Europäische Union

2003/643/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1520)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0643. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ersuchen. Deutschland zufolge fallen diese Bürgschaften unter die De-minimis-Regelung. Dies wird in Abschnitt D der Würdigung geprüft. (105) Angesichts dessen kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass die staatlichen Finanzinstitute Kahla II die Unterstützung unter Bedingungen gewährt habe, die denen eines marktwirtschaftlichen Unternehmers vergleichbar wären. Folglich werden alle Maßnahmen Deutschlands nach wie vor als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet. Unternehmen in Schwierigkeiten (106) Kahla II ist eine Auffanglösung, also ein neu gegründetes Unternehmen, das die Vermögenswerte eines in Gesamtvollstreckung befindlichen Unternehmens übernommen hat. Obwohl sie neu gegründete Unternehmen sind, können Auffanglösungen, die speziell in Ostdeutschland geschaffen wurden, als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden. Der Grund dafür liegt darin, dass diese Mantelgesellschaften die Vermögenswerte eines in Gesamtvollstreckung befindlichen Unternehmens übernehmen und deren Tätigkeit fortführen, und zwar in der Regel ohne zuvor irgendeine akzeptable Umstrukturierungen durchzuführen. Auffanglösungen "erben" demnach eine Reihe struktureller Mängel und benötigen substanzielle Veränderungen, um in einer Marktwirtschaft tätig sein zu können. Zu diesen Veränderungen gehören Investitionen für den Ersatz und die Modernisierung alter Maschinen und Anlagen, Veränderungen in der Unternehmensstruktur (traditionell große Konglomerate, die im Rahmen einer Planwirtschaft tätig waren), Personalabbau (ostdeutsche Konglomerate arbeiteten in der Regel mit zu vielen Arbeitskräften), eine neue Produktorientierung, Marketing usw. Außerdem muss das Vertrauen von Kunden, Lieferanten und Kreditinstituten wieder aufgebaut werden, da die Auffanggesellschaft Nachfolgerin eines gescheiterten Unternehmens ist. In diesem Sinne sind sie nicht mit anderen neu gegründeten Unternehmen vergleichbar. (107) Die Anpassung geschieht in der Regel durch eine Umstrukturierung, die in den meisten Fällen staatliche Beihilfen einbezieht. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation der neuen Länder hat die Kommission ein flexibles und großzügiges Konzept gebilligt, das es den Auffanglösungen ermöglicht, bis Ende 1999 Umstrukturierungsbeihilfen in Anspruch zu nehmen. Diese Vorgehensweise ist in Fußnote 10 der Umstrukturierungsleitlinien (1999) kodifiziert(26). Aufgrund ihrer besonderen Situation bilden Auffanggesellschaften eine Ausnahme von der Regel, dass neu gegründete Unternehmen gemäß den Umstrukturierungsleitlinien nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommen. (108) Im Rahmen eines anderen Verfahrens(27) hatte Deutschland mit Schreiben vom 5. März und 6. Mai 1999 explizit festgestellt, dass Kahla II ein Unternehmen in Schwierigkeiten darstelle. Zwei Jahre später widersprach Deutschland jedoch mit Schreiben vom 26. September 2001 seinen vorherigen Angaben und stellte fest, Kahla II habe sich niemals in Schwierigkeiten befunden. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren vertritt Deutschland die Ansicht, dass Kahla II nicht als ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden könnte, da nicht alle in den Umstrukturierungsleitlinien genannten Bedingungen erfuellt seien. (109) Die Kommission bemerkt, dass die Umstrukturierungsleitlinien keine präzise Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten geben, nennen jedoch typische Symptome. Im Falle von Kahla II ist das unter Punkt 2.1 der Umstrukturierungsleitlinien (1994) genannte allgemeine Kriterium, nach dem bestimmt wird, ob sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, erfuellt: Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, "die sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen können." Dies wird in den zur Zeit der Gründung von Kahla II und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe (dem für die Würdigung relevanten Zeitpunkt) verfügbaren Berichten(28) festgestellt; darin wird Kahla II als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet und eine Umstrukturierung für die Wiederherstellung der Rentabilität beschrieben(29). Ex post wird dies durch die Tatsache bestätigt, dass das Unternehmen nach den verfügbaren Informationen niemals Finanzmittel von Banken ohne staatliche Beihilfe erhalten hat(30). (110) Tatsächlich sind einige der in den Umstruktuierungsleitlinien dargestellten Indikatoren nicht für Auffanglösungen vorgesehen, da diese Neugründungen darstellen, bei denen die Geschäftsentwicklung in der Vergangenheit nicht geprüft werden kann. Folglich leiden sie zum Zeitpunkt ihrer Gründung nicht an Symptomen wie rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lager, verminderter Cash-flow, zunehmende Zinsbelastung usw. Hier erinnert die Kommission daran, dass Auffanglösungen die Ausnahme von der Regel darstellen, dass neu gegründete Unternehmen nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden können und daher keine Umstrukturierungsbeihilfen erhalten können. (111) Andererseits sind andere Indikatoren tatsächlich auf Auffanglösungen anwendbar, insbesondere der niedrige Nettobuchwert. Im Falle der Kahla II erinnert die Kommission daran, dass diese die Nachfolgerin eines in Gesamtvollstreckung befindlichen Unternehmens ist und daher vermutlich das Vertrauen einer Reihe von Kunden, Zulieferern und Finanzinstituten verloren hat. So war sogar der Erwerb der Vermögensgegenstände abhängig von staatlicher Unterstützung. Der Kaufvertrag über die Vermögensgegenstände von Kahla I sah vor, dass der neue Investor, Herr G. Raithel, das Recht zum Rücktritt von dem Vertrag hat, wenn die Finanzierung, die verschiedene staatliche Maßnahmen beinhaltete (wie die TIB-Beteiligung und staatliche Darlehen) nicht gesichert war(31). Ferner hat Kahla II die Vermögenswerte der Kahla I übernommen, die niemals eine erfolgreiche Umstrukturierung vornahm und aufgrund dieser Tatsache Gesamtvollstreckung anmelden musste. Ex post wird deutlich, dass strukturelle Probleme übertragen wurden, da Kahla II ohne staatliche Unterstützung keine private Finanzierung erhalten hat. (112) Ein weiterer Indikator ist die zu große Zahl der Beschäftigten. Da die für Auffanglösungen gewährte staatliche Unterstützung in der Regel daran gebunden ist, dass Arbeitsplätze erhalten bleiben, bringt sie für eine gewisse Zeitspanne die zusätzliche Erschwernis mit sich, dass eine gewisse Anzahl von Arbeitsplätzen bestehen bleiben muss. Wie in den in Randnummer 91 genannten Berichten belegt wird, bestand das Hauptziel der Landesregierung darin, Arbeitsplätze zu erhalten. In den folgenden Jahren reduzierte Kahla II die Zahl ihrer Beschäftigten. Folglich kann daraus abgeleitet werden, dass sie zu Beginn zu viele Beschäftigte hatte. (113) Da Auffanglösungen außerdem gezwungen sind, Umstrukturierungen vorzunehmen, um in einer Marktwirtschaft tätig sein zu können, kommt es in den ersten Jahren zu Verlusten, der Cash-flow wird in den ersten Jahren nicht steigen und die notwendigen Investitionen bringen hohe Schulden- und Zinsbelastung mit sich. Dies war auch bei Kahla II der Fall. Deutschland hat zwar niemals den Prozess, den Kahla II durchlaufen hat, als Umstrukturierung für ein Unternehmen in Schwierigkeiten bezeichnet, die Kommission stellt jedoch fest, dass in beiden Berichten vom November 1993 und Januar 1994 eine Umstrukturierung vorgeschlagen wurde, die für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens notwendig sei. Ferner wird Kahla II in einem Bericht von Projekt Management Eschbach (PME), der von Deutschland im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren vorgelegt wurde(32), als ein Unternehmen beschrieben, das sich in einem Umstrukturierungsprozess befindet, der nicht vor 1996 abgeschlossen sein würde(33). Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass ein solcher Prozess für ein gesundes Unternehmen nicht typisch ist. (114) Deutschland ist ferner der Ansicht, dass die Verluste, die Kahla II während der ersten Jahre entstanden, lediglich auf die Anwendung einer Sonderabschreibungsregelung zurückzuführen seien (Maßnahme 33). Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass aufgrund der Anwendung dieser Abschreibungsregelung zwar womöglich höhere Verluste gemacht wurden, das Unternehmen jedoch ohne staatliche Unterstützung sicher wesentlich höhere Verluste erlitten hätte und vermutlich vom Markt verschwunden wäre. Es wird festgestellt, dass die staatliche Unterstützung in den von Deutschland vorgelegten Berichten aus den Jahren 1993 und 1994 als entscheidend für das Bestehen des Unternehmens und die Wiederherstellung der Rentabilität betrachtet wurde. (115) Zur Untermauerung seines Arguments, Kahla II habe sich niemals in Schwierigkeiten befunden, hat Deutschland einen Bericht vorgelegt, der am 21. Januar 2002 von einem Berater erstellt wurde. Tabelle 11 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (116) Die Kommission stellt fest, dass Tabelle 11 eine Ex-post-Evaluierung der Unternehmensgeschichte darstellt. Es ist hilfreich festzustellen, dass die wichtigsten Prognosen der im Jahr 1994 verfügbaren Berichte korrekt waren: Mindestens in den ersten zwei Jahren sollten Verluste gemacht werden. Die Kommission muss jedoch ihre Würdigung ex ante vornehmen, also feststellen, ob Deutschland seit 1994 seiner Verpflichtung gemäß dem EG-Vertrag nachgekommen ist und die Beihilfe notifiziert hat. Wäre Deutschland seinen Verpflichtungen nachgekommen, hätte die Kommission ihre Würdigung auf der Grundlage der zu dieser Zeit verfügbaren Berichte erstellt. Wie in den Randnummern 95, 96 und 113 bereits festgestellt, basieren diese Berichte auf der Prämisse, dass das Unternehmen seine Rentabilität wiederherstellen musste, und kamen zu dem Schluss, dass für die Realisierung dieses Ziels staatliche Unterstützung absolut entscheidend war. Vor dem Hintergrund dieser Berichte hätte die Kommission Kahla II (eine Auffanglösung) entsprechend ihrer ständigen Praxis als ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet. Diese Schlussfolgerung kann nicht ex post dadurch geändert werden, dass diese Schwierigkeiten dank der Gewährung erheblicher Beihilfen in einer verkürzten Zeitspanne überwunden wurden. (117) Insgesamt kommt die Kommission auf der Basis der zum relevanten Zeitpunkt verfügbaren Berichte zu dem Schluss, dass Kahla II nicht in der Lage war, sich aus eigener Kraft oder mit Finanzmitteln zu marktüblichen Bedingungen zu erholen. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass Deutschland diese Tatsache bereits im Jahr 1999 ausdrücklich eingeräumt hat. Zudem wäre das Unternehmen ohne staatliche Unterstützung vermutlich vom Markt verschwunden. Die Tatsache, dass nicht jeder einzelne in den Umstrukturierungsleitlinien genannte Indikator auf Kahla II anwendbar ist, ist nicht von Bedeutung: Diese Leitlinien enthalten eine nicht erschöpfende Liste typischer Symptome und keine erschöpfende und kumulative Liste von Kriterien. (118) Folglich bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung, dass Kahla II im Zeitraum von 1994 bis Ende 1996 ein Unternehmen in Schwierigkeiten darstellte, bis erstmals, höchstwahrscheinlich dank der gewährten Beihilfe, ein leicht positives Ergebnis erzielt wurde und der Anteil des Eigenkapitals zu steigen begann. Die Kommission ist der Ansicht, dass die mangelnde private Finanzierung ohne staatliche Unterstützung und die verfügbaren Daten diesen Standpunkt erhärten. C. Beihilfen, die angeblich durch genehmigte Beihilferegelungen abgedeckt sind (119) Ein Teil der Beihilfemaßnahmen zugunsten von Kahla I und Kahla II wurde angeblich nach genehmigten Beihilferegelungen gewährt. Da die Kommission ernsthaft bezweifelte, dass diese Beihilfemaßnahmen mit den Beihilferegelungen, nach denen sie angeblich gewährt wurden, übereinstimmen, forderte sie Deutschland mittels einer Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(34) auf, ihr alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln. Soweit die von Deutschland übermittelten Informationen ungenügend sind, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass diese Maßnahmen von dem relevanten Programm gedeckt sind, ist die Kommission daher dazu befugt, auf Basis der verfügbaren Informationen zu entscheiden. (120) In der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 1, 4, 5, 6, 7 und 10 zugunsten von Kahla I bestehende Beihilfen darstellen, die nicht nochmals zu bewerten sind. Die Kommission bekräftigt ihre Ansicht, dass Maßnahme 8 nicht im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde und als Ad-hoc-Beihilfe zu bewerten ist. (121) Hinsichtlich Kahla II kommt die Kommission bei der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 28 und 29 zugunsten von Kahla II bestehende Beihilfen darstellen, die von der Kommission nicht nochmals zu bewerten sind. Die Kommission bekräftigt ihre Ansicht, dass die Maßnahmen 11, 12 und 20 nicht im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Regelung gewährt wurden. Was die verbleibenden angeblich nach einer genehmigten Beihilferegelung gewährten Maßnahmen betrifft, so wird die Kommission die bei der Einleitung und Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommenen vorläufigen Würdigungen teilweise überprüfen. (122) Maßnahmen 13, 14, 23 und 30: Diese 90%igen staatlichen Bürgschaften basierten auf einer Regelung, die niemals bei der Kommission angemeldet wurde. Die Regelung wurde unter der Nummer NN 46/97 eingetragen und niemals von der Kommission genehmigt. Wie in der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt, sind diese Bürgschaften also als Ad-hoc-Beihilfen zu bewerten. Ferner stellte die Kommission in ihrer Entscheidung über die Bürgschaftsrichtlinien des Landes Thüringen(35) Thüringens Verpflichtung fest, diese nicht angemeldete Regelung nicht weiter anzuwenden. (123) Hinsichtlich des Beihilfeelements dieser Bürgschaften behauptet Deutschland, einer Vereinbarung zwischen Deutschland und der Kommission zufolge solle sich das Beihilfeelement der Bürgschaft auf 0,5 % des von der Bürgschaft gedeckten Betrags belaufen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass diese Vereinbarung 80%ige staatliche Bürgschaften betrifft, die mit genehmigten Beihilferegelungen in Einklang stehen. Die vorliegenden Bürgschaften überschreiten diese Grenze um 10 % und wurden nicht im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt, sondern unter einer nicht angemeldeten Regelung, die niemals von der Kommission genehmigt wurde. Ferner schloss die Vereinbarung Unternehmen in Schwierigkeiten aus ihrem Anwendungsbereich aus. Folglich kann der Satz von 0,5 % entgegen den Angaben Deutschlands nicht auf diese Bürgschaften angewendet werden. (124) Bezüglich der Bürgschaften im Rahmen der Maßnahmen 13, 14 und 23 gilt aufgrund der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(36) Folgendes: "Ist bei der Übernahme der Garantie sehr wahrscheinlich, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, z. B. weil er in finanziellen Schwierigkeiten ist, so kann der Wert der Garantie genauso hoch sein wie der Betrag, der durch die Garantie effektiv gedeckt ist". Wie im Abschnitt B der Würdigung (Randnummern 106-118) dargelegt wurde, war Kahla II zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Das bedeutet, dass bei Bürgschaften, die bis 1996 gewährt wurden, das Beihilfeelement dieser Bürgschaften möglicherweise 90 % der entsprechenden Kredite beträgt. (125) Was Maßnahme 30 betrifft, die zu einem Zeitpunkt gewährt wurde, zu dem sich das Unternehmen nicht mehr in Schwierigkeiten befand, ist Deutschland erneut der Auffassung, dass auf der Grundlage der in Randnummer 123 genannten Vereinbarung mit der Kommission das Beihilfeaequivalent bei 0,5 % festgelegt werden solle. Die Kommission erinnert jedoch daran, dass diese Vereinbarung 80 %ige staatliche Bürgschaften betrifft, die im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährt wurden. In vorliegenden Fall überschritt die Bürgschaft die 80 %-Grenze um 10 % und wurde nicht im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt. Folglich kann das Beihilfeaequivalent von 0,5 % hier nicht angewendet werden. Zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Bürgschaft hatte das Land Thüringen zugestimmt, die Bürgschaften von der Entscheidung der Kommission über die Bürgschaftsrichtlinien des Landes Thüringen(37) abhängig zu machen, nach der bei 80%igen Bürgschaften, die im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden, das Beihilfeelement zwischen 0,5 % und 2 % festgelegt werden sollte. Obwohl auch diese Entscheidung 80 %ige Bürgschaften betrifft, die im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden, ist es nach Ansicht der Kommission angemessen, diese Regelung hier analog anzuwenden. Unter Berücksichtigung der Tatsache jedoch, dass die Bürgschaft einen Großteil der den Darlehen inhärenten Risiken abdeckte, welches durch den geringen von der privaten Bank festgelegten Zinssatz reflektiert wird, wird die Kommission den in dieser Regelung zugelassenen Hoechstsatz von 2 % für Bürgschaften anwenden. (126) In ähnlicher Weise hält es die Kommission für angemessen, ein Beihilfeelement von 2 % auf die 90%ige Bürgschaft nach Maßnahme 13 anzuwenden, und zwar ab dem 30. März 1998, als die Darlehen gemäß den Maßnahmen 18-21 in ein Marktdarlehen umgewandelt wurden. Der Zinssatz des Marktdarlehens belief sich auf 5,90 %. Bevor die Darlehen gemäß den Maßnahmen 18 bis 21 umgewandelt wurden, betrug ihr Zinssatz zwischen 6,5 % und 6,75 %. Die aus staatlichen Mitteln erhaltenen Darlehen wurden somit genau zu dem Zeitpunkt in ein privates Darlehen umgewandelt, als es für das Unternehmen möglich war, einen niedrigeren Zinssatz für ein privates Darlehen am Markt zu erhalten als es für die aus staatlichen Mitteln erhaltenen Darlehen bezahlen müsste. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass diese Umwandlung nur möglich war, weil für dieses neue Darlehen eine 90 %ige staatliche Bürgschaft bereitgestellt wurde. (127) Deutschland zufolge fallen diese Bürgschaften unter die De-minimis-Regelung. Die Anwendung der De-minimis-Regelung wird in Abschnitt D der Würdigung geprüft. (128) Maßnahme 15: Ein Zuschuss in Höhe von 2,5 Mio. DEM wurde angeblich im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung(38) gewährt. In ihrer Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission irrtümlicher Weise fest, dass diese Regelung nur für KMU vorgesehen sei. Deutschland hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch Großunternehmen unter bestimmten Bedingungen für Beihilfen im Rahmen dieser Regelung in Betracht kommen. In der Regelung werden jedoch explizit Unternehmen in Schwierigkeiten aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. (129) Die Kommission hat kürzlich eine negative Entscheidung hinsichtlich dieser Regelung wegen Missbrauchs getroffen, da sie unter anderem auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewendet wurde(39). In ihrer Entscheidung stellte die Kommission ausdrücklich fest, dass Deutschland Kahla II zu den Unternehmen in Schwierigkeiten gezählt hatte, die diese Regelung entgegen den von der Kommission genehmigten Sonderbestimmungen in Anspruch genommen hatten. In ihrer Entscheidung bezüglich der genannten Regelung stellte die Kommission fest, dass ihre Entscheidung über die Regelung unabhängig von ihrer Entscheidung im vorliegenden Fall sei, in dessen Kontext die individuelle Anwendung geprüft wurde. In der vorliegenden Entscheidung vertritt die Kommission die Auffassung, dass Kahla II zur Zeit der Gewährung dieser Beihilfemaßnahme ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Folglich wird der Standpunkt aufrecht erhalten, dass diese Beihilfe als neue Beihilfe zu betrachten ist. (130) Maßnahme 16: Ein Darlehen in Höhe von 0,2 Mio. DEM wurde angeblich im Rahmen eines genehmigten Eigenkapitalhilfeprogramms(40) bewilligt. Dieses Programm war nur für KMU bestimmt. Da Kahla II jedoch mehr als 250 Beschäftige hatte und daher zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme nicht als KMU eingestuft wurde, steht die Beihilfe offensichtlich nicht mit der Regelung in Einklang. Deutschland wies kürzlich darauf hin, dass das Darlehen nicht dem Unternehmen gewährt wurde, sondern Herrn G. Raithel. In der Genehmigung der Regelung, in deren Rahmen das Darlehen gewährt wurde, hat die Kommission festgelegt, dass die Investoren eine solche Unterstützung nur unter der Bedingung erhalten, dass sie diese als Kapital in das Unternehmen einbringen. Dies hat Herr G. Raithel getan. Folglich war der Zweck dieses Darlehens die Unterstützung eines Unternehmens, obwohl es direkt einer Privatperson gewährt wurde. Daher ist das Darlehen als neue Beihilfe zugunsten von Kahla II zu bewerten. (131) Maßnahmen 17, 18, 19 und 22: Die Kommission ist bei der Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass die in der Regelung, nach der diese Darlehen gewährt wurden(41), dargelegten Bedingungen im vorliegenden Fall erfuellt sind. Folglich stellen diese Kredite bestehende Beihilfen dar, die nicht nochmals von der Kommission zu bewerten sind. (132) Maßnahme 21: Dieses Darlehen wurde angeblich im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung(42) gewährt. Die Regelung sah jedoch Darlehen in einer Höhe von maximal 2 Mio. DEM für Unternehmen in den neuen Ländern vor. Das vorliegende Darlehen überschreitet diese Grenze. Folglich kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass die in der relevanten Regelung dargelegten Bedingungen erfuellt sind. Unter Berücksichtigung der Zinsvergünstigung, des geminderten Werts der gestellten Sicherheiten und der Gewährung einer 90%igen Bürgschaft, die fast das gesamte Ausfallrisiko deckt, ist die Kommission der Auffassung, dass dieses Darlehen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung möglicherweise in seiner vollen Höhe Beihilfe darstellte. (133) Die Maßnahmen 24 und 25 wurden im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen gewährt, und zwar zwecks Deckung der in Tabelle 5 im Einzelnen dargestellten Investitionen. Darüber hinaus geht aus den von Deutschland übermittelten Informationen hervor, dass ein Teil der im Rahmen der Sonderabschreibungsregelung (Maßnahme 33) gewährten Investitionsbeihilfe ebenfalls der Deckung dieser Investitionen diente. Deutschland hat belegt, dass all diese Maßnahmen mit den Regelungen, nach denen sie angeblich gewährt wurden, übereinstimmen. Folglich stellen die Maßnahmen 24, 25 und 33 bestehende Beihilfen dar, die nicht nochmals von der Kommission zu bewerten sind. (134) Maßnahme 26: Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung in Verbindung mit Umweltinvestitionen, die angeblich nach einer genehmigten Regelung gewährt wurden, gelten nicht als Beihilfe(43). Wie jedoch in der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt wurde, war die Regelung - was ihre Umweltelemente betrifft - für die Beseitigung von Umweltgefahren in staatlichen Unternehmen vorgesehen. Die Zuschüsse sind somit eindeutig nicht in Einklang mit dem Programm, auf Basis dessen sie angeblich gewährt wurden. Mit Schreiben vom 29. Juli 1994(44) erklärte Deutschland der Kommission, wie diese Vorschrift auszulegen sei. Deutschland stellte eindeutig fest, dass solche Maßnahmen nur in Gemeinden, Städten usw. durchgeführt werden könnten. Treuhandunternehmen kämen vor ihrer Privatisierung ebenfalls für diese Beihilfe in Betracht, da sie bis zu diesem Zeitpunkt als staatliche Unternehmen zu betrachten seien(45). Die Kommission vertrat die Ansicht, dass diese Maßnahmen keine Beihilfen darstellen, weil sie keinem Unternehmen einen Vorteil verschafften(46). (135) Kahla II war jedoch zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahmen ein privates Unternehmen und kam somit für die Beihilfe nicht in Betracht. Außerdem erinnert die Kommission daran, dass ein Teil dieser Zuschüsse vom Land Thüringen gewährt wurde, wohingegen der einschlägigen Regel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.