Europäische Union

2005/709/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3061) (Text von Bedeutung für den EWR)

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14.10.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 269/30 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3061) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/709/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Die Kommission hat Frankreich mit Schreiben vom 31. Januar 2003 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der Finanzmaßnahmen der französischen Behörden zugunsten von France Télécom (nachstehend „FT“ oder „das Unternehmen“) und der für dieses Unternehmen geltenden Gewerbesteuerregelung das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Beschreibung der Gründe für die Einleitung des Verfahrens ist in dieser Entscheidung nicht wiedergegeben (2). (2) Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde Frankreich am 31. Januar 2003 mitgeteilt. Nach der Korrektur inhaltlicher Fehler wurde Frankreich am 7. März 2003 eine Berichtigung zugestellt. (3) Frankreich hat der Kommission mit Schreiben vom 4. April 2003, 15. Mai 2003 und 29. Januar 2004 zusätzliche Informationen übermittelt. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Beihilfemaßnahmen aufgefordert. (5) Bei der Kommission sind folgende Stellungnahmen von Beteiligten zu diesem Thema eingegangen: — 21. März 2003: Stellungnahme von Cable and Wireless plc und Cable and Wireless SA — 11. April 2003: Stellungnahme von CEGETEL — 10. April 2003: Stellungnahme von AFORS Télécom — 11. April 2003: Stellungnahme von LD COM — 11. April 2003: Stellungnahme von A (4) — 10. April 2003: Stellungnahme von TISCALI — 11. April 2003: Stellungnahme von WORLDCOM France — 11. April 2003: Stellungnahme von B (4) — 11. April 2003: Stellungnahme von Bouygues SA und Bouygues Télécom (BT) (5) — 14. April 2003: Stellungnahme von Telecom Italia — 14. April 2003: Stellungnahme von C (4) — 29. April 2003: Stellungnahme von B — 30. April 2003: Stellungnahme von LD COM (6). (6) Die Kommission hat diese Stellungnahmen am 16. Mai 2003 an die französischen Behörden weitergeleitet und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. (7) Die französischen Behörden haben mit Schreiben vom 30. Juni 2003 und 29. Juli 2003 Stellung genommen. (8) Bei der Kommission sind weitere Informationen und Unterlagen von Dritten eingegangen, die im Folgenden aufgeführt sind: — 23. Juni 2003: Schreiben von LD COM — 25. Juni 2003: Schreiben von D (4) — 27. Oktober 2003: Schreiben von MCI — 16. Oktober 2003: Schreiben von ECTA — 25. Juni 2003: Schreiben von E (4) — 7. Januar 2004: Schreiben von BT — 16. Januar 2004: Schreiben von BT — 19. März 2004: Schreiben von FT — 5. April 2004: Schreiben von Tiscali — 17. Mai 2004: Schreiben von LDCOM — 26. Mai 2004: Schreiben von BT — 22. Juni 2004: Schreiben von FT — 30. Juni 2004: Fax von FT — 2. Juli 2004: Fax von FT — 16. Juli 2004: Fax von BT (9) Die Kommission hat von den französischen Behörden mit folgenden Schreiben zusätzliche Auskünfte erbeten: — 11. September 2003 (Antwort der französischen Behörden am 20. Oktober 2003) — 11. November 2003 (Antwort der französischen Behörden am 4. Dezember 2003) — 12. Januar 2004 (Antwort der französischen Behörden am 21. Januar 2004) — 2. Februar 2004 (Antwort der französischen Behörden vom 16. Februar 2004) — 1. Juni 2004 (Antwort der französischen Behörden bei der Zusammenkunft am 16. Juni 2004). (10) Die Kommission hat den französischen Behörden die unter Erwägungsgrund 8 genannten Schreiben am 3. Mai 2004 und 14. Juni 2004 übermittelt. (11) Die Kommission hat die Vertreter der beteiligten Dritten bei verschiedenen Zusammenkünften im Laufe des Verfahrens angehört. (12) Die Vertreter der Kommission sind mit den französischen Behörden und FT am 22. Januar 2004 und am 16. und 23. Juni 2004 zusammen getroffen. (13) Mit Fax vom 5. Juli 2004 haben die französischen Behörden der Kommission neue Berechnungen der Gewerbesteuersonderregelung vorgelegt. Am 13., 15. und 16. Juli 2004 haben die französischen Behörden bei der Kommission zusätzliche Stellungnahmen eingereicht. II.   BESCHREIBUNG (14) Nur die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens beschriebene Gewerbesteuersonderregelung für FT ist Gegenstand dieser Entscheidung. (15) Da die geprüfte Maßnahme im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens (7) bereits eingehend beschrieben wurde, wird diese Beschreibung in dieser Entscheidung nur im Rahmen des Notwendigen aufgegriffen. (16) Bis 1990 wurde die Tätigkeit von FT von einer Abteilung des Ministeriums für Post und Telekommunikation ausgeübt. Als staatlicher Dienstleistungsbetrieb unterlag die ehemalige Generaldirektion für Telekommunikation keiner der folgenden Steuern: i) Gewerbesteuer, ii) Grund- und Gebäudesteuer und iii) Körperschaftssteuer (8). FT verfügte über Haushaltsmittel, die in einem Zusatzdokument zum Staatshaushalt festgelegt waren und erhebliche Überschüsse auswiesen. Von den genannten Mitteln mussten Zahlungen in den Gesamthaushalt gemäß den Betriebsüberschüssen sowie bestimmte Abgaben zur Finanzierung besonderer Aktionen abgeführt werden. (17) Durch das Gesetz Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des Post- und Telekommunikationsdienstes wurde die ehemalige Generaldirektion für Telekommunikation in zwei juristische Personen öffentlichen Rechts (die Post und FT) umgewandelt, die finanziell unabhängig sind und dem Handelsrecht unterliegen. Die Umwandlung in juristische Personen hätte zur Anwendung der normalen Besteuerung führen müssen. Gemäß Artikel 1654 der französischen Abgabenordnung (Code général des impôts — nachstehend CGI): „müssen öffentliche Einrichtungen, Industrie- oder Handelsunternehmen des Staates und Unternehmen, an denen der Staat oder lokale Gebietskörperschaften beteiligt sind, Steuern und Abgaben aller Art nach den genannten rechtlichen Bedingungen entrichten wie Privatunternehmen, welche entsprechende Geschäfte tätigen“. FT hätte daher bereits bei seiner Gründung am 1. Januar 1991 der normalen Besteuerung unterworfen werden müssen (Art. 1 des Gesetzes Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990). Abweichend von diesem Grundsatz, der übrigens im Gesetz Nr. 90-568 selbst (9) festgeschrieben ist, hat der Gesetzgeber für FT vom allgemeinen Recht abweichende Steuerregelungen (Artikel 18 bis 21 des Gesetzes Nr. 90-568) im Rahmen von zwei Regelungen festgelegt, einer „Übergangsregelung“, die vom 1. Januar 1991 bis 1. Januar 1994 gilt, und einer „endgültigen Regelung“, die ab 1. Januar 1994 ohne zeitliche Begrenzung gilt: — 1991—1993: Nach Artikel 19 des Gesetzes 90-568 unterliegt FT in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 1. Januar 1994 grundsätzlich nur den Steuern und Abgaben, die tatsächlich vom Staat getragen werden. Folglich hatte FT ebenso wie der Staat während dieses Zeitraums Steuern wie die Gewerbesteuer, die Grundsteuer und die Körperschaftsteuer nicht zu zahlen. Während des gleichen Zeitraums und aufgrund des gleichen Artikels hatte FT Beiträge zum Staatshaushalt (insbesondere dem zivilen Haushalt für Forschung und Entwicklung) „aufgrund der Abgabe zugunsten des allgemeinen Haushalts“ zu leisten. Diese Beiträge wurden jedes Jahr durch das Haushaltsgesetz innerhalb bestimmter Grenzen festgelegt (10). — 1994—2003: In Anwendung des Gesetzes 90-568 (Artikel 18) und des Artikels 1654 des CGI wurde FT ab 1. Januar 1994 der allgemeinrechtlichen Steuerregelung mit Ausnahme der lokalen direkten Steuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) unterworfen, für die das Gesetz Nr. 90-568 besondere Bedingungen hinsichtlich des Steuersatzes, der Berechnungsgrundlage und der Besteuerungsmodalitäten vorsah. Nach einer ersten Schätzung der französischen Behörden beläuft sich der Vorteil für FT aufgrund der besonderen Gewerbesteuerregelung auf etwa 198 Mio. EUR jährlich (11). Nach den später von den französischen Behörden vorgelegten Daten ist der Betrag niedriger (siehe Erwägungsgründe 54 ff.). Diese besondere Gewerbesteuerregelung ohne zeitliche Begrenzung wurde durch das Haushaltsgesetz 2003 (12) aufgehoben. III.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (18) Die Stellungnahmen der Beteiligten beschränken sich darauf, die Argumente der Kommission im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zu wiederholen. Sie werden daher in dieser Entscheidung nicht wiedergegeben. IV.   BEMERKUNGEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN (19) Die Argumente der französischen Behörden konzentrieren sich auf einen wesentlichen Punkt, nach dem die Sonderregelung des Staates zugunsten von FT diesem Unternehmen keinen Vorteilt gewährt habe. Die französischen Behörden räumen ein, dass FT von 1991 bis 2002 einer besonderen Gewerbesteuerregelung unterlegen hat, vertreten aber die Auffassung, dass diese Regelung FT keinerlei Vorteil eingeräumt hat und keineswegs die öffentlichen Mittel gemindert hat, da sie zu einer Überbesteuerung von FT im Vergleich zur gewöhnlichen Besteuerung geführt habe. Bei dieser Schlussfolgerung stützen sich die französischen Behörden auf folgende drei Argumente: — von 1991 bis 1993 unterlag FT einer Abgabe an den allgemeinen Haushalt, die nach Ansicht der französischen Behörden der Begleichung der Gewerbesteuer gleichkommt und (insbesondere) den Betrag der Gewerbesteuer selbst umfasst; — die französischen Behörden weisen darauf hin, dass durch das Gesetz Nr. 90-568 ein für allemal eine besondere Steuerregelung für FT von 1991 bis 2003 geschaffen wurde. Nach ihrer Ansicht ist der Vorteil, der FT durch diese Regelung gewährt wurde, für den Zeitraum von 1991 bis 2003 insgesamt zu berechnen. Das heißt, dass nach ihrer Ansicht eine Überbesteuerung von FT in einem Jahre eine Unterbesteuerung von FT in einem anderen Jahr ausgleichen kann; — nach den französischen Behörden ist die Besteuerung des Unternehmens im Bereich der Gewerbesteuer untrennbar mit der im Bereich der Körperschaftsteuer verbunden; folglich seien alle Bestandteile der Besteuerung von FT während des Zeitraums von 1991 bis 2003 zusammen zu betrachten. Da die Gewerbesteuer in die Berechnung des zu versteuernden Geschäftsergebnisses eingeht, sollte die Berichtigung einer möglichen Unterbesteuerung mit einer Berichtigung des Betrags der Körperschaftsteuer nach unten einhergehen. (20) Darüber hinaus vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass die fragliche Maßnahme als bestehende Regelung anzusehen ist. Bei den Zusammenkünften mit der Kommission am 16. und 23. Juni 2004 haben die französischen Behörden die Richtigkeit der Berechnungen zum Unterschied zwischen der von FT gezahlten Gewerbesteuer und derjenigen, die FT hätte zahlen müssen, wenn FT der normalen Besteuerung unterlegen hätte, angezweifelt, die sie zuvor selbst der Kommission vorgelegt hatten. Nach Ansicht der französischen Behörden wäre es unmöglich, die Unterbesteuerung von FT im Bereich der Gewerbesteuer ab 1994 zuverlässig zu berechnen. Die Kommission sollte daher nach Ansicht der französischen Behörden zu dieser Frage nicht Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 haben die französischen Behörden der Kommission neue Berechnungen (von FT selbst) vorgelegt, von denen sie nicht behaupten, dass sie genauer oder richtiger als die zuvor vorgelegten Angaben seien, sondern die lediglich belegen sollen, dass sich der Vorteil von FT aufgrund der besonderen Gewerbesteuerregelung ab 1994 unmöglich abschätzen lässt. V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (21) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission zunächst festgestellt, dass alle Voraussetzungen für eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegen. Diese Feststellung wird in dieser Entscheidung nur in den wesentlichen Schlussfolgerungen aufgegriffen (13): — FT kam in den Genuss einer (durch die Artikel 18 bis 21 des Gesetzes Nr. 90-568 eingeführten) Sonderregelung bezüglich der Gewerbesteuer. — Diese Sonderregelung war geeignet, FT einen Vorteil zu verschaffen (nach eigener Aussage der französischen Behörden). — Die Sonderregelung für FT bezüglich der Gewerbesteuer wurde vom Parlament mit Hilfe eines vom Präsidenten der Französischen Republik bekannt gegebenen Gesetzes eingeführt, was keinerlei Zweifel daran zulässt, dass diese Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. — In dem Maße, in dem FT weniger Steuern als der normalen Besteuerung unterliegende Unternehmen gezahlt hat, liegt eine Bereitstellung öffentlicher Mittel vor. — Da FT in dem sehr wettbewerbsorientierten Bereich der Telekommunikation tätig ist, verfälschen die Vorteile für FT den Wettbewerb oder drohen, ihn zu verfälschen. — Da FT auf Märkten tätig ist, die seit Ende der 80er Jahre zunehmend für den Wettbewerb geöffnet wurden, ist jeder Vorteil, der FT vom Staat gewährt wird, geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 1.   Die Jahre 1991 bis 1993 (22) Zur Prüfung der Gewerbesteuerregelung in der Zeit von 1991 bis 1993 ist auf das erste Argument der französischen Behörden einzugehen, nach dem die Abgabe an den allgemeinen Haushalt, die FT von 1991 bis 1993 gezahlt hat, steuerlicher Art war und als Zahlung der Gewerbesteuer unter besonderen Bedingungen berücksichtigt werden kann. Zu diesem Punkt stellt die Kommission fest, dass das Vorliegen einer Beihilfe nach der Rechtsprechung nicht deswegen geleugnet werden kann, weil ein Unternehmen, das einer vorteilhaften Steuerregelung unterliegt, in einem anderen Bereich einer höheren Besteuerung unterliegt (14). Jede Steuer entspricht einer eigenen Logik und eigenen Voraussetzungen. (23) Hinsichtlich des steuerlichen Charakters der Abgabe weist die Kommission zunächst darauf hin, dass diese gesetzlich nicht ausdrücklich mit der Gewerbesteuer verknüpft ist. Das Gesetz sieht keineswegs vor, dass diese Abgabe anstelle der Gewerbesteuer zu entrichten sei. Die Höhe dieser Abgabe war auch nicht an Faktoren gebunden, welche die Höhe der Gewerbesteuer bestimmen. (24) Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Höhe des von FT an den Staat als Beitrag zum allgemeinen Haushalt gezahlten Pauschalbetrags dem Gewinn gleichwertig war, der von P.T.T 1989 und 1990 an den Staat gezahlt wurde. Sie ist folglich zu dem Schluss gekommen, dass die Zahlung dieses Betrags eher einer Abgabe auf das Geschäftsergebnis von FT als einer besonderen Besteuerung in Form von Gewerbesteuer gleichkommt. (25) Vor 1990, als die Tätigkeiten von FT noch von einer Abteilung des Post- und Telekommunikationsministeriums ausgeübt wurden, erwirtschaftete diese Abteilung einen Überschuss. Um das Defizit des allgemeinen Staatshaushalts auszugleichen, wurde im Rahmen des „Betriebsüberschusses“ eine Abgabe an den allgemeinen Haushalt erhoben, zu der anschließend weitere Abgaben zur Finanzierung bestimmter Maßnahmen hinzukamen. 1988 hat die Regierung sich verpflichtet, den Beitrag des FT-Haushalts zum allgemeinen Haushalt bis 1992 zu stabilisieren, und zwar für 1989 auf 13,7 Mrd. FRF und für 1990 auf 14 Mrd. FRF. Dieser Betrag wurde im Gesetz Nr. 90-568 bei der Festlegung der Abgabe von FT an den allgemeinen Haushalt für die Jahre 1991, 1992 et 1993 (15) zugrunde gelegt. (26) Grundsätzlich decken sich die Merkmale dieser Abgabe (pauschale Zahlung, Betrag, der auf der Grundlage der Betriebsüberschüsse des Unternehmens in der Vergangenheit festgelegt wird) nicht mit denen der klassischen Besteuerung. (27) Angesichts der Vorgeschichte und der Art und Weise der Festlegung ähnelt diese Abgabe daher einer Beteiligung am Geschäftsergebnis. (28) Auch wenn diese Abgabe nicht durch das Gesetz ausdrücklich an die Gewerbesteuer gebunden ist, so ist sie doch an die für FT geltende besondere Steuerregelung gebunden. Im Gesetz Nr. 90-568 ist im Rahmen des gleichen Kapitels „Besteuerung“ und im gleichen Artikel vorgesehen, dass FT keine (anderen) Steuern (als die vom Staaten gezahlten Steuern) zu zahlen hat und dass FT diese Abgabe zugunsten des allgemeinen Haushalts zu zahlen hat. Diese beiden Bestimmungen gelten während des gleichen Zeitraums (vom 1. Januar 1991 bis zum 1. Januar 1994). (29) Außerdem weist diese Abgabe die typischen Merkmale einer Besteuerung auf, d. h. eine nicht rückzahlbare Geldleistung ohne Gegenleistung, die kraft der Autorität vom Staat oder einer anderen öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Schließlich führt diese Abgabe dem Staat Mittel zu. (30) Ziel des Artikels 19 des Gesetzes war also die Einführung einer Übergangszeit von drei Jahren, während der FT die gleichen Beträge wie in der Vergangenheit als Beteiligung am Geschäftsergebnis an den Staat gezahlt hat, und gleichzeitig von der Zahlung aller Steuern (außer denen, die vom Staat gezahlt werden) befreit war. Wenn FT unverzüglich der normalen Besteuerung unterworfen worden wäre, hätte dies unter anderem zur Zahlung lokaler Steuern (zugunsten lokaler Gebietskörperschaften und nicht des allgemeinen Staatshaushalts wie beispielsweise die Gewerbesteuer) geführt, was eine Verringerung des Beitrags von FT zum nationalen Haushalt hätte nach sich ziehen können (sofern nicht eine neue Form der Beteiligung am Geschäftsergebnis unverzüglich eingeführt worden wäre). (31) Abschließend hatte die Abgabe an den allgemeinen Haushalt, die von FT von 1991 bis 1993 zu entrichten war, anscheinend einen gemischten Charakter, zum Teil steuerlich und zum Teil den einer Beteiligung am Geschäftsergebnis, soweit diese Abgabe sicherstellen sollte, dass das Unternehmen während einer Übergangszeit von drei Jahren einen Betrag an den Staat zahlt, der dem entspricht, den es bei einer normalen Besteuerung gezahlt hätte, zuzüglich eines zusätzlichen Betrags, der einer Abgabe auf das Geschäftsergebnis entspricht. Mit anderen Worten, die Sonderabgabe, die FT von 1991 bis 1993 an den Staat gezahlt hat, erfüllte eine doppelte Aufgabe: zum Teil wurde dadurch die Zahlung verschiedener Steuern abgegolten und — hinsichtlich des Überschusses — entsprach sie der Beteiligung des Staats als Eigentümer am Ergebnis des Unternehmens. (32) Angesichts des Vorstehenden (insbesondere des teilweise steuerlichen Charakters der Abgabe und der Verbindung zwischen dieser Abgabe und der besonderen steuerlichen Regelung des Unternehmens) kommt die Kommission auch ohne ausdrückliche Hinweise, nach denen diese Abgabe als besondere Form der Entrichtung der Gewerbesteuer anzusehen ist, zu dem Schluss, dass die fragliche Abgabe in den Jahren 1991 bis 1993 — zum Teil der Zahlung von Steuern, einschließlich der Zahlung der Gewerbesteuer — gleichkommt und — hinsichtlich des Überschusses — einer Beteiligung des Staats als Eigentümer am Ergebnis des Unternehmens. (33) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Abgabe nach den Angaben der französischen Behörden in den Jahren 1991 bis 1993 höher als die Steuern war, die FT hätte zahlen müssen, wenn die normale Gewerbesteuer und die normale Körperschaftsteuer Anwendung gefunden hätte. Folglich hätte FT während dieser Zeit aus der Befreiung von der Gewerbesteuer keinerlei Vorteil gezogen. Die Kommission erinnert jedoch daran, dass FT in den Jahren 1991 bis 1993 nur den Steuern und Abgaben unterlag, die tatsächlich vom Staat getragen werden (insbesondere hat FT keine Grundsteuer entrichtet). Die Kommission hat bei den französischen Behörden daher angefragt, ob diese Abgabe höher als alle anderen Steuern war, die FT gezahlt hätte, falls es zu normalen Bedingungen besteuert worden wäre (und nicht nur der Summe der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer) (16), um sicher zu sein, dass die Befreiung von der Gewerbesteuer und ihr Ersatz durch die fragliche Abgabe FT keinen Vorteil verschafft hat. Bei den Zusammenkünften mit der Kommission am 16. und 23. Juni 2004 haben die französischen Behörden bestätigt, dass diese Abgabe allerdings höher sei, als die Summe aller anderen Steuern. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass FT in der Zeit von 1991 bis 1993 kein Vorteil eingeräumt wurde, da FT einer besonderen Abgabe unterlag, die gemischten Charakter hatte und teilweise als Zahlung verschiedener Steuern und — für den Überschuss — als Abgabe auf das Geschäftsergebnis galt; diese besondere Abgabe war höher als die Summe der Steuern und Abgaben, von denen FT befreit war. 2.   Die Jahre 1994 bis 2003 (34) Zur Prüfung der Gewerbesteuerregelung in der Zeit von 1994 bis 2003 sind das zweite und dritte Argument der französischen Behörden heranzuziehen. (35) Die französischen Behörden weisen auf die Tatsache hin, dass durch das Gesetz Nr. 90-568 ein für allemal eine einheitliche Steuerregelung für FT von 1991 bis 2002 geschaffen wurde. Nach ihrer Ansicht ist der Vorteil, den diese Regelung FT verschafft haben könnte, insgesamt für den gesamten Zeitraum von 1991 bis 2002 zu berechnen. Dies bedeutet nach ihrer Ansicht, dass eine Überbesteuerung von FT in einem Jahr eine Unterbesteuerung in einem anderen Jahr „ausgleichen“ könne. Die französischen Behörden vertreten insbesondere die Auffassung, dass die Unterbesteuerung während des „endgültigen“ Zeitraums (1. Januar 1994 bis 1. Januar 2003) durch eine Überbesteuerung (durch die Zahlung der Abgabe) während des „Übergangszeitraums“ (1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993) ausgeglichen werde. Der Betrag, den FT aufgrund dieser Abgabe für die Jahre 1991, 1992 und 1993 gezahlt habe, liege soweit über einer normalen Besteuerung. dass er den Vorteil überschreite, den FT aus den besonderen Modalitäten der Definition der Gewerbesteuer während des „endgültigen“ Zeitraums gezogen habe. (36) Dieser Argumentation kann nicht stattgegeben werden. Durch das Gesetz Nr. 90-568 wurden zwei eindeutig getrennte Steuerregelungen geschaffen: — eine „Übergangsregelung“ von 1991 bis 1994, während der FT von allen Steuern mit Ausnahme der vom Staat gezahlten Steuern befreit war, und an den Staat einen Pauschalbetrag im Rahmen der „Abgabe an den allgemeinen Haushalt“ zu zahlen hatte,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.