Europäische Union

2003/643/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1520)

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Avis juridique important | 32003D0643 2003/643/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1520) Amtsblatt Nr. L 227 vom 11/09/2003 S. 0012 - 0044 Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1520) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/643/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1), und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Am 16. November 1998 und 24. März 1999 gingen bei der Kommission Beschwerden von Wettbewerbern über die mutmaßlich missbräuchliche Anwendung staatlicher Beihilfen ein, die das Land Thüringen zugunsten der Kahla Porzellan GmbH (Kahla I) und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Kahla II), beideThüringen, Deutschland, gewährt haben soll. (2) Nach einem umfangreichen Schriftwechsel und Zusammenkünften mit Vertretern Deutschlands hat die Kommission am 15. November 2000 wegen der den Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfen das förmliche Prüfverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wurde Deutschland aufgefordert, ausreichende Angaben zu übermitteln, damit festgestellt werden kann, ob einige Beihilfemaßnahmen mit den genehmigten Beihilferegelungen, nach denen sie angeblich gewährt wurden, in Einklang stehen. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. Am 31. Juli 2001 erhielt die Kommission Stellungnahmen von Kahla II, die mit Schreiben vom 7. August 2001 an Deutschland weitergeleitet wurden. (4) Am 26. März 2001 antwortete Deutschland auf die Anordnung zur Auskunftserteilung, unterbreite Angaben zu den Beihilfen und unterrichtete die Kommission von weiteren Beihilfen zugunsten des Unternehmens, die zuvor nicht angemeldet worden waren. Die Kommission verlangte am 28. Mai 2001 zusätzliche Auskünfte, die sie am 31. Juni 2001 erhielt. Weitere ergänzende Auskünfte wurden am 9. August 2001 erteilt. (5) Mit Schreiben vom 30. November 2001 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf die Beihilfen, die nicht mit genehmigten Beihilferegelungen, in deren Rahmen sie angeblich gewährt wurden, übereinstimmen, sowie auf die Beihilfen, von denen die Kommission vorher nicht unterrichtet wurde, ausgeweitet hat. (6) Am 10. Dezember 2001 wurde der Fall ausführlich mit Vertretern Deutschlands und des Unternehmens erörtert. (7) Der Beschluss der Kommission über die Ausweitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. Die Kommission hat Stellungnahmen vom Beihilfeempfänger (Kahla II) erhalten. Diese Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 6. März 2002 an Deutschland weitergeleitet, dem die Möglichkeit eingeräumt wurde, seinerseits Stellung zu nehmen. (8) Am 30. Januar antwortete Deutschland auf den Beschluss zur Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens und übermittelte ausführliche Informationen. Mit Schreiben vom 30. April 2002 wurden zusätzliche Auskünfte verlangt. Deutschland übermittelte seine Antwort mit Schreiben vom 29. Mai 2002, das am selben Tag eingetragen wurde. (9) Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 erhielt die Kommission eine Stellungnahme von Kahla II, die mit Schreiben vom 6. März 2002 an Deutschland übermittelt wurde. Am 18. März 2002 ging eine neue Beschwerde darüber ein, dass Kahla II weitere Beihilfen erhalten habe. Diese Information wurde mit Schreiben vom 30. April 2002 an Deutschland übermittelt. Die Antwort Deutschlands auf die Beschwerde ging am 29. Mai 2002 ein. (10) Am 24. Juli 2002 wurde der Fall erneut mit Vertretern Deutschlands erörtert. Nach diesem Treffen übermittelte Deutschland am 7. August 2002 weitere Erläuterungen. Am 30. Juli 2002 beharrte Kahla II weiterhin auf seinen vorhergegangen Argumenten. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002, registriert am selben Tag, übermittelte Deutschland eine weitere Stellungnahme. II. BESCHREIBUNG A. Das Unternehmen (11) Bei der Kahla II handelt es sich um das Nachfolgeunternehmen der Kahla I. Sowohl Kahla I als auch Kahla II stellen Geschirr aus Porzellan und Feinkeramik her. Ihr Standort befindet sich in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Kahla I (12) In Einklang mit der deutschen Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwandVO)wurde das Unternehmen am 1. März 1990 durch Umwandlung der VEB Vereinigte Porzellanwerke Kahla in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet. Bei einer dieser Gesellschaften handelte es sich um die KAHLA I. Am 23. April 1991 privatisierte die Treuhandanstalt (THA) Kahla I durch Verkauf an Herrn Hoffmann (75,1 % des Stammkapitals) und an Herrn Ueing (24,9 % des Stammkapitals) gegen Entrichtung eines Kaufpreises von 2 DEM. Der Privatisierungszuschlag ging an die einzigen Bieter, nachdem die THA die beabsichtigte Veräußerung im Verzeichnis der von ihr zum Verkauf angebotenen Betriebe (Hoppenstedt) veröffentlicht und Anfragen an Verbände der keramischen Industrie und die Handelskammern gerichtet hatte. Nach Aussagen Deutschlands wäre die Liquidierung des Unternehmens für die THA kostspieliger geworden. Der Privatisierungsvertrag wurde nach deutschen Angaben erst am 11. Dezember 1992 wirksam. (13) Die folgenden Geschäftsdaten wurden von Deutschland übermittelt (Umsatz und Betriebsergebnis): Tabelle 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (14) Am 9. August 1993 meldete das Unternehmen Gesamtvollstreckung an. Das Gesamtvollstreckungsverfahren wurde am 29. September 1993 eingeleitet. (15) Nach Angaben Deutschlands suchte der Gesamtvollstreckungsverwalter seit Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nach Investoren zwecks Übernahme des Anlagevermögens. Nach Ansicht des Gesamtvollstreckungsverwalters würde der günstigste Preis für das Anlagevermögen dadurch erzielt werden, dass das Unternehmen als seine Geschäftstätigkeit fortführendes Unternehmen verkauft würde. Kahla II (16) Im November 1993 gründete ein privater Investor, Herr G. Raithel, Kahla II. Im Januar 1994 veräußerte der Gesamtvollstreckungsverwalter die Grundstücke, Maschinen und Anlagen sowie das Vorratsvermögen des Unternehmens Kahla I in Gesamtvollstreckung an Herrn G. Raithel. Es wurden 380 Beschäftigte übernommen. (17) Der Gesamtpreis belief sich ursprünglich auf 7,391 Mio. DEM. Der Vertrag wurde am 5. Oktober 1994 dahin geändert, dass der Preis in Höhe von 2,05 Mio. DEM für die Anlagen, der durch einen Zuschuss von 2,5 Mio. DEM finanziert werden sollte (siehe Maßnahme 15), bei Unterzeichnung des geänderten Vertrags zu entrichten war. Gesetzliche Rechte, Warenzeichen, eingetragene Muster und Know-how wurden für 1 DEM übertragen. Die Kundenliste und der Auftragsbestand wurden unentgeltlich übertragen. Der sich auf 2,136 Mio. DEM belaufende Preis für die Lagerbestände sollte in zehn Raten ab 1. März 1994 entrichtet werden. Der Grundbesitz sollte abgabenfrei für 3,205 Mio. DEM veräußert werden, zahlbar innerhalb von 14 Tagen. (18) Nach Aussagen Deutschlands erfolgten bis 1996 Teilzahlungen. Ein Betrag von 1 Mio. DEM wurde schließlich 1999 gezahlt, nachdem der Gesamtvollstreckungsverwalter eine Grundschuld auf einen Teil des Grundbesitzes aufgehoben hatte. Der letztlich bezahlte Gesamtpreis belief sich auf 6,727 Mio. DEM. Nach Angaben Deutschlands war die Minderung des Preises für Vorräte um 0,664 Mio. DEM auf Schäden zurückzuführen, die nach dem Verkauf festgestellt wurden. Die verfügbaren Informationen zeigen, dass die Veräußerung in erster Linie durch staatliche Beihilfen finanziert wurde. Eigenmittel ohne jedes Beihilfeelement beliefen sich auf lediglich 55000 DEM. (19) Die Veräußerung des Grundbesitzes wurde am 18. Juli 1994(4) von der THA und am 19. Oktober 1995 von ihrer Rechtsnachfolgerin, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), genehmigt. (20) Der Kaufvertrag sah zudem vor, dass die landeseigene Thüringer Industriebeteiligungs GmbH & Co. KG ("TIB"), ein staatseigenes Unternehmen, das vom Freistaat Thüringen gegründet wurde und durch eine Stiftung von diesem kontrolliert wird, eine stille Beteiligung von 49 % an Kahla II übernehmen würde. Dies erfolgte am 5. März 1994. (21) Deutschland legte folgende Angaben über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens vor (Umsatz und Betrsiebsergebnis): Tabelle 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. Finanzmaßnahmen a) Finanzmaßnahmen zugunsten von Kahla I (22) Folgende Finanzmaßnahmen wurden für Kahla I von deren Gründung bis zum Konkurs von der öffentlichen Hand gewährt: Tabelle 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (23) Maßnahme 1: Eine vor der Privatisierung gewährte Ausfuhrbürgschaft, die nach Angaben Deutschlands niemals in Anspruch genommen wurde. (24) Maßnahmen 2 und 3: Übernahme der Schulden durch die THA aus den Krediten der Dresdner Bank AG von vor dem 1. Juli 1990 und aus von der THA vor der Privatisierung gewährten Darlehen. (25) Maßnahme 4: Deutschland gibt an, dass diese Bürgschaften der THA zur Besicherung von Investitionen, einer Verlustdeckung und der Kredite der Dresdner Bank AG gewährt wurden. Für diese Bürgschaften stellte das Unternehmen verschiedene Sicherheiten, auf deren Inanspruchnahme die THA nach Einleitung der Gesamtvollstreckung verzichtete. Als zusätzliche Sicherheit wurde der THA das Recht eingeräumt, die nicht unmittelbar betriebsnotwendigen Grundstücke des Unternehmens zu verwerten. Diese Grundstücke wurden mit 13,3 Mio. DEM bewertet. Die zu erzielenden Erlöse sollten für die Tilgung der von der THA verbürgten Kredite eingesetzt werden. Deutschland räumt ein, dass die mit diesen Bürgschaften besicherten Kredite mit Einverständnis der THA nie zurückgezahlt wurden. Zum Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme beliefen sich diese Bürgschaften inklusive Zinsen auf eine Gesamtsumme von 24,9 Mio. DEM. (26) Maßnahme 5: Im Dezember 1991 erhielt das Unternehmen vom Land Thüringen Investitionszuschüsse in Höhe von 1,825 Mio. DEM. (27) Maßnahme 6: Am 5. Oktober 1992 bewilligte die THA zur Vermeidung der Insolvenz ein Darlehen in Höhe von 4,2 Mio. DEM. (28) Maßnahme 7: Die THA stellte ebenfalls zur Vermeidung der Insolvenz am 1. Dezember 1992 ein weiteres Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. DEM bereit. (29) Maßnahme 8: Die Erlöse aus der in Maßnahme 3 genannten Verwertung der Unternehmensgrundstücke betrugen insgesamt 5,676 Mio. DEM. Im Jahre 1993 wurden 3,4 Mio. DEM der Gesamterlöse Kahla I zur Verfügung gestellt und nicht für die Tilgung der von der Treuhand verbürgten Kredite verwendet. Deutschland gibt an, dass die Zahlung dieses Betrags an die THA zwar verschoben wurde, jedoch nicht auf die Rückzahlung verzichtet, da der Gesamtbetrag in Höhe von 5,676 Mio. DEM in die Konkursmasse aufgenommen wurde. Demzufolge beliefen sich die Treuhand-Mittel, die dem Unternehmen zugute kamen und nicht für die Tilgung von Krediten verwendet wurden, auf insgesamt 5,676 Mio. DEM. Deutschland hat diese Tatsache nicht bestritten. (30) Maßnahme 9: Zwei Kredite der Kreis- und Stadtsparkasse Jena über insgesamt 3,9 Mio. DEM. Diese Kredite mit einem Zinssatz von 13,25 % bzw. 17,25 % wurden mit Grundschulden in Höhe von 10 Mio. DEM besichert. (31) Im Zeitraum 1992 bis 1995 wurden Investitionszulagen in Höhe von 0,035 Mio. DEM gezahlt. (32) Insgesamt hat Kahla I von der öffentlichen Hand finanzielle Unterstützung in Höhe von 115,736 Mio. DEM erhalten. Trotz dieser finanziellen Unterstützung wurde am 29. September 1993 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Deutschland gibt an, dass die THA als Teil der Konkursmasse Verbindlichkeiten in Höhe von 41,2 Mio. DEM eingetragen hat. In diesem Betrag sind die Maßnahmen 3, 6, 7 und 8, einschließlich Zinsen, enthalten. (33) Am 27. September 1993 entschied die THA, auf die Inanspruchnahme der vom Unternehmen gestellten Sicherheiten für die Bürgschaften im Zusammenhang mit Maßnahme 4 zu verzichten. Am 18. Juli 1994 verzichtete die THA bzw. ihre Nachfolgeorganisation, die BvS, auf ihre rechtlich verbriefte Übernahme des Grund und Bodens. Nach Angaben Deutschlands hätte dies Ausgleichsleistungen an andere Gläubiger und daher Mehrkosten zur Folge gehabt. b) Finanzmaßnahmen zugunsten von KAHLA II (34) Folgende Finanzmaßnahmen wurden für Kahla II von deren Gründung bis zum Jahr 1999 von der öffentlichen Hand gewährt: Tabelle 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (35) Maßnahme 11: Im März 1994 übernahm die TIB gegen Entrichtung von 1,975 Mio. DEM 49 % der Anteile an Kahla II. Am 31. Dezember 1999 beendete die TIB ihre Beteiligung an dem Unternehmen und übertrug ihre Anteile an der Kahla II auf Herrn G. Raithel und dessen Sohn, Herrn H. Raithel, die dafür [...](5) zahlten. (36) Maßnahme 12: Im März 1994 reichte die TIB ein partiarisches Darlehen in Höhe von 6 Mio. DEM aus. Deutschland erklärt, dass dieses Darlehen der TIB keine zusätzlichen Stimmrechte verleiht. Das Darlehen war mit 12 % zu verzinsen, wobei die Höhe der Zinsen auf 50 % des Jahresüberschusses begrenzt war. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Kahla II erst ab 1996 bescheidene Gewinne zu erwirtschaften begann. Es wurde keine Risikoprämie vereinbart. Deutschland gibt an, dass das Darlehen am 29. Dezember 1999 zuzüglich Zinsen in Höhe von 1,631 Mio. DEM zurückgezahlt wurde. (37) Maßnahmen 13 und 23: Das Land Thüringen übernahm im März 1994 für eine 90 %ige Ausfallbürgschafte für Investitionskredite bis zu einer Höhe von 13,5 Mio. DEM. Als die Kredite schließlich eingebracht wurden, deckte die Bürgschaft nach Maßnahme 13 die Kredite 18 bis 22. Die Bürgschaft nach Maßnahme 23 deckte einen Kredit, den eine Privatbank im Februar 1996 in Höhe von 1 Mio. DEM zu einem Zinssatz von 6,1 % gewährt hatte. (38) Maßnahme 14: Eine weitere vom Land Thüringen im März 1994 geleistete 90 %ige Ausfallbürgschaft für Betriebskapitalkredite in Höhe von 6,5 Mio. DEM. Der Kredit wurde tatsächlich im September 1995 von einer Privatbank zu einem Zinssatz von 8,5 % gewährt. Diese Bürgschaft wurde schrittweise herabgesetzt und lief am 31.Dezember 1999 aus. (39) Für diese Bürgschaften zahlte das Unternehmen eine Gebühr von 0,75 % p. a., die ab Juni 1995 auf 0,5 % gesenkt wurde. (40) Maßnahme 15: Ein Zuschuss für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von ursprünglich 2 Mio. DEM, später von 2,5 Mio. DEM, der am 10. Mai 1994 gewährt wurde. (41) Maßnahme 16: Ein Eigenkapitalhilfe-Darlehen ("EKH-Darlehen") über 0,2 Mio. DEM, das Herrn Raithel, dem Investor, angeblich nach einer Beihilferegelung(6) im Juni 1994 im Zusammenhang mit der Gründung von Kahla II gewährt wurde. Dieser Regelung zufolge hatte der Investor diesen Betrag dem Unternehmen in Form von Eigenkapital bereitzustellen. Nach Angaben Deutschlands wurde das Darlehen am 30. September 2001 zurückgezahlt. (42) Maßnahme 17: Im Mai 1994 ein Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. DEM, das angeblich nach dem ERP-Existenzgründungsprogramm(7) gewährt wurde. (43) Maßnahme 18: Ein Investitionsdarlehen in Höhe von 2 Mio. DEM, das angeblich nach dem ERP-Aufbauprogramm im März 1995(8) gewährt wurde. (44) Maßnahme 19: Ein Investitionsdarlehen in Höhe von 1 Mio. DEM, das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im März 1993(9) gewährt wurde. (45) Maßnahme 20: Ein Investitionsdarlehen in Höhe von 1,73 Mio. DEM, das im April 1995 nach dem DtA-Umweltprogramm gewährt wurde. (46) Maßnahme 21: Ein Investitionsdarlehen in Höhe von 3,45 Mio. DEM, das angeblich nach dem ERP-Umweltprogramm im April 1995(10) gewährt wurde. (47) Da die Marktzinsen sanken, wurde am 30. März 1998 der ausstehende Betrag der Darlehen im Rahmen der Maßnahmen 18-21 in Höhe von 7,329 Mio. DEM in ein Marktdarlehen der Hypovereinsbank umgewandelt. Der Zinssatz für dieses neue Darlehen lag bei 5,9 % und lag damit über dem geltenden Referenzzinssatz von 5,49 %. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die 90 %ige Bürgschaft aus Maßnahme 13 für dieses neue Marktdarlehen zur Verfügung gestellt wurde. (48) Maßnahme 22: Ein Investitionsdarlehen in Höhe von 2 Mio. DEM, das angeblich nach dem ERP-Aufbauprogramm im März 1996(11) gewährt wurde. (49) Maßnahme 23: Siehe Randnummer 37. (50) Maßnahme 24: Im Oktober 1994 erhielt Kahla II vom Land Thüringen Investitionszuschüsse in Höhe von 3,36 Mio. DEM für Investitionen im Zeitraum 1994 bis 1996(12). (51) Maßnahme 25: Zwischen 1994 und 1996 erhielt das Unternehmen Investitionszulagen in Höhe von 0,838 Mio. DEM(13). (52) Maßnahme 26: Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung in Höhe von 1,549 Mio. DEM in den Jahren 1994 bis 1996. (53) Maßnahme 27: Zwischen 1994 und 1996 erhielt das Unternehmen Zuschüsse für die Teilnahme an Messen in Höhe von 122414 DEM, Zuschüsse für Werbung in Höhe von 0,03 Mio. DEM, FuE-Zuschüsse in Höhe von 0,318 Mio. DEM und Zuschüsse zur Eingliederung von Arbeitnehmern in Höhe von 0,021 Mio. DEM. (54) Maßnahme 28: Weitere Investitionszuschüsse in Höhe von 1,67 Mio. DEM wurden im Dezember 1996 für die Jahre 1997 bis 1999 bewilligt. (55) Maßnahme 29: Das Unternehmen erhielt Investitionszulagen in Höhe von 0,365 Mio. DEM für die Jahre 1997 bis 1999. (56) Maßnahme 30: Ein Darlehen in Höhe von 2,32 Mio. DEM wurde im Mai 1999 von einer Privatbank gewährt; dieses Darlehen wurde ebenfalls von der 90 %igen Ausfallbürgschaft gedeckt, die im März 1994 vom Land Thüringen für Investitionskredite bis zu 13,5 Mio. DEM gewährt wurde (siehe Maßnahmen 13 und 23). Dieses Darlehen wurde zu einem Zinssatz von 4,6 % gewährt. (57) Maßnahme 31: Weitere Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung in Höhe von 0,851 Mio. DEM. (58) Maßnahme 32: Gemäß den Jahresberichten erhielt das Unternehmen zwischen 1997 und 1999 Zuschüsse für die Beteiligung an Messen, für Werbung und zur Eingliederung von Arbeitnehmern in Höhe von 342910 DEM sowie Zuschüsse für Personalkosten im Zusammenhang mit FuE-Aktivitäten in Höhe von 8602 DEM. Damit belief sich die Gesamtsumme der Zuschüsse auf 0,352 Mio. DEM. (59) Ferner erklärte Deutschland nach der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens, das Unternehmen habe eine Regelung in Anspruch genommen, die es erlaubt, Investitionen zunächst in höherem Maße abzuschreiben und im Laufe der Jahre zu reduzieren (Sonderabschreibung). Deutschland räumt ein, dass diese Maßnahme in der Tat einen Vorteil für das Unternehmen dargestellt habe, da damit nicht nur Verluste in den ersten Jahren verbunden waren, sondern auch geringere Steuerzahlungen. Der dem Staat durch die Steuerminderungen entstandene Einnahmeverlust muss ebenfalls als Finanzierungsmaßnahme des Staates zugunsten von Kahla II (nachstehend: Maßnahme 33) betrachtet werden. C. Das Vorhaben (60) Nach Angaben Deutschlands wurde am 25. März 1994 ein Plan für die Finanzierung des Bedarfs von Kahla II erstellt. Die ursprünglich geplanten Kosten wurden geringfügig um etwa 2 Mio. DEM reduziert. Eine detaillierte Aufstellung wird in Tabelle 5 gegeben, die den von Deutschland übermittelten Angaben entnommen wurde: Tabelle 5 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (61) Um diese Kosten zu decken, wurde im März 1994 ein Finanzierungsplan erstellt, der danach mehrmals geändert wurde. Tabelle 6 wurde den von Deutschland übermittelten Angaben entnommen Die kursiv gedruckten Maßnahmen betreffen angebliche private Mittel. Tabelle 6 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (62) Es wird festgestellt, dass die TIB-Beteiligung (Maßnahme 11) im Jahr 1995 gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Betrag um 0,25 Mio. DEM erhöht wurde. Es wird ferner festgestellt, dass der ursprüngliche Plan Darlehen in Höhe von 13,5 Mio. DEM vorsah. Für diese Darlehen sowie für einen Betriebsmittelkredit einer privaten Bank in Höhe von 6,5 Mio. DEM übernahm das Land 90%ige Bürgschaften (Maßnahmen 13 und 14). Im Jahr 1994 wurde der Betriebsmittelkredit eingebracht. Die Darlehen in Höhe von insgesamt 13,5 Mio. DEM wurden im Jahr 1995 gewährt (Maßnahmen 18-22) und durch die 90%ige Bürgschaft effektiv gedeckt. (63) Hinsichtlich der angeblichen privaten Mittel wird festgestellt, dass der ursprünglich vorgesehene Beitrag des Investors von 2,555 Mio. DEM auf 2,055 Mio. DEM reduziert wurde, d. h. um 0,5 Mio. DEM. Der "KMU-Zuschuss" (Maßnahme 15) wurde um 0,5 Mio. DEM erhöht, also genau um den Betrag, um den der Beitrag des Investors verringert wurde. Als der angebliche Beitrag des privaten Investors tatsächlich eingebracht wurde, bestand dieser außerdem aus einem Barbetrag von 0,055 Mio. DEM aus den Eigenmitteln des Investors und zwei Darlehen in Höhe von 2 Mio. DEM, die von staatlichen Banken auf der Grundlage genehmigter Beihilferegelungen (Maßnahmen 16 und 17) gewährt wurden. (64) Es wird festgestellt, dass Tabelle 6, wie sie von Deutschland übermittelt wurde, keinen Verweis auf die im Rahmen der Maßnahmen 26 und 27 gewährten Zuschüsse und auf die Sonderabschreibungsregelung enthält, die das Unternehmen nach Angaben Deutschlands in Anspruch nehmen konnte (Maßnahme 33). In einer gesonderten Tabelle, die am 30. Januar 2002 übermittelt wurde, gab Deutschland an, dass die in den Jahren 1994 und 1995 abgeschriebenen Investitionen sich auf insgesamt 3,603 Mio. DEM beliefen. (65) Deutschland übermittelte folgende weitere Tabelle mit verschiedenen Investitionen, die das Unternehmen in den Jahren 1997 und 1998 getätigt hat: Tabelle 7 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (66) Die Finanzierung dieser Kosten ist in Tabelle 8, wie sie von Deutschland übermittelt wurde, im Einzelnen dargestellt: Tabelle 8 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (67) Es wird festgestellt, dass Tabelle 8, wie sie von Deutschland übermittelt wurde, keinen Verweis auf die Zuschüsse im Rahmen der Maßnahmen 31 und 32 enthält. Für die Finanzierung der Kosten in Tabelle 7 gibt Deutschland jedoch an, dass das Unternehmen im Rahmen der Sonderabschreibungsregelung (Maßnahme 33) Investitionen in Höhe von bis zu 0,743 Mio. DEM abgeschrieben habe. Dieser letztgenannte Betrag ist vermutlich im Posten "Sonstige Quellen" in Tabelle 8 einhalten. (68) Deutschland hat ferner einen weiteren Investitionsplan(14) übermittelt, in dem die zwischen 1994 und 2000 getätigten Investitionen sowie die zwischen 2000 und 2003 zu tätigenden Investitionen im Einzelnen aufgeführt sind. Dieser Plan nennt eine große Anzahl vor allem von Maschinen und Anlagen, in die das Unternehmen investiert hat. Die Gesamtkosten für den Zeitraum 1994-2000 sind in Tabelle 9, wie sie von Deutschland übermittelt wurde, dargestellt: Tabelle 9 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (69) Die Kommission stellt fest, dass dieser letztgenannte Investitionsplan einen Teil der in den Tabellen 5 bis 8 beschriebenen Investitionen zusammenfasst. In diesem Zusammenhang belaufen sich die im Zeitraum 1994-1996 getätigten Investitionen auf insgesamt 14,977 Mio. DEM. Dies entspricht den in Tabelle 5 unter dem Posten "Erneuerung von Maschinen" dargestellten, tatsächlich durchgeführten Investitionen. Für die Jahre 1997 und 1998 entspricht der Gesamtbetrag der Investitionen den gemäß Tabelle 7 getätigten Investitionen. D. Marktanalyse (70) Sowohl Kahla I als auch Kahla II produzieren Geschirr aus Feinkeramik und Porzellan für den Haushaltssektor. Kahla II expandierte und produziert heute auch für den gewerblichen Bereich, insbesondere für Hotels und für Dekorationszwecke. Die Erzeug

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.