Europäische Union

98/552/EG: Beschluß des Rates vom 24. September 1998 über die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft durch die Kommission

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2003-06-05

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1998D0552 — DE — 05.06.2003 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DES RATES vom 24. September 1998 über die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft durch die Kommission (98/552/EG) (ABl. L 265, 30.9.1998, p.31) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003   L 122 1 16.5.2003 ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 24. September 1998 über die Durchführung von Maßnahmen betreffend die Marktzugangsstrategie der Gemeinschaft durch die Kommission (98/552/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), in Erwägung nachstehender Gründe: Die gemeinsame Handelspolitik wäre unvollständig, wenn sie nicht auf Gemeinschaftsebene von besonderen Maßnahmen zur Beseitigung von Handelshemmnissen begleitet würde. Daher sollten die neuen Möglichkeiten, die der Welthandel den Unternehmen der Gemeinschaft bietet, durch eine Marktzugangspolitik der Gemeinschaft zur Beseitigung von Handelshemmnissen gefördert werden. Zur Unterstützung dieser Politik sind besondere Maßnahmen erforderlich, die der Ermittlung und Beseitigung von Handelshemmnissen dienen. Zu diesem Zweck ist zu regeln, welche grundlegenden Ziele die Kommission verfolgen und welche Mittel sie hierfür einsetzen muß — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)  Bei der Durchführung der Marktzugangsstrategie trifft die Kommission die folgenden Maßnahmen: — Ermittlung und Analyse von Marktzugangshemmnissen in Drittländern; — Einrichtung und Entwicklung von Datenbanken sowie Koordinierung und Verbreitung von Informationen über Handelshemmnisse und internationale oder nationale Handelsregelungen; — Studien, insbesondere über die Erfüllung der Verpflichtungen der Drittländer nach internationalen Handelsübereinkünften oder im Vorfeld von Verhandlungen; — Veranstaltung von Seminaren und anderen ähnlichen Wirtschaftsforen, Erstellung und Verbreitung von Studien, Informationsunterlagen, Veröffentlichungen sowie Kurzinformationen über alle rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Beseitigung von Handelshemmnissen. (2)  Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 trägt die Kommission dafür Sorge, daß die dabei entwickelten besonderen Maßnahmen mit den verschiedenen Aspekten anderer Gemeinschaftspolitiken im Einklang stehen. Artikel 2 Um der Kommission die Durchführung der in diesem Beschluß genannten Maßnahmen zu ermöglichen, werden ihr die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Die Kommission legt daher im Rahmen der normalen Haushaltsverfahren jährliche Vorschläge zur Deckung ihres Bedarfs an Finanzmitteln für die Maßnahmen nach Artikel 1 vor. ▼M1 Artikel 3 (1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2)  Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 2 ). (3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. ( 1 ) ABl. C 316 vom 25. 10. 1996, S. 12. ( 2 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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