|
17.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/24 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 24. März 2009
über die staatliche Beihilfe C 52/07 (ex NN 64/07) Spaniens zugunsten des Programms zur Förderung der Textilindustrie
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2017)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/553/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1), und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
|
(1) |
Am 5. Juli 2006 ist bei der Kommission eine Beschwerde betreffend ein von Spanien in Angriff genommenes Programm zur Förderung der Textil- und Bekleidungsindustrie („Plan de Apoyo al sector textil y de la confección“, nachstehend „Textilprogramm“) eingegangen. |
|
(2) |
Mit Schreiben vom 1. August 2006 forderte die Kommission Spanien auf, alle notwendigen Auskünfte über dieses Textilprogramm zu erteilen. Spanien antwortete mit Schreiben vom 29. September 2006, registriert am 2. Oktober 2006. |
|
(3) |
Am 13. November 2007 entschied die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. Nach Veröffentlichung der Einleitungsentscheidung sind am 22. Februar 2008 und am 9. April 2008 bei der Kommission Stellungnahmen von zwei weiteren Beteiligten eingegangen, die darum ersucht haben, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird. Mit Schreiben vom 18. April 2008 ersuchte die Kommission Spanien um weitere Auskünfte, worauf Spanien mit Schreiben vom 30. Mai 2008 antwortete. Am 6. Mai 2008 leitete die Kommission die Stellungnahmen der weiteren Beteiligten an Spanien weiter und Spanien antwortete darauf mit Schreiben vom 12. Juni 2008. |
|
(4) |
Am 11. September 2008 fand eine Zusammenkunft zwischen Vertretern mehrerer spanischer Ministerien und der Kommission statt. Mit Schreiben von 17. September 2008 übermittelte Spanien ergänzende Auskünfte. |
|
(5) |
Am 3. Oktober 2008 und am 19. Februar 2009 ersuchte die Kommission per E-Mail um zusätzliche Erläuterungen, die Spanien am 21. Oktober 2008 bzw. am 20. Februar 2009 vorlegte. |
2. BESCHREIBUNG DES BEGÜNSTIGTEN UND DER BEIHILFEMASSNAHMEN
2.1. Ziele des spanischen Textilprogramms
|
(6) |
Ziel des Textilprogramms ist es, den Unternehmen der Textilindustrie bei der Bewältigung der Anpassung an die volle Liberalisierung des Textilhandels zu helfen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und gleichzeitig die größtmögliche Anzahl von Unternehmen und Arbeitsplätzen in diesem Sektor zu erhalten. Andererseits sollte das Programm auch die negativen Auswirkungen, welche die Liberalisierung bei Textilerzeugnissen und Bekleidung auf die Arbeitnehmer und ganze Geschäftsbereiche hat, mildern. |
|
(7) |
Das Programm umfasste unmittelbar auf Unternehmen ausgerichtete Maßnahmen, etwa zur Förderung der technischen Forschung, innovativer Vorhaben und des Exports; andere Maßnahmen dienten insbesondere der Ausbildung und Beschäftigung, kamen aber indirekt den Unternehmen zugute, und es gab Maßnahmen zur Förderung der Reindustrialisierung in Regionen, aus denen Unternehmen dieses Wirtschaftszweiges abgewandert sind. |
2.2. Begünstigte
|
(8) |
Das Textilprogramm wurde auf alle Unternehmen des Textil- und Bekleidungssektors angewandt, deren industrielle Tätigkeit unter die allgemeinen Tarifverträge für die Textil- und Bekleidungsindustrie fällt bzw. in Rubrik 17 oder Rubrik 18 Absatz 1 oder 2 der amtlichen Statistik der Betriebsstätten („Clasificación Nacional de Actividades Económicas (CNAE)“) erfasst ist. Nach Angaben der spanischen Behörden waren im Jahr 2001 in diesem Sektor 15 438 Unternehmen tätig und 211 831 Arbeitnehmer beschäftigt; diese Zahl ist auf 11 554 Unternehmen und 140 541 Arbeitnehmer im Jahr 2007 und auf nur 127 354 Arbeitnehmer im Jahr 2008 zurückgegangen. Das bedeutet, dass sich aufgrund der Globalisierung des Sektors die Anzahl der Unternehmen im Zeitraum von 2001 bis 2007 um 25 % verringert hat. |
|
(9) |
Die spanische Textil- und Bekleidungsindustrie besteht zu 75 % aus Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern; in 35 % der Unternehmen sind sogar nur 1 oder 2 Personen beschäftigt. |
2.3. Die Maßnahmen
|
(10) |
Bei den Maßnahmen, die Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Prüfungsverfahrens sind, handelt es sich um folgende: |
1. Programm zur Förderung der technischen Forschung für die Textil- und Bekleidungsindustrie
|
(11) |
Ziel dieser spezifischen Maßnahme war die Förderung von Projekten in den Bereichen industrielle Forschung und technologische Entwicklung, die zur Verbesserung der technologischen Kapazitäten der Unternehmen beitragen, die Zusammenarbeit von Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie mit anderen Forschungseinrichtungen im Bereich Forschung und Entwicklung („FuE“) ausbauen sowie der Verbreitung von Ergebnissen dienen. |
|
(12) |
Im Rahmen dieser Maßnahme konnten gefördert werden: FuE-Vorhaben; Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter, und zwar nur für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und mit dem Ziel der Einführung fortgeschrittener Technologien in ihren Produktionsprozessen; Projekte zur Verbreitung der Arbeitsergebnisse von FuE-Vorhaben und Projekte betreffend den Abschluss und die Umsetzung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen. |
|
(13) |
Nach Ansicht Spaniens beruhte dieses Programm auf der bereits genehmigten Beihilferegelung N 415/2004 (2). Das Programm sollte die technische Forschung im Textilsektor und in der Bekleidungsindustrie fördern. Für den Zeitraum 2005 bis 2007 betrugen die Haushaltsmittel hierfür 12,5 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und 51 Mio. EUR in Form von zinslosen Darlehen mit einer Laufzeit von 12 Jahren, zwei Jahre davon tilgungsfrei. |
2. Programm zur Reindustrialisierung von Regionen, die vom Strukturwandel in der Textilbranche betroffen sind
|
(14) |
Diese Maßnahme war darauf ausgerichtet, die Reindustrialisierung in vom Strukturwandel betroffenen Regionen zu fördern. Förderfähig waren:
|
|
(15) |
Für den Zeitraum 2006 bis 2008 wurden hierfür Haushaltsmittel in Höhe von 11,1 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und 155,2 Mio. EUR in Form von rückzahlbaren zinslosen Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren und 5 tilgungsfreien Jahren aufgebracht. Die spanischen Behörden erklärten, dass diese Maßnahme auf der bereits genehmigten Beihilferegelung N 101/2005 (3) beruhte. |
3. Von Empresa Nacional de Innovación S.A. (ENISA) (4) gewährte Sonderkredite für die Modernisierung von kleinen und mittleren Unternehmen
|
(16) |
Die Maßnahme sah Vorzugsdarlehen, die einem Kapitalzuschuss gleichkommen, zur Förderung der Modernisierung von Erzeugnissen, Verfahren und der Betriebsführung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie zur Förderung der Gründung neuer, technologisch entwickelter Unternehmen in vom Strukturwandel betroffenen Gebieten vor. Gefördert werden konnten wirtschaftlich gesunde und solvente, kleine und mittlere Unternehmen, nicht jedoch Großunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten. ENISA gewährte für die ausgewählten Vorhaben eine Zinsvergütung in Höhe von 0,5 % des Zinssatzes. Der feste Zinssatz für Kredite mit einer Laufzeit von 4 bis 8 Jahren und 2 bis 6 tilgungsfreien Jahren lag 0,25 Prozentpunkte über dem Euribor 1 Jahr. Die Beihilfe für ein Unternehmen durfte einen Höchstbetrag von 30 000 EUR nicht überschreiten. |
|
(17) |
Für den Zeitraum 2006 bis 2008 waren hierfür Mittel in Höhe von 4,07 Mio. EUR vorgesehen. Das Beihilfeelement (eine Zinsvergütung von 50 Basispunkten) sollte unter der Schwelle von 200 000 EUR (5) liegen. |
4. Von ICO gewährte zinsvergünstigte Darlehen
|
(18) |
Bei dieser Maßnahme erhielten die Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen für innovative Investitionen im Produktionsbereich. Diese Darlehen beruhten auf einer Vereinbarung mit dem spanischen Industrie- und Handelsministerium (Ministerio de Industria, Turismo y Comercio) und nach dem 5. September 2006 mit dem öffentlich-rechtlichen Finanzinstitut Instituto de Crédito Oficial (ICO). Letzteres fungierte als Vermittler zwischen den beteiligten Geschäftsbanken, während das Industrie- und Handelsministerium die Vorzugszinsen finanzierte. Die Finanzierung erfolgte unter folgenden Voraussetzungen:
Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Vertrieb hatten, konnten diese Beihilfe nicht beziehen. Für diese Maßnahme waren Haushaltsmittel in Höhe von 450 Mio. EUR vorgesehen. |
5. Förderung des Exports spanischer Erzeugnisse (ICEX)
|
(19) |
Das spanische Außenhandelsinstitut (Instituto Español de Comercio Exterior (ICEX)) hat im Rahmen des Textilprogramms mehrere Beihilfen geschaffen:
|
|
(20) |
Die Maßnahmen wurden im Rahmen verschiedener Initiativen, wie den Globalplan für die Modebranche (Plan Global de la Moda) und den Habitat Plan für Spanien (Plan Hábitat de España), durch offizielle Stände, Bereichsprogramme, Exportpools, Programme für die Errichtung von Niederlassungen im Ausland, Unterstützungsprogramme für spanische Marken, Starthilfen für die Werbung im Ausland (PIPE), Unterstützung der Teilnahme an Messen, Treffen von Repräsentanten, Handelsmissionen, Investitions- und Firmenkooperationsforen, die Schaffung und Aktualisierung von Handelsvertreterdatenbanken sowie durch Kommunikations- und Werbekampagnen unterstützt. |
6. Laufende berufliche Weiterbildung
|
(21) |
Das Ziel dieser Maßnahme war es, Arbeitnehmer in der spanischen Textil- und Bekleidungsindustrie weiterzubilden, um ihre Qualifikationen zu verbessern und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu stärken und mit der Modernisierung Schritt zu halten. |
|
(22) |
Nach den in Spanien geltenden gesetzlichen Bestimmungen (6) dürfen Unternehmen zur teilweisen Finanzierung von betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen einen Teil der im Vorjahr an die Sozialversicherung (Tesorería Central de la Seguridad Socia) geleisteten Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Fortbildungsprogramme heranziehen und ihre laufenden Sozialversicherungsbeiträge entsprechend verringern. Für die Textil- und Bekleidungsindustrie wurden einige Prozentsätze angehoben:
|
|
(23) |
Des Weiteren wurden den Unternehmen zusätzlich 5 % als Entschädigung für die während der Fortbildung verlorenen Arbeitsstunden gutgeschrieben. |
|
(24) |
Um in den Genuss der Beihilfemaßnahme zu gelangen, mussten die Unternehmen dem Arbeitsamt (Servicio National de Empleo Estatal) ein Fortbildungsprogramm mit Angaben über die im Produktionsprozess eingetretenen Veränderungen, die Einführung neuer organisatorischer Abläufe, die Einarbeitung an neuen Maschinen und die Umschulung gekündigter Arbeitnehmer vorlegen. In einem eigenen Dokument musste das Unternehmen die Ziele betreffend Produktivität und Erhaltung von Arbeitsplätzen definieren sowie den Investitionsbetrag und seine Eigenleistung angeben. Zusätzlich musste das Fortbildungsprogramm vom paritätischen Ausschuss des Sektors, der je zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitgeber und der Gewerkschaften der Textilindustrie besteht, genehmigt werden. |
7. Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer
|
(25) |
Nach den in Spanien geltenden allgemeinen Bestimmungen erhält ein Unternehmen für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der älter als 60 Jahre ist, einen Nachlass beim Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 50 %. Im Textilprogramm wurde dieses Alter für Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die seit mindestens 5 Jahren im Unternehmen beschäftigt waren, auf 55 Jahre vorverlegt. |
8. Befreiung von der Sicherheitsleistung für gestundete Zahlungen an die Sozialversicherung
|
(26) |
Die spanischen Sozialversicherungsgesetze (Artikel 33 Absatz 4 des Königlichen Erlasses Real Decreto 1415/2004 vom 11. Juni 2004) ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine Stundung und ratenweise Abzahlung von der Sozialversicherung beschuldeten Beträgen, z. B. bei der Bestellung von Sicherheiten zur Abdeckung der Schulden gegenüber der Sozialversicherung. Nach den Durchführungsbestimmungen (7) können die spanischen Behörden „in Sonderfällen“ eine Befreiung von dieser Sicherheitsleistung bei Schulden gegenüber der Sozialversicherung genehmigen. |
2.4. Rechtsgrundlage der Regelung
|
(27) |
Rechtsgrundlage von Maßnahme 1 (Erwägungsgründe 10 bis 13) ist die Verordnung Orden ITC/217/2005 vom 4.2. (8), die auf der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Februar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (9) beruht. |
|
(28) |
Maßnahme 2 (Erwägungsgründe 14 und 15) beruhte auf der von der Kommission durch die Entscheidung K(2005) 1523 genehmigten Beihilfemaßnahme N 101/2005 (vgl. Erwägungsgrund 15) und der Maßnahme XR 70/2007 im Rahmen der Regelung für regionale Investitionsbeihilfen (10). |
|
(29) |
Rechtsgrundlage von Maßnahme 3 (Erwägungsgründe 16 und 17) ist der Haushaltsplan Ley 30/200 vom 29. Dezember 2005 (11). |
|
(30) |
Rechtsgrundlage von Maßnahme 4 (Erwägungsgrund 18) ist ebenfalls der Haushaltsplan Ley 30/2005 (Disposición adicional septuagésima primera, Acción del Instituto de Crédito Oficial en préstamos destinados a las empresas de los sectores textil, calzado, mueble y juguete). |
|
(31) |
Maßnahme 5 (Erwägungsgründe 19 und 20) beruhte auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe m des Gesetzes Ley 38/2003 vom 17. November 2003. |
|
(32) |
Maßnahme 6 (Erwägungsgründe 21 bis 24) ist geregelt durch die Bestimmungen Real Decreto 1046/2003 vom 1.8.2003, Orden TAS/500/2004 vom 13. Februar 2004. |
|
(33) |
Die allgemeine geltende Bestimmung betreffend Maßnahme 7 (Erwägungsgrund 25) findet sich im Königlichen Erlass Real Decreto Ley 5/2006 vom 9. Juni 2006. |
|
(34) |
Maßnahme 8 (Erwägungsgrund 26) fällt unter Artikel 33 Absatz 4 des Königlichen Erlasses Real Decreto 1415/2004 vom 11. Juni 2004. |
2.5. Laufzeit der Regelung
|
(35) |
Das Textilprogramm wurde offenbar im Juni 2006 verabschiedet und bis zum 31. Dezember 2008 angewandt. Eine Verlängerung (im Sinne von Artikel I Absatz 2 des Programms) ist laut Auskunft Spaniens vom 17. September 2008 nicht vorgesehen. Maßnahme 1 konnte jedoch von 2005 bis 2007 angewandt werden. |
3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
|
(36) |
In ihrer Entscheidung vom 13. November 2007 über die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens („Einleitungsentscheidung“) äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt und wies auf die Möglichkeit einer unzulässigen Kumulierung verschiedener im Textilprogramm vorgesehener Maßnahmen hin:
|
4. STELLUNGNAHMEN SPANIENS
|
(37) |
Spanien berief sich darauf, dass die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens gegen die Rechtsprechung in der Sache Italgrani II (14) verstößt. |
Maßnahme 1
|
(38) |
Spanien stellte klar, dass nicht nur die in den früheren Schreiben erwähnte Rechtsgrundlage N 415/04 — eine Maßnahme für Großunternehmen, die am 31. Dezember 2007 ausgelaufen ist —, sondern auch die bereits genehmigte Beihilferegelung XS 50/2005 (15), die für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt war und am 30. Juni 2007 ausgelaufen ist, zur Anwendung kam. |
|
(39) |
Tatsächlich ausbezahlt wurden 14,24 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und 36,72 Mio. EUR in Form vom rückzahlbaren zinslosen Darlehen mit einer Laufzeit von 12 Jahren. Am 21. Oktober 2008 betonte Spanien nochmals, dass die in der Beihilferegelung angegebenen Voraussetzungen eingehalten werden, und erklärte, dass die Regelung N 415/04 nach dem 31. Dezember 2007 bzw. die Regelung XS 50/2005 nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr angewandt worden sei und auch nicht mehr angewandt werden könne. |
Maßnahme 2
|
(40) |
Spanien stellte klar, dass die Regelung N 101/2005 mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 (16) ausgelaufen ist. Danach hatte Spanien die Regelung N 430/2006 angemeldet, diese Anmeldung jedoch am 26. Januar 2007 wieder zurückgezogen. Seither beruhen nach der Auskunft Spaniens vom 30. Mai 2008 die Maßnahmen auf der Regelung XR 70/2007 (17). Die Kunstfaserindustrie konnte nach Absatz 4 von Orden ITC/1014/2005 und Absatz 4 von Orden ITC/3098/2006, abgeändert durch Absatz 3 von Orden ITC/643/2007, keine Beihilfen aufgrund der Regelungen N 101/2005 und XR 70/2007 beziehen. |
|
(41) |
Andererseits bestätigte Spanien, dass man die Maßnahme als Erstinvestition werten könne, wie dies in der Bestimmung Orden Ministerial ITC/643/2007, de 2 de octubre de 2007, por la que se modifica la Orden ITC/3098/2006 (18) der Fall ist. Die Beschreibung der Begünstigten in Absatz 4 von Orden Ministerial ITC/643/2007 entspreche der Definition einer Erstinvestition im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (19) und der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006. |
|
(42) |
Ausbezahlt wurden 10,97 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und 150,8 Mio. EUR in Form von rückzahlbaren Darlehen. |
Maßnahme 3
|
(43) |
Spanien bestätigte, dass die Begünstigten ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen waren. Der der auf 30 000 EUR geschätzte Beihilfehöchstbetrag pro Unternehmen wurde auf der Grundlage eines Darlehens von höchstens 1 000 000 EUR berechnet. In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 13. Januar 2008 haben zehn Unternehmen die Beihilfe erhalten, weitere 23 Anträge wurden abgelehnt. Die Zinsvergütung in Höhe von 0,5 Prozentpunkten wurde nicht gewährt. |
|
(44) |
Am 30. Mai 2008 und im Zuge der Zusammenkunft am 11. September 2008 betonten die spanischen Behörden, die Finanzierung sei zu normalen Marktbedingungen gewährt worden, doch wären Großunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten davon ausgeschlossen gewesen. Spanien bestätigte dies schriftlich mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 und verpflichtete sich, diese Maßnahme bis zum Auslaufen des Programms nicht mehr anzuwenden. |
Maßnahme 4
|
(45) |
Rechtsgrundlage dieser Maßnahme war die De-minimis-Regelung. Der Darlehensbetrag für einen Begünstigten wurde mit 2,3 Mio. EUR begrenzt. Die De-minimis-Schwellenwerte wurden jederzeit eingehalten. Diese Beträge konnten nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch der zulässige De-minimis-Schwellenwert überschritten wurde. Folglich mussten alle Beihilfeempfänger jährlich die von ihnen bezogenen Beihilfen durch Ausfüllen eines Vordrucks deklarieren. ICO erstellte jedes Jahr ein Verzeichnis über die Maßnahme, das an die mit ICO zusammenarbeitenden Kreditinstitute verschickt wurde. |
|
(46) |
Bis zum September 2008 waren von den Haushaltsmitteln in Höhe von 450 Mio. EUR 54,79 Mio. EUR ausbezahlt worden. Der Höchstbetrag der Darlehen betrug 2,3 Mio. EUR. Die Zinssätze betrugen, nachdem der europäische Referenzzinssatz für Spanien mit 5,19 % ermittelt wurde, zwischen 5,59 % und 4,94 %. Spanien bestätigte, dass ab 1. Juli 2008 der neu mitgeteilte Referenzzinssatz (20) zur Anwendung kam. Den spanischen Behörden zufolge legten die mitwirkenden Finanzierungsinstitute die Spanne fest, die auf den Referenzzinssatz aufgeschlagen wurde. Außerdem stellte ihnen ICO auf Angaben der Banco de España beruhende Informationen über die in Spanien angewandten durchschnittlichen Spannen zur Verfügung. |
|
(47) |
Am 21. Oktober 2008 legte Spanien eine Übersichtstabelle über die in den Jahren 2006, 2007 und 2008 gewährten De-minimis-Beihilfen zusammen mit den entsprechenden Deklarationen vor. Die spanischen Behörden sicherten zu, die De-minimis-Verordnung künftig einzuhalten. |
Maßnahme 5
|
(48) |
Bei den betreffenden Maßnahmen handelt es sich um allgemeine Maßnahmen, die allen Branchen zur Verfügung standen. Gefördert wurden Tätigkeiten ähnlicher Art, wie sie in Artikel 5 der Regelung für kleine und mittlere Unternehmen genannt werden. Der Beihilfebetrag war nur schwer zu errechnen, weil die Maßnahme nicht kontinuierlich, nur indirekt und nicht zielgerichtet angewandt wurde. |
|
(49) |
In der Zeit von 2006 bis 2008 wurden Mittel in Höhe von 7,5 Mio. EUR ausbezahlt. Die spanischen Behörden erklärten, die Maßnahme, die auch Großunternehmen zugute kam, falle unter die De-minimis-Regelung. |
|
(50) |
Im Hinblick auf die Anwendung der De-minimis-Regeln erklärten die spanischen Behörden, ICEX habe von allen Beihilfeempfängern verlangt, dass sie Beihilfen deklarieren, die sie im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d des Ley 38/2003 vom 17. November 2003 für dieselben förderfähigen Ausgaben erhalten haben. Die Begünstigten waren verpflichtet, auch künftige Zuschüsse an ICEX zu melden. Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe m muss ICEX die Vereinbarkeit mit anderen für dieselben förderfähigen Kosten bezogenen Beihilfen überprüfen. Die spanischen Behörden legten eine Tabelle vor, die zeigte, dass bei der von ICO und ICEX in den Jahren 2006 bis 2008 für die Textil- und Bekleidungsindustrie gewährten De-minimis-Beihilfe der Schwellenwert von 200 000 EUR pro Unternehmen im Laufe der drei Geschäftsjahre nicht überschritten wurde. |
Maßnahme 6
|
(51) |
Die Maßnahme hatte allgemeinen Charakter, obwohl sie primär als Beihilfe für kleine und mittlere Unternehmen gedacht war. Es konnten etwa nur Unternehmen mit weniger als 5 Beschäftigten Beträge erhalten, die höher waren, als die von ihnen im Vorjahr an die Sozialversicherung (Tesorería de la Seguridad Social) entrichteten Beträge. Alle anderen Begünstigten konnten nur einen Prozentsatz der bezahlten Beiträge für besondere Ausbildungszwecke im laufenden Geschäftsjahr zurückerhalten. Spanien zufolge betrug die Beihilfeintensität bei kleinen und mittleren Unternehmen ungefähr 11,3 % und bei Großunternehmen ungefähr 20 %. Die vorgesehenen Mittel betrugen 50 000 EUR pro Jahr. |
|
(52) |
Bis zum 13. Januar 2008 war nur ein einziges Unternehmen für diese Maßnahme ausgewählt worden. Die spanischen Behörden bestätigten, dass im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (21) Unternehmen in Schwierigkeiten diese Beihilferegelung nicht in Anspruch nehmen konnten. |
Maßnahme 7
|
(53) |
Spanien betonte, dass Unternehmen diese Beihilfe nur dann beziehen konnten, wenn ihre über 55 Jahre alten Arbeitnehmer bereits seit mindestens 5 Jahren im Unternehmen beschäftigt waren. Dadurch verringerte sich die Zahl der Anspruchsberechtigten um etwa 50 %. Die Begünstigten waren mehrheitlich Frauen (53 %) und 76 % hatten ein sehr niedriges Qualifikations- und Ausbildungsniveau, so dass sie nur schwer einen anderen Arbeitsplatz gefunden hätten. |
|
(54) |
Spanien betonte, dass nach Artikel 137 Absatz 1 und Artikel 4 EG-Vertrag Fragen der sozialen Sicherheit in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen. |
|
(55) |
Bis zum 1. Januar 2008 haben 2 015 Unternehmen für 6 313 Arbeitnehmer die Beihilfe bezogen; das entspricht 16,6 % der Unternehmen und 4,5 % der Arbeitnehmer des Sektors. Von diesen Unternehmen haben 56 % die Beihilfe für einen einzigen Arbeitnehmer bezogen, 30 % für 2, 3 oder 4 Arbeitnehmer und 13 % für 5 bis 30 Arbeitnehmer; nur 1 % der Unternehmen bezog die Beihilfe für mehr als 30 Arbeitnehmer. 1 428 Unternehmen erhielten eine Vergütung von weniger als 500 EUR. Für diese Maßnahme waren Haushaltsmittel in Höhe von 15 Mio. EUR pro Jahr vorgesehen. Die durchschnittliche Beihilfe für einen Arbeitnehmer im Alter zwischen 55 und 58 Jahren betrug 151 EUR pro Monat, was einer Beihilfeintensität von 8,3 % der Lohnkosten entspricht. Die Beihilfe für Arbeitnehmer im Alter von 59 Jahren betrug 44 EUR pro Monat bzw. 2,6 % der Lohnkosten. Nur 5,2 % der Arbeitnehmer kamen für diese Maßnahme in Betracht. Die durchschnittlichen Auswirkungen für das Unternehmen beliefen sich auf 0,3 % seiner Lohnkosten. |
|
(56) |
Trotz ihrer Bezeichnung sei die Maßnahme nicht zur Erhaltung von Arbeitsplätzen gedacht gewesen, sondern als Alternative zur Frührente. Außerdem argumentierten die spanischen Behörden, der Betrag von 151 EUR pro Monat wäre ein ausreichender Anreiz gewesen, um Mitarbeiter auf ihren Arbeitsplätzen weiterzubeschäftigen, statt dieselben Personen unangemeldet einzustellen. |
|
(57) |
Diese Maßnahme galt auch für die Kunstfaserindustrie, sofern das Unternehmen hauptsächlich im Textilsektor tätig war und sofern es unter den Tarifvertrag der Textil- und Bekleidungsindustrie und nicht den der chemischen Industrie fiel. Folglich war die Wahrscheinlichkeit, dass besagte Kunstfasererzeuger in den Genuss der Maßnahme kommen konnten, äußerst gering. |
Maßnahme 8
|
(58) |
Mit Schreiben vom 17. September 2008 bestätigte Spanien, dass es sich um eine allgemeine Beihilfe handelte und den vom Textilprogramm erfassten Unternehmen des Textilbranche keinerlei Steuerstundung gewährt worden war. |
|
(59) |
Am 21. September 2008 versicherten die spanischen Behörden, man werde im unwahrscheinlichen Fall, dass ein Unternehmen der Textil- oder der Bekleidungsbranche eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für Steuerstundungen beantragen sollte, diesen Antrag nach den allgemeinen Bestimmungen behandeln und nicht auf der Grundlage des Textilprogramms. |
|
(60) |
Schließlich versicherten die spanischen Behörden auch, man werde die gemeinsamen Bestimmungen betreffend den gleichzeitigen Bezug von De-minimis-Beihilfen einhalten. |
5. STELLUNGNAHMEN ANDERER BETEILIGTER
|
(61) |
Bei der Kommission sind Stellungnahmen von zwei Parteien eingegangen, die darum ersuchten, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird. |
|
(62) |
Im ersten Fall wurde die staatliche Beihilfe für die Textilindustrie als den Wettbewerb verfälschend abgelehnt. In dieser Stellungnahme wird der von der Kommission bei ihrer Entscheidung zur Einleitung des Prüfungsverfahrens eingenommene Standpunkt unterstützt und betont, dass im Textilprogramm keine Obergrenzen für die Vergütungen, die ein Unternehmen erhalten kann, angegeben werden. Die von den spanischen Behörden vorgebrachten Rechtfertigungen seinen ungenügend. Die FuE-Beihilfe sei nützlich, auch wenn sie auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt werden sollte. Hingegen wurde die Ansicht vertreten, die Beihilfe für immaterielle Anlagegüter sei abzulehnen, weil sie leicht missbräuchlich verwendet werden könnte. Und die Maßnahmen für die Fortbildung gekündigter Arbeitnehmer der Textilindustrie seien zwar positiv, doch könne die Gewährung eines Nachlasses in Höhe von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge den Arbeitnehmern nur indirekt und auf nicht akzeptable Weise zu Gute kommen. Falls die Textilunternehmen bei der Abzahlung von Schulden gegenüber der Sozialversicherung günstigere Konditionen als andere Sektoren erhalten, wäre dies eine rechtswidrige staatliche Beihilfe. |
|
(63) |
Im anderen Fall wurde auf die extrem niedrigen Preise von Geotexan auf dem spanischen Markt hingewiesen, die auf die Anwendung des spanischen Textilprogramms zurückzuführen sein könnten. |
6. STELLUNGNAHME SPANIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER ANDEREN BETEILIGTEN
|
(64) |
Die spanischen Behörden beriefen sich darauf, dass die Kommission die Maßnahmen im Einleitungsbeschluss nicht als staatliche Beihilfen gewertet hat, sondern nur darauf hingewiesen hat, dass es sich möglicherweise um solche handeln könnte. Außerdem erwiderte Spanien, dass die Erhöhung der Vergütung, die Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten für die Fortbildung erhalten, 20 % und nicht 80 % betrage. Die Beihilfeintensität überschreite nicht die Höchstgrenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (22). Außerdem sei der Empfänger der Fortbildungsbeihilfe der Arbeitnehmer, der die Wahl habe, im Unternehmen zu bleiben oder seine Qualifikation zu verbessern, um sich eine neue Arbeit zu suchen. |
|
(65) |
Mit Bezug auf die Stellungnahme des anderen Beteiligten argumentierten die spanischen Behörden, dass die Einwände zu spät vorgebracht und durch keinerlei Beweise belegt werden. Das Ziel des Textilprogramms sei es gewesen, die Unternehmen des Branche für die Bewältigung der Marktliberalisierung zu befähigen, und nicht, die Position irgendeines konkreten Unternehmens zu stärken. Im konkreten Fall wurde die Firma „Geotexan“ im Jahr 2004 gegründet. Eine Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung für die Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer ist der Nachweis einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren, was in diesen Fall nicht möglich wäre. Es gibt keinen Beweis dafür, dass Geotexan Fortbildungsbeihilfen bezogen hat. Abgesehen davon hätte das Unternehmen eine Vergütung in Höhe von 970 EUR pro Jahr erhalten und das könne kaum ausschlaggebend für die Entwicklung einer aggressiven Preispolitik sein. |
|
(66) |
Kurz gesagt, aus diesen Stellungnahmen ergibt sich weder ein neuer Sachverhalt, noch enthalten sie neue Rechtsgründe; es handelt sich nur um allgemeine, unbewiesene Behauptungen, die daher nicht berücksichtigt werden sollten. |
7. WÜRDIGUNG
7.1. Beihilfecharakter der Massnahmen
|
(67) |
Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
|
(68) |
Nach Angaben der spanischen Behörden wurde Maßnahme 3 nicht angewandt: Die Vergütung in Höhe von 0,5 % der Verzinsung wurde nicht gewährt und die Finanzierung erfolgte zu marktüblichen Bedingungen. Die Kommission verlangte von den spanischen Behörden Auskunft darüber, welche Zinssätze den zehn Begünstigten tatsächlich gewährt wurden. Die spanischen Behörden antworteten am 13. März 2009. Nur in zwei Fällen sei der Zinssatz niedriger gewesen als der niedrigste Referenzzinssatz des Jahres (bei einem Darlehen in Höhe von 300 000 EUR und einem in Höhe von 100 000 EUR mit einer Verzinsung von 4,114 % im Jahr 2007, als der niedrigste Referenzzinssatz 4,62 % betrug). In Anbetracht der geringen Differenz zwischen den beiden Zahlen muss die Kommission zu der Schlussfolgerung kommen, die staatliche Beihilfe sei so gering gewesen, dass sie unter dem De-minimis-Schwellenwert lag. Die spanischen Behörden verpflichteten sich, die Maßnahme bis zum Auslaufen des Programms nicht mehr anzuwenden. In Anbetracht dessen muss die Kommission die Schlussfolgerung ziehen, dass der Beihilfebetrag unter dem De-minimis-Schwellenwert lag und daher nicht von einer staatlichen Beihilfe gesprochen werden kann. |
|
(69) |
Betreffend die Maßnahmen 4 und 5 beriefen sich die spanischen Behörden darauf, dass diese unter die Verordnung der Kommission über De-minimis-Beihilfen fallen und daher keine staatlichen Beihilfen darstellen. Folglich muss die Kommission noch prüfen, ob die De-minimis-Regeln eingehalten wurden. |
|
(70) |
Bezüglich Maßnahme 4 haben die spanischen Behörden Beweise vorgelegt, dass die De-minimis-Regeln in der Vergangenheit von ihnen eingehalten wurden, und sie haben sich verpflichtet, dies auch künftig zu tun. Sie haben auch versichert, dass die neu mitgeteilten Referenzzinssätze ab dem 1. Juli 2008 eingehalten werden. |
|
(71) |
Zu Maßnahme 5 ist zu sagen, dass die De-minimis-Regeln Ausfuhrbeihilfen ausschließen. Ausfuhrbeihilfen werden in Artikel 1 Buchstabe d allgemein in traditioneller Weise definiert, als „Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen“. Des Weiteren wird in Erwägungsgrund 6 der De-minimis-Verordnung festgestellt: „Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.“ Somit würde eine Beihilfe, die für eine gemeinsame Teilnahme an Messen gewährt wird, doch unter die De-minimis-Verordnung (23) fallen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 bestätigte Spanien, dass die Maßnahme Unternehmen, die bisher noch nicht exportiert hatten, zur Teilnahme an internationalen Messen ermuntern sollte, womit diese Voraussetzung erfüllt wäre. Die Beihilfe zur Schaffung einer Informationsinfrastruktur in Form von Internetportalen stellt keine Ausfuhrbeihilfe dar und fällt daher unter die De-minimis-Regeln. Schließlich fallen auch Beratungsdienste zur Hebung des Exportpotentials von Unternehmen unter die De-minimis-Regeln, weshalb hier nicht von einer Ausfuhrbeihilfe gesprochen werden kann. |
|
(72) |
Dennoch hegte die Kommission nach wie vor Zweifel, ob Spanien in der Vergangenheit die De-minimis-Regeln eingehalten hatte. Deshalb verlangte die Kommission im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der De-minimis-Verordnung von den spanischen Behörden einen Nachweis darüber, dass in der Vergangenheit die Verordnung im Zusammenhang mit den Maßnahmen 4 und 5 eingehalten wurde. Des Weiteren und im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung, verlangte die Kommission von den spanischen Behörden eine Erklärung, dass sie sich zur künftigen Einhaltung dieser Regeln verpflichten. Das bedeutet, dass der Höchstbetrag von 200 000 EUR pro Unternehmen im Laufe eines Zeitraums von jeweils drei Geschäftsjahren, insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit eines gleichzeitigen Bezugs anderer Maßnahmen des Textilprogramms für dieselben förderfähigen Kosten, nicht überschritten wird. Wie bereits in Erwägungsgrund 47 angegeben, haben die spanischen Behörden Beweise dafür vorgelegt, dass die De-minimis-Regeln von ihnen in der Vergangenheit eingehalten wurde, und sie haben sich verpflichtet, dies auch künftig zu tun. Folglich sind die Maßnahme 4 und 5 nicht als staatliche Beihilfen zu werten. |
|
(73) |
Bei Maßnahme 8 handelt es sich um eine allgemeine, von den gesetzlichen Bestimmungen in Spanien vorgesehene Maßnahme, die nach Angaben der spanischen Behörden im Rahmen des Textilprogramms nie zur Anwendung kam. Für den Fall, dass künftig ein Unternehmen eine Steuerstundung beantragen sollte, haben sich die spanischen Behörden verpflichtet, die allgemeinen Bestimmungen und nicht diese Maßnahme anzuwenden. Da Maßnahme 8 nicht zur Anwendung kam, könne man im vorliegenden Fall nicht von einer staatlichen Beihilfe sprechen. |
|
(74) |
Die Maßnahmen 1, 2, 6 und 7 wurden aus öffentlichen Mitteln gewährt. Diese Maßnahmen scheinen den Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie einen selektiven Vorteil zu verschaffen, der größer ist als von den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen, so dass diese Unternehmen begünstigt werden. Im Textil- und Bekleidungssektor findet ein wichtiger Handelsaustausch statt, so dass diese Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten. Daher sind diese Maßnahmen als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu werten. |
7.2. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
Maßnahmen 1 und 2
|
(75) |
Betreffend Maßnahme 1 kam die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die bereits genehmigte Beihilferegelung N 415/2004 nur für Großunternehmen und für folgende förderfähige FuE-Tätigkeiten gilt: Personalkosten, notwendige Instrumente und Geräte, Ausgaben für Beratungsdienste Dritter, Betriebskosten und zusätzliche allgemeine Aufwendungen, die sich aus der Forschungstätigkeit ergeben. Hierfür standen 16 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und 74,45 Mio. EUR in Form von zinsvergünstigten Darlehen zur Verfügung. |
|
(76) |
Dem Textilprogramm zufolge konnten bei Großunternehmen folgende Vorhaben gefördert werden: FuE-Vorhaben, Projekte zur Verbreitung der Ergebnisse von FuE-Tätigkeiten und Vorhaben betreffend die Schaffung und Umsetzung von Kooperationsabkommen zwischen Unternehmen. Hierfür standen 12,5 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und 51 Mio. EUR in Form von zinsvergünstigten Darlehen zur Verfügung. |
|
(77) |
Am 13. Januar 2008 bekräftigten die spanischen Behörden ihre Absicht, die in der Regelung festgelegten Voraussetzungen einzuhalten. Auf dieser Grundlage muss die Kommission zu der Schlussfolgerung kommen, dass Maßnahme 1 soweit sie Großunternehmen betrifft, die in der Regelung genannten Kriterien erfüllt. |
|
(78) |
Was die Maßnahme 1 zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen betrifft, die dem Textilprogramm zufolge die zentrale Zielgruppe sind, erklärten die spanischen Behörden, dass in diesem Fall die Beihilferegelung XS 50/2005 gelte. Die Zielsetzungen von Regelung XS 50/2005 sind die Förderung von Forschungsprojekten kleiner und mittlerer Unternehmen, die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen und Forschungsinstituten sowie die Verbreitung von Forschungsergebnissen. Wie im Fall der zuvor genannten Regelung fallen darunter Personalkosten, notwendige Instrumente und Geräte, Ausgaben für Beratungsdienste Dritter, Betriebskosten und zusätzliche allgemeine Aufwendungen, die sich aus der Forschungstätigkeit ergeben, sowie auch Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter und Beratungsdienstleistungen. Hierfür standen jährliche Mittel in Höhe von 22 Mio. EUR zur Verfügung, die in Form von Zuschüssen oder zinsvergünstigten Darlehen ausgezahlt werden konnten. |
|
(79) |
Aufgrund des Textilprogramms konnten gefördert werden: FuE-Vorhaben, Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter, die mit dem Ziel der Einführung fortgeschrittener Technologien im Produktionsprozess vorgenommen wurden, Projekte zur Verbreitung der Ergebnisse der FuE-Tätigkeiten und Projekte betreffend den Abschluss und die Umsetzung von Kooperationsabkommen zwischen Unternehmen. |
|
(80) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Maßnahme 1 angewandt auf kleine und mittlere Unternehmen die in der bereits genehmigten Beihilferegelung N 415/2004 und in der Beihilferegelung XS 50/2005 angegebenen Kriterien erfüllt. |
|
(81) |
Maßnahme 2 hingegen beruhte von Juni bis zum 1. November 2006 auf der bereits genehmigten Beihilferegelung N 101/2005. Diese Regelung war darauf ausgerichtet, die Strukturanpassung von im Niedergang begriffenen Industriegebieten in Fördergebieten zu unterstützen. Zugang zu dieser Regelung hatten alle Industrieunternehmen, die in Fördergebieten Investitionen vornahmen, mit Ausnahme des Kohle-, Stahl- und Kunstfasersektors. Die Beihilfe sollte in Form von zinslosen Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens 10 Jahren, 5 Jahre davon tilgungsfrei, ausgezahlt werden. Hierfür waren Mittel in Höhe von 400 Mio. EUR vorgesehen. |
|
(82) |
Das Textilprogramm respektiert die wesentlichen Kriterien mit einer Ausnahme betreffend die zinslosen Darlehen: Diese haben eine Laufzeit von höchstens 15 Jahren, 5 Jahre davon tilgungsfrei, statt einer Laufzeit von höchstens 10 Jahren, wie in Punkt 11 der Regelung vorgesehen. Nach Prüfung dieses Punktes wird dies von der Kommission akzeptiert, da in Kapitel I Absatz 7 Absatz 2 von Orden ITC/3098/2006 eine Höchstlaufzeit von 10 Jahren zuzüglich 5 tilgungsfreien Jahren angegeben wird. Folglich muss die Kommission die Schlussfolgerung ziehen, dass Maßnahme 2 die in der Regelung genannten Kriterien erfüllt. |
|
(83) |
Am 3. Juli 2006 meldeten die spanischen Behörden diese Regelung nochmals an, um sie den neuen Regionalförderungsleitlinien (24) (N 430/2007) anzupassen; am 26. Januar 2007 wurde die Anmeldung wieder zurückgezogen, um sie mit der Verordnung (EG)Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen (25) neu zu begründen. Am 20. März 2007 wurde die Regelung XR 70/2007 angenommen. |
|
(84) |
Förderfähige Vorhaben im Sinne der Bestimmungen Orden ITC/3098/2006 und Orden ITC/643/2007 waren die Schaffung technischer Infrastrukturen, die Gründung von Technologieparks, der Transfer von Fachwissen, die Stärkung und Diversifizierung der örtlichen Wirtschaft, die Schaffung neuer Geschäftszweige, die Weiterentwicklung reifer Sektoren sowie die Schaffung und Ankurbelung aufstrebender Sektoren. Die Kunstfaserindustrie konnte keine Förderungen beziehen und die Maßnahme wurde als Erstinvestition eingestuft. |
|
(85) |
Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass Maßnahme 2 die in den bereits genehmigten Beihilferegelungen N 101/2005 und XR 70/2007 angegebenen Kriterien erfüllt. |
|
(86) |
Andererseits verpflichtete sich Spanien, diese Maßnahmen nach dem Auslaufen der Regelungen, auf denen sie beruhen, nicht mehr anzuwenden. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen 1 und 2 unter diese Regelungen fallen und somit als vereinbare Beihilfen gewertet werden müssen. |
Maßnahme 6
|
(87) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung weder unter die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (26) noch unter die frühere Ausbildungsbeihilfenregelung fällt, da sich die Maßnahme nicht auf die „Schaffung neuer Arbeitsplätze“ bezieht und auch Großunternehmen zugute kommt. |
|
(88) |
Deshalb muss die Kommission bei ihrer Würdigung direkt von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag ausgehen. Demnach können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
|
(89) |
Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit von Maßnahme 6 durch analoge Anwendung (27) der Ausbildungsbeihilfenregelung für die Zeit von 2006 bis zum 1. August 2008 und der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für die Zeit von 29. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008. |
|
(90) |
Die Intensität der Beihilfe zur berufspezifischen Weiterbildung betrug bei kleinen und mittleren Unternehmen 19,96 % und bei Großunternehmen 20 %. Somit lag die Beihilfeintensität deutlich unter der Obergrenze von 35 %, welche die Ausbildungsbeihilfenregelung bei einem Antrag auf Ausbildungsbeihilfe vorsah, und unter der Grenze von 25 %, die nach Artikel 39 der Gruppenfreistellungsverordnung gilt. |
|
(91) |
Des Weiteren weichen die Beträge kaum von den allgemein geltenden Bestimmungen ab. Die Erhöhung hängt von der Beschäftigtenzahl und den im Vorjahr an die Sozialversicherung entrichteten Beitragszahlungen ab. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Maßnahme waren sehr restriktiv, da die Unternehmen ein Programm erstellen mussten, das vom paritätischen Ausschuss genehmigt werden musste (vgl. Erwägungsgrund 24). |
|
(92) |
Am 20. Februar 2009 bestätigten die spanischen Behörden, dass bereits in Abschnitt I Artikel 1 Buchstabe A Buchstabe c des Textilprogramms der zusätzliche Anreizeffekt für Großunternehmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung berücksichtigt wurde. Folglich mussten die Unternehmen dem Arbeitsamt (Servicio Público de Empleo Estatal) ein Fortbildungsprogramm mit genauen Angaben über die Beschäftigungsziele und die spezifischen Maßnahmen vorlegen. Das Arbeitsamt überprüfte, ob eine oder mehrere Voraussetzungen des genannten Artikels der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt waren. Zum Programm gehörte auch ein Dokument mit Angaben über die Zielsetzungen in Sachen Produktivität und Erhaltung von Arbeitsplätzen sowie über das betreffende Investitionsvolumen. Des Weiteren gab die paritätische Kommission eine Stellungnahme zu jedem von einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe vorgelegten Fortbildungsprogramm ab. Auf der Grundlage der im Programm und im Bericht der Beobachtungsstellen für die Entwicklung der Arbeitsbeziehungen enthaltenen Angaben überprüfte der Mitgliedstaat, ob die Kriterien betreffend den Anreizeffekt für Großunternehmen erfüllt wurden. |
|
(93) |
Die Kommission muss die Schlussfolgerung ziehen, dass die Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel sehr beschränkt sind. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme die Handelsbedingungen nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Folglich muss die Kommission diese Maßnahme als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag bewerten. |
Maßnahme 7
|
(94) |
Maßnahme 7 wird auch aus öffentlichen Mitteln gewährt und bevorzugt anscheinend diesen Sektor. Auch scheint sie, was ihre Vereinbarkeit betrifft, weder von Artikel 15 der geltenden Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) noch von der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (28), gänzlich abgedeckt zu sein, da im Jahr 2007 von den insgesamt 11 544 Unternehmen des Sektors 37 Großunternehmen waren und die Maßnahme sich nicht auf neue Arbeitsplätze bezieht. Daher ist die Maßnahme direkt auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (29) zu bewerten. |
|
(95) |
Durch staatliche Beihilfen in Form von Lohnzuschüssen, die die Nachfrage nach benachteiligten Arbeitnehmern heben sollen, „können für Unternehmen zusätzliche Anreize geschaffen werden, mehr benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer zu beschäftigen“. Die betroffenen Arbeitnehmer fallen in die Kategorie benachteiligte Arbeitnehmer, da sie älter als 50 Jahre sind. 76 % der Arbeitnehmer zwischen 55 und 59 Jahren hatten ein niedriges Ausbildungs- und Qualifikationsniveau, weshalb sie im Fall einer Kündigung nicht von anderen Sektoren übernommen werden konnten. Was die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer betrifft, so waren im Jahr 2008 von den insgesamt 123 574 Arbeitnehmern des Sektors nur 10 215 zwischen 55 und 59 Jahre alt und nur 6 700 waren schon länger als 5 Jahre im Betrieb beschäftigt und hatten einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Das entspricht 5,2 % der Gesamtbeschäftigtenzahl des Sektors und es wurde berechnet, dass die Beihilfeintensität der Maßnahme 0,3 % der Lohnkosten eines Unternehmens beträgt, also wesentlich unter der Grenze von 50 % der beihilfefähigen Kosten liegt, die nach Artikel 40 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gilt. Die Auswirkung der Maßnahme auch deshalb gering, weil vor allem (zu 74 %) Kleinstunternehmen betroffen waren und die Höhe der Beihilfe (0,3 % der Lohnkosten) sehr niedrig war. Trotz der sehr geringen finanziellen Auswirkungen für das Unternehmen stellte die Maßnahme den spanischen Behörden zufolge einen Anreiz dar, um die betroffenen Arbeitnehmer einige Jahre länger auf ihren Arbeitsplätzen weiterzubeschäftigen, statt ihnen zu kündigen oder sie unangemeldet zu einzustellen. Folglich schien die Beihilfe notwendig, gut auf die Altersgruppe benachteiligter Arbeitnehmer abgestimmt und verhältnismäßig zu sein. |
|
(96) |
Was die negativen Auswirkungen der Beihilfe betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sich die Maßnahme ausschließlich auf die Textil- und Bekleidungsindustrie konzentrierte, einen im Niedergang begriffenen Industriezweig, in dem seit dem Jahr 2001 40 % der Arbeitsplätze verloren gegangen sind. |
|
(97) |
Nach Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die Beihilfe positive Auswirkungen hatte, da sie vor allem Kleinstunternehmen dazu motivierte, Arbeitnehmer, die älter als 55 Jahre sind, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres auf ihren Arbeitsplätzen weiterzubeschäftigen, statt sie unangemeldet zu beschäftigen. Gleichzeitig ist in Anbetracht des äußerst niedrigen Betrages der Beihilfe die Verzerrung des Wettbewerbs wahrscheinlich gering. |
|
(98) |
Folglich ist die Maßnahme 7 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und steht im Einklang mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag — |
8. SCHLUSSFOLGERUNGEN
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die von Spanien durch die Maßnahmen 1 und 2 (siehe Erwägungsgründe 11 bis 15) in Zusammenhang mit einem Programm zur Förderung der technischen Forschung und einem Reindustrialisierungsprogramm in der Textil- und Bekleidungsindustrie gewährten Beihilfen fallen unter die genehmigten Beihilferegelungen N 415/2004 und N 101/2005 bzw. die Regelungen XS 50/2005 und XS 70/2007 und stellen daher keine staatliche Beihilfe dar.
(2) Die Maßnahmen 3, 4 und 5 (siehe Erwägungsgründe 16 bis 20), betreffend die von ENISA gewährten Vorzugsdarlehen zur Modernisierung von kleinen und mittleren Unternehmen, die von ICO gewährten zinsbegünstigten Darlehen und die von ICEX durchgeführte Exportförderung, liegen unter dem von der De-minimis-Verordnung festgelegten Schwellenwert und stellen daher keine staatliche Beihilfe dar.
(3) Die von Spanien durch die Maßnahmen 6 und 7 (siehe Erwägungsgründe 21 bis 25) gewährten Beihilfen, die den Arbeitnehmern berufliche Weiterbildung bieten und ältere Arbeitnehmer der Textil- und Bekleidungsindustrie in Beschäftigung halten sollen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 24. März 2009
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 239 vom 11.10.2007, S. 12.
(2) Entscheidung der Kommission K(2004) 4709 vom 1. Dezember 2004 über die Maßnahmen N 415/2004; Förderung der technischen Forschung im Textilsektor (2005-2007) (ABl. C 72 vom 24.3.2006, S. 2).
(3) Entscheidung der Kommission K(2005) 1532 vom 18. Mai 2005; Beihilfe für Investitionen zur Umstrukturierung im Niedergang befindlicher Industriegebiete in Fördergebieten (ABl. C 235 vom 23.9.2005, S. 3).
(4) ENISA ist ein öffentliches Unternehmen, das über die für kleine und mittlere Unternehmen zuständige Behörde (Dirección General de Política de la Pequeña y Mediana Empresa) mit dem Industrie- und Handelsministerium (Ministerio de Industria, Turismo y Comercio) verbunden ist.
(5) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).
(6) Königlicher Erlass Real Decreto 395/2007 vom 23. März 2007, Erlass Orden TAS 2307/2007 vom 27. Juli 2007 und Gesetz Ley 51/2007 vom 26. Dezember 2007.
(7) Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe d des Königlichen Erlasses Real Decreto 1415/2004 vom 11. Juni 2004.
(8) Spanisches Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado, B.O.E.) vom 9.2.2005.
(9) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.
(10) ABl. C 169 vom 21.7.2007, S. 18.
(11) Presupuestos Generales del Estado, disposición adicional vigésimo séptima.
(12) ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.
(13) Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33).
(14) EUGH 5. Oktober 1994, Italien/Kommission, Rechtssache C-47/91, Slg. 1994, I-4635.
(15) XS 50/2005 — Programm zur Förderung der technischen Forschung für die Textil- und Bekleidungsindustrie (ABl. C 19 vom 26.1.2006, S. 3).
(16) Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29).
(17) ABl. C 169 vom 21.7.2007, S. 18.
(18) Spanisches Amtsblatt (B.O.E.) vom 10.10.2006.
(19) Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13).
(20) ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.
(21) Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).
(22) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.
(23) Vgl. auch die Entscheidung 2003/226/EG der Kommission (K 89/2001) vom 24. September 2002 über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands „Richtlinien zur Mittelstandsförderung — Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen“ (ABl. L 91 vom 8.4.2003, S. 13), und insbesondere Erwägungsgrund 72 („danach stellen Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen Produkts oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, […] in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar“).
(24) Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.)
(25) ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.
(26) ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.
(27) Vgl. die Entscheidung K(2004) 1356 endg. der Kommission vom 2. Juni 2004 zur Beihilfe N 443/2003; Wasserversorgung (sekundärer Kreislauf), Belgien.
(28) ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.
(29) Vgl. die Begründung zu Maßnahme A2 in der Entscheidung der Kommission zu Beihilfe N 244/08, Spanisches Schuh- und Lederwarenprogramm (ABl. C 52 vom 5.3.2009, S. 1).