Europäische Union

2009/553/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. März 2009 über die staatliche Beihilfe C 52/07 (ex NN 64/07) Spaniens zugunsten des Programms zur Förderung der Textilindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2017) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32009D0553. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e zu jedem von einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe vorgelegten Fortbildungsprogramm ab. Auf der Grundlage der im Programm und im Bericht der Beobachtungsstellen für die Entwicklung der Arbeitsbeziehungen enthaltenen Angaben überprüfte der Mitgliedstaat, ob die Kriterien betreffend den Anreizeffekt für Großunternehmen erfüllt wurden. (93) Die Kommission muss die Schlussfolgerung ziehen, dass die Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel sehr beschränkt sind. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme die Handelsbedingungen nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Folglich muss die Kommission diese Maßnahme als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag bewerten. Maßnahme 7 (94) Maßnahme 7 wird auch aus öffentlichen Mitteln gewährt und bevorzugt anscheinend diesen Sektor. Auch scheint sie, was ihre Vereinbarkeit betrifft, weder von Artikel 15 der geltenden Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) noch von der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (28), gänzlich abgedeckt zu sein, da im Jahr 2007 von den insgesamt 11 544 Unternehmen des Sektors 37 Großunternehmen waren und die Maßnahme sich nicht auf neue Arbeitsplätze bezieht. Daher ist die Maßnahme direkt auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (29) zu bewerten. (95) Durch staatliche Beihilfen in Form von Lohnzuschüssen, die die Nachfrage nach benachteiligten Arbeitnehmern heben sollen, „können für Unternehmen zusätzliche Anreize geschaffen werden, mehr benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer zu beschäftigen“. Die betroffenen Arbeitnehmer fallen in die Kategorie benachteiligte Arbeitnehmer, da sie älter als 50 Jahre sind. 76 % der Arbeitnehmer zwischen 55 und 59 Jahren hatten ein niedriges Ausbildungs- und Qualifikationsniveau, weshalb sie im Fall einer Kündigung nicht von anderen Sektoren übernommen werden konnten. Was die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer betrifft, so waren im Jahr 2008 von den insgesamt 123 574 Arbeitnehmern des Sektors nur 10 215 zwischen 55 und 59 Jahre alt und nur 6 700 waren schon länger als 5 Jahre im Betrieb beschäftigt und hatten einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Das entspricht 5,2 % der Gesamtbeschäftigtenzahl des Sektors und es wurde berechnet, dass die Beihilfeintensität der Maßnahme 0,3 % der Lohnkosten eines Unternehmens beträgt, also wesentlich unter der Grenze von 50 % der beihilfefähigen Kosten liegt, die nach Artikel 40 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gilt. Die Auswirkung der Maßnahme auch deshalb gering, weil vor allem (zu 74 %) Kleinstunternehmen betroffen waren und die Höhe der Beihilfe (0,3 % der Lohnkosten) sehr niedrig war. Trotz der sehr geringen finanziellen Auswirkungen für das Unternehmen stellte die Maßnahme den spanischen Behörden zufolge einen Anreiz dar, um die betroffenen Arbeitnehmer einige Jahre länger auf ihren Arbeitsplätzen weiterzubeschäftigen, statt ihnen zu kündigen oder sie unangemeldet zu einzustellen. Folglich schien die Beihilfe notwendig, gut auf die Altersgruppe benachteiligter Arbeitnehmer abgestimmt und verhältnismäßig zu sein. (96) Was die negativen Auswirkungen der Beihilfe betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sich die Maßnahme ausschließlich auf die Textil- und Bekleidungsindustrie konzentrierte, einen im Niedergang begriffenen Industriezweig, in dem seit dem Jahr 2001 40 % der Arbeitsplätze verloren gegangen sind. (97) Nach Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die Beihilfe positive Auswirkungen hatte, da sie vor allem Kleinstunternehmen dazu motivierte, Arbeitnehmer, die älter als 55 Jahre sind, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres auf ihren Arbeitsplätzen weiterzubeschäftigen, statt sie unangemeldet zu beschäftigen. Gleichzeitig ist in Anbetracht des äußerst niedrigen Betrages der Beihilfe die Verzerrung des Wettbewerbs wahrscheinlich gering. (98) Folglich ist die Maßnahme 7 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und steht im Einklang mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag — 8.   SCHLUSSFOLGERUNGEN HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die von Spanien durch die Maßnahmen 1 und 2 (siehe Erwägungsgründe 11 bis 15) in Zusammenhang mit einem Programm zur Förderung der technischen Forschung und einem Reindustrialisierungsprogramm in der Textil- und Bekleidungsindustrie gewährten Beihilfen fallen unter die genehmigten Beihilferegelungen N 415/2004 und N 101/2005 bzw. die Regelungen XS 50/2005 und XS 70/2007 und stellen daher keine staatliche Beihilfe dar. (2)   Die Maßnahmen 3, 4 und 5 (siehe Erwägungsgründe 16 bis 20), betreffend die von ENISA gewährten Vorzugsdarlehen zur Modernisierung von kleinen und mittleren Unternehmen, die von ICO gewährten zinsbegünstigten Darlehen und die von ICEX durchgeführte Exportförderung, liegen unter dem von der De-minimis-Verordnung festgelegten Schwellenwert und stellen daher keine staatliche Beihilfe dar. (3)   Die von Spanien durch die Maßnahmen 6 und 7 (siehe Erwägungsgründe 21 bis 25) gewährten Beihilfen, die den Arbeitnehmern berufliche Weiterbildung bieten und ältere Arbeitnehmer der Textil- und Bekleidungsindustrie in Beschäftigung halten sollen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 24. März 2009 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 239 vom 11.10.2007, S. 12. (2)  Entscheidung der Kommission K(2004) 4709 vom 1. Dezember 2004 über die Maßnahmen N 415/2004; Förderung der technischen Forschung im Textilsektor (2005-2007) (ABl. C 72 vom 24.3.2006, S. 2). (3)  Entscheidung der Kommission K(2005) 1532 vom 18. Mai 2005; Beihilfe für Investitionen zur Umstrukturierung im Niedergang befindlicher Industriegebiete in Fördergebieten (ABl. C 235 vom 23.9.2005, S. 3). (4)  ENISA ist ein öffentliches Unternehmen, das über die für kleine und mittlere Unternehmen zuständige Behörde (Dirección General de Política de la Pequeña y Mediana Empresa) mit dem Industrie- und Handelsministerium (Ministerio de Industria, Turismo y Comercio) verbunden ist. (5)  Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). (6)  Königlicher Erlass Real Decreto 395/2007 vom 23. März 2007, Erlass Orden TAS 2307/2007 vom 27. Juli 2007 und Gesetz Ley 51/2007 vom 26. Dezember 2007. (7)  Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe d des Königlichen Erlasses Real Decreto 1415/2004 vom 11. Juni 2004. (8)  Spanisches Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado, B.O.E.) vom 9.2.2005. (9)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (10)   ABl. C 169 vom 21.7.2007, S. 18. (11)  Presupuestos Generales del Estado, disposición adicional vigésimo séptima. (12)   ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29. (13)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). (14)  EUGH 5. Oktober 1994, Italien/Kommission, Rechtssache C-47/91, Slg. 1994, I-4635. (15)  XS 50/2005 — Programm zur Förderung der technischen Forschung für die Textil- und Bekleidungsindustrie (ABl. C 19 vom 26.1.2006, S. 3). (16)  Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29). (17)   ABl. C 169 vom 21.7.2007, S. 18. (18)  Spanisches Amtsblatt (B.O.E.) vom 10.10.2006. (19)  Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13). (20)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (21)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). (22)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. (23)  Vgl. auch die Entscheidung 2003/226/EG der Kommission (K 89/2001) vom 24. September 2002 über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands „Richtlinien zur Mittelstandsförderung — Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen“ (ABl. L 91 vom 8.4.2003, S. 13), und insbesondere Erwägungsgrund 72 („danach stellen Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen Produkts oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, […] in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar“). (24)  Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.) (25)   ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29. (26)   ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3. (27)  Vgl. die Entscheidung K(2004) 1356 endg. der Kommission vom 2. Juni 2004 zur Beihilfe N 443/2003; Wasserversorgung (sekundärer Kreislauf), Belgien. (28)   ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. (29)  Vgl. die Begründung zu Maßnahme A2 in der Entscheidung der Kommission zu Beihilfe N 244/08, Spanisches Schuh- und Lederwarenprogramm (ABl. C 52 vom 5.3.2009, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.