Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-22

Quellenkennung: 32019R2035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sind. TEIL 9 Anforderungen an die Zulassung geschlossener Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 1. Für geschlossene Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 gelten folgende Anforderungen an Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren: a)  Sie dürfen nur gehaltene Landtiere aufnehmen, die einer den für diese Tiere relevanten Seuchen entsprechenden Quarantäne unterzogen wurden, wenn diese Tiere aus einem anderen als einem geschlossenen Betrieb stammen; b)  sie dürfen nur Primaten aufnehmen, die gleichermaßen strengen Regeln wie denjenigen in Artikel 6.12.4 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“), Ausgabe 2018, genügen; c)  erforderlichenfalls müssen geeignete Einrichtungen für die Quarantäne von eingestallten gehaltenen Landtieren zur Verfügung stehen, die aus anderen Betrieben stammen. 2. Für geschlossene Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 gelten folgende Anforderungen an Überwachung und Kontrollmaßnahmen: a)  Der Seuchenüberwachungsplan muss eine geeignete Zoonosebekämpfung für die gehaltenen Landtiere vorsehen und muss je nach Anzahl und Arten der im Betrieb einstehenden gehaltenen Landtiere und der epidemiologischen Situation im Betrieb und in der Umgebung des Betriebs in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen umgesetzt und aktualisiert werden; b)  gehaltene Landtiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich mit gelisteten oder neu auftretenden Seuchenerregern infiziert haben oder kontaminiert wurden, müssen klinischen oder labortechnischen Untersuchungen oder einer Fleischuntersuchung unterzogen werden; c)  erforderlichenfalls müssen tierseuchenempfängliche gehaltene Landtiere geimpft und behandelt werden. 3. Für geschlossene Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung: a)  Die Betriebe müssen klar abgegrenzt sein, und der Zugang von Tieren und Menschen zu Tiereinrichtungen muss kontrolliert werden; b)  es sind angemessene Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und erforderlichenfalls Ruhigstellen und Isolieren von Tieren verfügbar; c)  die Bereiche zur Unterbringung von Tieren müssen zweckgerecht und so gebaut sein, dass i)  ein Kontakt mit Tieren von außerhalb verhindert wird und Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können; ii)  Fußböden, Wände und sämtliches sonstige Material oder sämtliche sonstige Ausrüstung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. ANHANG II PROGRAMM ZUR MIKROBIOLOGISCHEN KONTROLLE IN BRÜTEREIEN UND SEUCHENÜBERWACHUNGSPROGRAMME IN GEFLÜGELBETRIEBEN UND BRÜTEREIEN TEIL 1 Programm zur mikrobiologischen Kontrolle in Brütereien im Sinne des Artikels 7 Das Programm zur mikrobiologischen Kontrolle für Hygienekontrollen muss Folgendes umfassen: a)  Es müssen Umweltproben genommen und bakteriologisch untersucht werden; b)  die Proben müssen mindestens alle sechs Wochen genommen werden, und jede Probenahme muss 60 Proben umfassen. TEIL 2 Seuchenüberwachungsprogramme in Brütereien im Sinne des Artikels 7 und in Geflügelbetrieben im Sinne des Artikels 8 1. Zweck des Seuchenüberwachungsprogramms Nachweis, dass die in zugelassenen Betrieben gehaltenen Bestände frei von den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Seuchenerregern sind. Die Seuchenüberwachungsprogramme erstrecken sich mindestens auf die in Nummer 2 aufgeführten Seuchenerreger und gehaltenen Arten. 2. Seuchenüberwachung für tiergesundheitsrelevante Salmonella-Serotypen 2.1.  Feststellung einer Infektion mit den Erregern: a)  Salmonella Pullorum: hinsichtlich Salmonella enterica Subspezies enterica serovar Gallinarum biochemische Variante (Biovar) Pullorum; b)  Salmonella Gallinarum: hinsichtlich Salmonella enterica Subspezies enterica serovar Gallinarum biochemische Variante (Biovar) Gallinarum; c)  Salmonella arizonae: hinsichtlich Salmonella enterica Subspezies arizonae Serogruppe K (O18) arizonae. 2.2.  Zielgeflügelarten: a)  für Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum: Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix, Anas spp; b)  für Salmonella arizonae: Meleagris gallopavo. 2.3.  Untersuchungen: Jeder Bestand muss während jeder Lege- oder Produktionsphase zu dem am besten zur Erkennung der Seuche geeigneten Zeitpunkt klinisch untersucht werden. 2.4.  Matrix der Probenahmen a)  Die Proben müssen von jedem Bestand des Geflügelbetriebs genommen werden, gegebenenfalls: i)  zur serologischen Untersuchung: Blut; ii)  zur bakteriologischen Untersuchung: —  postmortales Gewebe, insbesondere Leber, Milz, Eierstock/Eileiter und Ileozäkalklappe; —  Umweltproben; —  Abstriche der Kloake lebender Vögel, insbesondere von solchen, die krank erscheinen oder als höchst seropositiv eingestuft wurden; b)  Proben, die für die bakteriologische Untersuchung in der Brüterei zu nehmen sind: i)  Küken, die nicht schlüpfen (d. h. in der Schale gestorbene Embryonen); ii)  Küken zweiter Wahl; iii)  Mekonium von Küken; iv)  Flaum bzw. Staub aus Schlupfabteilungen und von den Brütereiwänden. 2.5.  Rahmen und Häufigkeit der Probenahmen a)  Im Geflügelbetrieb: i)  Probenahmen hinsichtlich Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum: Arten Zeitpunkt der Probenahme Zahl der zu beprobenden Vögel/Anzahl der Umweltproben Zuchtgeflügel Nutzgeflügel Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp bei Legebeginn während der Produktion mindestens einmal jährlich 60 ii)  Probenahme hinsichtlich Salmonella arizonae: Arten Zeitpunkt der Probenahme Zahl der zu beprobenden Vögel/Anzahl der Umweltproben Zuchtgeflügel Nutzgeflügel Meleagris gallopavo bei Legebeginn während der Produktion mindestens einmal jährlich 60 iii)  die Zahl der gemäß den Ziffern i und ii zu beprobenden Vögel kann von der zuständigen Behörde an das bekannte Vorkommen einer Infektion in dem betreffenden Mitgliedstaat und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb angepasst werden. Es muss immer eine statistisch aussagekräftige Zahl von Proben für serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen zur Feststellung der Infektion genommen werden. b)  In der Brüterei sind mindestens alle sechs Wochen Proben zu nehmen und zu untersuchen. Die Untersuchung muss mindestens Folgendes umfassen: i)  eine Sammelprobe von Flaum und Mekonium von Küken aus jeder Schlupfabteilung; und ii)  Proben von: —  entweder 10 Küken zweiter Klasse und 10 in der Schale gestorbenen Küken aus jedem Herkunftsbestand, der am Tag der Probenahme in einer Schlupfabteilung vorhanden ist; oder —  20 Küken zweiter Klasse aus jedem Herkunftsbestand, der am Tag der Probenahme in einer Schlupfabteilung vorhanden ist. 2.6.  Untersuchung von Proben und Testmethoden: a)  Die genommenen Proben müssen: i)  serologisch untersucht werden ( 6 ); ii)  bakteriologisch untersucht werden, entweder als Alternative oder zusätzlich zu den serologischen Untersuchungen gemäß Ziffer i; die Proben für bakteriologische Untersuchungen dürfen jedoch nicht von Geflügel oder Eiern stammen, die in den letzten zwei bis drei Wochen vor der Untersuchung mit antibakteriell wirkenden Arzneimitteln behandelt wurden. b)  Die genommenen Proben müssen wie folgt verarbeitet werden: i)  Ist konkurrierende Flora zu erwarten ist, so ist für Stuhl-, Mekonium- und Darmproben oder andere für Proben geeignete Medien eine Selenit-Cystein-Anreicherungsbouillon zu verwenden; ii)  bei Proben, bei denen wenig konkurrierende Flora zu erwarten ist (z. B. bei Embryos, die in der Schale gestorben sind), ist eine nicht selektive Voranreicherung gefolgt von einer Anreicherung in Rappaport-Vassiliadis-Soja-Bouillon oder Müller-Kauffmann-Bouillon mit Tetrathionat und Novobiocin zu verwenden; iii)  Direktausstriche von unter aseptischen Bedingungen entnommenem Gewebe auf einem minimal-selektiven Agar, beispielsweise dem MacConkey-Agar; iv)  Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum wachsen auf dem modifizierten halbfesten Rappaport-Vassiliadis-Nährboden, der in der Union zur Überwachung von zoonotischen Salmonella spp. verwendet wird, nur schlecht, wohingegen er für die Überwachung von Salmonella arizonae geeignet ist; v)  die Nachweisverfahren müssen eine Unterscheidung zwischen den serologischen Reaktionen auf Salmonella-pullorum- und Salmonella-gallinarum-Infektionen und serologischen Reaktionen, die auf die Verwendung des Salmonella-enteritidis-Impfstoffes zurückzuführen sind, erlauben, falls dieser verwendet wird ( 7 ). Soll eine serologische Überwachung stattfinden, dürfen daher solche Impfungen nicht durchgeführt werden. Wurden Impfungen durchgeführt, müssen bakteriologische Untersuchungen vorgenommen werden; dabei muss die Feststellungsmethode eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme erlauben. 2.7.  Ergebnisse: Ein Bestand gilt als positiv, wenn nach den positiven Ergebnissen der gemäß den Nummern 2.3 bis 2.6 durchgeführten Prüfungen eine zweite Prüfung einer geeigneten Art die Infektion durch die Seuchenerreger bestätigt. 3. Seuchenüberwachung hinsichtlich Mycoplasma spp., für Geflügel relevant: 3.1.  Feststellung einer Infektion mit den folgenden Erregern: a)  Mycoplasma gallisepticum; b)  Mycoplasma meleagridis. 3.2.  Zielarten: a)  Mycoplasma gallisepticum: Gallus gallus, Meleagris gallopavo; b)  Mycoplasma meleagridis: Meleagris gallopavo. 3.3.  Untersuchungen: Jeder Bestand muss während jeder Lege- oder Produktionsphase zu dem am besten zur Erkennung der Seuche geeigneten Zeitpunkt klinisch untersucht werden. 3.4.  Matrix der Probenahmen Gegebenenfalls von jedem Bestand des Geflügelbetriebs zu nehmende Proben: a)  Blut; b)  Sperma; c)  Abstriche von der Luftröhre, der Choana oder der Cloaca; d)  postmortales Gewebe, insbesondere Luftsack von Eintagsküken mit Läsionen; e)  insbesondere für den Nachweis von Mycoplasma meleagridis, Eileiter und Penis von Truthühnern. 3.5.  Rahmen und Häufigkeit der Probenahmen a)  Probenahmen hinsichtlich Mycoplasma gallisepticum: Arten Zeitpunkt der Probenahme Zahl der zu beprobenden Vögel Zuchtgeflügel Nutzgeflügel Gallus gallus im Alter von 16 Wochen bei Legebeginn und danach alle 90 Tage während der Produktion alle 90 Tage 60 60 60 Meleagris gallopavo im Alter von 20 Wochen bei Legebeginn und danach alle 90 Tage während der Produktion alle 90 Tage 60 60 60 b)  Probenahmen hinsichtlich Mycoplasma meleagridis: Arten Zeitpunkt der Probenahme Zahl der zu beprobenden Vögel Zuchtgeflügel Nutzgeflügel Meleagris gallopavo im Alter von 20 Wochen bei Legebeginn und danach alle 90 Tage während der Produktion alle 90 Tage 60 60 60 c)  die Zahl der gemäß den Buchstaben a und b zu beprobenden Vögel kann von der zuständigen Behörde an das bekannte Vorkommen einer Infektion in dem betreffenden Mitgliedstaat und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb angepasst werden. Es muss immer eine statistisch aussagekräftige Zahl von Proben für serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen genommen werden. 3.6.  Untersuchungen, Probenahmen und Testmethoden: Die Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion durch serologische, bakteriologische und molekulare Tests muss gemäß validierter Verfahren durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind. 3.7.  Ergebnisse: Ein Bestand gilt als positiv, wenn nach den positiven Ergebnissen der gemäß den Nummern 3.3 bis 3.6 durchgeführten Prüfungen eine zweite Prüfung einer geeigneten Art die Infektion durch die Seuchenerreger bestätigt. TEIL 3 Zusätzliche Informationen zu Diagnosetechniken Die Laboratorien, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung der Untersuchungen gemäß den Teilen 1 und 2 dieses Anhangs benannt wurden, können das Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (Ausgabe 2018) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), das eine ausführlichere Beschreibung der Diagnosetechniken enthält, konsultieren. ANHANG III MITTEL ZUR IDENTIFIZIERUNG GEHALTENER LANDTIERE Zur Identifizierung gehaltener Landtiere können folgende Mittel verwendet werden: a)  herkömmliche Ohrmarke; b)  herkömmliches Fesselband; c)  elektronische Ohrmarke; d)  Bolustransponder; e)  injizierbarer Transponder; f)  elektronisches Fesselband; g)  Tätowierung; h)  Fußring. ▼M4 ANHANG IV TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN TRANSPONDER ZUR IDENTIFIZIERUNG VON HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN Transponder, die verwendet werden, um Hunde, Katzen und Frettchen einzeln zu kennzeichnen, müssen: a)  der Codestruktur und den technischen Spezifikationen für die Funkfrequenzkennzeichnung gemäß den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechen; b)  gemäß der ISO-Norm 24631-1 bewertet werden, um die Einhaltung der ISO-Normen 11784 und 11785 sicherzustellen. ANHANG V INFORMATIONEN, DIE IM AUSWEIS FÜR HUNDE, KATZEN UND FRETTCHEN ENTHALTEN SEIN MÜSSEN Die Ausweise für Hunde, Katzen und Frettchen müssen folgende Informationen enthalten: a)  die Stelle, an der der Transponder oder gegebenenfalls die Tätowierung angebracht sind; b)  das Datum der Anbringung oder gegebenenfalls das Datum des Auslesens des Transponders oder der Tätowierung; c)  den vom Transponder oder gegebenenfalls von der Tätowierung angezeigten individuellen Identifizierungscode; d)  den Namen und das Geburtsdatum nach Angaben des Unternehmers oder gegebenenfalls des Heimtiereigentümers; e)  die Art, die Rasse, das Geschlecht, die Farbe und alle wichtigen oder wahrnehmbaren Besonderheiten oder Merkmale des Heimtieres; f)  den Namen und die Kontaktinformationen des Unternehmers oder gegebenenfalls des Heimtiereigentümers; g)  den Namen, die Kontaktinformationen und die Unterschrift des Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt; h)  die Unterschrift des Unternehmers oder gegebenenfalls des Heimtiereigentümers; i)  das Datum der Ausstellung des Ausweises; j)  Angaben über die Tollwutimpfung; k)  Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern; l)  Angaben zur Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis; m)  Einhaltung aller risikomindernden Maßnahmen in Bezug auf andere Krankheiten als die Infektion mit dem Tollwutvirus und den Befall mit Echinococcus multilocularis; n)  sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres. ( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/131, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/131/oj). ( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission vom 20. März 2026 mit Muster-Identifizierungsdokumenten und Mustererklärungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/705, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/705/oj). ( 3 ) Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/803/oj). ( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/577/oj). ( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/oj). ( 6 ) Serologische Untersuchungen bei anderen Geflügelarten als Galliformes können manchmal einen unannehmbar hohen Prozentsatz falsch-positiver Ergebnisse ergeben. ( 7 ) Derzeit existiert kein Untersuchungsverfahren, das eine Unterscheidung von Reaktionen auf Salmonella-pullorum- und Salmonella-gallinarum-Infektionen und Impfungen dieses Serotyps erlaubt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.