Europäische Union

2003/643/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1520)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0643. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ung zufolge nur die Bundesanstalt für Arbeit berechtigt war, solche Zuschüsse zu gewähren. Folglich kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass diese Maßnahmen bestehende Beihilfen darstellen(47). (136) Nach der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens änderte Deutschland seine Argumentation und behauptete, dass diese Maßnahmen dem Unternehmen keinen Vorteil verschafft hätten. Zunächst gab Deutschland an, die Maßnahmen seien für die Entsorgung alter Anlagen gewährt worden, was angeblich für die Umwelt von Bedeutung gewesen sei. Die Kommission kann jedoch nicht akzeptieren, dass die Entsorgung alter Anlagen keinen Vorteil für das Unternehmen dargestellt habe. Arbeiten dieser Art führten notwendigerweise zu einer Vergrößerung der verfügbaren Fläche und einer Steigerung des Werts des Unternehmens. (137) Deutschland behauptete kürzlich, die Maßnahmen seien für die Beseitigung von im Juli 1990 entstandenen Umweltgefahren vorgesehen gewesen. Der Praxis der Kommission zufolge stellen solche Maßnahmen keine Beihilfe dar. Deutschland hat jedoch keinen Beweis dafür erbracht, dass irgendwelche Gefahren bestanden hätten, die vor Juli 1990 entstanden seien. Außerdem wurden solche Gefahren angeblich von Kahla I beseitigt, die diese Unterstützung bereits im Jahr 1991 (Maßnahme 2) in Höhe des zur Beseitigung der Gefahren notwendigen Betrags in Anspruch genommen hat. Deutschland hat niemals einen Nachweis dafür erbracht, dass die Umweltgefahren immer noch nicht beseitigt waren, als die Vermögensgegenstände von Kahla I verkauft wurden. Selbst wenn dies der Fall war, hätte der Erwerber angemessen überprüfen müssen, dass die Vermögensgegenstände frei von solchen Gefahren waren. Wenn dies nicht der Fall war, hat er keine angemessen Sorgfalt walten lassen, und es ist somit nicht akzeptabel, dass später staatliche Unterstützung für diesen Zweck beansprucht wird. Wenn eine angemessene Überprüfung stattgefunden hätte, wäre die Existenz solcher Gefahren und die Notwendigkeit, Mittel für die Beseitigung beiseite zu legen, im Kaufpreis berücksichtigt worden, aber nicht später in einem Anspruch auf staatliche Unterstützung. (138) Deutschland trug auch vor, dass das Unternehmen, hätte es gewusst, dass diese Maßnahmen Beihilfen darstellen, die betreffenden Arbeiten vielleicht nicht durchgeführt hätte oder sein internes Personal oder weniger Personal oder anderes Personal eingesetzt hätte. Deutschland behauptet, die Tatsache, dass die Kommission die Regelung nicht als Beihilfen eingestuft und diese genehmigt habe, sei Anlass genug für die berechtigte Erwartung gewesen, dass die Maßnahmen keine Beihilfen darstellten. Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren, da ihre Genehmigung der Regelung auf der Basis der Notifizierung und der von Deutschland übermittelten zusätzlichen Informationen vorgenommen wurde. Daher kann Deutschland nicht bewusst entgegen der Notifizierung handeln und Verstöße gegen rechtmäßige Erwartungen geltend machen. Auch der Begünstigte kann solche Erwartungen nicht geltend machen, wenn in der deutschen Regelung eindeutig vorgesehen ist, dass diese Maßnahmen nicht im Interesse eines einzelnen Unternehmens durchgeführt werden können und dass ausschließlich die Bundesanstalt für Arbeit berechtigt war, solche Zuschüsse zu gewähren, und hier ein Teil der Unterstützung durch das Land Thüringen erbracht wurde. (139) Deutschland brachte abschließend vor, dass diese Zuschüsse eine allgemeine Maßnahme darstellen, von der alle Unternehmen in Deutschland ohne Diskriminierung profitieren können. Die Kommission stellt jedoch fest, dass diese Behauptung allen zuvor übermittelten Informationen widerspricht. Aus den Bestimmungen des deutschen Gesetzes (§ 249h AFG) und allen der Kommission übermittelten Dokumenten, die der Kommission ermöglichten, das Programm nicht als Beihilfe einzustufen und zu genehmigen, geht eindeutig hervor, dass nicht alle Unternehmen von solchen Maßnahmen profitieren können. Im Gegenteil beziehen sich das deutsche Gesetz und alle von Deutschland übermittelten Dokumente, die der Kommission eine Beurteilung der Bestimmungen ermöglichen sollten, auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und schließen ausdrücklich Maßnahmen zugunsten eines einzelnen Unternehmens aus. Diese Bestimmung birgt eine eindeutig selektive Komponente, die impliziert, dass die Maßnahme nicht als eine allgemeine Maßnahme bewertet werden kann. (140) Maßnahme 27: Zuschüsse für verschiedene Zwecke, die in den Jahren 1995 und 1996 gewährt wurden. Da keine Rechtsgrundlage angeführt wurde, bewertete die Kommission die Zuschüsse vorläufig als neue Beihilfen. Deutschland behauptete dann, Zuschüsse für Forschung und Entwicklung in Höhe von 0,318 Mio. DEM seien im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung(48) gewährt worden. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen stimmen diese Beihilfen mit dieser Regelung überein und stellen damit bestehende Beihilfen dar, die nicht nochmals zu bewerten sind. (141) Hinsichtlich der Zuschüsse zur Eingliederung von Arbeitnehmern in Höhe von 0,021 Mio. DEM vertritt Deutschland die Auffassung, dass diese keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, da sie nur für die Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen vorgesehen waren. Die Kommission stellt jedoch fest, dass nur solche Maßnahmen keine Beihilfe darstellen, die gemäß den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(49) (Beschäftigungsleitlinien) auf der Grundlage objektiver Kriterien für Einzelpersonen gelten, ohne bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige zu begünstigen. Trotz der Anordnung zur Auskunftserteilung speziell diesen Punkt betreffend, hat Deutschland in dieser Hinsicht keine Belege erbracht. Folglich gelangt die Kommission auf Grundlage der übermittelten Informationen zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten. (142) Die verbleibenden Zuschüsse für die Beteiligung an Messen in Höhe von 0,122 Mio. DEM sowie die Zuschüsse für Werbung in Höhe von 0,030 Mio. DEM fallen angeblich unter die De-minimis-Regelung. Im Folgenden wird geprüft, ob sie mit der De-minimis-Regelung übereinstimmen. (143) Maßnahmen 28 und 29: Wie in der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens dargelegt wurde, werden diese Maßnahmen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen als bestehende Beihilfen bewertet. Darüber hinaus geht aus den von Deutschland übermittelten Informationen hervor, dass ein Teil der im Rahmen der Sonderabschreibungsregelung (Maßnahme 33) gewährten Investitionsbeihilfe ebenfalls der Deckung dieser Investitionen diente. Deutschland hat belegt, dass all diese Maßnahmen mit den Regelungen, nach denen sie angeblich gewährt wurden, übereinstimmen. Sie stellen demnach bestehende Beihilfen dar, die nicht nochmals von der Kommission zu bewerten sind. (144) Maßnahme 31: Weitere Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung, die nach einer genehmigten Beihilferegelung(50) gewährt wurden: Aufgrund der von Deutschland übermittelten Angaben ist die Kommission der Auffassung, dass diese Zuschüsse mit der Regelung, nach der sie gewährt wurden, übereinstimmen. Folglich stellen sie bestehende Beihilfen dar, die nicht nochmals von der Kommission zu bewerten sind. (145) Maßnahme 32: Zuschüsse für verschiedene Zwecke. Da keine Rechtsgrundlage angeführt wurde, bewertete die Kommission die Zuschüsse vorläufig als neue Beihilfen. Deutschland behauptet jedoch, die Zuschüsse für Forschung und Entwicklung in Höhe von 0,009 Mio. DEM seien im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung(51) gewährt worden. Dieses Programm ist jedoch nur für KMU bestimmt. Nach den verfügbaren Informationen war Kahla II zwischen 1997 und 1999 zu keinem Zeitpunkt als KMU einzustufen, hauptsächlich da der Grenzwert von 250 Beschäftigen nie eingehalten wurde, auch nicht nach Abzug der Anzahl der Auszubildenden. Folglich fallen die Beihilfen offenbar nicht unter die Regelung, nach der sie angeblich gewährt wurden und sind als neue Beihilfen zu bewerten. (146) Hinsichtlich der Zuschüsse zur Eingliederung von Arbeitnehmern erklärte Deutschland erneut, dass diese keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, da sie für die Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen vorgesehen waren. Wie im Falle der nach Maßnahme 27 genannten Zuschüsse hat Deutschland jedoch auch hier, trotz der Anordnung zur Auskunftserteilung speziell diesen Punkt betreffend, keinen Beleg in dieser Hinsicht erbracht. Den Angaben in den Jahresberichten des Unternehmens(52) zufolge belaufen sich die Zuschüsse zur Eingliederung auf 0,119 Mio. DEM für die Jahre 1997 und 1998 und auf einen Anteil in unbekannter Höhe der im Jahresbericht 1999 aufgeführten Zuschüsse für Messe und Einarbeitung in Höhe von 0,121 Mio. DEM für 1999. Folglich gelangt die Kommission auf der Basis der vorhandenen Informationen zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten. (147) Die verbleibenden Zuschüsse für die Beteiligung an Messen und Zuschüsse für Werbung in Höhe von 0,103 Mio. DEM für 1997 und 1998 sowie ein Anteil in unbekannter Höhe der im Jahresbericht 1999 aufgeführten Zuschüsse für Messe und Einarbeitung in Höhe von 0,121 Mio. DEM für 1999 fallen angeblich unter die De-minimis-Regelung. Im Abschnitt D der Würdigung wird geprüft, ob sie mit der De-minimis-Regelung übereinstimmen. (148) Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellen die Maßnahmen 17, 18, 19, 22, 24, 25, ein Teil der Maßnahme 27, die Maßnahmen 28, 29, 31 sowie Maßnahme 33 bestehende Beihilfen dar, die nicht nochmals von der Kommission zu bewerten sind. D. Angebliche De-minimis-Maßnahmen (149) Die Maßnahmen 13, 14, 23, ein Teil der Maßnahme 27, Maßnahme 30 sowie ein Teil der Maßnahme 32 fallen angeblich unter die De-minimis-Regelung(53). Dieser Regelung zufolge beträgt der maximale Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe 100000 EUR innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis-Beihilfe. Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als De-minimis-Beihilfe gewährt werden, und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von der Kommission genehmigten Regelungen andere Beihilfen erhält. Die relevanten Zeiträume sind 25. März 1994 bis 25. März 1997 und 25. März 1997 bis 25. März 2000. (150) Im ersten Zeitraum von 1994 bis 1997 fallen die Maßnahmen 13, 14, 23 und ein Teil der Maßnahme 27 angeblich unter die De-minimis-Regelung. (151) Obwohl der angeblich unter die De-minimis-Regelung fallende Teil der im Rahmen der Maßnahme 27 gewährten Zuschüsse, nämlich Zuschüsse für die Teilnahme an Messen in Höhe von 122000 DEM und Zuschüsse für Werbung in Höhe von 30000 DEM, insgesamt 152000 DEM (77716 EUR) beträgt, sollte dieser Betrag mit dem Beihilfeaequivalent der unter den Maßnahmen 13, 14 und 23 gewährten Bürgschaften kumuliert werden. Wie in Randnummer 124 festgestellt, kann der Wert der Bürgschaft genauso hoch sein wie der Betrag, der durch die Bürgschaft effektiv gedeckt ist(54). Dies bedeutet, dass das Beihilfeelement dieser Bürgschaften zum Zeitpunkt ihrer Gewährung möglicherweise 90 % der entsprechenden Kredite beträgt, was weit über die De-minimis-Regelung hinausgeht. Folglich kann nicht akzeptiert werden, dass alle diese Maßnahmen unter die De-minimis-Regelung fallen. (152) Für den Zeitraum 1997 bis 2000, fallen die Bürgschaft unter Maßnahme 30 und ein Teil der Maßnahme 32 angeblich unter die De-minimis-Regelung. (153) Was die unter Maßnahme 30 gewährte Bürgschaft betrifft, so kann das Beihilfeelement auf 41760 DEM festgelegt werden, wenn wie in Randnummer 125 erläutert ein Beihilfeaequivalent von 2 % angewendet wird. Der Teil der Maßnahme 32, der angeblich unter die De-minimis-Regelung fällt, umfasst Zuschüsse für die Beteiligung an Messen in Höhe von 294000 DEM und Zuschüsse für Kostensenkungen in Höhe von 114000 DEM. Ferner sollte der neue Wert der Bürgschaft nach Maßnahme 13 ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Marktdarlehen deckte, hinzugerechnet werden. Wie in Randnummer 47 erläutert, beliefen sich diese Darlehen auf insgesamt 7,329 Mio. DEM. Wird auch hier ein Beihilfeaequivalent von 2 % auf den Betrag der durch die Bürgschaft gedeckten Darlehen angewendet, ergibt dies ein Beihilfeelement von 131922 DEM. Folglich belaufen sich die angeblich unter die De-minimis-Regelung fallenden Maßnahmen im Zeitraum 1997-1999 auf insgesamt 581682 DEM. Dieser Betrag liegt weit über der Grenze der De-minimis-Regelung. (154) In Anbetracht dessen kann die Kommission nicht akzeptieren, dass all diese Maßnahmen unter die De-minimis-Regelung fallen. Folglich stellen sie eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. E. Neue Beihilfen (155) In Anbetracht vorstehender Ausführungen werden Maßnahme 8 zugunsten von Kahla I sowie die Maßnahmen 11, 12, 13, 14, 15, 16, 20, 21, 23, 26, 27, 30 und 32 zugunsten von Kahla II als neue Beihilfen bewertet. Auf der Grundlage der verfügbaren Angaben kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass sie im Einklang mit genehmigten Beihilferegelungen stehen. F. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (156) Im EG-Vertrag sind einige Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vorgesehen. Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag angeführten Ausnahmebestimmungen sind im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da die Beihilfemaßnahmen weder Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, noch Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Die Möglichkeiten der Freistellung von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt sind in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag geregelt. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) erlaubt der Kommission, Beihilfen für die wirtschaftliche Entwicklung bestimmter Gebiete zu genehmigen. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sieht die Genehmigung staatlicher Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, vor. Die Kommission hat verschiedene Leitlinien veröffentlicht, in denen die Bedingungen exakt dargelegt sind, unter denen Beihilfen auf der Grundlage dieser Bestimmung genehmigt werden können. Bis Ende 1996 gewährte Beihilfen (157) Deutschland bestreitet nicht, dass die Beihilfen zugunsten von Kahla I, obwohl sich das betroffene Unternehmen in einem Gebiet befindet, wo regionale Beihilfen im Einklang mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden können, im Rahmen der Umstrukturierungsleitlinien (1994) zu bewerten sind, da das vorrangige Ziel der Beihilfen nicht regionaler Natur war, sondern die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten betraf. Die Kommission erinnert an dieser Stelle daran, dass nur die im Rahmen der Maßnahme 8 gewährte Beihilfe zu bewerten ist. (158) Hinsichtlich Kahla II behauptet Deutschland, dass das Ziel der Maßnahmen, die als Beihilfen bewertet wurden, die nicht durch genehmigte Beihilferegelungen gedeckt sind oder nicht unter die De-minimis-Regelung fallen, regionaler Natur war. Die Kommission erinnert an dieser Stelle daran, dass die zu bewertenden Ad-hoc-Beihilfen die Maßnahmen 11, 12, 13, 14, 15, 16, 20, 21, 23, 26, 27, 30 und 32 umfassen. (159) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(55) (Regionalleitlinien) für die Bewertung der Vereinbarkeit der zwischen 1994 und 1996 gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht anwendbar sind. In Fußnote 10 dieser Leitlinien wird festgelegt: "Die Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten unterliegen besonderen Vorschriften und werden nicht als eigentliche Regionalbeihilfen behandelt." Diese besonderen Vorschriften sind die Umstrukturierungsleitlinien (160) Die Kommission stellt fest, dass die derzeitigen Regionalleitlinien zu dem Zeitpunkt, als die Beihilfe gewährt wurde, nicht anwendbar waren. Die zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Regelungen, die in Fußnote 2 dieser Leitlinien genannt werden, legen jedoch ebenfalls eindeutig fest, dass eine solche Beihilfe nicht gewährt werden darf, wenn damit gegen die besonderen Vorschriften für Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten verstoßen wird. Wie in dem vorstehenden Abschnitt B der Würdigung (Randnummern 106-118) erläutert, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Kahla II bis 1996 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Folglich können die Ad-hoc-Beihilfen nicht nach diesen Vorschriften bewertet werden. Dies wird auch anhand der Art der Kosten deutlich, die durch die Beihilfen gedeckt wurden. Die Kommission erinnert an Tabelle 5, nach der 80 % der Ausgaben für die Erneuerung von Maschinen und Betriebskapital aufgewendet wurden, typische Ausgaben im Rahmen einer Umstrukturierung, nicht jedoch im Rahmen eines Investitionsprojekts. (161) In Anbetracht dessen kann die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass die gesamten bis 1996 zugunsten von Kahla II gewährten Ad-hoc-Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Regionalbeihilfen betrachtet werden können. (162) Deutschland trug kürzlich vor, dass die Beihilfen nach Maßnahme 26 als Beschäftigungsbeihilfen betrachtet werden sollten. Die Beschäftigungsleitlinien(56) sehen Beihilfen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze vor. Nach Angaben Deutschlands wurden die Zuschüsse für die Entsorgung eines Teils der Anlagen von Kahla II verwendet. Diese Arbeiten wurden von Arbeitslosen durchgeführt und führten damit zur vorübergehenden Beschäftigung von Arbeitslosen. Sie führten jedoch nicht zu einer dauerhaften Beschäftigung an sich. Auch kann diese Beihilfe nicht als eine Beihilfe zur Erhaltung von Arbeitsplätzen angesehen werden, da in dem Unternehmen ein erheblicher Personalabbau stattfand (von 380 im Jahr 1994 auf 327 im Jahr 1996). Darüber hinaus belegen die Erklärungen Deutschlands zur Nutzung der Beihilfe, nämlich zeitweilige Beschäftigung von Arbeitslosen, eindeutig die Auffassung, dass bei Kahla II keine Arbeitsplätze erhalten wurden. (Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Maßnahme 26 auf der Grundlage der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen nicht als Beschäftigungsbeihilfe genehmigt werden kann. Diese Auffassung der Kommission hat auch in Bezug auf vor dem Inkrafttreten der Leitlinien gewährte Beihilfen Bestand, da die Beschäftigungsleitlinien lediglich eine bereits bestehende Praxis materialisieren und Beschäftigungsbeihilfe jedenfalls nicht genehmigt werden kann, wenn Arbeitsplätze weder geschaffen noch erhalten werden.) (163) Da sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung der Ad-hoc-Beihilfe in Schwierigkeiten befand, ist nun zu prüfen, ob die Beihilfe zugunsten von Kahla II bis 1996 und die Beihilfe zugunsten von Kahla I nach den Umstrukturierungsleitlinien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Kommission ist der Auffassung, dass keine der anderen gemeinschaftlichen Leitlinien, wie zum Beispiel die Leitlinien für Beihilfen zur Förderung von Forschung und Entwicklung, des Umweltschutzes, kleiner und mittlerer Unternehmen oder der Ausbildung Anwendung finden kann. Da alle Beihilfemaßnahmen gewährt wurden, bevor die überarbeitete Fassung der Umstrukturierungsleitlinien in Kraft trat, sind die Leitlinien vom 23. Dezember 1994 anzuwenden(57). Die Erfuellung der wichtigsten in diesen Leitlinien festgelegten Bedingungen wird der Reihe nach bewertet. (164) Umstrukturierungsbeihilfen sind in der Regel eine Kombination aus Betriebsbeihilfen zur Deckung von Verlusten, sozialen Kosten, Betriebskapital usw. zusammen mit materiellen Investitionen. Dies kann anhand der Zweckbestimmung der Beihilfemaßnahmen zugunsten von Kahla I und der Maßnahmen, die bis 1996 zugunsten von Kahla II gewährt wurden, eindeutig geprüft werden(58). (165) Was die Beihilfen zugunsten von Kahla I betrifft, wurde der Kommission, wie in der Einleitung und Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens betont, niemals ein Umstrukturierungsplan vorgelegt. Bei Fehlen eines Umstrukturierungsplans sind die Bedingungen, die für eine Genehmigung der Umstrukturierung in Einklang mit den Umstrukturierungsleitlinien erforderlich sind, insbesondere die Existenz eines fundierten Umstrukturierungplans bei Gewährung der Beihilfe, nicht erfuellt(59). Folglich muss die nach Maßnahme 8 gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar bewertet werden. (166) Zu den Beihilfen, die zwischen 1994 und 1996 zugunsten von Kahla II gewährt wurden, stellte die Kommission in der Einleitung und der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens fest, dass es Hinweise darauf gab, dass das Unternehmen eine Umstrukturierung vorgenommen hatte. Die von Deutschland übermittelten Berichte beschreiben eine Maßnahmen für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit: neue Produktorientierung, Personalabbau, Ersatz für alte Maschinen und Anlagen, Schließung von Produktionseinrichtungen, Investitionen mit dem Ziel, technische Standards und Umweltnormen einhalten zu können, und Aufbau eines Vertriebsnetzes. Während des förmlichen Prüfverfahrens gab Deutschland an, dass diese Maßnahmen Teil des ersten Unternehmenskonzepts waren, das später weiterentwickelt wurde, und lehnte es ab, diese Maßnahmen als Umstrukturierungsplan zu bezeichnen. In seinem Schreiben vom 1. Oktober 2002 erklärte Deutschland schließlich, dass, falls die Kommission Kahla II als ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrachte, diese Maßnahmen als ein Umstrukturierungsplan anzusehen seien. (167) Es ist jedoch nicht ersichtlich, welches der übermittelten Dokumente als der relevante Umstrukturierungsplan betrachtet werden soll. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der erste Bericht vor der Durchführung des Verkaufs der Vermögensgegenstände erstellt wurde und außerdem ausschließlich für die TIB bestimmt war, um über die Zweckmäßigkeit der Übernahme einer Beteiligung an dem Unternehmen zu entscheiden. Obwohl beide eine Reihe von Maßnahmen vorschlugen, die für die Lebensfähigkeit des Unternehmens notwendig waren, wurden diese Maßnahmen Deutschland zufolge von dem Investor weiterentwickelt. Wenn diese Berichte als Umstrukturierungsplan betrachtet würden, wird die Tatsache, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht die endgültige Fassung des Plans darstellen, besonders bei der Untersuchung der Kosten der vorgeschlagenen Maßnahmen deutlich. Der erste Bericht sah Gesamtkosten in Höhe von 30,945 Mio. DEM vor, die aus Investitionen, Erwerb der Vermögensgegenstände, Verlustabdeckung und Zinszahlungen für Darlehen bestanden. Der zweite Bericht schlug Umstrukturierungsmaßnahmen in einer Gesamthöhe von 27,727 Mio. DEM bestehend aus Investitionen (einschließlich der Übernahme der Vermögensgegenstände), Verlustabdeckung und Betriebskapital vor. Weder die im ersten Bericht vorgesehenen Kosten, noch die im zweiten Bericht vorgesehenen stimmen mit denen von Deutschland im "Investitionsplan" beschriebenen und in Tabelle 5 detailliert dargestellten Kosten, auf dessen Grundlage die Beihilfe angeblich gewährt wurde, überein. In beiden Berichten übergeht die Liste der zur Finanzierung dieser Kosten vorgesehenen Maßnahmen zahlreiche Beihilfemaßnahmen, die dem Unternehmen tatsächlich gewährt wurden (vgl. Tabelle 4), was ebenso auf den "Investitionsplan" zutrifft (Tabelle 5). Wenn eines dieser Dokumente als Umstrukturierungsplan angesehen würde, kann die Kommission folglich nur zu dem Schluss kommen, dass der Plan entweder nicht der endgültige Plan war oder das Unternehmen überschüssige Beihilfen bekommen hat. (168) Selbst wenn diese Dokumente al

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.