Europäische Union

2009/553/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. März 2009 über die staatliche Beihilfe C 52/07 (ex NN 64/07) Spaniens zugunsten des Programms zur Förderung der Textilindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2017) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32009D0553. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ung künftig einzuhalten. Maßnahme 5 (48) Bei den betreffenden Maßnahmen handelt es sich um allgemeine Maßnahmen, die allen Branchen zur Verfügung standen. Gefördert wurden Tätigkeiten ähnlicher Art, wie sie in Artikel 5 der Regelung für kleine und mittlere Unternehmen genannt werden. Der Beihilfebetrag war nur schwer zu errechnen, weil die Maßnahme nicht kontinuierlich, nur indirekt und nicht zielgerichtet angewandt wurde. (49) In der Zeit von 2006 bis 2008 wurden Mittel in Höhe von 7,5 Mio. EUR ausbezahlt. Die spanischen Behörden erklärten, die Maßnahme, die auch Großunternehmen zugute kam, falle unter die De-minimis-Regelung. (50) Im Hinblick auf die Anwendung der De-minimis-Regeln erklärten die spanischen Behörden, ICEX habe von allen Beihilfeempfängern verlangt, dass sie Beihilfen deklarieren, die sie im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d des Ley 38/2003 vom 17. November 2003 für dieselben förderfähigen Ausgaben erhalten haben. Die Begünstigten waren verpflichtet, auch künftige Zuschüsse an ICEX zu melden. Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe m muss ICEX die Vereinbarkeit mit anderen für dieselben förderfähigen Kosten bezogenen Beihilfen überprüfen. Die spanischen Behörden legten eine Tabelle vor, die zeigte, dass bei der von ICO und ICEX in den Jahren 2006 bis 2008 für die Textil- und Bekleidungsindustrie gewährten De-minimis-Beihilfe der Schwellenwert von 200 000 EUR pro Unternehmen im Laufe der drei Geschäftsjahre nicht überschritten wurde. Maßnahme 6 (51) Die Maßnahme hatte allgemeinen Charakter, obwohl sie primär als Beihilfe für kleine und mittlere Unternehmen gedacht war. Es konnten etwa nur Unternehmen mit weniger als 5 Beschäftigten Beträge erhalten, die höher waren, als die von ihnen im Vorjahr an die Sozialversicherung (Tesorería de la Seguridad Social) entrichteten Beträge. Alle anderen Begünstigten konnten nur einen Prozentsatz der bezahlten Beiträge für besondere Ausbildungszwecke im laufenden Geschäftsjahr zurückerhalten. Spanien zufolge betrug die Beihilfeintensität bei kleinen und mittleren Unternehmen ungefähr 11,3 % und bei Großunternehmen ungefähr 20 %. Die vorgesehenen Mittel betrugen 50 000 EUR pro Jahr. (52) Bis zum 13. Januar 2008 war nur ein einziges Unternehmen für diese Maßnahme ausgewählt worden. Die spanischen Behörden bestätigten, dass im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (21) Unternehmen in Schwierigkeiten diese Beihilferegelung nicht in Anspruch nehmen konnten. Maßnahme 7 (53) Spanien betonte, dass Unternehmen diese Beihilfe nur dann beziehen konnten, wenn ihre über 55 Jahre alten Arbeitnehmer bereits seit mindestens 5 Jahren im Unternehmen beschäftigt waren. Dadurch verringerte sich die Zahl der Anspruchsberechtigten um etwa 50 %. Die Begünstigten waren mehrheitlich Frauen (53 %) und 76 % hatten ein sehr niedriges Qualifikations- und Ausbildungsniveau, so dass sie nur schwer einen anderen Arbeitsplatz gefunden hätten. (54) Spanien betonte, dass nach Artikel 137 Absatz 1 und Artikel 4 EG-Vertrag Fragen der sozialen Sicherheit in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen. (55) Bis zum 1. Januar 2008 haben 2 015 Unternehmen für 6 313 Arbeitnehmer die Beihilfe bezogen; das entspricht 16,6 % der Unternehmen und 4,5 % der Arbeitnehmer des Sektors. Von diesen Unternehmen haben 56 % die Beihilfe für einen einzigen Arbeitnehmer bezogen, 30 % für 2, 3 oder 4 Arbeitnehmer und 13 % für 5 bis 30 Arbeitnehmer; nur 1 % der Unternehmen bezog die Beihilfe für mehr als 30 Arbeitnehmer. 1 428 Unternehmen erhielten eine Vergütung von weniger als 500 EUR. Für diese Maßnahme waren Haushaltsmittel in Höhe von 15 Mio. EUR pro Jahr vorgesehen. Die durchschnittliche Beihilfe für einen Arbeitnehmer im Alter zwischen 55 und 58 Jahren betrug 151 EUR pro Monat, was einer Beihilfeintensität von 8,3 % der Lohnkosten entspricht. Die Beihilfe für Arbeitnehmer im Alter von 59 Jahren betrug 44 EUR pro Monat bzw. 2,6 % der Lohnkosten. Nur 5,2 % der Arbeitnehmer kamen für diese Maßnahme in Betracht. Die durchschnittlichen Auswirkungen für das Unternehmen beliefen sich auf 0,3 % seiner Lohnkosten. (56) Trotz ihrer Bezeichnung sei die Maßnahme nicht zur Erhaltung von Arbeitsplätzen gedacht gewesen, sondern als Alternative zur Frührente. Außerdem argumentierten die spanischen Behörden, der Betrag von 151 EUR pro Monat wäre ein ausreichender Anreiz gewesen, um Mitarbeiter auf ihren Arbeitsplätzen weiterzubeschäftigen, statt dieselben Personen unangemeldet einzustellen. (57) Diese Maßnahme galt auch für die Kunstfaserindustrie, sofern das Unternehmen hauptsächlich im Textilsektor tätig war und sofern es unter den Tarifvertrag der Textil- und Bekleidungsindustrie und nicht den der chemischen Industrie fiel. Folglich war die Wahrscheinlichkeit, dass besagte Kunstfasererzeuger in den Genuss der Maßnahme kommen konnten, äußerst gering. Maßnahme 8 (58) Mit Schreiben vom 17. September 2008 bestätigte Spanien, dass es sich um eine allgemeine Beihilfe handelte und den vom Textilprogramm erfassten Unternehmen des Textilbranche keinerlei Steuerstundung gewährt worden war. (59) Am 21. September 2008 versicherten die spanischen Behörden, man werde im unwahrscheinlichen Fall, dass ein Unternehmen der Textil- oder der Bekleidungsbranche eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für Steuerstundungen beantragen sollte, diesen Antrag nach den allgemeinen Bestimmungen behandeln und nicht auf der Grundlage des Textilprogramms. (60) Schließlich versicherten die spanischen Behörden auch, man werde die gemeinsamen Bestimmungen betreffend den gleichzeitigen Bezug von De-minimis-Beihilfen einhalten. 5.   STELLUNGNAHMEN ANDERER BETEILIGTER (61) Bei der Kommission sind Stellungnahmen von zwei Parteien eingegangen, die darum ersuchten, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird. (62) Im ersten Fall wurde die staatliche Beihilfe für die Textilindustrie als den Wettbewerb verfälschend abgelehnt. In dieser Stellungnahme wird der von der Kommission bei ihrer Entscheidung zur Einleitung des Prüfungsverfahrens eingenommene Standpunkt unterstützt und betont, dass im Textilprogramm keine Obergrenzen für die Vergütungen, die ein Unternehmen erhalten kann, angegeben werden. Die von den spanischen Behörden vorgebrachten Rechtfertigungen seinen ungenügend. Die FuE-Beihilfe sei nützlich, auch wenn sie auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt werden sollte. Hingegen wurde die Ansicht vertreten, die Beihilfe für immaterielle Anlagegüter sei abzulehnen, weil sie leicht missbräuchlich verwendet werden könnte. Und die Maßnahmen für die Fortbildung gekündigter Arbeitnehmer der Textilindustrie seien zwar positiv, doch könne die Gewährung eines Nachlasses in Höhe von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge den Arbeitnehmern nur indirekt und auf nicht akzeptable Weise zu Gute kommen. Falls die Textilunternehmen bei der Abzahlung von Schulden gegenüber der Sozialversicherung günstigere Konditionen als andere Sektoren erhalten, wäre dies eine rechtswidrige staatliche Beihilfe. (63) Im anderen Fall wurde auf die extrem niedrigen Preise von Geotexan auf dem spanischen Markt hingewiesen, die auf die Anwendung des spanischen Textilprogramms zurückzuführen sein könnten. 6.   STELLUNGNAHME SPANIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER ANDEREN BETEILIGTEN (64) Die spanischen Behörden beriefen sich darauf, dass die Kommission die Maßnahmen im Einleitungsbeschluss nicht als staatliche Beihilfen gewertet hat, sondern nur darauf hingewiesen hat, dass es sich möglicherweise um solche handeln könnte. Außerdem erwiderte Spanien, dass die Erhöhung der Vergütung, die Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten für die Fortbildung erhalten, 20 % und nicht 80 % betrage. Die Beihilfeintensität überschreite nicht die Höchstgrenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (22). Außerdem sei der Empfänger der Fortbildungsbeihilfe der Arbeitnehmer, der die Wahl habe, im Unternehmen zu bleiben oder seine Qualifikation zu verbessern, um sich eine neue Arbeit zu suchen. (65) Mit Bezug auf die Stellungnahme des anderen Beteiligten argumentierten die spanischen Behörden, dass die Einwände zu spät vorgebracht und durch keinerlei Beweise belegt werden. Das Ziel des Textilprogramms sei es gewesen, die Unternehmen des Branche für die Bewältigung der Marktliberalisierung zu befähigen, und nicht, die Position irgendeines konkreten Unternehmens zu stärken. Im konkreten Fall wurde die Firma „Geotexan“ im Jahr 2004 gegründet. Eine Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung für die Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer ist der Nachweis einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren, was in diesen Fall nicht möglich wäre. Es gibt keinen Beweis dafür, dass Geotexan Fortbildungsbeihilfen bezogen hat. Abgesehen davon hätte das Unternehmen eine Vergütung in Höhe von 970 EUR pro Jahr erhalten und das könne kaum ausschlaggebend für die Entwicklung einer aggressiven Preispolitik sein. (66) Kurz gesagt, aus diesen Stellungnahmen ergibt sich weder ein neuer Sachverhalt, noch enthalten sie neue Rechtsgründe; es handelt sich nur um allgemeine, unbewiesene Behauptungen, die daher nicht berücksichtigt werden sollten. 7.   WÜRDIGUNG 7.1.   Beihilfecharakter der Massnahmen (67) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (68) Nach Angaben der spanischen Behörden wurde Maßnahme 3 nicht angewandt: Die Vergütung in Höhe von 0,5 % der Verzinsung wurde nicht gewährt und die Finanzierung erfolgte zu marktüblichen Bedingungen. Die Kommission verlangte von den spanischen Behörden Auskunft darüber, welche Zinssätze den zehn Begünstigten tatsächlich gewährt wurden. Die spanischen Behörden antworteten am 13. März 2009. Nur in zwei Fällen sei der Zinssatz niedriger gewesen als der niedrigste Referenzzinssatz des Jahres (bei einem Darlehen in Höhe von 300 000 EUR und einem in Höhe von 100 000 EUR mit einer Verzinsung von 4,114 % im Jahr 2007, als der niedrigste Referenzzinssatz 4,62 % betrug). In Anbetracht der geringen Differenz zwischen den beiden Zahlen muss die Kommission zu der Schlussfolgerung kommen, die staatliche Beihilfe sei so gering gewesen, dass sie unter dem De-minimis-Schwellenwert lag. Die spanischen Behörden verpflichteten sich, die Maßnahme bis zum Auslaufen des Programms nicht mehr anzuwenden. In Anbetracht dessen muss die Kommission die Schlussfolgerung ziehen, dass der Beihilfebetrag unter dem De-minimis-Schwellenwert lag und daher nicht von einer staatlichen Beihilfe gesprochen werden kann. (69) Betreffend die Maßnahmen 4 und 5 beriefen sich die spanischen Behörden darauf, dass diese unter die Verordnung der Kommission über De-minimis-Beihilfen fallen und daher keine staatlichen Beihilfen darstellen. Folglich muss die Kommission noch prüfen, ob die De-minimis-Regeln eingehalten wurden. (70) Bezüglich Maßnahme 4 haben die spanischen Behörden Beweise vorgelegt, dass die De-minimis-Regeln in der Vergangenheit von ihnen eingehalten wurden, und sie haben sich verpflichtet, dies auch künftig zu tun. Sie haben auch versichert, dass die neu mitgeteilten Referenzzinssätze ab dem 1. Juli 2008 eingehalten werden. (71) Zu Maßnahme 5 ist zu sagen, dass die De-minimis-Regeln Ausfuhrbeihilfen ausschließen. Ausfuhrbeihilfen werden in Artikel 1 Buchstabe d allgemein in traditioneller Weise definiert, als „Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen“. Des Weiteren wird in Erwägungsgrund 6 der De-minimis-Verordnung festgestellt: „Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.“ Somit würde eine Beihilfe, die für eine gemeinsame Teilnahme an Messen gewährt wird, doch unter die De-minimis-Verordnung (23) fallen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 bestätigte Spanien, dass die Maßnahme Unternehmen, die bisher noch nicht exportiert hatten, zur Teilnahme an internationalen Messen ermuntern sollte, womit diese Voraussetzung erfüllt wäre. Die Beihilfe zur Schaffung einer Informationsinfrastruktur in Form von Internetportalen stellt keine Ausfuhrbeihilfe dar und fällt daher unter die De-minimis-Regeln. Schließlich fallen auch Beratungsdienste zur Hebung des Exportpotentials von Unternehmen unter die De-minimis-Regeln, weshalb hier nicht von einer Ausfuhrbeihilfe gesprochen werden kann. (72) Dennoch hegte die Kommission nach wie vor Zweifel, ob Spanien in der Vergangenheit die De-minimis-Regeln eingehalten hatte. Deshalb verlangte die Kommission im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der De-minimis-Verordnung von den spanischen Behörden einen Nachweis darüber, dass in der Vergangenheit die Verordnung im Zusammenhang mit den Maßnahmen 4 und 5 eingehalten wurde. Des Weiteren und im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung, verlangte die Kommission von den spanischen Behörden eine Erklärung, dass sie sich zur künftigen Einhaltung dieser Regeln verpflichten. Das bedeutet, dass der Höchstbetrag von 200 000 EUR pro Unternehmen im Laufe eines Zeitraums von jeweils drei Geschäftsjahren, insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit eines gleichzeitigen Bezugs anderer Maßnahmen des Textilprogramms für dieselben förderfähigen Kosten, nicht überschritten wird. Wie bereits in Erwägungsgrund 47 angegeben, haben die spanischen Behörden Beweise dafür vorgelegt, dass die De-minimis-Regeln von ihnen in der Vergangenheit eingehalten wurde, und sie haben sich verpflichtet, dies auch künftig zu tun. Folglich sind die Maßnahme 4 und 5 nicht als staatliche Beihilfen zu werten. (73) Bei Maßnahme 8 handelt es sich um eine allgemeine, von den gesetzlichen Bestimmungen in Spanien vorgesehene Maßnahme, die nach Angaben der spanischen Behörden im Rahmen des Textilprogramms nie zur Anwendung kam. Für den Fall, dass künftig ein Unternehmen eine Steuerstundung beantragen sollte, haben sich die spanischen Behörden verpflichtet, die allgemeinen Bestimmungen und nicht diese Maßnahme anzuwenden. Da Maßnahme 8 nicht zur Anwendung kam, könne man im vorliegenden Fall nicht von einer staatlichen Beihilfe sprechen. (74) Die Maßnahmen 1, 2, 6 und 7 wurden aus öffentlichen Mitteln gewährt. Diese Maßnahmen scheinen den Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie einen selektiven Vorteil zu verschaffen, der größer ist als von den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen, so dass diese Unternehmen begünstigt werden. Im Textil- und Bekleidungssektor findet ein wichtiger Handelsaustausch statt, so dass diese Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten. Daher sind diese Maßnahmen als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu werten. 7.2.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Maßnahmen 1 und 2 (75) Betreffend Maßnahme 1 kam die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die bereits genehmigte Beihilferegelung N 415/2004 nur für Großunternehmen und für folgende förderfähige FuE-Tätigkeiten gilt: Personalkosten, notwendige Instrumente und Geräte, Ausgaben für Beratungsdienste Dritter, Betriebskosten und zusätzliche allgemeine Aufwendungen, die sich aus der Forschungstätigkeit ergeben. Hierfür standen 16 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und 74,45 Mio. EUR in Form von zinsvergünstigten Darlehen zur Verfügung. (76) Dem Textilprogramm zufolge konnten bei Großunternehmen folgende Vorhaben gefördert werden: FuE-Vorhaben, Projekte zur Verbreitung der Ergebnisse von FuE-Tätigkeiten und Vorhaben betreffend die Schaffung und Umsetzung von Kooperationsabkommen zwischen Unternehmen. Hierfür standen 12,5 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und 51 Mio. EUR in Form von zinsvergünstigten Darlehen zur Verfügung. (77) Am 13. Januar 2008 bekräftigten die spanischen Behörden ihre Absicht, die in der Regelung festgelegten Voraussetzungen einzuhalten. Auf dieser Grundlage muss die Kommission zu der Schlussfolgerung kommen, dass Maßnahme 1 soweit sie Großunternehmen betrifft, die in der Regelung genannten Kriterien erfüllt. (78) Was die Maßnahme 1 zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen betrifft, die dem Textilprogramm zufolge die zentrale Zielgruppe sind, erklärten die spanischen Behörden, dass in diesem Fall die Beihilferegelung XS 50/2005 gelte. Die Zielsetzungen von Regelung XS 50/2005 sind die Förderung von Forschungsprojekten kleiner und mittlerer Unternehmen, die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen und Forschungsinstituten sowie die Verbreitung von Forschungsergebnissen. Wie im Fall der zuvor genannten Regelung fallen darunter Personalkosten, notwendige Instrumente und Geräte, Ausgaben für Beratungsdienste Dritter, Betriebskosten und zusätzliche allgemeine Aufwendungen, die sich aus der Forschungstätigkeit ergeben, sowie auch Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter und Beratungsdienstleistungen. Hierfür standen jährliche Mittel in Höhe von 22 Mio. EUR zur Verfügung, die in Form von Zuschüssen oder zinsvergünstigten Darlehen ausgezahlt werden konnten. (79) Aufgrund des Textilprogramms konnten gefördert werden: FuE-Vorhaben, Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter, die mit dem Ziel der Einführung fortgeschrittener Technologien im Produktionsprozess vorgenommen wurden, Projekte zur Verbreitung der Ergebnisse der FuE-Tätigkeiten und Projekte betreffend den Abschluss und die Umsetzung von Kooperationsabkommen zwischen Unternehmen. (80) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Maßnahme 1 angewandt auf kleine und mittlere Unternehmen die in der bereits genehmigten Beihilferegelung N 415/2004 und in der Beihilferegelung XS 50/2005 angegebenen Kriterien erfüllt. (81) Maßnahme 2 hingegen beruhte von Juni bis zum 1. November 2006 auf der bereits genehmigten Beihilferegelung N 101/2005. Diese Regelung war darauf ausgerichtet, die Strukturanpassung von im Niedergang begriffenen Industriegebieten in Fördergebieten zu unterstützen. Zugang zu dieser Regelung hatten alle Industrieunternehmen, die in Fördergebieten Investitionen vornahmen, mit Ausnahme des Kohle-, Stahl- und Kunstfasersektors. Die Beihilfe sollte in Form von zinslosen Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens 10 Jahren, 5 Jahre davon tilgungsfrei, ausgezahlt werden. Hierfür waren Mittel in Höhe von 400 Mio. EUR vorgesehen. (82) Das Textilprogramm respektiert die wesentlichen Kriterien mit einer Ausnahme betreffend die zinslosen Darlehen: Diese haben eine Laufzeit von höchstens 15 Jahren, 5 Jahre davon tilgungsfrei, statt einer Laufzeit von höchstens 10 Jahren, wie in Punkt 11 der Regelung vorgesehen. Nach Prüfung dieses Punktes wird dies von der Kommission akzeptiert, da in Kapitel I Absatz 7 Absatz 2 von Orden ITC/3098/2006 eine Höchstlaufzeit von 10 Jahren zuzüglich 5 tilgungsfreien Jahren angegeben wird. Folglich muss die Kommission die Schlussfolgerung ziehen, dass Maßnahme 2 die in der Regelung genannten Kriterien erfüllt. (83) Am 3. Juli 2006 meldeten die spanischen Behörden diese Regelung nochmals an, um sie den neuen Regionalförderungsleitlinien (24) (N 430/2007) anzupassen; am 26. Januar 2007 wurde die Anmeldung wieder zurückgezogen, um sie mit der Verordnung (EG)Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen (25) neu zu begründen. Am 20. März 2007 wurde die Regelung XR 70/2007 angenommen. (84) Förderfähige Vorhaben im Sinne der Bestimmungen Orden ITC/3098/2006 und Orden ITC/643/2007 waren die Schaffung technischer Infrastrukturen, die Gründung von Technologieparks, der Transfer von Fachwissen, die Stärkung und Diversifizierung der örtlichen Wirtschaft, die Schaffung neuer Geschäftszweige, die Weiterentwicklung reifer Sektoren sowie die Schaffung und Ankurbelung aufstrebender Sektoren. Die Kunstfaserindustrie konnte keine Förderungen beziehen und die Maßnahme wurde als Erstinvestition eingestuft. (85) Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass Maßnahme 2 die in den bereits genehmigten Beihilferegelungen N 101/2005 und XR 70/2007 angegebenen Kriterien erfüllt. (86) Andererseits verpflichtete sich Spanien, diese Maßnahmen nach dem Auslaufen der Regelungen, auf denen sie beruhen, nicht mehr anzuwenden. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen 1 und 2 unter diese Regelungen fallen und somit als vereinbare Beihilfen gewertet werden müssen. Maßnahme 6 (87) Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung weder unter die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (26) noch unter die frühere Ausbildungsbeihilfenregelung fällt, da sich die Maßnahme nicht auf die „Schaffung neuer Arbeitsplätze“ bezieht und auch Großunternehmen zugute kommt. (88) Deshalb muss die Kommission bei ihrer Würdigung direkt von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag ausgehen. Demnach können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (89) Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit von Maßnahme 6 durch analoge Anwendung (27) der Ausbildungsbeihilfenregelung für die Zeit von 2006 bis zum 1. August 2008 und der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für die Zeit von 29. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008. (90) Die Intensität der Beihilfe zur berufspezifischen Weiterbildung betrug bei kleinen und mittleren Unternehmen 19,96 % und bei Großunternehmen 20 %. Somit lag die Beihilfeintensität deutlich unter der Obergrenze von 35 %, welche die Ausbildungsbeihilfenregelung bei einem Antrag auf Ausbildungsbeihilfe vorsah, und unter der Grenze von 25 %, die nach Artikel 39 der Gruppenfreistellungsverordnung gilt. (91) Des Weiteren weichen die Beträge kaum von den allgemein geltenden Bestimmungen ab. Die Erhöhung hängt von der Beschäftigtenzahl und den im Vorjahr an die Sozialversicherung entrichteten Beitragszahlungen ab. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Maßnahme waren sehr restriktiv, da die Unternehmen ein Programm erstellen mussten, das vom paritätischen Ausschuss genehmigt werden musste (vgl. Erwägungsgrund 24). (92) Am 20. Februar 2009 bestätigten die spanischen Behörden, dass bereits in Abschnitt I Artikel 1 Buchstabe A Buchstabe c des Textilprogramms der zusätzliche Anreizeffekt für Großunternehmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung berücksichtigt wurde. Folglich mussten die Unternehmen dem Arbeitsamt (Servicio Público de Empleo Estatal) ein Fortbildungsprogramm mit genauen Angaben über die Beschäftigungsziele und die spezifischen Maßnahmen vorlegen. Das Arbeitsamt überprüfte, ob eine oder mehrere Voraussetzungen des genannten Artikels der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt waren. Zum Programm gehörte auch ein Dokument mit Angaben über die Zielsetzungen in Sachen Produktivität und Erhaltung von Arbeitsplätzen sowie über das betreffende Investitionsvolumen. Des Weiteren gab die paritätische Kommission eine Stellungnahm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.