Europäische Union

2003/643/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1520)

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nisse werden auch exportiert. (71) Im Sektor Tafel- und Zierporzellan besteht ein intensiver Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Während Zierporzellan in ganz Europa hergestellt wird, sind die Tafelporzellanhersteller stark regional konzentriert in Nordbayern (Deutschland), in Staffordshire (Vereinigtes Königreich) und im Limousin (Frankreich). Neben einer Vielzahl von KMU bestehen auch zahlreiche Großunternehmen. Zu letzteren gehören Villeroy& Boch (Deutschland/Luxemburg), Hutschenreuther und Rosenthal (Deutschland) sowie Royal Doulton und Wedgewood (Vereinigtes Königreich), auf die mehr als ein Drittel der Gesamtproduktion in der Gemeinschaft entfällt. Zur Deckung des speziellen Bedarfs des Hotel- und Gaststättengewerbes entstand der "Hotelporzellansektor" mit seinem eigens entworfenen soliden Porzellan. Das Vereinigte Königreich, Deutschland und Italien sind die Haupterzeuger- und Verbraucherländer. Die enge Beziehung zum Endverbraucher und die notwendige Konkurrenz beim Design haben diese sehr arbeitsintensive Branche mit ihrer enormen Produktpalette besonders geprägt. Die Verkäufe an Drittländer übersteigen nominal die Einfuhren der Gemeinschaft, doch im Volumen liegen die Einfuhren über den Ausfuhren, vor allem wegen der extrem billigen Einfuhren aus China(15). (72) In der Porzellanbranche bestehen Überkapazitäten. Fertigung und Verbrauch verzeichneten zwischen 1984 und 1991 ein anhaltendes Wachstum, dem in den Jahren 1992 und 1993 Rückschläge folgten. Eine für 1994 erwartete Erholung trat nicht ein. Die Handelsbilanz der letzten Jahre war positiv, aber der Anteil der Importe hat deutlich zugenommen, besonders bei Haushaltsgeschirr. Der Exportzuwachs kann den Wettbewerbsdruck in diesem Sektor nicht ausgleichen. Vielmehr verschärfen sich die angespannte Wettbewerbslage und die Kapazitätsüberschüsse durch Marktneueinsteiger aus Südostasien und Osteuropa (vor allem der Tschechischen Republik und Ungarn), die von ihren Handelsabkommen mit der Europäischen Union profitieren, noch weiter(16). III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG UND AUSWEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (73) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission die Finanzmaßnahmen zugunsten von Kahla I und Kahla II im Lichte des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen untersucht. Die Maßnahmen umfassten staatliche Mittel und verfälschten den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten oder drohten ihn zu verfälschen und verschafften diesen Unternehmen Vorteile. In ihrer vorläufigen Würdigung waren Kahla I und Kahla II nach Ansicht der Kommission Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Kommission bezweifelte ferner, dass der Staat sich wie ein marktwirtschaftlicher Unternehmer verhalten hatte, als er diesen Unternehmen finanzielle Mittel zuführte. In einer vorläufigen Würdigung wurden solche Maßnahmen als staatliche Beihilfe betrachtet. (74) Da die Kommission ernsthafte Zweifel hatte, ob diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, leitete sie wegen der Ad-hoc-Beihilfen an Kahla I und Kahla II das förmliche Prüfverfahren ein. Außerdem behauptete Deutschland, dass zahlreiche Beihilfemaßnahmen nach genehmigten Beihilferegelungen gewährt worden seien. Nach den der Kommission vorliegenden Angaben war sie nicht in der Lagen zu entscheiden, ob diese Maßnahmen mit den genehmigten Beihilferegelungen, nach denen sie angeblich gewährt wurden, übereinstimmten. Daher hat die Kommission im Rahmen der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eine Anordnung zur Auskunftserteilung an Deutschland gerichtet, um diesen Punkt zu klären. (75) Die als Antwort auf diese Anordnung zur Auskunftserteilung übermittelten Informationen zerstreuten lediglich im Falle einiger angeblich nach einer genehmigten Beihilferegelung gewährten Maßnahmen die Zweifel der Kommission daran, dass es sich um bestehende Beihilfen handelt. Ferner stellte die Kommission bei mehreren Maßnahmen Einzelheiten fest, über die sie zuvor nicht informiert worden war. Folglich weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren aus, um die Maßnahmen, die offensichtlich noch immer nicht mit genehmigten Beihilferegelungen in Einklang stehen, sowie die Maßnahmen, über die sie erst nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens unterrichtet worden war, zu beurteilen. IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (76) In seinem Schreiben vom 11. November 1999 vertrat Deutschland die Ansicht, keine der vorstehenden Finanzmaßnahmen habe der Kommission notifiziert werden müssen. Deutschland macht geltend, dass Kahla II im Februar 1994 neu gegründet und die Geschäftstätigkeit von Kahla I nicht fortgeführt wurde. Nach deutschen Aussagen befindet sich die Kahla II nicht in Schwierigkeiten. Während des gesamten Verfahrens hat Deutschland auf diesem Punkt bestanden. Zur Untermauerung dieser Argumentation legte Deutschland zunächst zwei von Beratern erstellte Berichte vom 29. November 1993 und vom 11. Januar 1994 vor. Nach der Ausweitung des formalen Prüfverfahrens übermittelte Deutschland einen von einem weiteren Berater erstellten Bericht vom 21. Januar 2002. (77) Deutschland stellte zunächst fest, dass die Mehrheit der Finanzmaßnahmen der öffentlichen Einrichtungen nicht als Beihilfe betrachtet werden sollten, weil die staatlichen Behörden wie ein marktwirtschaftlicher Unternehmer gehandelt hätten, als sie Kahla II finanzielle Hilfe zusagten. Die übrigen Finanzmaßnahmen zugunsten von Kahla II, die nicht unter den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors fallen würden, sind Deutschland zufolge entweder durch genehmigte Beihilferegelungen abgedeckt oder als De-minimis-Beihilfen anzusehen. Deutschland übermittelte ausführliche Informationen und Unterlagen. (78) Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erkannte Deutschland an, dass einige Maßnahmen Beihilfen darstellen könnten und einige nicht unter die in der Mitteilung der Kommission über "de minimis"-Beihilfen(17) und der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "de minimis"-Beihilfen(18) enthaltenen De-minimis-Regeln oder genehmigte Beihilferegelungen fallen könnten. Deutschland vertrat jedoch die Auffassung, in diesem Fall sei die Beihilfe als Investitionsbeihilfe, die die regionalen Förderhöchstgrenzen einhalte, zu betrachten. Ferner übermittelte Deutschland mehrere Investitionspläne und ergänzende Informationen zu diesem Thema, einschließlich einer Schätzung der Beihilfeintensität der Maßnahmen. (79) Abschließend trug Deutschland vor, dass die Kommission, falls sie keines der angeführten Argumente akzeptiere - insbesondere für Maßnahme 26 -, prüfen sollte, ob die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beschäftigungsbeihilfe betrachtet werden könnte. (80) In seinem Schreiben vom 1. Oktober 2002 erklärte Deutschland entgegen allen vorherigen Argumenten, dass, falls die Kommission Kahla II als ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrachten sollte, die fraglichen Beihilfemaßnahmen als Umstrukturierungsbeihilfen auf Basis der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(19) (Umstrukturierungsleitlinien) beurteilt werden sollten. V. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (81) Nach der Einleitung und Ausweitung des Verfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen von Kahla II, die an Deutschland mit Schreiben vom 7. August 2001 und 6. März 2002 übermittelt wurden. Die von Kahla II vorgetragenen Argumente stimmen weitgehend mit denen Deutschlands überein. (82) Ferner ging eine neue Beschwerde darüber ein, dass Kahla II weitere Beihilfen erhalten haben solle. Diese Information wurde mit Schreiben vom 30. April 2002 an Deutschland übermittelt. Am 29. Mai 2002 antwortete Deutschland und trug vor, das Unternehmen habe keine anderen Zuschüsse erhalten als diejenigen, über die die Kommission unterrichtet worden sei. (83) Am 30. Juli 2002 übermittelte Kahla II der Kommission eine weitere Stellungnahme, die keine neuen Tatsachen oder Beweise enthielt, in der Deutschland jedoch auf seinen vorhergehenden Argumenten bestand, dass das Unternehmen sich niemals in Schwierigkeiten befunden habe, dass bestimmte Maßnahmen nicht als Beihilfe zu betrachten seien und dass die Ad-hoc-Beihilfen als vereinbare regionale Beihilfen betrachtet werden müssten. VI. WÜRDIGUNG A. Das Unternehmen (84) Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens konnte die Kommission aufgrund der vorliegenden Angaben nicht entscheiden, ob Kahla I und Kahla II unabhängige Unternehmen waren oder inwieweit die Kahla II als Fortführung eines Unternehmens oder als Auffanglösung anzusehen ist. Daher wurde Deutschland aufgefordert, genügend Angaben vorzulegen, um diesen Punkt zu klären. (85) In der Ausweitung des formalen Prüfverfahrens kam die Kommission zu dem Schluss, dass Kahla I und Kahla II verschiedene rechtliche Einheiten sind. Kahla II wurde als Auffanggesellschaft betrachtet, da sie von Hern G. Raithel als Mantelgesellschaft gegründet wurde, um die Tätigkeiten der in Abwicklung befindlichen Kahla I fortzuführen und deren Vermögenswerte zu übernehmen. In den vorliegenden Unterlagen wird Kahla II oft als Auffanggesellschaft bezeichnet, und die Kommission stellte fest, dass eine Änderung der Kontrolle, der Eigentumsverhältnisse und der Rechtspersönlichkeit stattgefunden hat. Deutschland hat dieser Ansicht nicht widersprochen. (86) Die Veräußerung der Vermögenswerte an Kahla II erfolgte nicht in einer offenen und bedingungsfreien Ausschreibung. Deutschland erklärt, die Marktteilnehmer seien darüber informiert gewesen, dass die Vermögenswerte zur Veräußerung angeboten wurden. Deutschland zufolge wurde nach Verhandlungen mit zwei potenziellen Investoren Herr G. Raithel vom Gesamtvollstreckungsverwalter als bester Bieter ausgewählt. Nach Angaben des Gesamtvollstreckungsverwalters waren die Gründe für diese Wahl sowohl die Erfahrung des Bieters auf dem Porzellanmarkt als auch die Tatsache, dass er ein wesentlich höheres Angebot gemacht habe als der andere Bieter, der Deutschland zufolge 1 DEM geboten habe. Die Kommission stellt jedoch fest, dass Herr G. Raithel zwar in der Tat mehr als 1 DEM geboten habe, dieser angebotene Preis aber durch staatliche Mittel finanziert werden sollte. Dennoch geht aus den verfügbaren Informationen hervor, dass Herr G. Raithel 55000 DEM aus Eigenmitteln und damit mehr als 1 DEM eingebracht habe. Auf Grundlage der verfügbaren Informationen folgt die Kommission der Ansicht Deutschlands, dass Herr G. Raithel der beste Bieter war. (87) Die Kommission erkennt an, dass der Wert des Grundstücks von Kahla I auf einem Gutachten unabhängiger Sachverständiger beruhte. Deutschland erklärte, der Wert für Anlagen und Vorratsvermögen - insgesamt rd. 3,5 Mio. DEM - sei nicht auf Basis eines Gutachtens ermittelt worden, da es praktische Probleme gegeben habe und ein Großteil der Anlagen in schlechtem Zustand gewesen sei und habe ersetzt werden müssen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass kein Grund besteht zu bezweifeln, dass der für die Vermögenswerte von Kahla I bezahlte Preis nicht dem Marktpreis entsprach. (88) Was den anschließenden Verkauf des 49%igen Anteils der TIB an Kahla II betrifft, so wird in den folgenden Abschnitten analysiert, ob dieser dem Verhalten eines marktwirtschaftlichen Unternehmers entspricht. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Veräußerung dieses Anteils an Herrn G. Raithel und seinen Sohn am 31. Dezember 1999 nicht in einer offenen, transparenten und unbeschränkten Ausschreibung erfolgt ist. (89) Die TIB ist ein landeseigenes Finanzinstitut. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichsthofs der Europäischen Gemeinschaften und der Politik der Kommission ist die Kommission der Ansicht, dass der Verkaufspreis für eine öffentliche Beteiligung keine Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält, sofern das Verkaufsobjekt im Rahmen eines offenen, an keine Bedingungen geknüpften und nicht diskriminierenden Ausschreibungsverfahrens angeboten wird. Allerdings sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, dieses Verfahren bei der Veräußerung öffentlicher Beteiligungen zu befolgen. (90) Wird kein solches Verfahren durchgeführt, kann der Verkaufspreis Elemente staatlicher Beihilfe enthalten. Daher kann die Kommission gegebenenfalls prüfen, ob der Verkaufspreis dem Wert der öffentlichen Beteiligung in angemessener Weise entspricht. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der Preis für die an Herrn G. Raithel und seinen Sohn veräußerten Anteile höher war als der Preis, den die TIB selbst fast sechs Jahre zuvor bezahlt hatte. Es wird ferner festgestellt, dass der Anteil eine Minderheitsbeteiligung darstellte. Abschließend ist hervorzuheben, dass im Zusammenhang mit der Einleitung oder der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens kein Beteiligter eine Beschwerde darüber eingelegt hat, willkürlich aus der Veräußerung ausgeschlossen worden zu sein, und kein Beteiligter ein Angebot für die Beteiligung vorgelegt hat. Folglich gibt es nach Auffassung der Kommission beim Verkauf dieser Beteiligung keine Anhaltspunkte für eine Beihilfe. B. Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (91) Kahla I und Kahla II wurden Finanzhilfen aus staatlichen Mitteln gewährt, die beiden Unternehmen Vorteile gegenüber ihren Mitwettbewerbern verschafften. Die in den Unterlagen enthaltenen Tatsachen zeigen, dass, wenn unter staatlicher Kontrolle stehende Einrichtungen Darlehen gewähren und Beteiligungen an Privatunternehmen halten, wie die TIB an Kahla II, ihre Aktivitäten klar dem Staat zuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang wird auf einen Bericht eines Beraters vom 29. November 1993 Bezug genommen, gemäß welchem das gesamte Umstrukturierungskonzept von Kahla im Licht der Bemühungen der regionalen Regierung, Arbeitsplätze bei Kahla zu sichern, gesehen werden muss(20). Da der Porzellanmarkt ein wettbewerbsintensiver europäischer Produktmarkt mit Überkapazität ist, drohen finanzielle Vorteile, die einem Unternehmen gegenüber seinen Mitwettbewerbern eine vorteilhafte Position verschaffen, den Wettbewerb zu verfälschen und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (92) Was Kahla I betrifft, so kommt die Kommission in der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 2, 3 und 9 keine Beihilfen darstellen. Die übrigen von Deutschland gewährten Maßnahmen werden immer noch als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen. Deutschland hat dieser Ansicht nicht widersprochen, welche folglich aufrecht erhalten wird. (93) Was Kahla II betrifft, so ist Deutschland nach wie vor der Meinung, dass es sich um ein neues Unternehmen handelt, das die unternehmerische Kontinuität von Kahla I nicht gewährleistet und das sich nie in Schwierigkeiten befand. Deshalb haben die öffentlichen Behörden bei der Gewährung ihrer finanziellen Unterstützung wie ein marktwirtschaftlicher Unternehmer gehandelt. Die Kommission wird zunächst prüfen, ob die öffentlichen Einrichtungen, die Kahla II finanzielle Hilfe zur Verfügung stellten, als marktwirtschaftlicher Unternehmer gehandelt haben. Zum Zweiten wird die Kommission die Frage der Schwierigkeiten des Unternehmens untersuchen. Marktwirtschaftlicher Unternehmer (94) Deutschland hat zwei von Beratern erstellte Berichte vorgelegt, um seine These zu untermauern, dass die öffentlichen Einrichtungen, die Kahla II finanzielle Hilfe zur Verfügung stellten, als marktwirtschaftlich orientierte Kapitalgeber gehandelt haben. (95) Wir in Randnummer 91 dargelegt schlägt der erste Bericht vom 29. November 1993 mit Blick auf die Bemühungen der Landesregierung, die Arbeitsplätze bei Kahla zu erhalten, einen Umstrukturierungsplan für die Auffanggesellschaft vor(21). Die Umstrukturierung sollte im Zeitraum 1994 bis 1997 stattfinden und Gesamtkosten in Höhe von 18,779 Mio. DEM umfassen. Die Gewinnschwelle sollte 1996 mit einem positiven Ergebnis in Höhe von 0,101 Mio. DEM erreicht werden. (96) Der zweite Bericht wurde am 11. Januar 1994 für die TIB erstellt, bevor diese ihren 49%igen Anteil am Unternehmen übernahm. Die Studie erläutert, Ziel der TIB sei die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Thüringen(22). In der Studie wird darauf hingewiesen, dass die Wiederherstellung der Rentabilität nur durch eine Umstrukturierung mit Unterstützung der öffentlichen Behörden erreicht werden könnte. Die Gewinnschwelle sollte 1996 mit einem positiven Ergebnis in Höhe von 1,394 Mio. DEM erreicht werden. Außerdem hieß es in der Studie, dass das öffentliche Engagement zugunsten von Kahla II hohe Risiken beinhaltete und es wurde jegliche Möglichkeit ausgeschlossen, dass das Unternehmen eine finanzielle Unterstützung vor 1998 zurückzahlen kann. (97) In Anbetracht dieser Berichte kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatlichen Finanzinstitute - insbesondere die TIB - nicht als marktwirtschaftlicher Unternehmer gehandelt haben, als sie Kahla II finanzielle Hilfe zusagten. Diese Berichte belegen eindeutig, dass das Ziel der Landesregierung und ihrer Finanzinstitute darin lag, Arbeitsplätze zu erhalten. Dies ist nicht das Hauptziel eines marktwirtschaftlichen Unternehmers. Darüber hinaus sehen die Berichte für mindestens zwei Jahre Verluste vor und analysieren keinerlei mögliche Gegenleistung für die Beteiligung der Behörden, wie dies bei jedem marktwirtschaftlichen Unternehmer hätte der Fall sein müssen. (98) Insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung der TIB kann die Kommission nur ihren Standpunkt beibehalten, dass diese nicht in Einklang mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors ist und folglich als Beihilfe zu betrachten ist. Die Tatsache, dass die TIB ihren Anteil fünf Jahre später an die Mehrheitseigner G. Raithel und seinen Sohn veräußerte, und zwar zu einem höheren Preis, als sie im Jahr 1994 selbst bezahlt hatte, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Das Verhalten der TIB muss ex ante unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken und der erwarteten Einnahmen beurteilt werden. Auf der Grundlage der damals verfügbaren Berichte waren diese Risiken hoch(23), es wurden jedoch keine Maßnahmen getroffen, um ihnen zu begegnen. Ferner wurde keine Analyse künftiger Einnahmen durchgeführt. Darüber hinaus ist der von der TIB tatsächlich gemachte Gewinn gering. (99) Entgegen den Aussagen Deutschlands, sind die Bedingungen der TIB-Beteiligung nicht vergleichbar mit den Bedingungen des privaten Kapitalgebers Raithel. Raithel hat angeblich 2,055 Mio. DEM in das Unternehmen investiert. Es stammten jedoch nur 0,055 Mio. DEM aus seinen privaten Eigenmitteln. Die verbleibenden zwei Mio. DEM stammten aus staatlichen Mitteln in der Form von zwei Darlehen, die Raithel gewährt wurden (Maßnahmen 16 und 17). Darüber hinaus war eines der Darlehen (Maßnahme 16) in eine Garantie des Bundes gegenüber der gewährenden Deutschen Ausgleichsbank einbezogen, das andere Darlehen (Maßnahme 17) durch eine erstrangige Grundschuld auf das Grundstück von Kahla II(24). Die TIB hat dagegen 1,975 Mio. DEM aus ihren Eigenmitteln dem Unternehmen in Form einer Beteiligung zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag stellte Eigenkapital da, das im Falle der Insolvenz nachrangig bedient wird. Das von der TIB übernommene Risiko ist somit deutlich höher als das Risiko des privaten Kapitalgebers. Wie in Randnummer 111 dargestellt werden wird, hatte Herr G. Raithel darüber hinaus das Recht, sich vom Vertrag zurückzuziehen, wenn die TIB-Beteiligung und/oder andere Maßnahmen nicht eingebracht werden, während die TIB nicht über solche Rechte verfügte. Die TIB-Beteiligung steht daher nicht in Einklang mit dem Prinzip des privaten Kapitalgebers. (100) Was die übrigen von Deutschland getroffenen Maßnahmen betrifft, so hätte ein marktwirtschaftlicher Unternehmer angesichts der besonderen Situation des Unternehmens und der Tatsache, dass dieses in einem Markt tätig ist, der von strukturellen Überkapazitäten gekennzeichnet ist, nur unter Bedingungen finanzielle Unterstützung gewährt, die diesen Fakten Rechnung tragen. (101) Die Kommission wird zunächst die von der TIB und von staatseigenen Banken gewährten Kredite untersuchen. Diese Kredite sind in Tabelle 10 zusammenfassend dargestellt. Tabelle 10 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (102) Tabelle 10 belegt, dass die staatlichen Finanzinstitute nicht als marktwirtschaftlicher Unternehmer gehandelt haben. Insbesondere mit Blick auf das partiarische Darlehen der TIB (Maßnahme 12) wird festgestellt, dass der vereinbarte Zinssatz 12 % betrug, aber die Höhe der Zinsen auf 50 % des Jahresüberschusses begrenzt war. In den Berichten war bereits betont worden, dass Kahla II mindestens während der ersten beiden Jahre keinerlei Gewinne erwirtschaften würde. Dies ist in der Tat eingetreten. Kein erhöhter Zinssatz ist vereinbart worden, um für die Jahre, für die Zinszahlungen unwahrscheinlich waren, zu kompensieren. Folglich hat die TIB bewusst ein partiarisches Darlehen gewährt, das mit keinerlei zusätzlichen Stimmrechten verbunden war, ohne irgendwelche Sicherheiten zu verlangen und zu einem Zinssatz von 0 % für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Keine Risikoprämie wurde für die Kompensierung der Risiken vereinbart, die in dem Bericht, auf dessen Grundlage das partiarische Darlehen (und die Beteiligung) gewährt wurden, vorhergesehen wurden. Was die verbleibenden Darlehen betrifft, so zeigt die Tabelle, dass sie alle zu einem niedrigeren Zinssatz als dem Referenzzinssatz gewährt wurden. Außerdem kamen Sicherheiten, soweit sie gestellt wurden, entweder von den Behörden, oder es wurden wiederholt für alle Darlehen dieselben Vermögenswerte als Sicherheit herangezogen. Diese Vermögensgegenstände sind nicht unabhängig bewertet worden, so dass ihr tatsächlicher Wert zweifelhaft ist. Es muß außerdem in Erinnerung gerufen werden, dass diese Vermögensgegenstände mit staatlicher Unterstützung finanziert wurden. (103) Der Bürgschaftsvertrag sah vor, dass nachgeordnet eine Bürgschaft in Höhe von 0,7 Mio. DEM von Herrn G. Raithel bereitgestellt werden sollte, es sei denn, es könnte nachgewiesen werden, dass er eine persönliche Bürgschaft für das EKH-Darlehen (Maßnahmen 16) bereitgestellt hat. Der Darlehensvertrag für Maßnahme 16 weist auf keinerlei Bereitstellung einer persönlichen Bürgschaft hin, sondern auf eine Garantie des Bundes. Die Kommission wurde jedoch nie darüber informiert, dass diese Bürgschaft in Höhe von 0,7 Mio. DEM jemals bereitgestellt wurde. Vielmehr wurde das Darlehen nach Kenntnis der Kommission durch eine Garantie des Bundes und gerade nicht durch eine persönliche Bürgschaft abgesichert. Selbst wenn sie bereitgestellt worden wäre, wäre sie nachrangig hinter allen anderen Sicherheiten und würde nur einen sehr viel geringeren Teil des möglicherweise hohen Ausfallrisikos abdecken. Angesichts dessen kann die Kommission nur zu dem Schluss kommen, dass die staatlichen Banken und Institute nicht als marktwirtschaftlich handelnde Marktteilnehmer gehandelt haben. Zudem bezeichnet Deutschland die Darlehen unter den Maßnahmen 16-22 selbst als Beihilfe(25), wenn auch als bestehende Beihilfe. Die Kommission ist ebenso wie Deutschland der Ansicht, dass sie Beihilfen darstellen. Ihre Einstufung als bestehende Beihilfen wird in den folgenden Abschnitten geprüft. (104) Was die Zuschüsse (Maßnahmen 15, 24-29, 31-32) betrifft, so hätte nach Ansicht der Kommission kein marktwirtschaftlicher Unternehmer nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Deutschland hat diese Tatsache nicht bestritten. Hinsichtlich der 90%igen Landesbürgschaften (Maßnahmen 13, 14, 23 und 30) schließlich räumt Deutschland selbst ein, dass diese Beihilfen darstellen. Angesichts des damit verbundenen hohen Risikos und des Fehlens eines angemessenen Risikozuschlags teilt die Kommission diese Ansicht in vollem Umfang. Es besteht also keine Notwendigkeit, diese Frage weiter zu unt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.