Europäische Union

98/552/EG: Beschluß des Rates vom 24. September 1998 über die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft durch die Kommission

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Avis juridique important | 31998D0552 98/552/EG: Beschluß des Rates vom 24. September 1998 über die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft durch die Kommission Amtsblatt Nr. L 265 vom 30/09/1998 S. 0031 - 0032 BESCHLUSS DES RATES vom 24. September 1998 über die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft durch die Kommission (98/552/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die gemeinsame Handelspolitik wäre unvollständig, wenn sie nicht auf Gemeinschaftsebene von besonderen Maßnahmen zur Beseitigung von Handelshemmnissen begleitet würde. Daher sollten die neuen Möglichkeiten, die der Welthandel den Unternehmen der Gemeinschaft bietet, durch eine Marktzugangspolitik der Gemeinschaft zur Beseitigung von Handelshemmnissen gefördert werden. Zur Unterstützung dieser Politik sind besondere Maßnahmen erforderlich, die der Ermittlung und Beseitigung von Handelshemmnissen dienen. Zu diesem Zweck ist zu regeln, welche grundlegenden Ziele die Kommission verfolgen und welche Mittel sie hierfür einsetzen muß - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Bei der Durchführung der Marktzugangsstrategie trifft die Kommission die folgenden Maßnahmen: - Ermittlung und Analyse von Marktzugangshemmnissen in Drittländern; - Einrichtung und Entwicklung von Datenbanken sowie Koordinierung und Verbreitung von Informationen über Handelshemmnisse und internationale oder nationale Handelsregelungen; - Studien, insbesondere über die Erfuellung der Verpflichtungen der Drittländer nach internationalen Handelsübereinkünften oder im Vorfeld von Verhandlungen; - Veranstaltung von Seminaren und anderen ähnlichen Wirtschaftsforen, Erstellung und Verbreitung von Studien, Informationsunterlagen, Veröffentlichungen sowie Kurzinformationen über alle rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Beseitigung von Handelshemmnissen. (2) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 trägt die Kommission dafür Sorge, daß die dabei entwickelten besonderen Maßnahmen mit den verschiedenen Aspekten anderer Gemeinschaftspolitiken im Einklang stehen. Artikel 2 Um der Kommission die Durchführung der in diesem Beschluß genannten Maßnahmen zu ermöglichen, werden ihr die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Die Kommission legt daher im Rahmen der normalen Haushaltsverfahren jährliche Vorschläge zur Deckung ihres Bedarfs an Finanzmitteln für die Maßnahmen nach Artikel 1 vor. Artikel 3 Für die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 wird die Kommission von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. Geschehen zu Brüssel am 24. September 1998. Im Namen des Rates Der Präsident N. MICHALEK (1) ABl. C 316 vom 25. 10. 1996, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.