Europäische Union

2014/350/EU: Beschluss der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3677) Text von Bedeutung für den EWR

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hlorierte Herbizide unter Verwendung von Methanol), — US EPA 8141 B (Organophosphorverbindungen), — US EPA 8270 D (halbflüchtige organische Verbindungen). Die Prüfungen sind an Proben von Rohbaumwolle aus jedem Ursprungsland durchzuführen, bevor die Baumwolle einer Nassbehandlung unterzogen wird. Für die Prüfung der Baumwolle aus jedem Ursprungsland gilt Folgendes: i) Wird nur eine Partie Baumwolle pro Jahr verwendet, so ist eine Probe aus einem nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Ballen zu ziehen. ii) Wird mehr als eine Partie Baumwolle pro Jahr verwendet, so sind Sammelproben von 5 % der Ballen zu ziehen. Baumwolle, die im Rahmen einer IPS-Regelung zertifiziert ist, nach der der Einsatz der genannten Stoffe verboten ist, braucht nicht geprüft zu werden. 1d)   Rückverfolgbarkeitsanforderungen für ökologische und für IPS-Baumwolle Alle nach ökologischen und nach IPS-Standards angebaute und für die Herstellung von Textilerzeugnissen mit dem Umweltzeichen verwendete Baumwolle muss von der Überprüfung der Produktionsstandards mindestens bis zur Produktion des Rohgewebes rückverfolgbar sein. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss wie folgt nachweisen, dass die Anforderung an den Mindestanteil Baumwolle für jede Produktlinie entweder in Bezug auf die gekaufte Jahresmenge Baumwolle oder in Bezug auf das für die Herstellung des Enderzeugnisses verwendete Baumwollgemisch eingehalten wird: i) auf Jahresbasis: Es sind Belege über Transaktionen und/oder Rechnungen vorzulegen, aus denen die pro Jahr von Landwirten oder Erzeugergruppierungen gekaufte Menge Baumwolle und/oder das Gesamtgewicht zertifizierter Ballen bis zur Herstellung des Rohgewebes hervorgeht. ii) auf Basis des Enderzeugnisses: Es sind Unterlagen von den Produktionsstufen Spinnen und Gewebeproduktion vorzulegen. Alle Unterlagen müssen auf die Kontroll- oder Zertifizierungsstelle der verschiedenen Baumwollarten verweisen. Kriterium 2. Flachs und andere Bastfasern (einschließlich Hanf, Jute und Ramie) 2a)   Flachs und andere Bastfasern sind unter Umgebungsbedingungen ohne Einsatz von Wärmeenergie zu rösten. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt eine Erklärung über die von den Landwirten und/oder Schwingbetrieben, die die Faser liefern, angewendete Röstmethode vor. 2b)   Bei Anwendung der Wasserröste muss das Abwasser der Becken so behandelt werden, dass der chemische Sauerstoffbedarf oder der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff für Hanffasern um mindestens 75 % und für Flachs und sonstige Bastfasern um mindestens 95 % vermindert wird. Beurteilung und Prüfung : Bei Anwendung der Wasserröste muss der Antragsteller einen Bericht über eine Prüfung nach der Methode gemäß ISO 6060 (COD) vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Bestimmungen eingehalten werden. Kriterium 3. Wolle und andere Keratinfasern (einschließlich Wolle von Schaf und Lamm sowie Haar von Kamel, Alpaka und Ziege) 3a)   Die Konzentrationen an Ektoparasitiziden in Rohwolle vor der Wollreinigung dürfen die in Tabelle 2 angegebenen kumulativen Gesamtmengen nicht übersteigen. Diese Anforderungen gelten nicht, wenn mit Hilfe von Dokumenten die Identität der Hersteller von mindestens 75 % der betreffenden Woll- oder Keratinfasern nachgewiesen und eine unabhängige Überprüfung auf der Grundlage von Ortsbesichtigungen vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die genannten Stoffe auf den betreffenden Weiden oder Tieren nicht angewandt wurden. Tabelle 2 Gesamtsumme der Beschränkungen von Ektoparasitiziden in Wolle Ektoparasitizidgruppen Gesamtsumme der Grenzwerte γ-Hexachlorcyclohexan (Lindan), α-Hexachlorcyclohexan, β-Hexachlorcyclohexan, δ-Hexachlorcyclohexan, Aldrin, Dieldrin, Endrin, p,p'-DDT, p,p'-DDD 0,5 ppm Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerat, Cyhalothrin, Flumethrin 0,5 ppm Diazinon, Propetamphos, Chlorfenvinphos, Dichlorfenthion, Chlorpyriphos, Fenchlorphos 2 ppm Diflubenzuron, Triflumuron, Dicyclanil 2 ppm Wollreinigungsbetriebe, die mit geschlossenen Wasserkreislaufsystemen ohne Abwasserableitung arbeiten und die in Wollreinigungsrückständen und -schlämmen eventuell vorhandenen Ektoparasitizide durch Verbrennung abbauen, sind von der Vorschrift zur Prüfung der Wolle ausgenommen, müssen aber mindestens zwei der Maßnahmen unter 3c) durchführen. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss entweder die genannten Unterlagen oder einen Bericht über eine Prüfung nach der folgenden Methode vorlegen: IWTO-Entwurf Prüfmethode 59. Die Prüfung sollte an Verkaufspartien von Rohwolle je Ursprungsland (falls gemischt) durchgeführt werden, bevor die Wolle einer Nassbehandlung unterzogen wird. Je Verarbeitungspartie ist mindestens eine Sammelprobe von mehreren Partien aus jedem Ursprungsland zu prüfen. Eine Sammelprobe sollte sich wie folgt zusammensetzen: i) Wollfasern von mindestens zehn nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Landwirten, von denen die verkaufte Partie stammt, oder ii) eine Sammelprobe je Landwirt, der Partien liefert, wenn die Verarbeitungspartie weniger als zehn Verkaufspartien umfasst. Alternativ können für alle Verkaufspartien in einer Verarbeitungspartie Rückstandsprüfbescheinigungen vorgelegt werden. Wenn eine Ausnahmeregelung gilt, muss der Antragsteller Nachweise für die Auslegung des Wollreinigungsbetriebs und Berichte über Laboruntersuchungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die in Wollreinigungsrückständen und -schlämmen eventuell vorhandenen Ektoparasitizide abgebaut werden. 3b)   Die Wollreinigungsbetriebe müssen den CSB des Abwassers durch bestmögliche Entfernung von Schmutz und Rückgewinnung von Wollfett mit anschließender Behandlung zur Erzielung des in Tabelle 3 angegebenen Werts innerhalb oder außerhalb des Betriebs auf ein Minimum senken. Die folgenden CSB-Grenzwerte gelten für die Reinigung grober oder feiner Schweißwolle. Feinwolle ist definiert als Merinowolle mit einem Durchmesser von ≤ 23,5 Mikron. Tabelle 3 CSB-Werte für die Einleitung von Abwässern aus der Wollreinigung Wollart Einleitung in die Umwelt (g CSB/kg Schweißwolle) Grobwolle 25 g/kg Feinwolle 45 g/kg Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss einschlägige Daten und einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: ISO 6060. Die Daten müssen belegen, dass der Wollreinigungsbetrieb oder, falls das Abwasser außerhalb des Betriebs behandelt wird, die Abwasserkläranlage die Vorschriften einhält. Das Kriterium gilt als eingehalten, wenn die Durchschnittswerte der sechs Monate vor der Antragstellung die Grenzwerte nicht übersteigen. 3c)   Wollreinigungsbetriebe müssen mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Verwertung von oxidiertem Fett, Fasern, Schweiß oder Schlamm durchführen, die bei der Herstellung von mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnissen im Reinigungsbetrieb anfallen: i) Rückgewinnung eines zum Verkauf bestimmten chemischen Ausgangsstoffs, ii) Herstellung von Kompost oder flüssigen Düngemitteln, iii) Herstellung von Produkten wie z. B. Baustoffen, iv) Behandlung und energetische Verwertung durch anaerobe Vergärung oder Verbrennung. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss einen Bericht und Abfallverladungsbelege über Art und Anteil der wiedergewonnenen Abfälle und die angewandten Methoden vorlegen. Kriterium 4. Acryl 4a)   Die Acrylonitril-Emissionen in die Luft (bei der Polymerisierung und bis zu der für den Spinnprozess bereiten Lösung) dürfen im Jahresdurchschnitt 1,0 g/kg erzeugte Faser nicht übersteigen. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung des Faserherstellers über die Einhaltung dieses Kriteriums vor. 4b)   Die Emissionen von N,N-Dimethylacetamid (127-19-5) in die Luft am Arbeitsplatz bei der Polymerisierung und beim Spinnen dürfen einen Arbeitsplatz-Richtgrenzwert von 10,0 ppm nicht übersteigen. Beurteilung und Prüfung : Die Emissionen sind in den Prozessphasen zu messen, in denen die Stoffe verwendet werden, und als 8-Stundendurchschnittswert (Schichtmittelwert) anzugeben. Der Antragsteller muss Prüfberichte und Überwachungsdaten des Faserherstellers vorlegen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium eingehalten wird. Kriterium 5. Elastan 5a)   Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht zur Herstellung der Fasern verwendet werden. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt eine Erklärung des Faserherstellers vor, dass dieser die Verbindungen nicht verwendet. 5b)   Die Emissionen der folgenden Stoffe in die Luft am Arbeitsplatz bei der Polymerisierung und beim Spinnen dürfen die folgenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte nicht übersteigen: i) Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (101-68-8): 0,005 ppm ii) Toluol-2,4-diisocyanat (584-84-9): 0,005 ppm iii) N,N-Dimethylacetamid (127-19-5): 10,0 ppm Beurteilung und Prüfung : Die Emissionen sind in den Prozessphasen zu messen, in denen die Stoffe verwendet werden, und als 8-Stundendurchschnittswert (Schichtmittelwert) anzugeben. Der Antragsteller muss Prüfberichte und Überwachungsdaten des Faserherstellers vorlegen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium eingehalten wird. Kriterium 6. Polyamid (oder Nylon) Polyamiderzeugnisse müssen mindestens einen der unter den Unterkriterien 6a) und 6b) genannten Produktionsstandards erfüllen. Erzeugnisse, die den Mindestrecyclatgehalt aufweisen, dürfen neben dem Umweltzeichen einen zusätzlichen Hinweis auf diesen Gehalt tragen. Einzelheiten hierzu sind unter Kriterium 28 zu finden. 6a)   Produktionsstandard 1: Mindestrecyclatgehalt Die Fasern müssen mit mindestens 20 % Nylon, das aus Produktions- und/oder Verbraucherabfällen zurückgewonnen wurde, hergestellt werden. Beurteilung und Prüfung : Der Recyclatgehalt muss bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden. 6b)   Produktionsstandard 2: N2O-Emissions aus der Monomer-Produktion Die N2O-Emissionen in die Luft während der Monomer-Produktion dürfen im Jahresdurchschnitt 9,0 g N2O/kg Caprolactam (bei Nylon 6) oder Adipinsäure (bei Nylon 6,6) nicht übersteigen. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Unterlagen oder Prüfberichte einreichen, aus denen auf der Grundlage von Überwachungsdaten hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung der Faserhersteller und der Lieferanten der Ausgangsstoffe vor, dass diese dieses Kriterium einhalten. Kriterium 7. Polyester Textilerzeugnisse, die vorwiegend zum Verkauf an Verbraucher bestimmt sind, müssen die Unterkriterien a und b erfüllen. Textilerzeugnisse, die vorwiegend zum Verkauf an gewerbliche Kunden oder den öffentlichen Sektor bestimmt sind, müssen neben dem Unterkriterium a entweder das Unterkriterium b oder c erfüllen. Erzeugnisse, die den Mindestrecyclatgehalt aufweisen, dürfen neben dem Umweltzeichen einen zusätzlichen Hinweis auf diesen Gehalt tragen. Einzelheiten hierzu sind unter Kriterium 28 zu finden. 7a)   Der Antimongehalt in den Polyesterfasern darf 260 ppm nicht übersteigen. Diese Anforderung gilt nicht für Polyesterfasern aus recycelten PET-Flaschen. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss entweder erklären, dass der genannte Stoff nicht verwendet wird, oder einen Bericht über Prüfungen nach den folgenden Methoden einreichen: direkte Bestimmung durch Atom-Absorptionsspektrometrie oder Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma. Die Prüfung muss an einer Sammelprobe von Rohfasern erfolgen, bevor eine Nassbehandlung durchgeführt wird. Für aus recycelten PET-Flaschen hergestellte Fasern ist eine Erklärung abzugeben. 7b)   Die Fasern müssen mit einem Mindestgehalt PET, das aus Produktions- und/oder Verbraucherabfällen recycelt wurde, hergestellt werden. Stapelfasern müssen mindestens 50 % und Filamentfasern mindestens 20 % recycelte Fasern enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für Mikrofasern, die stattdessen das Unterkriterium c) erfüllen müssen. Beurteilung und Prüfung : Der Recyclatgehalt muss bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden. 7c)   Bei der Polymerisierung von Polyester dürfen die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) (sowohl Emissionen aus Punktquellen als auch flüchtige Emissionen) im Jahresdurchschnitt 1,2 g/kg bei PET-Chips und 10,3 g/kg bei Filamentfasern nicht übersteigen. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Überwachungsdaten und/oder Prüfberichte vor, aus denen hervorgeht, dass die Norm EN 12619 oder Normen mit einer gleichwertigen Prüfmethode eingehalten werden. Die monatlichen Durchschnittswerte der Gesamtemissionen organischer Verbindungen aus Produktionsstätten, an denen mit dem Umweltzeichen versehene Erzeugnisse hergestellt werden, sind für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Antragstellung vorzulegen. Kriterium 8. Polypropylen Pigmente auf Bleibasis dürfen nicht verwendet werden. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller erklärt, dass die genannten Pigmente nicht verwendet werden. Kriterium 9. Künstliche Zellulosefasern (einschließlich Viskose, Modal und Lyocell) Unterkriterien für die Zellstoffherstellung 9a)   Mindestens 25 % der Zellstofffasern müssen von Holz stammen, das nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft gemäß der Definition der FAO angebaut wurde. Der restliche Anteil an Zellstofffasern muss von Zellstoff stammen, der aus legaler Forstwirtschaft und legalem Holzanbau beschafft wurde. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss von den Faserherstellern gültige, unabhängig zertifizierte Bescheinigungen über die Produktkette einholen, aus denen hervorgeht, dass das Holz, von dem die Holzfasern stammen, nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft angebaut wurde und/oder aus legalen Quellen stammt. Für eine unabhängige Zertifizierung werden FSC, PEFC oder gleichwertige Regelungen akzeptiert. Der Faserhersteller muss nachweisen, dass er unter Wahrung der Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gehandelt hat, um sicherzustellen, dass das Holz legal geerntet wurde. Als Nachweis für die legale Beschaffung werden gültige Zertifikate nach dem FLEGT-Programm der EU (Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) oder dem CITES-Übereinkommen der Vereinten Nationen (dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) und/oder Bescheinigungen durch dritte Parteien akzeptiert. 9b)   Zellstoff aus Baumwoll-Linters muss mindestens die Anforderungen an Baumwolle gemäß Kriterium 1a oder 1b erfüllen. Beurteilung und Prüfung : wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben. 9c)   Der zur Faserherstellung verwendete Zellstoff muss ohne den Einsatz von elementarem Chlor gebleicht sein. Die Gesamtmenge an Chlor und organisch gebundenem Chlor darf in den fertigen Fasern (OX) 150 ppm und im Abwasser aus der Zellstoffherstellung (AOX) 0,170 kg/ADT Zellstoff nicht übersteigen. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen in Bezug auf OX oder AOX eingehalten werden: ISO 11480 (kontrollierte Verbrennung und Mikrocoulometrie). AOX: ISO 9562 9d)   Mindestens 50 % des für die Faserherstellung verwendeten Zellstoffs muss von Zellstoffherstellungsbetrieben erworben werden, die ihre verwendeten Prozessflotten verwerten, in dem sie entweder i) vor Ort Strom und Dampf erzeugen oder ii) chemische Nebenprodukte herstellen. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss eine Liste der Zellstofflieferanten vorlegen, die das Rohmaterial liefern, das zur Herstellung der Fasern verwendet wird, und den Anteil des von ihnen gelieferten Zellstoffs angeben. Er muss dokumentieren und nachweisen, dass der vorgeschriebene Prozentsatz der Lieferanten an den betreffenden Produktionsstätten die entsprechende Ausrüstung zur Energieerzeugung und/oder zur Wiedergewinnung und Herstellung von Nebenprodukten hat. Unterkriterien der Faserproduktion 9e)   Bei Viskose- und Modalfasern darf der Schwefelgehalt der Emissionen von Schwefelverbindungen in die Luft infolge der Verarbeitung während der Faserproduktion im Jahresdurchschnitt die folgenden Werte in Tabelle 4 nicht übersteigen. Tabelle 4 Schwefelemissionen bei Viskose- und Modalfasern Faserart Wirkungsgrad (g S/kg) Stapelfaser 30 g/kg Filamentfaser   — Chargenwäsche — integrierte Wäsche 40 g/kg 170 g/kg Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor. 2.   KRITERIEN FÜR BESTANDTEILE UND ZUBEHÖR Die Kriterien in diesem Abschnitt gelten für Bestandteile und Zubehörteile, die Teil des Enderzeugnisses sind. Kriterium 10. Füllungen 10a)   Füllmaterialien, die aus Textilfasern bestehen, müssen gegebenenfalls die Kriterien für Textilfasern (1–9) erfüllen. 10b)   Füllmaterialien müssen die RSL-Anforderungen für Textilien in Bezug auf Biozide und Formaldehyd (siehe Anlage 1) erfüllen. 10c)   Waschmittel und andere Chemikalien, die zum Waschen von Füllungen (Daunen, Federn, Natur- oder Synthetikfasern) verwendet werden, müssen die RSL-Anforderungen für Textilien in Bezug auf Hilfschemikalien sowie Waschmittel, Weichmacher und Komplexbildner erfüllen (siehe Anlage 1). Beurteilung und Prüfung : Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben. Kriterium 11. Beschichtungen, Laminate und Membrane 11a)   Aus Polyurethan hergestellte Bestandteile müssen das Textilfaserkriterium 5a) betreffend zinnorganische Verbindungen und das Kriterium 5b) betreffend die Arbeitsplatzexposition gegen aromatische Diisocyanate und DMAC erfüllen. 11b)   Aus Polyester hergestellte Bestandteile müssen die Textilfaserkriterien 7a) und 7c) betreffend den Antimongehalt und die Emission flüchtiger organischer Verbindungen während der Polymerisation erfüllen. 11c)   Polymere müssen die Beschränkung unter Buchstabe g Ziffer v der RSL in Anlage 1 erfüllen. Beurteilung und Prüfung : Wie bei den entsprechenden Kriterien und/oder in Anhang 1 angegeben. Kriterium 12. Zubehör Metall- und Kunststoffteile wie Reißverschlüsse, Knöpfe und sonstige Verschlüsse müssen den RSL-Anforderungen für Zubehör entsprechen (siehe Anlage 1). Beurteilung und Prüfung : Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben. 3.   CHEMIKALIEN- UND PROZESSKRITERIEN Die Kriterien in diesem Abschnitt gelten, wie angegeben, für die folgenden Produktionsstufen: i) Spinnen ii) Gewebeherstellung iii) Vorbehandlung iv) Färben v) Drucken vi) Veredelung vii) zuschneiden/nähen/fertigstellen (Cut/make/trim) Sofern nicht anders angegeben, gelten diese Kriterien, einschließlich der Anforderung in Bezug auf Prüfungen nach dem Zufallsprinzip, auch für Fasern mit Recyclatgehalt. Kriterium 13. Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (RSL) 13a)   Allgemeine Anforderungen Die im Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (RSL) aufgeführten gefährlichen Stoffe dürfen im Enderzeugnis und in den für seine Herstellung verwendeten Produktionsrezepturen nicht in den angegebenen oder höheren Konzentrationen bzw. entsprechend den angegebenen Spezifikationen enthalten sein. Das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung ist in Anlage 1 zu finden. Die Beschränkungen in diesem Verzeichnis haben Vorrang vor den unter Kriterium 14 Tabelle 6 aufgeführten Ausnahmeregelungen. Das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung ist den Lieferanten und den für die Spinn-, Färbe-, Druck- und Veredelungsphasen zuständigen Betrieben zu übermitteln. Die Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen sind in dem Verzeichnis für jede Produktionsphase und für das Enderzeugnis angegeben. Für jede Produktlinie sind erforderlichenfalls Laboruntersuchungen auf der Grundlage von Stichproben durchzuführen. Die Untersuchungen sind während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens jährlich durchzuführen, um nachzuweisen, dass die Einschränkungen des Verzeichnisses weiterhin eingehalten werden. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss eine Erklärung darüber vorlegen, dass die Einschränkungen des Verzeichnisses eingehalten werden; diese wird gegebenenfalls durch Belege für die jeweiligen Stoffe und Produktionsrezepturen bei der Herstellung des Enderzeugnisses untermauert. Die Anforderungen sind im Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung angegeben und umfassen Erklärungen, die von den für die jeweiligen Produktionsphasen zuständigen Betrieben einzuholen sind, Erklärungen von Chemikalienlieferanten sowie Ergebnisse von Laboranalysen von Proben des Enderzeugnisses. Von Herstellungsbetrieben eingeholte Erklärungen müssen durch Sicherheitsdatenblätter für die Produktionsrezepturen und erforderlichenfalls durch Erklärungen von Chemikalienlieferanten untermauert werden. Die Sicherheitsdatenblätter sind gemäß Anhang II Abschnitte 2, 3, 9, 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) zu erstellen. Unvollständige Sicherheitsdatenblätter müssen mit Angaben von Chemikalienlieferanten ergänzt werden. Die Laboranalysen des Enderzeugnisses werden entsprechend der RSL und nach den angegebenen Prüfmethoden repräsentativ für die mit dem Umweltzeichen versehenen Produktlinien durchgeführt. Die Prüfungen sind, sofern erforderlich, bei Antragstellung und danach jährlich an einer Stichprobe jeder Produktlinie durchzuführen; die Ergebnisse sind der zuständigen Stelle zu übermitteln. Die Daten der zur Einhaltung der RSL des Sektors und anderer Regelungen durchgeführten Prüfungen werden akzeptiert, wenn die Prüfungen gleichwertig sind und an einer repräsentativen Stichprobe des Enderzeugnisses durchgeführt wurden. Besteht ein Erzeugnis eine Prüfung während der Gültigkeitsdauer des Umweltzeichens nicht, muss die betreffende Produktlinie erneut geprüft werden. Fällt auch die zweite Prüfung negativ aus, wird das Umweltzeichen für diese Produktlinie ausgesetzt. Es kann nur nach entsprechenden Abhilfemaßnahmen wieder für gültig erklärt werden. 13b)   Besonders besorgniserregende Stoffe Das Enderzeugnis sowie etwaige Bestandteile oder Zubehörteile dürfen, sofern keine spezifischen Ausnahmen bestehen, keine Stoffe entha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.