Europäische Union

2014/350/EU: Beschluss der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3677) Text von Bedeutung für den EWR

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ialien eine Waschmaschine des Typs A zu verwenden. Kriterium 24. Pillbeständigkeit und Abriebfestigkeit von Stoffen Non-woven-Materialien und gestrickte Kleidungsstücke, Zubehör und Decken aus Wolle, Wollgemischen und Polyester (einschließlich Fleece) müssen eine Pillbeständigkeit von mindestens 3 aufweisen. Für Kleidungsstücke verwendete Baumwollgewebe müssen eine Pillbeständigkeit von mindestens 3 aufweisen. Polyamid-Strumpfhosen und Leggings müssen eine Pillbeständigkeit von mindestens 2 aufweisen. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über die für das Substrat geeigneten Prüfungen vorlegen: — Gestricke und Non-woven-Materialien: ISO 12945-1 Verfahren mit dem Pilling-Prüfkasten — Gewebe: ISO 12945-2 Martindale-Verfahren Kriterium 25. Funktionsbeständigkeit Veredelungen, Behandlungen und Additive, die dem Textilerzeugnis beim Gebrauch eine wasser-, öl- oder schmutzabweisende Ausrüstung, eine flammhemmende Funktion oder eine Pflegeleichtausrüstung (auch Bügelfrei- und Knitterarmausrüstung genannt) verleihen, müssen ihre Funktion gemäß den in den Unterkriterien 25a, 25b und 25c festgelegten Werten und Parametern behalten. Für wasser-, öl- und schmutzabweisende Ausrüstungen sind den Verbrauchern Pflegehinweise für die Erhaltung der Funktion zu geben. Textilfasern, Gewebe und Membrane, die dem Enderzeugnis intrinsische funktionale Eigenschaften verleihen, sind von diesen Anforderungen ausgenommen. Beurteilung und Prüfung : Für Erzeugnisse mit intrinsischen Eigenschaften müssen die Antragsteller Prüfberichte vorlegen, die bestätigen, dass sie mit Alternativen, die als Veredelungsmittel verwendet werden könnten, vergleichbar oder besser sind. 25a)   Wasser-, öl- und schmutzabweisende Ausrüstung Die Funktionsfähigkeit der wasserabweisenden Ausrüstung muss nach 20 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C oder nach 10 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C noch mindestens 80 von 90 betragen. Die Funktionsfähigkeit der ölabweisenden Ausrüstung muss nach 20 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C oder nach 10 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C noch mindestens 3,5 von 4,0 betragen. Die Funktionsfähigkeit der schmutzabweisenden Ausrüstung muss nach 20 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C oder nach 10 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C noch mindestens 3,5 von 5,0 betragen. Bei Industriewaschzyklen kann die Temperatur für Kleidungsstücke mit versiegelten Nähten auf 60 °C gesenkt werden. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen vorlegen, die je nach Erzeugnis nach den folgenden Normen durchgeführt wurden: Für alle Erzeugnisse Haushaltswaschzyklen nach ISO 6330 oder Industriewaschzyklen nach ISO 15797 in Kombination mit — wasserabweisende Ausrüstung: ISO 4920 — ölabweisende Ausrüstung: ISO 14419 — schmutzabweisende Ausrüstung: ISO 22958. 25b)   Flammhemmende Funktionen Waschbare Erzeugnisse müssen ihre Funktion auch nach 50 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C behalten. Nicht waschbare Erzeugnisse müssen ihre Funktion nach einer Einweichprüfung behalten. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen vorlegen, die je nach Erzeugnis nach den folgenden Normen durchgeführt wurden: Für Haushaltswaschzyklen ISO 6330 oder Industriewaschzyklen EN ISO 10528 jeweils in Kombination mit EN ISO 12138. Wenn das Textilerzeugnis nicht abnehmbar ist BS 5651 oder eine gleichwertige Norm. 25c)   Pflegeleichtausrüstung (auch Bügelfrei- und Knitterarmausrüstung genannt) Nach 10 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C müssen Naturfasererzeugnisse einen Glattheitsgrad von SA-3 und Erzeugnisse aus Natur- und Synthetikfasergemischen einen Glattheitsgrad von SA-4 aufweisen. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen gemäß der Norm ISO 7768 — Verfahren für die Bewertung des glatten Aussehens von Geweben nach Haushaltswäsche und Trocknen vorlegen. 5.   SOZIALE VERANTWORTUNG DER UNTERNEHMEN Die Kriterien dieses Abschnitts gelten für die CMT-Phasen (cut/make/trim — zuschneiden/nähen/fertigstellen) der Herstellung von Textilerzeugnissen. Kriterium 26. Grundprinzipien und Arbeitnehmerrechte Die Antragsteller müssen sicherstellen, dass die Grundprinzipien und Arbeitnehmerrechte, die in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), in den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen und in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen festgelegt sind, an allen CMT-Produktionsstätten, an denen die mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisse hergestellt werden, eingehalten werden. Für die Überprüfung sind die folgenden Kernarbeitsnormen der ILO zu beachten: 029 Zwangsarbeit 087 Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes 098 Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen 100 Gleichheit des Entgelts 105 Abschaffung der Zwangsarbeit 111 Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf) 155 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz 138 Mindestalter 182 Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Diese Normen müssen den CMT-Produktionsstätten, an denen das Enderzeugnis hergestellt wird, mitgeteilt werden. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller weist durch unabhängige Prüfung und entsprechende Belege nach, dass die Einhaltung der Vorschriften durch Dritte überprüft wurde. Hierzu gehören Ortsbesichtigungen, die Prüfer während des Prüfungsverfahrens der CMT-Produktionsstätten im Rahmen der Lieferkette der Erzeugnisse durchführen. Dies muss bei Antragstellung und anschließend während der Gültigkeitsdauer des Umweltzeichens erfolgen, wenn neue Produktionsstätten genutzt werden. Kriterium 27. Beschränkung des Sandstrahlens von Denim Manuelles und mechanisches Sandstrahlen zur Erzielung eines abgetragenen Effekts von Denim sind nicht erlaubt. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss detaillierte Angaben zu allen Produktionsstätten machen, an denen mit dem Umweltzeichen versehene Denim-Erzeugnisse hergestellt werden, sowie Unterlagen und Fotos zum Nachweis der alternativen Verfahren übermitteln, mit denen der abgetragene Effekt von Denim erzielt wird. Kriterium 28. Informationen auf dem Umweltzeichen Das fakultative Etikett mit Textbox kann einen der folgenden Texte enthalten: — nachhaltigere Fasererzeugung (oder einen Text aus Tabelle 11) — mit weniger Umweltbelastung verbundene Produktionsprozesse — Beschränkungen gefährlicher Stoffe — auf Haltbarkeit geprüft. Tabelle 11 Text, der je nach Anteil am Erzeugnis neben dem Umweltzeichen stehen kann Verwendete Fasern Produktionsspezifikation Zulässiger Text Baumwollfasern Anteil ökologischer Baumwolle von mehr als 50 % Aus xx % ökologischer Baumwolle hergestellt Anteil ökologischer Baumwolle von mehr als 95 % Aus ökologischer Baumwolle hergestellt Anteil von IPS-Baumwolle von mehr als 70 % Mit weniger Pestiziden angebaute Baumwolle Künstliche Zellulosefasern Mehr als 25 % zertifiziert nachhaltiger Zellstoff Aus xx % Holz aus nachhaltigen Wäldern hergestellt Mehr als 95 % zertifiziert nachhaltiger Zellstoff Aus Holz aus nachhaltigen Wäldern hergestellt Polyamid Recyclatgehalt von mehr als 20 % Aus xx % recyceltem Nylon hergestellt Recyclatgehalt von mehr als 95 % Aus recyceltem Nylon hergestellt Polyester Recyclatgehalt von mehr als 50 % Aus xx % recyceltem Polyester hergestellt Recyclatgehalt von mehr als 95 % Aus recyceltem Polyester hergestellt Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung einreichen, auf der das Zeichen sichtbar ist; außerdem muss er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen. (1)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1). (2)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24). (3)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23). (4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). (5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (6)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1). (7)  Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1). Anlage 1 LISTE DER STOFFE MIT VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNGEN BEI TEXTILIEN MIT DEM EU-UMWELTZEICHEN Diese Liste enthält die Beschränkungen, die für die folgenden Produktionsstufen der Lieferkette von Textilien gelten: a) Spinnen von Fasern und Garn b) Bleichen und Vorbehandlung c) Färbereien d) Druckverfahren e) Veredelungsverfahren f) alle Produktionsstufen g) Enderzeugnis Auch für das Enderzeugnis gelten verschiedene Beschränkungen unter Buchstabe g, für die analytische Prüfungen erforderlich sein können. a)   Für das Spinnen und Weben von Fasern und Garn geltende Beschränkungen Stoffgruppe Umfang der Beschränkung Grenzwerte Prüfungsanforderungen i) Auf Fasern und Garne aufgebrachte Schlichtemittel Anwendbarkeit: Spinnverfahren Mindestens 95 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen leicht biologisch abbaubar sein. In allen Fällen ist die Summe der einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen. Leicht biologisch abbaubar: Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 70 % innerhalb von 28 Tagen oder 60 % des theore-tischen maximalen Werts des Sauer-stoffabbaus oder der Kohlendioxidbildung innerhalb von 28 Tagen Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Methoden Prüfmethode: OECD 301 A, ISO 7827 OECD 301 B, ISO 9439 OECD 301 C, (2) OECD 301 D, ISO 10708 OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408 ii) Zusatzmittel für Spinnlösungen, Spinnzusatzmittel und Zubereitungen für das Primärspinnen (einschließlich Kardieröle, Spinnappreturen und -öle) Anwendbarkeit: Primärspinnverfahren Mindestens 90 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen leicht biologisch abbaubar, inhärent biologisch abbaubar oder in Kläranlagen eliminierbar sein. In allen Fällen ist die Summe der einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen. Leicht biologisch abbaubar: siehe Definition unter Buchstabe a Ziffer ii Inhärent biologisch abbaubar: Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 70 % innerhalb von 28 Tagen oder 60 % des theoretischen maximalen Werts des Sauerstoffabbaus oder der Kohlendioxidbildung innerhalb von 28 Tagen Eliminierbarkeit: Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 80 % innerhalb von 28 Tagen Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Methoden Prüfmethode: Für Prüfungen auf leichte biologische Abbaubarkeit siehe Buchstabe a Ziffer ii. Zulässige Prüfungen auf inhärente biologische Abbaubarkeit sind: ISO 14593 OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888 OECD 302 C, Prüfungen auf Eliminierbarkeit: OECD 303A/B ISO 11733 b)   Für Bleichmittel geltende Beschränkungen Stoffgruppe Umfang der Beschränkung Grenzwerte Prüfungsanforderungen Bleichen von Garnen, Stoffen und Enderzeugnissen Anwendbarkeit: alle Faserarten Zum Bleichen von Garnen, Geweben, Gestricken und Enderzeugnissen dürfen keine Chlorbleichmittel verwendet werden; ausgenommen sind künstliche Zellulosefasern. entfällt Prüfung: Erklärung, dass diese Stoffe in den einzelnen Produktionsstufen nicht verwendet werden c)   Für Färbereien geltende Beschränkungen Stoffgruppe Umfang der Beschränkung Grenzwerte Prüfungsanforderungen i) Halogenierte Carrier Anwendbarkeit: Polyester, Polyester-Woll-Gemische, Acryl und Polyamid, wenn Dispersionsfarbstoffe verwendet werden. Halogenierte Färbebeschleuniger (Carrier) dürfen nicht zum Färben von synthetischen Fasern und Stoffen oder von Polyester-Woll-Gemischen verwendet werden. Beispiele für Carrier sind 1,2-Dichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol, Chlorphenoxyethanol. entfällt Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt ii) Azofarbstoffe Anwendbarkeit: Aufbringung der Farben in Anlage 2 auf Acryl, Baumwolle, Polyamid, Wollfasern, Gestricke und Gewebe Azofarbstoffe, die bekanntermaßen krebserzeugende aromatische Amine abspalten können, dürfen nicht verwendet werden. Anlage 2 enthält eine Liste der beschränkten Arylamine und eine indikative Liste von Azofarbstoffen, die diese Arylamine abspalten können. Die letztgenannte Liste sollte als Leitfaden für nicht zu verwendende Farbstoffe genutzt werden. Der Grenzwert für Arylamine gilt für das Enderzeugnis. 30 mg/kg für jedes Amin (1) Prüfung: Prüfung des Enderzeugnisses gemäß Spezifizierung Prüfmethode: EN 14362-1 und 3 iii) Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden. Anlage 2 enthält eine Liste der krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Farbstoffe, die nicht verwendet werden dürfen. entfällt Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt iv) Potenziell sensibilisierende Farbstoffe Anwendbarkeit: Polyester, Acryl, Polyamid Elastische oder dehnbare Kleidungsstücke, die direkt mit der Haut in Berührung kommen, oder Unterwäsche Potenziell sensibilisierende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden. Anlage 2 enthält eine Liste der sensibilisierenden Farbstoffe, die nicht verwendet werden dürfen. Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt v) Beizenfarbstoffe auf Chrombasis Anwendbarkeit: Wolle, Polyamid Beizenfarbstoffe auf Chrombasis dürfen nicht verwendet werden. entfällt Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt vi) Metallkomplexfarbstoffe Anwendbarkeit: Polyamid, Wolle, Zellulosefasern Metallkomplexfarbstoffe auf Basis von Kupfer, Chrom und Nickel sind nur zulässig für das Färben von — Wollfasern — Polyamidfasern — Mischungen von Wolle und/oder Polyamid mit künstlichen Zellulosefasern entfällt Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt d)   Für Druckverfahren geltende Beschränkungen Druck i) Farbstoffe und Pigmente Farbstoffe und Pigmente, die für das Bedrucken von mit dem Umweltzeichen versehenen Textilien verwendet werden, müssen die für Färbereien geltenden Beschränkungen einhalten (Abschnitt c dieser Anlage). Siehe Beschränkungen für Färbereien (Buchstabe c) Prüfung: Wie für Färbereien vorgeschrieben ii) Druckpasten Anwendbarkeit: wenn gedruckt wird Druckpasten dürfen nicht mehr als 5 % flüchtige organische Verbindungen (VOC) enthalten. Hierzu können gehören: — aliphatische Kohlenwasserstoffe (C10 — C20) — Monomere wie Acrylate, Vinylacetate, Styrole — Monomere wie Acrylnitril, Acrylamid, Butadien — Alkohole, Ester, Polyole — Formaldehyd — Phosphorsäureester — Benzol als Verunreinigung höherer Kohlenwasserstoffe — Ammoniak (z. B. Harnstoffzersetzung, Biuretreaktion) VOC-Gehalt < 5,0 Gewichtsprozent Prüfung: Erklärung des Antragstellers, dass kein Druck stattgefunden hat, oder Erklärung der Druckerei, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt und/oder Berechnungen für die Druckpaste iii) Plastisol-Bindemittel Anwendbarkeit: wenn gedruckt wird „Plastisol“-Zusatzstoffe zu Druckbindemitteln, einschließlich PVC und beschränkte Phthalate, dürfen nicht verwendet werden. entfällt Prüfung: Erklärung des Antragstellers, dass kein Druck stattgefunden hat, oder Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt für Zusatzstoffe e)   Für Veredelungsverfahren geltende Beschränkungen Funktionale Veredelungen, Behandlungen und Additive i) Biozide Veredelungen, die den Enderzeugnissen biozide Eigenschaften verleihen Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse Biozide, mit denen biozide Eigenschaften verliehen werden sollen, dürfen nicht in Fasern, Gewebe oder das Enderzeugnis eingebracht werden. Häufige Beispiele sind Triclosan, Nanosilber, zinkorganische Verbindungen, zinnorganische Verbindungen, Dichlorphenyl(ester)-Verbindungen, Benzimidazol-Derivative und Isothiazolinone. entfällt Prüfung: Erklärung des Antragstellers, dass diese Stoffe nicht verwendet werden ii) Antifilz- und Schrumpffreiausrüstung Anwendbarkeit: wenn angewendet Halogenierte Stoffe oder Zubereitungen dürfen nur für Wollstränge und lose gewaschene Wolle verwendet werden. entfällt Prüfung: Erklärung von Wollverarbeitern, dass diese Stoffe nicht verwendet werden iii) Wasser-, schmutz- und ölabweisende Imprägniermittel Anwendbarkeit: wenn angewendet, um die Funktion zu verleihen Fluorierte wasser-, schmutz- und ölabweisende Imprägniermittel dürfen nicht verwendet werden. Hierzu gehören perfluorierte und polyfluorierte Mittel. Nicht fluorierte Mittel müssen leicht biologisch abbaubar sein und dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein. Außerdem müssen sie das Gebrauchstauglichkeitskriterium 25a erfüllen. entfällt Prüfung: Erklärung der Veredelungsbetriebe, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt für die verwendeten Imprägniermittel Prüfmethode: entfällt iv) Flammschutzmittel Anwendbarkeit: wenn angewendet und gemäß Angaben für Synergisten Die folgenden Flammschutzmittel dürfen nicht verwendet werden: HBCDD — Hexabromcyclododecan PeBDE — Pentabromdiphenylether OcBDE — Octabromidiphenylether DecaBDE — Decabromdiphenylether PBBs — Polybromierte Biphenyle TEPA — Tris(aziridinyl)-phosphinoxid TRIS — Tris-(2,3-dibrompropyl)phosphat TCEP — Tris-(2,chlorethyl)phosphat Paraffin, C10-C13, chloriert (SCCP) entfällt Prüfung: Erklärung, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt Für den Synergisten Antimontrioxid (H351) besteht eine Ausnahme für die Verwendung als Synergist für die Rückenbeschichtung von Heimtextilien unter der Bedingung, dass das Erzeugnis flammhemmend sein muss und Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. 8-Stundendurchschnittswert Emissionsgrenzwert für 0,50 mg/m3 Prüfung: Der Veredelungsbetrieb muss Überwachungsdaten vorlegen, wenn Antimontrioxid verwendet wird. f)   Für alle Produktionsstufen geltende Beschränkungen Besonders besorgniserregende Stoffe i) Stoffe, die auf der Vorschlagsliste der Europäischen Chemikalienagentur stehen Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse Besonders besorgniserregende Stoffe, für die gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) festgestellt wurde, dass sie die Kriterien des Artikels 57 derselben Verordnung erfüllen und die auf der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorschlagsliste für eine eventuelle Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung („Vorschlagsliste“) stehen, dürfen — sofern keine Ausnahme gewährt wurde — nicht im Enderzeugnis enthalten sein, weder um dem Enderzeugnis eine bestimmte Funktion zu verleihen noch, weil sie in einer der Produktionsphasen absichtlich verwendet wurden. Die derzeitige Vorschlagsliste ist zu finden unter: http://echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table Für als besonders besorgniserregend identifizierte Stoffe, die auf der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 stehen und die in dem Artikel oder einem homogenen Teil des Artikels in Konzentrationen von mehr als 0,10 % vorhanden sind, wird keine Ausnahme vom Verwendungsverbot in diesem Kriterium gewährt. entfällt Prüfung: Erklärung jeder Produktionsstufe und der jeweiligen Chemikalienlieferanten, dass die Vorschriften eingehalten werden Tenside, Weichspüler und Komplexbildner ii) Alle Tenside, Weichspüler und Komplexbildner Anwendbarkeit: alle Nassverfahren Mindestens 95 Gewichtsprozent der Weichspüler, Komplexbildner und Tenside müssen — unter aeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar oder — inhärent biologisch abbaubar und/oder — in Kläranlagen eliminierbar sein. Angaben zur biologischen Abbaubarkeit sind der neuesten Fassung der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe zu entnehmen: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf entfällt Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt und/oder Ergebnisse von OECD- oder ISO-Prüfmethoden Prüfmethode: Siehe Schlichte- und Spinnmittel (Anlage 1 Buchstabe a Ziffern i/ii) iii) Nichtionische und kationische Tenside Anwendbarkeit: alle Nassverfahren Alle nichtionischen und kationischen Tenside müssen auch unter anaeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar sein. Angaben zur biologischen Abbaubarkeit sind der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe zu entnehmen: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf entfällt Prüfung: Erklärung gemäß Sicherheitsdatenblatt und/oder von Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Prüfmethoden Prüfmethode: EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 OECD 311 Hilfsstoffe iv) In Zubereitungen und Formulierungen verwendete Hilfsstoffe Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse Die folgenden Stoffe dürfen in Zubereitungen oder Formulierungen für Textilien nicht verwendet werden und im Enderzeugnis nicht in über den Grenzwerten liegenden Mengen vorhanden sein:   Nonylphenol, gemischte Isomere 25154-52-3   4-Nonylphenol 104-40-5   4-Nonylphenol, verzweigt 84852-15-3   Octylphenol 27193-28-8   4-Octylphenol 1806-26-4   4-tert-Octylphenol 140-66-9   Alkylphenolethoxylate (APE

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.