Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2068 der Kommission vom 29. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35611 (13/C), die Frankreich der Gruppe PSA Peugeot Citroën SA zu gewähren plant (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4971) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2068. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lichtungserklärung vom 23. Juli 2013. Der Unabhängige Sachverständige nimmt seine Aufgaben nach dem von der Europäischen Kommission genehmigten und gegebenenfalls mit ihrer Zustimmung geänderten Arbeitsplan wahr. Die Europäische Kommission kann von sich aus oder auf Ersuchen des Unabhängigen Sachverständigen oder der PSA-Gruppe dem Unabhängigen Sachverständigen Anweisungen erteilen. Die PSA-Gruppe darf dem Unabhängigen Sachverständigen keine Anweisungen erteilen. (9) Aufgabe des Unabhängigen Sachverständigen ist sicherzustellen, dass alle in der Verpflichtungserklärung vom 23. Juli 2013 dargelegten Verpflichtungen eingehalten und vollständig umgesetzt werden und dass die PSA-Gruppe den bei der Europäischen Kommission am 12. März 2013 angemeldeten Umstrukturierungsplan durchführt. (10) Der Unabhängige Sachverständige: a) hat der Europäischen Kommission in seinem ersten Bericht einen ausführlichen Arbeitsplan vorzulegen, in dem er beschreibt, wie er die Einhaltung der Verpflichtungserklärung vom 23. Juli 2013 zu überprüfen plant; b) hat zu prüfen, ob die PSA-Gruppe ihren Umstrukturierungsplan vollständig und korrekt umsetzt, und insbesondere: — ob sie die Verpflichtungen, die Gegenstand der Erklärung vom 23. Juli 2013 sind, und die Ausgleichsmaßnahmen laut Verpflichtungserklärung vom 23. Juli 2013 umsetzt; — ob sie die in Punkt 6 der Verpflichtungserklärung vom 23. Juli 2013 dargelegten Rentabilitätsmaßnahmen durchführt; c) hat die Einhaltung aller sonstigen in der Erklärung vom 23. Juli 2013 beschriebenen Verpflichtungen sicherzustellen; d) hat alle sonstigen Aufgaben, die ihm im Rahmen der Verpflichtungserklärung vom 23. Juli 2013 übertragen werden, zu erfüllen; e) hat der PSA-Gruppe Maßnahmen vorzuschlagen, die er für die Einhaltung der in der Erklärung vom 23. Juli 2013 vorgesehenen Verpflichtungen für zweckmäßig erachtet; f) hat Änderungen der Rechtsvorschriften, die sich auf die Liquidität und die Zahlungsfähigkeit auswirken könnten, zu berücksichtigen und so zu überwachen, wie sich die wichtigsten relevanten Finanzindikatoren im Vergleich zu den Prognosen im Umstrukturierungsplan der PSA-Gruppe entwickeln; g) hat der Europäischen Kommission, den französischen Behörden und der PSA-Gruppe innerhalb von 30 Tagen nach jedem Sechsmonatszeitraum den schriftlichen Entwurf eines Berichts vorzulegen. Die Europäische Kommission, die französischen Behörden und die PSA-Gruppe können innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen Änderungen vorschlagen. Der Unabhängige Sachverständige erstellt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Bemerkungen einen Abschlussbericht, in dem er soweit möglich und nach eigenem Ermessen die eingegangenen Bemerkungen berücksichtigt. Anschließend übermittelt der Unabhängige Sachverständige seinen Bericht der Europäischen Kommission und den französischen Behörden. Danach kann er seinen Bericht der PSA-Gruppe zuleiten. Auf keinen Fall darf er seinen Bericht an die französischen Behörden oder die PSA-Gruppe weiterleiten, bevor er ihn der Europäischen Kommission übermittelt hat. Wenn der Abschlussbericht des Unabhängigen Sachverständigen vertrauliche Informationen gegenüber der PSA-Gruppe enthält, hat der Unabhängige Sachverständige der Gruppe eine nichtvertrauliche Fassung zu übermitteln. In dem Bericht ist insbesondere darzulegen, welche Schritte der Unabhängige Sachverständige unternommen hat, um seinen Auftrag zu erfüllen und sicherzustellen, dass die PSA-Gruppe ihren Verpflichtungen aus der Verpflichtungserklärung nachkommt. Die Europäische Kommission muss die Möglichkeit haben, anhand des Berichts zu überprüfen, ob die PSA-Gruppe im Einklang mit den Verpflichtungen aus der Verpflichtungserklärung vom 23. Juli 2013 geführt wird. Die Europäische Kommission kann erforderlichenfalls genauer angeben, welche Informationen der Bericht enthalten sollte. Neben diesen Berichten, hat der Unabhängige Sachverständige die Kommission vorsorglich in schriftlicher Form über jede vermutete Nichteinhaltung der in der Erklärung vom 23. Juli 2013 beschriebenen Verpflichtungen zu informieren und gleichzeitig der PSA-Gruppe eine nichtvertrauliche Version seines Schreibens zuzuleiten. 3.   PFLICHTEN DER PSA-GRUPPE (11) Die PSA-Gruppe sichert dem Unabhängigen Sachverständigen unter Einhaltung der Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis jede Mitarbeit, Unterstützung und Information zu, die dieser berechtigterweise zur auftragsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben verlangen kann, und fordert dies auch von ihren Beratern. Der Unabhängige Sachverständige muss uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen, zu den Dokumenten oder Archiven sowie zu allen Führungskräften oder Beschäftigten der PSA-Gruppe haben, die er für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Die PSA-Gruppe stellt dem Unabhängigen Sachverständigen in ihren Räumen ein Büro zur Verfügung, und jeder Beschäftigte der PSA-Gruppe muss sich für Treffen mit dem Unabhängigen Sachverständigen bereithalten und ihm die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigten Auskünfte erteilen. (12) Vorbehaltlich der Zustimmung der PSA-Gruppe (die nicht grundlos versagt oder verzögert werden darf) und auf deren Kosten kann sich der Unabhängige Sachverständige, wenn er dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach der Verpflichtungserklärung vom 23. Juli 2013 für notwendig erachtet und unter der Bedingung, dass die dadurch entstehenden Kosten und sonstigen Auslagen angemessen sind, insbesondere in rechtlichen Fragen oder in Bezug auf die Unternehmensfinanzierung beraten lassen. Verweigert die PSA-Gruppe dem Unabhängigen Sachverständigen die Hinzuziehung solcher Berater, kann die Kommission nach Anhörung der PSA-Gruppe deren Bestellung genehmigen. Nur der Unabhängige Sachverständige darf diesen Beratern Anweisungen erteilen. 4.   ERSETZEN, ENTLASTUNG UND BESTELLUNG EINES NEUEN UNABHÄNGIGEN SACHVERSTÄNDIGEN (13) Tritt der Unabhängige Sachverständige von seinem Amt gemäß der Erklärung vom 23. Juli 2013 oder aus einem anderen Grund, wie z. B. einem Interessenkonflikt, in den er geraten ist, zurück: a) kann die Kommission nach Anhörung des Unabhängigen Sachverständigen die PSA-Gruppe anweisen, ihn zu ersetzen; b) kann die PSA-Gruppe mit Zustimmung der Kommission den Unabhängigen Sachverständigen ersetzen. (14) Wurde der Unabhängige Sachverständige nach Abschnitt 4 dieses Anhangs seines Amtes enthoben, kann ihm auferlegt werden, seine Tätigkeit fortzusetzen, bis ein neuer Unabhängiger Sachverständiger bestellt ist und er ihm alle ihm zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen mitgeteilt hat. Der neue Unabhängige Sachverständige wird nach dem in Anschnitt 1 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren bestellt. (15) Vorbehaltlich Absatz 13 dieses Anhangs darf der Unabhängige Sachverständige seine Tätigkeit erst beenden, nachdem er nach Erfüllung all seiner Verpflichtungen von der Kommission entlastet wurde. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt jedoch heraus, dass den Verpflichtungen im Sinne der Erklärung vom 23. Juli 2013 nicht in vollem Umfang nachgekommen wurde, kann die Kommission jederzeit verlangen, dass ein neuer Unabhängiger Sachverständiger bestellt wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.