen Zeitraums erforderlich. (42)   Quelle: http://www.pikeresearch.com/research/clean-diesel-vehicles. (43)  In einer Mitteilung vom 11. Juli 2013 haben die französischen Behörden ausgeführt, dass es zwar möglich sei, den Anteil der Entwicklungskosten und die Produktionskosten für Fahrzeugteile zu bemessen, nicht jedoch den absoluten Anteil des Motors am Verkaufspreis eines Fahrzeugs. Sie haben daher einen „marginalen“ Ansatz vorgeschlagen, bei dem die Szenarien A und B (bzw. B und C) hinsichtlich Aufwendungen (Kosten durch FuE und Investitionen) und Einnahmen (Einnahmen aus Fahrzeugverkäufen und dem Verkauf zusätzlicher Leistungen) miteinander verglichen werden. Anhand des daraus resultierenden Indikators lassen sich die jeweiligen Rentabilitätswerte der Szenarios für die betrachteten Bauteile gegenüberstellen. (44)  Fiat führt das Beispiel seiner Konzernbank an, deren Durchdringungsrate von 23,3 % im Jahr 2012 auf 39,6 % im Jahr 2013 gestiegen sei, nachdem sie ihre Geschäftsstrategie mit dem Ziel, den Kunden wettbewerbsfähigere Finanzierungsangebote zu unterbreiten, geändert habe. (45)  Vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-305/89, Slg. 1991, I-1603. (46)  Vgl. Morgan Stanley, 21. August 2012, „Volkswagen — It's Cheaper to Own a VW“. (47)  Vgl. Moody's, 5. Februar 2013, „Key rating drivers for European car financiers“. (48)  Diese Finanzierungen wurden ursprünglich als Zuschüsse (in Höhe von 24,5 Mio. EUR) und rückzahlbare Vorschüsse (in Höhe von 61,4 Mio. EUR) angemeldet. Unter Berücksichtigung der von den französischen Behörden vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahme (die in Erwägungsgrund 256 genannt sind) werden sie letztlich in rückzahlbare Vorschüsse in Höhe von 85,9 Mio. EUR umgewandelt. (49)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9. (50)  Im Bericht „For Global Automakers, The Road Ahead Varies From Region To Region“ vom 24. April 2013 wird prognostiziert, dass der europäische Markt das Volumen von 2011 erst 2018 wieder erreichen wird, während dies nach den in Prognosen von IHS ab 2014 der Fall sein wird. (51)  Wie in Erwägungsgrund 39 klargestellt, ist der FuEuI-Rahmen nicht auf Unternehmen in Schwierigkeiten anwendbar, wobei dieser Ausschluss übrigens gemäß Nummer 16 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für die gesamte Laufzeit des Umstrukturierungsplans gilt: „ Sobald ein Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan, für den eine Beihilfe beantragt worden ist, erstellt ist und durchgeführt wird, gilt jede weitere Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe. “ (52)  Randnummer 234 der Stellungnahme. (53)  Der Indikator G5, der im Indikator G10 enthalten ist, deckt bereits, wie in Erwägungsgrund 361 dargelegt, […]* % der durch die BPF gewährten Finanzierungen ab. (54)  Schreiben der französischen Behörden vom 7. Dezember 2012: kontrafaktisches Szenario — vorläufige Auswirkungen auf die PSA-Gruppe. (55)  Es ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Durchdringungsrate von [26-29]* % deutlich unter derjenigen liegt, die die französischen Behörden ursprünglich in der ersten Fassung der Ausgleichsmaßnahme vorgeschlagen hatten, nämlich 33,4 %, wie in Tabelle 7 unter Erwägungsgrund 102 angegeben. (56)  Wenn z. B. die Durchdringungsrate [30-40]* % (gegenüber dem heutigen Stand von [29-31]* %) erreicht, erhöhen sich die Garantiekosten um [70-80]* Basispunkte. (57)  Wenn z. B. die Durchdringungsrate [20-30]* % (gegenüber dem heutigen Stand von [29-31]* %) erreicht, steigen die Garantiekosten um nicht mehr als [20-30]* Basispunkte. ANHANG DURCHFÜHRUNG UND UNABHÄNGIGER SACHVERSTÄNDIGER 1.   BESTELLUNG EINES UNABHÄNGIGEN SACHVERSTÄNDIGEN (1) Die französischen Behörden sagen zu, dass die PSA-Gruppe einen Unabhängigen Sachverständigen beauftragt, dessen Aufgabe es ist zu überprüfen, inwieweit die Verpflichtungen, die in der Verpflichtungserklärung vom 23. Juli 2013 für die Laufzeit des Umstrukturierungsplans, d. h. bis zum 31. Dezember 2015, übernommen wurden, eingehalten werden („Unabhängiger Sachverständiger“). (2) Der Unabhängige Sachverständige muss von der PSA-Gruppe unabhängig sein. Im Hinblick auf seinen Aufgabenbereich beispielsweise als „Investitionsbank“, Berater oder Wirtschaftsprüfer muss der Unabhängige Sachverständige über das Fachwissen und die zur Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Kenntnisse verfügen und darf sich zu keiner Zeit in einem Interessenkonflikt befinden. Der Unabhängige Sachverständige ist von der PSA-Gruppe so zu vergüten, dass die effektive und unabhängige Erfüllung seiner Aufgaben in keiner Weise beeinträchtigt wird. (3) Die französischen Behörden schlagen der Europäischen Kommission spätestens vier Wochen nach Zustellung des von der Kommission in der Beihilfesache SA.35611 zu erlassenden Beschlusses mindestens zwei als Unabhängige Sachverständige in Frage kommende Personen oder Einrichtungen vor, damit sie vorab ihre Zustimmung geben kann. (4) Die Vorschläge der französischen Behörden müssen hinreichende Einzelheiten enthalten, damit sich die Europäische Kommission vergewissern kann, dass der Unabhängige Sachverständige die im Rahmen dieser Verpflichtung geltenden Anforderungen erfüllt. Die Vorschläge müssen insbesondere Folgendes enthalten: a) einen Mandatsentwurf, der im Einzelnen alle Bestimmungen enthält, die dem Unabhängigen Sachverständigen die Erfüllung seiner Aufgaben ermöglichen; b) einen Arbeitsplanentwurf, in dem ausführlich dargelegt ist, wie der Unabhängige Sachverständige seine Aufgaben auszuführen plant. (5) Die Europäische Kommission kann die Vorschläge in Bezug auf den Unabhängigen Sachverstanden billigen oder ablehnen, und sie kann den Mandatsentwurf vorbehaltlich von Änderungen genehmigen, die sie als zweckdienlich erachtet, damit der Unabhängige Sachverständige seinen Auftrag erfüllen kann. Billigt die Europäische Kommission nur einen der Vorschläge der PSA-Gruppe, so bestellt diese die betreffende Person oder Einrichtung zum Unabhängigen Sachverständigen oder leitet die erforderlichen Schritte ein, damit diese Person oder Einrichtung gemäß dem von der Europäischen Kommission genehmigten Mandatsentwurfs bestellt wird. Werden mehrere Vorschläge gebilligt, so kann die PSA-Gruppe frei entscheiden, welche der Personen oder Einrichtungen sie zum Unabhängigen Sachverständigen zu bestellen wünscht. Der Unabhängige Sachverständige wird innerhalb einer Woche nach Billigung durch die Kommission gemäß dem von der Kommission genehmigten Mandatsentwurf bestellt. (6) Werden alle Vorschläge der französischen Behörden abgelehnt, sagen diese zu, dass die PSA-Gruppe der Europäischen Kommission mindestens zwei weitere Personen oder Einrichtungen nach den in dieser Verpflichtung festgelegten Bedingungen und Verfahren vorschlägt; dies erfolgt innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Europäische Kommission ihre Ablehnung des ersten Vorschlags mitgeteilt hat. (7) Lehnt die Europäische Kommission die neuen Vorschläge der französischen Behörden ab, so bestellt sie selbst einen Unabhängigen Sachverständigen, den die PSA-Gruppe gemäß dem von der Kommission genehmigten Mandatsentwurf beauftragt. 2.   AUFGABEN UND PFLICHTEN DES UNABHÄNGIGEN SACHVERSTÄNDIGEN (8) Der Unabhängige Sachverständige i) unterstützt die Europäische Kommission, wenn sie prüft, ob die PSA-Gruppe ihren Verpflichtungen gemäß der Verpflichtungserklärung vom 23. Juli 2013 nachkommt, und ii) erfüllt seinen Auftrag im Sinne dieser Verpf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.