Europäische Union

2005/709/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3061) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0709. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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— nach 1994 eine Regelung, die endgültig sein sollte (im Gesetz war keine Begrenzung für die Anwendbarkeit dieser Regelung vorgesehen, so dass es im Jahre 2003 eines neuen Gesetzes bedurfte, um diese Regelung aufzuheben); im Rahmen dieser Regelung unterlag FT unter den normalen Bedingungen allen Steuern mit Ausnahme der Grundsteuer und der Gewerbesteuer, für die besondere Bedingungen vorgesehen waren. (37) Nach der Rechtsprechung kann eine Beihilfe, die einem Unternehmen gewährt wird, nicht durch eine besondere Belastung für das gleiche Unternehmen in einem anderen Bereich „ausgeglichen“ werden. Der Gerichtshof hat somit ausgeschlossen, dass eine Befreiung von den Soziallasten für Familienabgaben, in deren Genuss bestimmte Unternehmen kommen, einen zusätzlichen Aufwand für diese Unternehmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung „ausgleicht“ (17). (38) In Anwendung dieser Rechtsprechung kann die Kommission nicht zulassen, dass die Unterbesteuerung von FT im Bereich der Gewerbesteuer ab 1994 durch die Sonderabgabe ausgeglichen wird, die von FT von 1991 bis 1994 gezahlt wurde und die nicht speziell an die Gewerbesteuer geknüpft war. Wie die Kommission bereits festgestellt hat, sieht das Gesetz Nr. 90-568 keineswegs vor, dass die Sonderabgabe anstelle der Gewerbesteuer zu entrichten war. Die Höhe dieser Abgabe war auch nicht nach den Parametern festgelegt, welche die Höhe der Gewerbesteuer bestimmen, sondern entsprechend dem Gewinn, den die P.T.T in den Jahren 1989 und 1990 an den Staat abführten. Aufgrund seiner Vorgeschichte und seiner Definition gleicht diese Abgabe mehr einer Abgabe auf das Geschäftsergebnis als einer besonderen Besteuerung im Rahmen der Gewerbesteuer. Dies hätte die Kommission normalerweise dazu veranlassen sollen, jeden Ausgleich auszuschließen und davon auszugehen, dass die Befreiung von der Gewerbesteuer während der Übergangszeit auch einen besonderen Vorteil darstellt, der dem Unternehmen eingeräumt wird. (39) Ausnahmsweise hat die Kommission zugelassen, dass die Zahlung der Abgabe von 1991 bis 1993 auch als Zahlung der Gewerbesteuer galt. Angesichts des doppeldeutigen Charakters dieser Abgabe, die anscheinend an die besondere Steuerregelung für FT (18) gebunden ist, aufgrund der Tatsache, dass diese Abgabe den Betrag überschritt, der sich aus der Anwendung der gewöhnlichen Steuerregelungen ergeben hätte und angesichts des Übergangscharakters der fraglichen Regelung, hat die Kommission beschlossen, im Zweifel für das Unternehmen zu entscheiden und auch den teilweise steuerlichen Charakter der Abgabe ebenso anzuerkennen wie die Tatsache, dass sie auch als Zahlung von Steuern galt. Sollte jedoch ein Teil der Abgabe die normalerweise geltende Steuerbelastung überschreiten, kann dieser nur als Abgeltung des Kapitals berücksichtigt werden, was jede Rechtsgrundlage für einen Ausgleich ausschließt. Ein Ausgleich zwischen den Beträgen, die von FT im Rahmen der Abgaben auf Geschäftsüberschüsse gezahlt wurden, und der Unterbesteuerung von FT im Bereich der Gewerbesteuer würde zu einer Verwirrung zwischen Abgaben unterschiedlicher Art (Steuervergünstigungen mit Vermögenserträgen) führen, was nicht zugelassen werden kann. (40) Schließlich stellt die Kommission fest, dass im Gesetz Nr. 90-568 ein Ausgleich der Unterbesteuerung von FT ab 1994 durch eine Überbesteuerung in den Jahren 1991 bis 1994 keineswegs vorgesehen war. Eine Berechnung für den Gesamtzeitraum, wie sie von den französischen Behörden vorgeschlagen wird, würde aber bedeuten, dass der Besteuerungsüberschuss, der von FT angeblich während der „Übergangszeit“ gezahlt wurde, im Nachhinein zu einem Steuervorschuss (einer Steuergutschrift) umdefiniert wird, der in künftigen Jahren abgezogen werden kann, was keineswegs das Ziel des Gesetzes Nr. 90-568 bei der Einführung dieser beiden Regelungen war. Wenn die französischen Behörden jetzt den Ausgleich zwischen Abgaben unterschiedlicher Art (die Sonderabgabe mit gemischtem Charakter — sowohl steuerlich als auch als Dividende) vorschlagen, die für zwei verschiedene Zeiträume gelten, so entspricht dies keineswegs der Anwendung der normalen Steuerregelungen des französischen Rechts, sondern einer Rationalisierung im Nachhinein, um die Rückforderung der Beihilfe zu vermeiden, die FT gewährt wurde. (41) Die Kommission kann daher das zweite Argument der französischen Behörden nicht akzeptieren, nach dem der Vorteil, der FT durch diese Regelung gewährt wurde, insgesamt für den gesamten Zeitraum von 1991 bis 2002 zu berechnen sei. (42) Dies bedeutet, dass die Differenz zwischen der tatsächlich von FT gezahlten Gewerbesteuer und derjenigen, die nach dem gewöhnlichen Steuerrecht vom 1. Januar 1994 bis zum 1. Januar 2003 zu erheben gewesen wäre, eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie einen Vorteil für FT darstellt, der aus Mitteln gewährt wurde, die andernfalls dem Staatshaushalt zugeflossen wären. (43) Die Kommission muss auch das Argument zurückweisen, wonach die Gewerbesteuer in die Berechnung des zu versteuernden Geschäftsergebnisses eingeht und die Berichtigung einer möglichen Unterbesteuerung im Bereich der Gewerbesteuer mit einer Berichtigung des Körperschaftsteuerbetrags nach unten einhergehen müsse, da die Modalitäten der Besteuerung des Unternehmens im Bereich von Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer untrennbar miteinander verbunden seien. (44) Dieses Argument wurde vom Gerichtshof zurückgewiesen, der eindeutig erklärt hat, dass „… die Kommission in ihren Entscheidungen, mit denen sie die Rückforderung staatlicher Beihilfen anordnet, nicht die Auswirkungen der Steuer auf den Betrag der zurückzufordernden Beihilfen berechnen darf, denn diese Berechnung fällt in den Anwendungsbereich des nationalen Rechts, sondern sie muss sich darauf beschränken, den zurückzufordernden Bruttobetrag anzugeben. Dies hindert die nationalen Behörden nicht, bei der Rückforderung gegebenenfalls von dem zurückzufordernden Betrag gemäß ihren nationalen Vorschriften bestimmte Beträge abzuziehen. Die Anwendung des nationalen Rechts darf jedoch nicht die Rückforderung praktisch unmöglich machen und darf zum anderen nicht gegenüber vergleichbaren Fällen, für die nur die nationalen Rechtsvorschriften gelten, diskriminierend sein“ (19). VI.   NEUE BEIHILFE (45) Hinsichtlich der Art der Beihilfe bestätigt die Kommission ihre vorläufige Schlussfolgerung im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens, nach der die fragliche Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen ist. Die Befreiung von der Gewerbesteuer wurde durch ein Gesetz von 1990 eingeführt (d. h. nach Inkrafttreten des Vertrags), um zu vermeiden, dass die Schaffung von FT als öffentlicher Betreiber dazu führt, dass FT der normalen Besteuerung unterliegt. Überdies wurde der Telekommunikationssektor ab 1988 zunehmend liberalisiert. Da FT ab 1994 Beihilfen aufgrund der besonderen Gewerbesteuerregelung erhielt und die Märkte, auf denen FT tätig war, zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise dem Wettbewerb unterlagen (20), muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine neue Beihilfe handelt. VII.   VERJÄHRUNG (46) Nach Ansicht der französischen Behörden handelt es sich bei der vorgeblichen Beihilferegelung zugunsten von FT durch das Gesetz Nr. 90-568 in jedem Fall um eine Regelung bestehender Beihilfen, die nicht zurückgefordert werden können. Sie weisen darauf hin, dass diese Regelung durch das Gesetz Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 eingeführt wurde, und vertreten die Auffassung, dass die Beihilfe dem Begünstigten am 2. Juli 1990 gewährt wurde (d. h. am Tag der Verabschiedung des Gesetzes). Da die Einleitung des Verfahrens am 30. Januar 2003 und somit nach Ablauf von zehn Jahren nach der Gewährung der Beihilfe beschlossen wurde, sind die französischen Behörden der Ansicht, dass die vorgebliche Beihilfe zugunsten von FT gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unter die Regeln der Gemeinschaft über die Verjährung von staatlichen Beihilfen fällt. (47) In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Artikel 15 Folgendes vorsieht: „1.   Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren. 2.   Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist. 3.   Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe“. (48) Für die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgesehene Frist von zehn Jahren gilt, dass sie „nicht den Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes darstellt, wonach eine neue Beihilfe in eine bestehende Beihilfe umgewandelt würde, sondern nur die Wiedereinziehung von Beihilfen ausschließt, die mehr als zehn Jahre vor dem ersten Tätigwerden der Kommission eingeführt wurden“ (21). In Anwendung von Artikel 15 der Verordnung ergibt sich daraus, dass die Beihilfe zugunsten von FT aufgrund der besonderen Gewerbesteuerregelung nicht den Charakter als neue Beihilfe verliert, weil diese Regelung vor mehr als zehn Jahren eingeführt wurde. Die Kommission kann aufgrund dieser Bestimmung lediglich die Rückforderung der Beihilfen anordnen, die dem Unternehmen in den zehn Jahren von ihrem Tätigwerden gewährt wurden. Da die Beihilfe FT ab dem Geschäftsjahr 1994 gewährt wurde und der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens am 30. Januar 2003 ergangen ist, muss die Kommission die vollständige Rückzahlung der fraglichen Beihilfe anordnen. (49) Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 „die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren gelten“ und dass diese Frist „mit dem Tag beginnt, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger … im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird“. Im Sinne der Verordnung ist folglich der Tag maßgeblich, an dem die Beihilfe dem Empfänger im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird, und nicht der Tag, an dem die Regelung selbst eingeführt wurde. Mit anderen Worten, was nach Artikel 15 der Verordnung verjährt, ist die Möglichkeit für die Kommission, die Rückforderung dem Empfänger vor mehr als zehn Jahren rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuordnen, und keinesfalls, im Gegensatz zur Auffassung der französischen Behörden, die Beihilferegelungen selbst. Folglich läuft die Verjährungsfrist für die Rückforderung bei Beihilferegelungen nicht ab dem Tag der Einführung der Regelung, sondern dem Tag, an dem die Beihilfe dem Begünstigten tatsächlich gewährt wurde. Durch das Gesetz Nr. 90-568 wurde eine Beihilferegelung zugunsten von FT (22) eingeführt. Die Verjährungsfrist der Beihilfen, die FT im Rahmen dieser besonderen Steuerregelung gewährt wurden, läuft daher nicht ab dem Tag der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 90-568, sondern ab dem Tag, an dem die Beihilfe FT tatsächlich gewährt wurde, d. h. jährlich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Gewerbesteuer fällig war. (50) Für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist bedarf es keiner förmlichen Entscheidung der Kommission, im Gegensatz zu dem von den französischen Behörden vertretenen Standpunkt. Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 „unterbricht jede Maßnahme der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe die Verjährungsfrist“. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein einfaches Auskunftsersuchen die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgesehene Verjährungsfrist unterbrechen kann (23). Im vorliegenden Fall erfolgte das erste Auskunftsersuchen der Kommission an die französischen Behörden zu der besonderen Gewerbesteuerregelung für FT am 28. Juni 2001. Die Verjährungsfrist im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde daher an diesem Tag unterbrochen (24). (51) Folglich können lediglich die Beihilfen, die FT mehr als zehn Jahre vor dem ersten Auskunftsersuchen (d. h. vor dem 28. Juni 1991) gewährt wurden, nicht mehr rückforderbar sein. Da jedoch die Beihilfe FT ab dem Geschäftsjahr 1994 im Rahmen der Gewerbesteuerregelung für den Zeitraum von 1994 bis 2003 gewährt wurde, muss die Kommission die Rückforderung der fraglichen Beihilfe in voller Höhe anordnen. VIII.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (52) Die französischen Behörden haben keinerlei präzises Argument zur Vereinbarkeit der Beihilfe geltend gemacht. Die Kommission unterstreicht, dass sie aus den in Ziffer 122 und 123 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens dargelegten Gründen der Auffassung ist, dass die Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 oder Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a, c (mit Hinweis auf die wirtschaftliche Entwicklung bestimmter Regionen), d und e nicht mit dem Gemeinsamen Markt im Einklang steht. Darüber hinaus ist die fragliche Beihilfe an keinerlei Vorhaben zur Umstrukturierung des Unternehmens gebunden, sondern stellt vielmehr eine Betriebsbeihilfe dar. Die Beihilfe kann daher nicht auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c (mit Hinweis auf die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige) als mit dem Gemeinsamen Markt im Einklang stehend angesehen werden. IX.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (53) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission fest: — Die für die Zeit von 1991 bis 1993 geltende Gewerbesteuerregelung stellt keine staatliche Beihilfe dar. — Die Differenz zwischen der tatsächlich von FT gezahlten Gewerbesteuer und der Steuer, die gemäß der normalen Besteuerung vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2002 zu zahlen gewesen wäre, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Bei dieser Beihilfe handelt es sich um eine neue Beihilfe, die von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig durchgeführt wurde. Diese Beihilfe steht nicht mit dem Gemeinsamen Markt in Einklang und muss daher zurückgefordert werden. (54) Nach den Schätzungen des Berichts, der dem Parlament von der Generaldirektion für Steuern im November 2001 vorgelegt wurde, „würde die unverzügliche Normalisierung der Besteuerung von FT hinsichtlich der Gewerbesteuer bei unverändertem Steuersatz (d. h. unabhängig von Entscheidungen der lokalen Gebietskörperschaften) zu einem Steuermehraufwand von etwa 198 Mio. EUR für das Unternehmen führen“. Mit Schreiben vom 15. Mai 2003 haben die französischen Behörden der Kommission jedoch genauere Angaben zur Unterbesteuerung von FT hinsichtlich der besonderen Gewerbesteuerregelung vorgelegt (siehe nachstehende Tabelle): (Mio. EUR) Haushaltsjahr 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 kumuliert Simulation der normalen Besteuerung 674 786 830 923 1 012 1 092 1 035 1 039 971 8 362 Tatsächliche Besteuerung von FT 560 667 694 785 855 914 940 913 894 7 222 Unterbesteuerung 114 119 136 138 157 178 95 126 77 1 140 Quelle: Antwort der französischen Behörden vom 15. Mai 2003. — Die französischen Behörden haben die Gewerbesteuer genau berechnet, die FT in den Jahren 2000, 2001 und 2002 abgeführt hätte, wenn es der normalen Steuerpflicht nach der Aufschlüsselung der Anlagen und beweglichen Vermögenswerte auf lokaler Ebene, des Grundbesitzes und der Löhne nach Anwendung der lokalen Steuersätze unterlegen hätte. — Sie haben die Gewerbesteuer der Jahre 1994 bis 1999 anhand des Betrags der Gewerbesteuer geschätzt, den FT im Jahre 2000 abgeführt hätte, wenn es der normalen Steuerpflicht unterlegen hätte, berichtigt um die Entwicklung der Besteuerungsgrundlage und der Steuersätze seit 1991, da aufgrund der verfügbaren Daten eine genaue Berechnung für die Jahre vor 2000 angesichts der Schwierigkeit, die Grundlagen und lokalen Steuersätze zu rekonstituieren, nicht möglich war. — Aus diesen Schätzungen ergibt sich, dass insgesamt 1 140 Mio. EUR zurückzufordern sind. (55) Mit Schreiben vom 29. Januar 2004 haben die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass die Gewerbesteuer, die das Unternehmen im Jahre 2003 (1. Jahr der Anwendung der normalen Besteuerung) zu entrichten hatte, sich auf 773 Mio. EUR belief, d. h. ein weit unter dem für 2002 simulierten Betrag von 971 Mio. EUR, obwohl die Höhe der tatsächlich geschuldeten Gewerbesteuer noch nicht bekannt war. Die französischen Behörden betonten, dass die Rückrechnung dieses Betrags auf die vorhergehenden Jahre ihre Meinung bestätige und bestärke, da sie die Überbesteuerung von FT gegenüber der normalen Steuerpflicht zeige. (56) Bei den Zusammenkünften mit der Kommission vom 16. und 23. Juni 2004 haben die französischen Behörden die Ansicht vertreten, dass die Berechnungen, die der Kommission zuvor vorgelegt wurden, ungenau seien und dass es unmöglich sei, den Beihilfebetrag, den FT in der Zeit von 1994 bis 2003 erhalten habe, genau zu berechnen. Sie haben die Kommission daher aufgefordert, keine Entscheidung über die angebliche Beihilfe an FT aufgrund der besonderen Gewerbesteuerregelung zu treffen. (57) Zu diesem letztgenannten Argument stellt die Kommission zunächst fest, dass es sich dabei um ein neues Argument handelt, das dem vorherigen Standpunkt der französischen Behörden widerspricht, die am 15. Mai 2003 Schätzungen vorgelegt und diese am 29. Januar 2004 bestätigt und ergänzt hatten. Die französischen Behörden haben die Richtigkeit dieser Schätzungen im Übrigen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Frage gestellt. Erst bei den Zusammenkünften im Juni 2004, als deutlich wurde, dass die Prüfung der Kommission vor dem Abschluss stand, haben die französischen Behörden die zuvor vorgelegten Schätzungen in Zweifel gezogen. Unter diesen Umständen kann dem Argument der Unmöglichkeit, den Betrag der Beihilfen an FT genau zu berechnen, nicht stattgegeben werden. (58) Überdies haben die französischen Behörden der Kommission am 5. Juli 2004 neue Schätzungen zu der Gewerbesteuer vorgelegt, die von FT zu entrichten gewesen wäre, wenn es von 1991 bis 2002 der normalen Steuerpflicht unterlegen hätte. Mit Fernkopie vom 13. Juli 2004 haben die französischen Behörden erklärt, dass „diese Schätzungen sich ausschließlich auf den nun bekannten tatsächlichen Betrag der Gewerbesteuer stützen, den FT im Jahre 2003 nach dem normalen Steuerrecht entrichtet hat.“ Mit Fernkopie vom 16. Juli 2004 haben die französischen Behörden erläutert, wie sie diese neuen Schätzungen berechnet haben: — Die französischen Behörden haben festgestellt, dass FT für das Jahr 2003 773 Mio. EUR netto an Gewerbesteuer abgeführt hat. — Sie haben anschließend die Gewerbesteuer berechnet, die FT aufgrund des Gesetzes Nr. 90-568 unter Berücksichtigung der Erklärungen von FT für das Jahr 2003 zu entrichten gehabt hätte; dieser Betrag belief sich auf 696 Mio. EUR. — Die französischen Behörden haben anschließend festgestellt, dass die neuen geltenden Vorschriften (Anwendung der normalen Besteuerung ausgehend von effektiven Steuersätzen und realen Besteuerungsgrundlagen) eine Erhöhung der Besteuerung für das Geschäftsjahr 2003 von 77 Mio. EUR oder 11,06 % gegenüber der Besteuerung auf der Grundlage der vorherigen Regelungen nach sich gezogen hätten. — Dieser Erhöhungsprozentsatz wurde anschließend auf die Steuerbeträge angewandt, die von FT von 1991 bis 2002 tatsächlich gezahlt wurden. — Aus diesen Schätzungen ergibt sich, dass sich die Unterbesteuerung von FT für die Zeit von 1994 bis 2002 auf 798 Mio. EUR beläuft. (Mio. EUR) Haushaltsjahr 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 Insgesamt Simulation der normalen Besteuerung 622 741 771 872 949 1 015 1 044 1 014 992 8 020 Tatsächliche Besteuerung von FT 560 667 694 785 855 914 940 913 894 7 222 Unterbesteuerung 62 74 77 87 94 101 104 101 98 798 Quelle: Schreiben der französischen Behörden vom5. Juli 2004. (59) Angesichts der voneinander abweichenden Informationen, die von den französischen Behörden vorgelegt wurden, kann die Kommission zurzeit den genauen Betrag der Beihilfe, die zurückzufordern ist, nicht bestimmen, aber sie ist der Auffassung, dass FT eine staatliche Beihilfe erhalten hat, deren vorläufiger Betrag zwischen 798 Mio. EUR und 1 140 Mio. EUR an Kapital liegt, zuzüglich der Zinsen von dem Zeitpunkt an, zu dem sie dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer Rückforderung (25). Der genaue Betrag der rückzufordernden Beihilfe wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den französischen Behörden im Rahmen des Rückforderungsverfahrens bis spätestens 1. November 2004 festgelegt. (60) Abschließend stellt die Kommission fest, dass die besondere Gewerbesteuerregelung für FT von 1994 bis 2003 diesem Unternehmen einen Vorteil verschafft hat, der als staatliche Beihilfe anzusehen ist, da FT im Vergleich zur normalen Besteuerung unterbesteuert wurde. Diese staatliche Beihilfe, die von den französischen Behörden unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung gewährt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muss zurückgefordert werden. Die Kommission fordert die französischen Behörden auf, gemäß ihrer Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit ihr bei der Festlegung des genauen Betrags der zurückzufordernden Beihilfe zusammen zu arbeiten — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durch die Gewerbesteuerregelung für dieses Unternehmen in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2002 (vorgesehen im Gesetz Nr. 90-568 (Artikel 18) und in Artikel 1654 CGI) gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte Beihilfe von France Télécom zurückzufordern. (2)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. (3)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer Rückzahlung. (4)   Die Zinsen werden auf der Grundlage von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (26) berechnet. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es zu treffen beabsichtigt und die es bereits getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Dabei verwendet Frankreich den im Anhang zu dieser Entscheidung beigefügten Fragebogen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. August 2004 Für die Kommission Frederik BOLKESTEIN Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 57 vom 12.3.2003, S. 5. (2)  Siehe Ziffern 1 bis 8 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens, die als fester Bestandteil dieser Entscheidung anzusehen sind. (3)   ABl. C 57 vom 12.3.2003, S. 5, nachstehend „Beschluss über die Einleitung des Verfahrens“ oder „Einleitungsbeschluss“. (4)  Partei, die wünscht, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird. (5)  Der Stellungnahme war eine Klage beigefügt, die von den genannten Unternehmen am 22. Januar 2003 eingereicht wurde. (6)  LD Com hat der Kommission eine Berichtigung vorgelegt, die den französischen Behörden am 16. Juni 2003 zug

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.