Europäische Union

2005/709/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3061) (Text von Bedeutung für den EWR)

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esandt wurde. (7)  Siehe Ziffern 25 bis 33 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens. (8)  FT unterlag jedoch seit 1988 der MwSt., siehe den „Bericht an das Parlament über die Normalisierung der lokalen Besteuerung von France Télécom“, Generaldirektion für Steuern, November 2001, S. 6. (9)  Nach Artikel 18 des Gesetzes Nr. 90-568 unterliegen die Post und FT zwar grundsätzlich den normalen Steuern und Abgaben, aber es wird angefügt, dass diese Anwendung des allgemeinen Rechts „vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 19, 20 und 21 dieses Gesetzes“ zu erfolgen hat. (10)  Artikel 19 des Gesetzes Nr. 90-568: „Bis zum 1.1.1994 unterliegen die Post und France Télécom nur den tatsächlich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes vom Staat getragenen Steuern und Abgaben aufgrund der an die Betreiber öffentlicher Dienste übertragenen Aktivitäten. Bis zum gleichen Termin werden die Beiträge von France Télécom zum Forschungs- und Entwicklungshaushalt im Rahmen der Abgabe zugunsten des allgemeinen Haushalts jedes Jahr durch das Haushaltsgesetz in Höhe eines jährlichen Betrags festgelegt, der auf der Grundlage einer für das Jahr 1989 auf 13 700 Mio. FRF festgelegten Basis und dem Index der Verbraucherpreise des nationalen Instituts für Statistik und wirtschaftliche Studien berechnet wird“. (11)  Nach dem Bericht der Generaldirektion für Steuern an das Parlament vom November 2001 über die Normalisierung der Besteuerung von France Télécom würde „die unverzügliche Normalisierung der Besteuerung von France Télécom hinsichtlich der Gewerbesteuer bei unverändertem Steuersatz (d. h. unabhängig von Beschlüssen der lokalen Gebietskörperschaften) zu einem Steuermehraufwand von ca. 198 Mio. EUR für das Unternehmen führen“, siehe den „Bericht an das Parlament über die Normalisierung der lokalen Steuern von France Télécom“, Generaldirektion für Steuern, November 2001, S. 16. (12)  Durch Artikel 29 des Haushaltsgesetzes für 2003 wurde die Gewerbesteuerregelung für FT ab 1. Januar 2003 vollständig normalisiert. Siehe auch den Bericht von Herrn GILLES CARREZ im Namen der Kommission für Haushalt, allgemeine Wirtschaft und Planung über den Entwurf des Haushaltsgesetzes für 2003, der in der Nationalversammlung am 14. Oktober 2002 verteilt wurde. (13)  Nähere Angaben sind Kapitel III des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens zu entnehmen. (14)  Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Befreiung von den Soziallasten für Familienabgaben nicht durch eine zusätzliche Belastung durch Arbeitslosenversicherungsbeiträge „ausgeglichen“ werden kann. Siehe Urteil des EuGH vom 2. Juli 1974, Rechtssache 173/73, Italienische Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1974, 709, Ziffer 34 der Entscheidungsgründe: „Das Argument, die beanstandete Befreiung sei keine ‚staatliche Beihilfe‘, weil der daraus folgende Einnahmeverlust durch Mittel aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen ausgeglichen werde, kann nicht durchgreifen“. Siehe auch die Entscheidung 2002/581/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Banken durchgeführt hat, nach der „eine selektive Maßnahme durch die Besonderheit der Tätigkeit, für die sie bestimmt ist, aber nicht durch andere selektive Maßnahmen gerechtfertigt werden kann“ (ABl. L 184 vom 13.7.2002, S. 27, 35. Erwägungsgrund). (15)  FT musste in den allgemeinen Haushalt einen Betrag einzahlen, der jedes Jahr im Haushaltsgesetz „im Rahmen eines Jahresbeitrags festgelegt wurde, der auf einer für das Jahr 1989 festgelegten Grundlage von 13 700 Mio. FRF anhand des vom nationalen Institut für Statistik und Wirtschaftsstudien festgestellten Anstiegs der Verbraucherpreise berechnet wurde“ (Artikel 19 des Gesetzes Nr. 90-568). (16)  Da das Verfahren allein wegen der Frage der Gewerbesteuer eingeleitet wurde, und nicht der Grundsteuer und der Körperschaftsteuer, gilt diese Entscheidung nur für die Gewerbesteuer. In jedem Fall wäre jede andere Befreiung von anderen Steuern für den fraglichen Zeitraum durch den französischen Staat zugunsten von FT zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags verjährt (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (17)  Rechtssache 173/73. (18)  Im Gesetz Nr. 90-568 war im gleichen Kapitel „Besteuerung“ und im gleichen Artikel vorgesehen, dass FT nur die vom Staat gezahlten Steuern zu zahlen hat und dass es diese Abgabe zugunsten des allgemeinen Haushalts zu entrichten hat. Beide Bestimmungen gelten für den gleichen Zeitraum. (19)  Gericht erster Instanz, Urteil vom 8. Juni 1995, Rs. T-459/93, Siemens SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. II-1675. (20)  Gericht erster Instanz, Urteil vom 15. Juni 2000, Gemeinsame Rs. T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Alzetta Mauro und andere gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. II-2319, Ziffer 141 der Entscheidungsgründe, EuGh Urteil vom 9. August 1994, Rs. C-44/93, Namur-Les Assurances du Crédit SA gegen Office National du Ducroire und belgischer Staat, Slg. I-3829. (21)  Gericht erster Instanz, Urteil vom 30. April 2002, gemeinsame Rs. T-195/01 und T-207/01, Government of Gibraltar gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. II-2309, Ziffer 130 der Entscheidungsgründe. (22)  Nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 659/99 ist eine „Beihilferegelung“ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können. (23)  Gericht erster Instanz, Urteil vom 10. April 2003, Rs. T-369/00, Département du Loiret gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. II-1789, Ziffer 81 ff. der Entscheidungsgründe. (24)  Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, „teilt die Kommission, wenn sie ein Auskunftsersuchen an einen Mitgliedstaat richtet, diesem mit, dass sie über Informationen in Bezug auf eine angeblich rechtswidrige Beihilfe verfügt und diese Beihilfe gegebenenfalls zurückgezahlt werden muss“; „dass es sich um ein einfaches Auskunftsersuchen handelt, nimmt diesem Instrument daher nicht seine Rechtswirkung als Maßnahme, die geeignet ist, die in Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Verjährung zu unterbrechen“, siehe Gericht erster Instanz, Urteil vom 10. April 2003, Rs. T-369/00, Ziffern 79 und 82 der Entscheidungsgründe. (25)  Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der französischen Behörden, bei der Rückforderung gemäß der Rechtsprechung „gegebenenfalls von dem zurückzufordernden Betrag gemäß ihren nationalen Vorschriften bestimmte Beträge abziehen, sofern die Anwendung dieser nationalen Vorschriften nicht die Rückforderung der genannten Beträge praktisch unmöglich macht oder gegenüber vergleichbaren Fällen, für die die nationalen Rechtsvorschriften gelten, diskriminierend ist“ (Rs. T-459/93). (26)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.