Europäische Union

2014/350/EU: Beschluss der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3677) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0350. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

lten, die i) die Kriterien in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, ii) nach dem in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschriebenen Verfahren für die Festlegung der Vorschlagsliste für besonders besorgniserregende Stoffe ermittelt wurden. Dies gilt für Stoffe, die dem Enderzeugnis eine bestimmte Funktion verleihen sollen, und für absichtlich in Produktionsrezepturen verwendete Stoffe. Bei Stoffen, die eine dieser beiden Bedingungen erfüllen und in einem Textilerzeugnis oder einem homogenen Teil eines komplexen Textilerzeugnisses in Konzentrationen von über 0,10 Gewichtsprozent enthalten sind, werden keine Ausnahmen gewährt. Beurteilung und Prüfung : Die in den einzelnen Produktionsphasen verwendeten Stoffe und Rezepturen sind mit der neuesten Fassung der von der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlichten Vorschlagsliste für besonders besorgniserregende Stoffe abzugleichen. Der Antragsteller muss Erklärungen über die Einhaltung der Vorschriften in jeder Produktionsphase abgeben, die durch Screening-Unterlagen untermauert werden. Wenn eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, muss der Antragsteller nachweisen, dass bei der Verwendung des Stoffs die Konzentrationsgrenzwerte und die Ausnahmebedingungen gemäß der RSL eingehalten werden. Kriterium 14. Ersetzung gefährlicher Stoffe beim Färben, Drucken und bei der Veredelung Stoffe, die beim Drucken oder Färben oder bei Veredelungsverfahren auf Gewebe oder Gestricke aufgebracht werden und auf dem Enderzeugnis verbleiben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (6) die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklassen bzw. für die Gefahrensätze gemäß der Tabelle 5 erfüllen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, es wurden besondere Ausnahmen gewährt. Diese Beschränkungen gelten auch für funktionale Stoffe, die in künstliche Fasern bei deren Herstellung eingebracht werden. 14a)   Beschränkungen der Gefahreneinstufung Die eingeschränkten Gefahreneinstufungen sind in Tabelle 5 aufgeführt. Die jüngsten Einstufungsregeln der Europäischen Union haben Vorrang vor den aufgeführten Gefahreneinstufungen und Risikosätzen. Die Antragsteller müssen daher sicherstellen, dass die Einstufungen auf den neuesten Einstufungsregeln basieren. Diese Kriterien gelten nicht für die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung so ändern (Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), dass die betreffende Gefahr entfällt. Hierzu gehören Polymere, die zur Verleihung einer Funktion modifiziert wurden, und Monomere oder Zusatzstoffe, die kovalent an Polymere gebunden sind. Tabelle 5 Eingeschränkte Gefahreneinstufungen und Risikosätze und ihre CLP-Kategorie Akute Toxizität Kategorie 1 und 2 Kategorie 3 H300 Lebensgefahr bei Verschlucken (R28) H301 Giftig bei Verschlucken (R25) H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt (R27) H311 Giftig bei Hautkontakt (R24) H330 Lebensgefahr bei Einatmen (R23/26) H331 Giftig beim Einatmen (R23) H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein (R65) EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen (R39/41) Spezifische Zielorgan-Toxizität Kategorie 1 Kategorie 2 H370 Schädigt die Organe (R39/23, R39/24, R39/25, R39/26, R39/27, R39/28) H371 Kann die Organe schädigen (R68/20, R68/21, R68/22) H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition (R48/25, R48/24, R48/23) H372 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition (R48/20, R48/21, R48/22) Sensibilisierung der Atemwege und der Haut Kategorie 1A Kategorie 1B H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen (R43) H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen (R43) H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen (R42) H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen (R42) Krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1A und 1B Kategorie 2 H340 Kann genetische Defekte verursachen (R46) H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (R68) H350 Kann Krebs erzeugen (R45) H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen (R40) H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen (R49)   H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (R60) H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (R62) H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen (R61) H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen (R63) H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen (R60, R60/61) H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen (R62/63) H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen (R60/63) H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen (R64) H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (R61/62)   Gewässergefährdend Kategorie 1 und 2 Kategorie 3 und 4 H400 Sehr giftig für Wasserorganismen (R50) H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung (R52/53) H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung (R50/53) H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung (R53) H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung (R51/53)   Die Ozonschicht schädigend EUH059 Die Ozonschicht schädigend (R59)   14b)   Für bestimmte Stoffgruppen geltende Ausnahmen Nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind die Stoffgruppen in Tabelle 6 entsprechend den Ausnahmevoraussetzungen in Tabelle 6 ausdrücklich von den Anforderungen in Kriterium 14a) ausgenommen. Für jede Stoffgruppe sind alle Ausnahmevoraussetzungen für die genannten Gefahreneinstufungen angegeben. Diese Ausnahmen gelten auch für Stoffe, die künstlichen synthetischen und zellulosischen Fasern bei der Herstellung zugegeben werden. Tabelle 6 Gefahreneinstufungen, für die Ausnahmen bestehen, nach Stoffgruppen Stoffe, die dem Enderzeugnis eine bestimmte Funktion verleihen Stoffgruppe Von der Ausnahme betroffene Gefahreneinstufung Ausnahmevoraussetzungen i) Farbstoff für das Färben und pigmentfreie Drucken H301, H311, H331, H317, H334 Färbereien und Druckereien müssen staubfreie Farbstoffformulierungen oder automatisches Dosieren und Abgeben der Farbstoffe anwenden, um die Exposition der Beschäftigten zu minimieren. H411, H412, H413 Bei Verwendung von Reaktiv-, Direkt-, Küpen- und Schwefelfarbstoffen mit diesen Einstufungen muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: — Verwendung von stark bindenden Farbstoffen; — Erzielung einer Ausschussquote unter 3,0 % — Verwendung von Instrumenten zur Farbangleichung; — Verwendung von Standardarbeitsanweisungen für das Färbeverfahren; — Farbentfernung bei der Abwasserbehandlung (siehe Kriterium 16a)). Färben mit Farblösungen und/oder digitaler Druck sind von diesen Bedingungen ausgenommen. ii) Flammhemmende Mittel H317 (1B), H373, H411, H412, H413 — Das Erzeugnis muss für Anwendungen bestimmt sein, bei denen Brandschutzanforderungen nach ISO- oder EN-Normen oder nach Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen von Mitgliedstaaten erfüllt sein müssen. — Das Erzeugnis muss die Anforderungen an die Funktionsbeständigkeit erfüllen (siehe Kriterium 25). Für die Anwendung des Synergisten Antimontrioxid besteht eine Ausnahme von H351 für die Verwendung als Rückenbeschichtung von Heimtextilien. — Das Erzeugnis muss für Anwendungen bestimmt sein, bei denen Brandschutzanforderungen nach ISO- oder EN-Normen oder nach Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen von Mitgliedstaaten erfüllt sein müssen. — Die Emissionen in die Luft am Arbeitsplatz, an dem das flammhemmende Mittel auf das Textilerzeugnis aufgebracht wird, dürfen den Grenzwert von 0,5 mg/m3 für die Exposition am Arbeitsplatz über 8 Stunden nicht übersteigen. iii) Optische Aufheller H411, H412, H413 Optische Aufheller dürfen nur in folgenden Fällen verwendet werden: — bei Weißdruck; — um Uniformen und Arbeitskleidung weißer erscheinen zu lassen; — als Zusatzstoffe bei der Herstellung von Polyamid- und Polyesterfasern mit Recyclinganteil. iv) Wasser-, schmutz- und fleckabweisende Imprägniermittel H413 — Das Imprägniermittel und seine Abbauprodukte müssen leicht und/oder inhärent biologisch abbaubar sein und dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein. — Das Erzeugnis muss die Anforderungen an die Funktionsbeständigkeit erfüllen (siehe Kriterium 25). Rückstände anderer Stoffe, die im Enderzeugnis festgestellt werden können v) Hilfsstoffe, darunter: Carrier, Verlaufmittel, Dispergiermittel, Tenside, Verdickungsmittel, Bindemittel H301, H311, H331, H371, H373, H317 (1B), H334, H411, H412, H413, EUH070 Die Rezepturen müssen unter Verwendung automatischer Dosiersysteme formuliert werden und die Verfahren müssen Standardarbeitsanweisungen folgen. Mit H311, H331, H317 (1B) eingestufte Stoffe dürfen im Enderzeugnis keine höhere Konzentration als 1,0 Gewichtsprozent aufweisen. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Erklärungen von allen Druckereien, Färbereien und Veredelungsbetrieben sowie erforderlichenfalls von deren Chemikalienlieferanten über die Einhaltung der Vorschriften einholen. Darin muss bestätigt werden, dass die folgenden Stoffe, wenn sie in Produktionsrezepturen verwendet wurden, sowie etwa verwendete zusätzliche funktionale Stoffe, die auf dem Enderzeugnis verbleiben können, die Kriterien für die Einstufung für eine oder mehrere Gefahrenklassen und Risikosätze gemäß der Tabelle 5 nicht erfüllen. — Biozide — Farbstoffe und Pigmente — Carrier, Verlaufmittel und Dispergiermittel — optische Aufheller — Verdickungsmittel für Druckfarben, Bindemittel und Plastifiziermittel — Vernetzungsmittel (für Pflegeleichtausrüstungen und Druck) — Flammschutzmittel und Synergisten — wasser-, schmutz- und fleckabweisende Imprägniermittel — Weichspüler. Wenn Stoffe in Tabelle 6 ausgenommen sind, muss die Erklärung diese Stoffe, für die Ausnahmen gelten, ausdrücklich nennen und Belege dafür enthalten, wie die Ausnahmevoraussetzungen eingehalten werden. Ausnahme v) Wenn die Produktionsrezeptur Stoffe mit den betreffenden Gefahreneinstufungen enthält, muss das Enderzeugnis durch Laboruntersuchungen auf diese Hilfsstoffe geprüft werden. Die Erklärung über die Einstufung oder Nichteinstufung jedes Stoffs ist durch Übermittlung der folgenden technischen Informationen zu untermauern: i) für Stoffe, die nicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden oder für die es noch keine harmonisierte CLP-Einstufung gibt: Angaben, die die in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen erfüllen; ii) für Stoffe, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden und die die Anforderungen für eine CLP-Einstufung nicht erfüllen: Angaben, die auf dem REACH-Registrierungsdossier basieren und den Status der Nichteinstufung des Stoffes bestätigen; iii) für Stoffe, für die keine harmonisierte Einstufung bzw. für die eine Selbsteinstufung vorliegt: Sicherheitsdatenblätter sofern verfügbar. Sind diese nicht verfügbar oder handelt es sich um einen selbst eingestuften Stoff, müssen Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemacht werden; iv) im Fall von Gemischen: Sicherheitsdatenblätter sofern verfügbar. Sind diese nicht verfügbar, wird eine Berechnung der Einstufung des Gemischs gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgelegt, einschließlich der Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Die Sicherheitsdatenblätter sind gemäß Anhang II Abschnitte 2, 3, 9, 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) zu erstellen. Unvollständige Sicherheitsdatenblätter müssen mit Angaben von Chemikalienlieferanten ergänzt werden. Kriterium 15. Energieeffizienz beim Waschen, Trocknen und bei der Appretur Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Energie, die bei Druck-, Färbe- und Veredelungsschritten zum Waschen, Trocknen und zur Appretur der mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisse verbraucht wird, im Rahmen eines Energie- oder Kohlendioxidemissions-Managementsystems gemessen und bewertet wird. Darüber hinaus muss er nachweisen, dass die Produktionsstätten die in Tabelle 7 angegebene Mindestanzahl der in Anlage 3 genannten BVT-Energieeffizienztechniken angewendet haben. Tabelle 7 Energieeffizienztechniken beim Waschen, Spülen und Trocknen BVT-Bereiche Produktionsvolumen < 10 Tonnen/Tag > 10 Tonnen/Tag 1. Allgemeines Energiemanagement Zwei Techniken Drei Techniken 2. Waschen und Spülen Eine Technik Zwei Techniken 3. Trocknen und Appretieren auf Spannrahmen Eine Technik Zwei Techniken Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Energiemanagementsysteme für alle Färbereien, Druckereien und Veredelungsbetriebe zusammenstellen. Als Nachweis für das Energiemanagementsystem werden die Norm ISO 50001 oder gleichwertige Systeme für Energie oder Kohlendioxidemissionen akzeptiert. Die Anwendung der BVT ist mindestens mit Fotografien der Produktionsstätte, technischen Beschreibungen der Verfahren und Bewertungen der Energieeinsparungen nachzuweisen. Kriterium 16. Behandlung von Emissionen in Luft und Wasser 16a)   Ableitung von Abwasser aus der Nassbehandlung Abwassereinträge in die Umwelt dürfen 20 g CSB/kg verarbeitete Textilien nicht übersteigen. Diese Anforderung gilt für Web-, Färbe-, Druck und Veredelungsprozesse, die zur Herstellung des Erzeugnisses angewendet werden. Die Einträge werden nach der innerbetrieblichen Abwasserkläranlage und/oder der externen Abwasserkläranlage, in die Abwässer dieser Verarbeitungsbetriebe fließen, gemessen. Wird das Abwasser im Betrieb behandelt und direkt in Oberflächengewässer eingeleitet, muss es auch die folgenden Anforderungen erfüllen: i) pH-Wert zwischen 6,0 und 9,0 (wenn der pH-Wert des Vorfluters nicht außerhalb dieses Bereichs liegt); ii) Temperatur unter 35 °C (wenn diese Temperatur nicht bereits im Vorfluter überschritten wird). Wenn eine Farbentfernung gemäß einer Ausnahmevoraussetzung nach Kriterium 14 erforderlich ist, müssen die folgenden spektralen Absorptionskoeffizienten erfüllt sein: i) 436 nm (gelber Bereich) 7 m-1 ii) 525 nm (roter Bereich) 5 m-1 iii) 620 nm (blauer Bereich) 3 m-1 Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und Prüfberichte nach den Normen ISO 6060 bzw. ISO 7887 vorlegen, aus denen auf der Grundlage der Durchschnittswerte der letzten sechs Monate vor der Antragstellung hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist, sowie eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften. Die Daten müssen belegen, dass die Produktionsstätte oder, falls das Abwasser außerhalb des Betriebs behandelt wird, die Abwasserkläranlage die Vorschriften einhält. 16b)   Emissionen von Druck- und Veredelungsprozessen in die Luft Die Gesamtemissionen organischer Verbindungen gemäß der Definition in der Richtlinie 1999/13/EG des Rates (7) aus Textildruckereien und Veredelungsbetrieben, in denen die mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisse hergestellt werden, dürfen 100,0 mg C/Nm3 nicht übersteigen. Wenn Lösungsmittel in Textilbeschichtungs- und Trocknungsprozessen zurückgewonnen und wiederverwendet werden können, gilt ein Emissionsgrenzwert von 150,0 mg C/Nm3. Zu den Veredelungsverfahren gehören Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten und Imprägnieren von Textilien einschließlich der jeweiligen Trocknungsanlagen. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss die Einhaltung der Norm EN 12619 oder anderer gleichwertiger Normen nachweisen. Für einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung sind die monatlichen Durchschnittswerte der Gesamtemissionen organischer Verbindungen aus Produktionsstätten anzugeben. Wenn Lösungsmittel zurückgewonnen und wiederverwendet werden, ist der Betrieb der betreffenden Systeme durch Überwachungsdaten zu belegen. 4.   KRITERIEN FÜR DIE GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT Die Kriterien dieses Abschnitts gelten für halbfertige gewebte und gestrickte Erzeugnisse und für das Enderzeugnis. Kriterium 17. Änderungen der Abmessungen beim Waschen und Trocknen Die Änderungen der Abmessungen nach Waschen und Trocken bei Haushalts- oder Industriewaschtemperaturen und -bedingungen dürfen die in Tabelle 8 angegebenen Werte nicht übersteigen. Tabelle 8 Toleranzen für Änderungen der Abmessungen beim Waschen und Trocknen Textilerzeugnis oder Materialart Änderungen der Abmessungen beim Waschen und Trocknen Gestricke ± 4,0 % Grobstrick ± 6,0 % Interlock ± 5,0 % Gewebe:   — Baumwolle oder Baumwollgemisch — Wollgemisch — Synthetische Fasern ± 3,0 % ± 2,0 % ± 2,0 % Socken und Strumpfwaren ± 8,0 % Badwäsche, einschließlich Frotteestoffe und Feinrippware ± 8,0 % Waschbare und abziehbare gewebte Polster-, Vorhang- und Möbelstoffe ± 2,0 % — Matratzenüberzüge ± 3,0 % Non-woven-Materialien   — Matratzenüberzüge — alle anderen Stoffe ± 5,0 % ± 6,0 % Dieses Kriterium gilt nicht für a) Fasern oder Garn, b) Erzeugnisse, die deutlich mit dem Hinweis „nur für Trockenreinigung“ oder einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet sind, c) nicht abziehbare und nicht waschbare Möbelstoffe. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen nach den für das Erzeugnis geeigneten Normen einreichen. Für Haushaltswäsche ist die Norm EN ISO 6330 in Kombination mit der Norm EN ISO 5077 wie folgt anzuwenden: drei Waschgänge bei den auf dem Erzeugnis angegebenen Temperaturen mit Trocknung im Tumbler nach jedem Waschgang. Bei gewerblicher Wäsche in Industriewäschereien ist die Norm ISO 15797 in Kombination mit der Norm EN ISO 5077 bei mindestens 75 °C oder nach den Angaben in der Norm für die Kombination von Faser und Bleiche anzuwenden. Beim Trocknen im Tumber ist nach den Angaben auf den Etikett zu verfahren. Alternativ ist für abziehbare und waschbare Matratzenüberzüge die Norm EN ISO 6330 in Kombination mit EN 25077 anzuwenden. Die Standardbedingungen sind Wäsche 3A (60 °C) und Trocknen C (flach), sofern auf dem Etikett nichts anderes angegeben ist. Kriterium 18. Farbbeständigkeit beim Waschen Die Farbbeständigkeit beim Waschen und die Abfärbebeständigkeit müssen jeweils mindestens 3-4 betragen. Dieses Kriterium gilt nicht für Erzeugnisse, die mit dem Hinweis „nur für Trockenreinigung“ oder einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet sind (sofern solche Erzeugnisse in der Praxis üblicherweise entsprechend gekennzeichnet werden), sowie nicht für Weißwaren, nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden, und nicht für nicht waschbare Möbelstoffe. Beurteilung und Prüfung : Für die Haushaltswäsche muss der Antragsteller Berichte über Prüfungen nach der Prüfmethode gemäß der Norm EN ISO 105 C06 (einziger Waschgang bei der auf dem Erzeugnis angegebenen Temperatur mit Perboratpulver) vorlegen. Für gewerbliche Wäsche in Industriewäschereien ist die Norm ISO 15797 in Kombination mit ISO 105 C06 bei mindestens 75 °C oder gemäß den Angaben in der Norm für die Kombination von Faser und Bleiche anzuwenden. Kriterium 19. Farbbeständigkeit gegenüber (saurer, alkalischer) Transpiration Die Farbbeständigkeit gegenüber (saurer und alkalischer) Transpiration muss mindestens 3-4 betragen (Farbänderung und Abfärben). Eine Beständigkeit von 3 ist annehmbar, wenn die Gewebe zum einen dunkel gefärbt (Standardtiefe > 1/1) sind und zum anderen aus regenerierter Wolle bestehen. Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren und nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden, sowie nicht für Möbelstoffe, Vorhänge oder ähnliche Textilien für Innendekorationszwecke. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105 E04 (sauer und alkalisch, Vergleich mit Multifaserstoff). Kriterium 20. Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern Die Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern muss mindestens 2-3 betragen. Für mit Indigo gefärbtes Denim ist die Beständigkeit 2 zulässig. Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren oder Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105-X12. Kriterium 21. Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern Die Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern muss mindestens 4 betragen. Für mit Indigo gefärbtes Denim ist die Beständigkeit 3-4 zulässig. Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren und nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden, sowie nicht für Vorhänge oder ähnliche Textilien für Innendekorationszwecke. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105 X12. Kriterium 22. Farbbeständigkeit gegenüber Licht Die Farbbeständigkeit von Möbel-, Gardinen- und Vorhangstoffen gegenüber Licht muss mindestens 5 betragen. Für alle anderen Erzeugnisse muss die Farbbeständigkeit gegenüber Licht mindestens 4 betragen. Die Beständigkeit 4 ist zulässig, wenn Möbel-, Gardinen- und Vorhangstoffe zum einen hell gefärbt sind (Standardtiefe < 1/12) und zum anderen aus mehr als 20 % Woll- oder anderen Keratinfasern oder aus mehr als 20 % Flachs oder anderen Bastfasern bestehen. Diese Anforderung gilt nicht für Matratzenüberzüge, Matratzenschutz oder Unterwäsche. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105 B02. Kriterium 23. Waschbeständigkeit und Saugfähigkeit von Reinigungsprodukten Reinigungsprodukte müssen entsprechend den jeweiligen Prüfparametern in den Tabellen 9 und 10 waschbeständig und saugfähig sein. Die für die Saugfähigkeit angegebene Prüfung gilt nicht für Erzeugnisse aus gezwirntem Garn. Tabelle 9 Werte und Parameter für die Waschbeständigkeit von Reinigungsprodukten Textile Reinigungsprodukte oder Materialart Anzahl Waschgänge Temperatur Prüfung nach EN ISO 6630 Weberzeugnisse und Non-woven-Erzeugnisse für die Nassreinigung 80 40 °C Verfahren 4N Mikrofasererzeugnisse zum Staubwischen 200 40 °C Verfahren 4N Erzeugnisse aus recycelten Textilfasern 20 30 °C Verfahren 3G Wischmopps 200 60 °C Verfahren 6N Bodenwischtücher 5 30 °C Verfahren 3G Tabelle 10 Werte und Parameter für die Saugfähigkeit von Reinigungsprodukten Textile Reinigungsprodukte oder Materialart Flüssigkeitsaufnahmedauer Erzeugnisse aus recycelten Textilfasern ≤ 10 Sekunden Mikrofasererzeugnisse zum Reinigen von Oberflächen und Böden ≤ 10 Sekunden Weberzeugnisse und Non-woven-Erzeugnisse für die Nassreinigung ≤ 10 Sekunden Bodenwischtücher ≤ 10 Sekunden Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt soweit zutreffend Berichte über Prüfungen gemäß den folgenden Prüfmethoden vor: EN ISO 6330 und EN ISO 9073-6. Bei der Prüfung nach EN ISO 6330 ist für alle Erzeugnisse und Mater

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.