Europäische Union

2014/350/EU: Beschluss der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3677) Text von Bedeutung für den EWR

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13.6.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 174/45 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3677) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/350/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. (3) Mit der Entscheidung 2009/567/EG der Kommission (2) wurden für Textilerzeugnisse die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt, die bis 30. Juni 2014 gelten. (4) Um den Stand der Technik auf dem Markt für diese Produktgruppe besser widerzuspiegeln und in der Zwischenzeit erreichte Innovationen zu berücksichtigen, empfiehlt es sich, den Umfang der Produktgruppe zu ändern und überarbeitete Kriterien festzulegen. (5) Mit den Kriterien sollen insbesondere Erzeugnisse bestimmt werden, die während ihres gesamten Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen haben und insofern bestimmte Verbesserungen aufweisen, als sie aus nachhaltigeren Formen der Land-und Forstwirtschaft stammen, mit effizienterem Ressourcen- und Energieverbrauch, nach saubereren und weniger verunreinigenden Verfahren und unter Verwendung weniger gefährlicher Stoffe hergestellt werden und als hochwertig und langlebig ausgelegt und ausgewiesen sind. Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilien werden für die genannten Aspekte festgelegt, und Erzeugnisse, die in Bezug auf diese Aspekte bessere Leistungen aufweisen, sollten gefördert werden. Es empfiehlt sich daher, Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ aufzustellen. (6) Die überarbeiteten Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe ab der Annahme dieses Beschlusses für einen Zeitraum von vier Jahren gelten. (7) Die Entscheidung 2009/567/EG sollte daher durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden. (8) Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse auf der Grundlage der in der Entscheidung 2009/567/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, ist ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Erzeugnisse an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen einzuräumen. (9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ umfasst: a) Textilbekleidung und Accessoires: Bekleidung und Accessoires aus mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern in gewebter, nicht-gewebter oder gestrickter Form; b) Heimtextilien: Textilerzeugnisse zur Verwendung im Innenbereich von Gebäuden aus mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern in gewebter, nicht-gewebter oder gestrickter Form; c) Fasern, Garn, Gewebe und textile Maschenware: zur Verwendung in Textilbekleidung und Accessoires und Heimtextilien, einschließlich Möbelstoffen und Matratzenüberzügen vor der Anbringung von Rückenbeschichtungen und von mit dem Enderzeugnis verbundenen Bearbeitungsverfahren (Ausrüstung); d) Nicht-textile Elemente: Reißverschlüsse, Knöpfe und andere Zubehörteile, die in das Erzeugnis eingearbeitet sind; Membrane, Beschichtungen und Laminate; e) Reinigungsprodukte: gewebte oder nicht gewebte Textilien, die für die Nass- oder Trockenreinigung von Oberflächen oder das Abtrocknen von Haushaltsartikeln bestimmt sind. (2)   Die folgenden Erzeugnisse fallen nicht in die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“: a) Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, nach einmaligem Gebrauch weggeworfen zu werden; b) unter die Entscheidung 2009/967/EG der Kommission (3) fallende Bodenbeläge; c) Gewebe, die Teil von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Strukturen sind. (3)   Kleidungsstücke, Gewebe und Fasern, die Folgendes enthalten, gehören nicht zu der Produktgruppe: a) elektrische Geräte oder Geräte, die Bestandteil einer elektrischen Schaltung sind; b) Geräte oder imprägnierte Substanzen, die dazu ausgelegt sind, Veränderungen der Umgebungsbedingungen zu erkennen und auf sie zu reagieren. Artikel 2 Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Textilfasern“: natürliche Fasern, synthetische Fasern und regenerierte Zellulosefasern; b) „Naturfasern“: Bauwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern, Flachs- und andere Bastfasern, Wolle und andere Keratinfasern; c) „synthetische Fasern“: Acryl, Elastan, Polyamid, Polyester und Polypropylen; d) „regenerierte Zellulosefasern“: Lyocell, Modal und Viskose. Artikel 3 Für „Textilbekleidung und Accessoires“ sowie für „Heimtextilien“: Füllungen, Futter, Polsterung, Membrane und Beschichtungen aus Fasern, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, brauchen bei der Berechnung des Prozentsatzes von Textilfasern nicht berücksichtigt zu werden. Artikel 4 Füllmaterialien, die nicht aus Textilfasern bestehen, müssen die Beschränkungen gemäß Kriterium 10 im Anhang erfüllen, die sich auf Hilfsstoffe, Tenside, Biozide und Formaldehyd beziehen. Artikel 5 Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein Produkt, das der Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 angehört, und die zugehörigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind im Anhang festgelegt. Artikel 6 Die im Anhang festgelegten Vergabekriterien und die diesbezüglichen Beurteilungsanforderungen gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses für die Dauer von vier Jahren. Artikel 7 Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ den Produktgruppenschlüssel „016“. Artikel 8 Die Entscheidung 2009/567/EG wird aufgehoben. Artikel 9 (1)   Anträge auf Verleihung des EU-Umweltzeichens für Erzeugnisse, die in die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses gestellt werden, können sich jedoch entweder auf die in der Entscheidung 2009/567/EG oder auf die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien stützen. Die Anträge werden gemäß den Kriterien beurteilt, auf die sie sich jeweils stützen. (2)   Die nach den Kriterien der Entscheidung 2009/567/EG vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses verwendet werden. Artikel 10 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. Juni 2014 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. (2)  Entscheidung 2009/567/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 70). (3)  Entscheidung 2009/967/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für textile Bodenbeläge (ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 1). ANHANG Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und die Unterkategorien, in die sie eingeteilt sind, lauten wie folgt: Textilfasern 1. Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern 2. Flachs und andere Bastfasern 3. Woll- und andere Keratinfasern 4. Acryl 5. Elastan 6. Polyamid 7. Polyester 8. Polypropylen 9. Künstliche Zellulosefasern (Lyocell, Modal und Viskose) Bestandteile und Zubehör 10. Füllungen 11. Beschichtungen, Laminate und Membrane 12. Zubehör Chemikalien und Verfahren 13. Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (Restricted Substance List — RSL) 14. Ersetzung gefährlicher Stoffe beim Färben, Drucken und bei der Veredelung 15. Energieeffizienz beim Waschen und Trocknen und bei der Appretur 16. Behandlung von Emissionen in Luft und Wasser Gebrauchstauglichkeit 17. Änderungen der Abmessungen beim Waschen und Trocknen 18. Farbbeständigkeit beim Waschen 19. Farbbeständigkeit gegenüber (saurer, alkalischer) Transpiration 20. Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern 21. Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern 22. Farbbeständigkeit gegenüber Licht 23. Waschbeständigkeit von Reinigungsprodukten 24. Pillbeständigkeit und Abriebfestigkeit von Stoffen 25. Funktionsbeständigkeit Soziale Verantwortung der Unternehmen 26. Grundprinzipien und Arbeitnehmerrechte 27. Beschränkung des Sandstrahlens von Denim Ergänzende Informationen 28. Informationen auf dem Umweltzeichen Anlage 1 enthält darüber hinaus das unter Kriterium 13 genannte Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung. Darin sind Beschränkungen aufgeführt, die für gefährliche Stoffe gelten, die bei der Herstellung von Textilerzeugnissen verwendet werden dürfen und im Enderzeugnis enthalten sein können. Die Kriterien des Umweltzeichens stehen für die Erzeugnisse mit der besten Ökobilanz auf dem Textilmarkt. Im Rahmen des Herstellungsprozesses werden zwar Chemikalien eingesetzt und Schadstoffe freigesetzt, doch das EU-Umweltzeichen auf dem Erzeugnis gewährleistet dem Verbraucher, dass nur so geringe Mengen dieser Stoffe eingesetzt wurden, wie technisch möglich ist, ohne dass die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt wird. Die Kriterien schließen eine Reihe von Stoffen, die als gefährlich oder potenziell gefährlich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt identifiziert wurden und bei der Herstellung von Textilien verwendet werden können, weitestgehend aus oder begrenzen ihre Konzentration auf ein Mindestmaß (das erforderlich ist, um bestimmte Funktionen und Eigenschaften zu erzielen). Eine Ausnahme für die Verwendung eines solchen Stoffs für mit dem Umweltzeichen versehene Erzeugnisse wird nur gewährt, wenn er erforderlich ist, um die Erwartungen des Verbrauchers an die Funktion des Erzeugnisses oder vorgeschriebene Anforderungen (z. B. Flammhemmung) zu erfüllen, und wenn es keine bewährten und geprüften Alternativen gibt. Ausnahmeregelungen werden auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips sowie wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse geprüft, insbesondere dann, wenn es sicherere Erzeugnisse auf dem Markt gibt. Die Erzeugnisse müssen auf die beschränkten gefährlichen Stoffe untersucht werden, um den Verbrauchern ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Auch bei den Herstellungsverfahren von Textilien gelten strenge Bedingungen für die Begrenzung der Wasser- und Luftverschmutzung sowie für die Minimierung der Exposition von Arbeitskräften gegenüber Schadstoffen. Die Überprüfung der Einhaltung der Kriterien ist so geregelt, dass sie den Verbrauchern ein hohes Maß an Sicherheit bietet, den praktischen Möglichkeiten der Antragsteller, Informationen aus der Lieferkette einzuholen, Rechnung trägt und potenzielle „Trittbrettfahrerei“ von Antragstellern ausschließt. Beurteilung und Prüfung Um die Einhaltung der Kriterien nachzuweisen, muss der Antragsteller folgende Informationen über die Erzeugnisse und ihre Lieferkette abgeben: Tabelle 1 Übersicht über Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen Kriterien Prüfungsquelle a) Textilfasern: die vollständige Materialzusammensetzung der Erzeugnisse mit Angabe der einzelnen Textilfasern, Bestandteile und Zubehörteile und Nachweis ihrer Konformität Hersteller von Fasern und Bestandteilen sowie ihrer Ausgangsstoffe, Lieferanten von Chemikalien und Prüflabors, die nach den angegebenen Prüfmethoden arbeiten b) Chemikalien und Verfahren: die Stoffe, Produktionsverfahren und -technologien, die auf den Produktionsstufen Spinnen, Vorbehandlung, Färben, Drucken und Veredelung angewandt werden, um die Erzeugnisse herzustellen und ihnen bestimmte Eigenschaften und Funktionen zu verleihen, sowie zur Behandlung von Abluft- und Abwasseremissionen Produktionsstätten, Chemikalienlieferanten und Prüflabors, die nach den angegebenen Prüfmethoden arbeiten. Falls erforderlich, ist die analytische Untersuchung des Erzeugnisses jährlich während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens durchzuführen und der zuständigen Stelle zur Prüfung vorzulegen. c) Gebrauchstauglichkeit: die Funktionsfähigkeit des Erzeugnisses, definiert nach bestimmten Prüfverfahren, die die Farbbeständigkeit unter bestimmten Bedingungen, die Pillbeständigkeit und Abriebfestigkeit sowie die Haltbarkeit des Abweisungsvermögens, der Pflegeleichtausrüstung und der Flammhemmung betreffen Prüflabors, die nach den angegebenen Prüfmethoden arbeiten d) Soziale Verantwortung der Unternehmen: Einhaltung der festgelegten ILO-Normen durch die ausgewählten CMT-Lieferanten (cut/make/trim — zuschneiden/nähen/fertigstellen) der Antragsteller Unabhängige Prüfer oder Nachweis anhand von Dokumenten auf der Grundlage der Prüfung von CMT-Produktionsstätten Jedes Kriterium enthält ausführliche Prüfungsanforderungen, nach denen der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte und andere Belege im Zusammenhang mit den Erzeugnissen und ihrer Lieferkette zusammenstellen muss. Die Gültigkeit der Vergabe des Umweltzeichens stützt sich auf die Überprüfung bei der Beantragung und, sofern unter Kriterium 13 angegeben, Produktprüfungen, deren Ergebnisse den zuständigen Stellen zur Überprüfung vorzulegen sind. Änderungen der Lieferanten und Produktionsstätten von mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnissen sind den zuständigen Stellen mitzuteilen. Dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, anhand deren geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens weiterhin erfüllt sind. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Prüfverfahren durch Labors an, die gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert sind, sowie Überprüfungen, die von nach EN 45011 oder einer gleichwertigen internationalen Norm akkreditierten Stellen durchgeführt werden. Die funktionelle Einheit, auf die sich In- und Outputs beziehen sollten, ist 1 kg Textilerzeugnis zu Normbedingungen (65 % ± 4 % relative Feuchtigkeit und 20 °C ± 2 °C); diese Normbedingungen sind in der ISO-Norm 139 für Textilien — Normatmosphären für Konditionierung und Prüfung — festgelegt. Wenn der Antragsteller sich für unabhängige Überprüfungen auf ein Zertifizierungssystem stützt, so müssen das gewählte System und die dazugehörigen Systeme für die Akkreditierung von Prüfern die allgemeinen Anforderungen der Normen EN 45011 und ISO 17065 erfüllen. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Übereinstimmung mit den Kriterien die Durchführung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS, ISO 14001 und ISO 50001 zu berücksichtigen. (Anmerkung: Eine Pflicht zur Umsetzung solcher Systeme besteht nicht.) KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN Die Antragsteller müssen nachweisen, dass die Erzeugnisse, die das Umweltzeichen tragen sollen, die Kriterien in Bezug auf Materialzusammensetzung, chemische Formulierungen, Produktionsstätten und Gebrauchstauglichkeit erfüllen. 1.   KRITERIEN FÜR TEXTILFASERN In diesem Abschnitt sind faserspezifische Kriterien für folgende Fasertypen festgelegt: a) Naturfasern: Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern, Flachs und andere Bastfasern, Woll- und andere Keratinfasern; b) synthetische Fasern: Acryl, Elastan, Polyamid, Polyester und Polypropylen; c) künstliche Zellulosefasern: Lyocell, Modal und Viskose. Die Kriterien für einen bestimmten Fasertyp brauchen nicht erfüllt zu werden, wenn die Faser einen Anteil von weniger als 5 % am Gesamtgewicht des Erzeugnisses hat oder wenn es sich um Polsterung oder Futter handelt. Mit Ausnahme von Polyamid und Polyester brauchen diese Kriterien wie folgt nicht erfüllt zu werden: a) vom gesamten Erzeugnis, wenn es Fasern enthält, die bezogen auf alle Fasern des Erzeugnisses einen Anteil an Recyclingmaterial von mindestens 70 Gewichtsprozent aufweisen, b) von einzelnen Fasern, die Teil des mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisses sind und einen Anteil an Recyclingmaterial von mindestens 70 Gewichtsprozent aufweisen. In diesem Zusammenhang sind Fasern mit Recyclatgehalt definiert als Fasern, die aus Produktions- und Verarbeitungsabfällen (pre-consumer waste) (einschließlich Polymer- und Faserproduktionsabfällen sowie Schnittabfällen aus der Textil- und Bekleidungsherstellung) und Verbraucherabfällen (post-consumer waste) (Textilien und alle Arten von Faser- und Textilerzeugnissen sowie Nichttextilabfälle einschließlich PET-Getränkeflaschen und Fischernetze) stammen. Der Recyclatgehalt muss außer bei PET-Flaschen, die zur Polyesterherstellung verwendet werden, den Anforderungen des Kriteriums 13 RSL entsprechen. Hierzu gehören jährliche randomisierte analytische Untersuchungen auf bestimmte Stoffgruppen. Beurteilung und Prüfung des Recyclatgehalts : Der Recyclatgehalt muss bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden. Sofern nach Kriterium 13 erforderlich, müssen Faserhersteller und Lieferanten von Ausgangsstoffen Erklärungen und Ergebnisse von Laboruntersuchungen übermitteln. Kriterium 1. Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (einschließlich Kapok) Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (nachstehend Baumwolle genannt) müssen einen Mindestgehalt entweder an ökologischer Baumwolle (siehe Kriterium 1a) oder an Baumwolle, die nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes (IPS) angebaut wird (siehe Kriterium 1b), aufweisen. Darüber hinaus gilt Folgendes: — Bei der gesamten verwendeten konventionellen und IPS-Baumwolle müssen die Pestizidbeschränkungen unter dem Kriterium 1c eingehalten werden; — für die Norm für ökologische Erzeugung 1a muss die gesamte konventionelle und IPS-Baumwolle von genetisch nicht veränderten Sorten stammen; — die gesamte ökologische und IPS-Baumwolle muss vollständig nach dem Kriterium 1d rückverfolgbar sein; — Bekleidung für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren muss mindestens 95 % ökologische Baumwolle enthalten. Erzeugnisse, die einen bestimmten Mindestgehalt an ökologischer oder IPS-Baumwolle aufweisen, dürfen neben dem Umweltzeichen einen zusätzlichen Hinweis auf diesen Gehalt tragen. Einzelheiten hierzu sind unter Kriterium 28 zu finden. 1a)   Norm für ökologische Erzeugung Mit Ausnahme der nachstehend genannten Erzeugnisse müssen mindestens 10 % der Baumwolle entsprechend den Anforderungen in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), dem National Organic Program (NOP) der USA oder gleichwertigen rechtlichen Verpflichtungen der Handelspartner der EU angebaut worden sein. Der Anteil ökologischer Baumwolle kann Baumwolle aus ökologischem Anbau und Übergangsbaumwolle umfassen. Der Baumwollanteil der folgenden Erzeugnisse muss mindestens 95 % ökologische Baumwolle enthalten: T-Shirts, Damentops, Freizeithemden, Jeans, Schlafanzüge und Nachtwäsche, Unterwäsche und Socken. Beurteilung und Prüfung : Eine unabhängige Kontrollstelle sollte zertifizieren, dass der Anteil ökologischer Baumwolle im Einklang mit den Produktions- und Kontrollvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, dem National Organic Program (NOP) der USA oder den Vorschriften anderer Handelspartner erzeugt wurde. Die Überprüfung sollte jährlich für jedes Ursprungsland erfolgen. Nicht genetisch veränderte Baumwollsorten sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu prüfen. 1b)   Baumwollerzeugung nach IPS-Grundsätzen Mindestens 20 % der Baumwolle muss nach IPS-Grundsätzen gemäß der Definition im IPS-Programm der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) oder dem integrierten Pflanzenbau (IPB) auf der Grundlage von IPS-Grundsätzen angebaut worden sein und die Beschränkungen des Pestizideinsatzes gemäß Kriterium 1c erfüllen. Bei den folgenden Erzeugnissen muss der Mindestanteil Baumwolle, die nach den oben genannten IPS-Grundsätzen angebaut wurde, 60 % betragen: T-Shirts, Damentops, Freizeithemden, Jeans, Schlafanzüge und Nachtwäsche, Unterwäsche und Socken. Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Baumwolle von Landwirten angebaut wurde, die an formellen Schulungsprogrammen der FAO oder an staatlichen IPS- und IPB-Programmen teilgenommen haben und/oder die im Rahmen von durch Dritte zertifizierten IPS-Regelungen geprüft wurden. Die Überprüfung erfolgt entweder jährlich für jedes Ursprungsland oder auf Basis von Zertifizierungen aller zur Herstellung des Erzeugnisses erworbenen IPS-Baumwollballen. Die Pestizidbeschränkung braucht nicht eingehalten zu werden bei Regelungen, nach denen die Verwendung der unter Kriterium 1c genannten Stoffe verboten ist, oder im Fall von Prüfungen oder Erklärungen von Landwirten und/oder Erzeugergruppierungen, dass sie die betreffenden Stoffe nicht verwenden. Diese Erklärungen sind durch Ortsbesichtigungen zu überprüfen, die von staatlich akkreditierten oder nach ökologischen oder IPS-Zertifizierungssystemen anerkannten Kontrollstellen durchzuführen sind. Nicht genetisch veränderte IPS-Baumwolle, die in Kombination mit ökologischer Baumwolle verwendet wird, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 zu prüfen. IPS-Regelungen, die genetisch veränderte Baumwolle ausschließen, werden als Nachweis für die Einhaltung des IPS-Gehalts akzeptiert. 1c)   Beschränkungen des Einsatzes von Pestiziden bei konventioneller und bei IPM-Baumwolle Mit Ausnahme ökologischer Baumwolle und Baumwolle aus nach 1b) ausgenommenen IPS-Regelungen muss sämtliche Baumwolle, aus der mit dem Umweltzeichen versehene Textilerzeugnisse hergestellt werden, ohne Einsatz der folgenden Stoffe angebaut worden sein: Alachlor, Aldicarb, Aldrin, Campheclor (Toxaphen), Captafol, Chlordan, 2,4,5-T, Chlordimeform, Chlorbenzilat, Cypermethrin, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze, Endosulfan, Endrin, Glyphosulfat, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan (alle Isomere), Methamidophos, Methyl-o-dematon, Methylparathion, Monocrotophos, Neonicotinoide (Clothianidin, Imidacloprid, Thiametoxam), Parathion, Phosphamidon, Pentachlorphenol, Thiofanex, Triafanex, Triazophos Die Baumwolle darf insgesamt nicht mehr als 0,5 ppm der oben genannten Stoffe enthalten. Beurteilung und Prüfung : Baumwolle ist auf die aufgeführten Stoffe zu untersuchen. Es ist ein Bericht über Prüfungen nach den folgenden Prüfmethoden vorzulegen: — US EPA 8081 B (chlororganische Pestizide durch Ultraschall- oder Soxhlet-Extraktion oder apolare Lösungsmittel (Isooctan oder Hexan)), — US EPA 8151 A (c

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.