Europäische Union

2009/553/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. März 2009 über die staatliche Beihilfe C 52/07 (ex NN 64/07) Spaniens zugunsten des Programms zur Förderung der Textilindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2017) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32009D0553. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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17.7.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 185/24 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. März 2009 über die staatliche Beihilfe C 52/07 (ex NN 64/07) Spaniens zugunsten des Programms zur Förderung der Textilindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2017) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/553/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1), und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 5. Juli 2006 ist bei der Kommission eine Beschwerde betreffend ein von Spanien in Angriff genommenes Programm zur Förderung der Textil- und Bekleidungsindustrie („Plan de Apoyo al sector textil y de la confección“, nachstehend „Textilprogramm“) eingegangen. (2) Mit Schreiben vom 1. August 2006 forderte die Kommission Spanien auf, alle notwendigen Auskünfte über dieses Textilprogramm zu erteilen. Spanien antwortete mit Schreiben vom 29. September 2006, registriert am 2. Oktober 2006. (3) Am 13. November 2007 entschied die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. Nach Veröffentlichung der Einleitungsentscheidung sind am 22. Februar 2008 und am 9. April 2008 bei der Kommission Stellungnahmen von zwei weiteren Beteiligten eingegangen, die darum ersucht haben, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird. Mit Schreiben vom 18. April 2008 ersuchte die Kommission Spanien um weitere Auskünfte, worauf Spanien mit Schreiben vom 30. Mai 2008 antwortete. Am 6. Mai 2008 leitete die Kommission die Stellungnahmen der weiteren Beteiligten an Spanien weiter und Spanien antwortete darauf mit Schreiben vom 12. Juni 2008. (4) Am 11. September 2008 fand eine Zusammenkunft zwischen Vertretern mehrerer spanischer Ministerien und der Kommission statt. Mit Schreiben von 17. September 2008 übermittelte Spanien ergänzende Auskünfte. (5) Am 3. Oktober 2008 und am 19. Februar 2009 ersuchte die Kommission per E-Mail um zusätzliche Erläuterungen, die Spanien am 21. Oktober 2008 bzw. am 20. Februar 2009 vorlegte. 2.   BESCHREIBUNG DES BEGÜNSTIGTEN UND DER BEIHILFEMASSNAHMEN 2.1.   Ziele des spanischen Textilprogramms (6) Ziel des Textilprogramms ist es, den Unternehmen der Textilindustrie bei der Bewältigung der Anpassung an die volle Liberalisierung des Textilhandels zu helfen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und gleichzeitig die größtmögliche Anzahl von Unternehmen und Arbeitsplätzen in diesem Sektor zu erhalten. Andererseits sollte das Programm auch die negativen Auswirkungen, welche die Liberalisierung bei Textilerzeugnissen und Bekleidung auf die Arbeitnehmer und ganze Geschäftsbereiche hat, mildern. (7) Das Programm umfasste unmittelbar auf Unternehmen ausgerichtete Maßnahmen, etwa zur Förderung der technischen Forschung, innovativer Vorhaben und des Exports; andere Maßnahmen dienten insbesondere der Ausbildung und Beschäftigung, kamen aber indirekt den Unternehmen zugute, und es gab Maßnahmen zur Förderung der Reindustrialisierung in Regionen, aus denen Unternehmen dieses Wirtschaftszweiges abgewandert sind. 2.2.   Begünstigte (8) Das Textilprogramm wurde auf alle Unternehmen des Textil- und Bekleidungssektors angewandt, deren industrielle Tätigkeit unter die allgemeinen Tarifverträge für die Textil- und Bekleidungsindustrie fällt bzw. in Rubrik 17 oder Rubrik 18 Absatz 1 oder 2 der amtlichen Statistik der Betriebsstätten („Clasificación Nacional de Actividades Económicas (CNAE)“) erfasst ist. Nach Angaben der spanischen Behörden waren im Jahr 2001 in diesem Sektor 15 438 Unternehmen tätig und 211 831 Arbeitnehmer beschäftigt; diese Zahl ist auf 11 554 Unternehmen und 140 541 Arbeitnehmer im Jahr 2007 und auf nur 127 354 Arbeitnehmer im Jahr 2008 zurückgegangen. Das bedeutet, dass sich aufgrund der Globalisierung des Sektors die Anzahl der Unternehmen im Zeitraum von 2001 bis 2007 um 25 % verringert hat. (9) Die spanische Textil- und Bekleidungsindustrie besteht zu 75 % aus Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern; in 35 % der Unternehmen sind sogar nur 1 oder 2 Personen beschäftigt. 2.3.   Die Maßnahmen (10) Bei den Maßnahmen, die Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Prüfungsverfahrens sind, handelt es sich um folgende: 1.   Programm zur Förderung der technischen Forschung für die Textil- und Bekleidungsindustrie (11) Ziel dieser spezifischen Maßnahme war die Förderung von Projekten in den Bereichen industrielle Forschung und technologische Entwicklung, die zur Verbesserung der technologischen Kapazitäten der Unternehmen beitragen, die Zusammenarbeit von Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie mit anderen Forschungseinrichtungen im Bereich Forschung und Entwicklung („FuE“) ausbauen sowie der Verbreitung von Ergebnissen dienen. (12) Im Rahmen dieser Maßnahme konnten gefördert werden: FuE-Vorhaben; Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter, und zwar nur für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und mit dem Ziel der Einführung fortgeschrittener Technologien in ihren Produktionsprozessen; Projekte zur Verbreitung der Arbeitsergebnisse von FuE-Vorhaben und Projekte betreffend den Abschluss und die Umsetzung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen. (13) Nach Ansicht Spaniens beruhte dieses Programm auf der bereits genehmigten Beihilferegelung N 415/2004 (2). Das Programm sollte die technische Forschung im Textilsektor und in der Bekleidungsindustrie fördern. Für den Zeitraum 2005 bis 2007 betrugen die Haushaltsmittel hierfür 12,5 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und 51 Mio. EUR in Form von zinslosen Darlehen mit einer Laufzeit von 12 Jahren, zwei Jahre davon tilgungsfrei. 2.   Programm zur Reindustrialisierung von Regionen, die vom Strukturwandel in der Textilbranche betroffen sind (14) Diese Maßnahme war darauf ausgerichtet, die Reindustrialisierung in vom Strukturwandel betroffenen Regionen zu fördern. Förderfähig waren: a) Investitionen in die technische und industrielle Infrastruktur; b) die Schaffung neuer Geschäftszweige; c) Technologiecluster z. B. in Form von Technologie- und Wissenschaftsparks, Innovations- und Technologiezentren, Europäischen Innovations- und Technologiezentren, Einrichtungen für den Technologietransfer; d) Initiativen verschiedener Unternehmen zur Belebung der lokalen Wirtschaft; e) der Ausbau von Unternehmen in traditionsreichen Branchen durch die Einführung technischer Verfahren; f) die Schaffung und Ankurbelung aufstrebender Wirtschaftszweige. (15) Für den Zeitraum 2006 bis 2008 wurden hierfür Haushaltsmittel in Höhe von 11,1 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und 155,2 Mio. EUR in Form von rückzahlbaren zinslosen Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren und 5 tilgungsfreien Jahren aufgebracht. Die spanischen Behörden erklärten, dass diese Maßnahme auf der bereits genehmigten Beihilferegelung N 101/2005 (3) beruhte. 3.   Von Empresa Nacional de Innovación S.A. (ENISA) (4) gewährte Sonderkredite für die Modernisierung von kleinen und mittleren Unternehmen (16) Die Maßnahme sah Vorzugsdarlehen, die einem Kapitalzuschuss gleichkommen, zur Förderung der Modernisierung von Erzeugnissen, Verfahren und der Betriebsführung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie zur Förderung der Gründung neuer, technologisch entwickelter Unternehmen in vom Strukturwandel betroffenen Gebieten vor. Gefördert werden konnten wirtschaftlich gesunde und solvente, kleine und mittlere Unternehmen, nicht jedoch Großunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten. ENISA gewährte für die ausgewählten Vorhaben eine Zinsvergütung in Höhe von 0,5 % des Zinssatzes. Der feste Zinssatz für Kredite mit einer Laufzeit von 4 bis 8 Jahren und 2 bis 6 tilgungsfreien Jahren lag 0,25 Prozentpunkte über dem Euribor 1 Jahr. Die Beihilfe für ein Unternehmen durfte einen Höchstbetrag von 30 000 EUR nicht überschreiten. (17) Für den Zeitraum 2006 bis 2008 waren hierfür Mittel in Höhe von 4,07 Mio. EUR vorgesehen. Das Beihilfeelement (eine Zinsvergütung von 50 Basispunkten) sollte unter der Schwelle von 200 000 EUR (5) liegen. 4.   Von ICO gewährte zinsvergünstigte Darlehen (18) Bei dieser Maßnahme erhielten die Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen für innovative Investitionen im Produktionsbereich. Diese Darlehen beruhten auf einer Vereinbarung mit dem spanischen Industrie- und Handelsministerium (Ministerio de Industria, Turismo y Comercio) und nach dem 5. September 2006 mit dem öffentlich-rechtlichen Finanzinstitut Instituto de Crédito Oficial (ICO). Letzteres fungierte als Vermittler zwischen den beteiligten Geschäftsbanken, während das Industrie- und Handelsministerium die Vorzugszinsen finanzierte. Die Finanzierung erfolgte unter folgenden Voraussetzungen: a) bis zu 70 % der Investition ohne MwSt., begrenzt auf die Schwellenwerte der Europäischen Union für staatliche Beihilfen; b) es durfte sich nur um Investitionen in neue Anlagegüter handeln; c) die Investition musste innerhalb von 2 Jahren (in Ausnahmefällen und sofern ein entsprechendes begründetes Ansuchen an ICO gestellt wurde, innerhalb von drei Jahren) nach der Gewährung des Darlehens vorgenommen werden; d) die Begünstigten konnten zwischen folgenden Laufzeiten wählen: 5 Jahre ohne tilgungsfreie Zeit, 7 Jahre mit zwei tilgungsfreien Jahren und 10 Jahre mit zwei tilgungsfreien Jahren; e) das Kreditinstitut konnte zwischen einer Verzinsung 0,75 % über dem Euribor 6 Jahre oder 0,50 % über dem Euribor 6 Monate wählen, falls eine Kreditgarantiegemeinschaft (KGG) für das Geschäft bürgte. Das Kreditinstitut durfte keine Provisionen erhalten und bei einer vorzeitigen Rückzahlung wurde im Falle einer Festverzinsung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % fällig. Durchgeführt wurde das Geschäft von teilnehmenden Banken und Sparkassen; f) das endbegünstigte Unternehmen zahlte Zinsen in Höhe von 0,5 % unter dem Euribor; g) damit die Unternehmen leichter Sicherheiten erhalten konnten, wurden 67 % der Kosten von Sicherheiten, die von regionalen Kreditgarantiegemeinschaften gewährt wurden, von der spanischen Rückverbürgungsgesellschaft Compañía Española de Reafianzamiento S.A. (CERSA) rückfinanziert; h) das Industrie- und Handelsministerium gewährte im Allgemeinen einen Jahreszinssatz von 1,25 % bzw. von bis 1 %, falls eine KGG für den Kredit bürgte. Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Vertrieb hatten, konnten diese Beihilfe nicht beziehen. Für diese Maßnahme waren Haushaltsmittel in Höhe von 450 Mio. EUR vorgesehen. 5.   Förderung des Exports spanischer Erzeugnisse (ICEX) (19) Das spanische Außenhandelsinstitut (Instituto Español de Comercio Exterior (ICEX)) hat im Rahmen des Textilprogramms mehrere Beihilfen geschaffen: a) für die Schaffung informativer Infrastrukturen, etwa von Portalen im Internet; b) für Dienstleistungen an Unternehmen im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Teilnahme an Messen; c) für Beratung über das Exportpotential von Firmen, die bisher nicht im Export tätig waren. (20) Die Maßnahmen wurden im Rahmen verschiedener Initiativen, wie den Globalplan für die Modebranche (Plan Global de la Moda) und den Habitat Plan für Spanien (Plan Hábitat de España), durch offizielle Stände, Bereichsprogramme, Exportpools, Programme für die Errichtung von Niederlassungen im Ausland, Unterstützungsprogramme für spanische Marken, Starthilfen für die Werbung im Ausland (PIPE), Unterstützung der Teilnahme an Messen, Treffen von Repräsentanten, Handelsmissionen, Investitions- und Firmenkooperationsforen, die Schaffung und Aktualisierung von Handelsvertreterdatenbanken sowie durch Kommunikations- und Werbekampagnen unterstützt. 6.   Laufende berufliche Weiterbildung (21) Das Ziel dieser Maßnahme war es, Arbeitnehmer in der spanischen Textil- und Bekleidungsindustrie weiterzubilden, um ihre Qualifikationen zu verbessern und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu stärken und mit der Modernisierung Schritt zu halten. (22) Nach den in Spanien geltenden gesetzlichen Bestimmungen (6) dürfen Unternehmen zur teilweisen Finanzierung von betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen einen Teil der im Vorjahr an die Sozialversicherung (Tesorería Central de la Seguridad Socia) geleisteten Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Fortbildungsprogramme heranziehen und ihre laufenden Sozialversicherungsbeiträge entsprechend verringern. Für die Textil- und Bekleidungsindustrie wurden einige Prozentsätze angehoben: — für Unternehmen mit 1 oder 2 Arbeitnehmern: 100 % der Beiträge oder 420 EUR (allgemein gelten 420 EUR); — für Unternehmen mit 3 bis 5 Arbeitnehmern: 100 % der Beiträge oder 600 EUR (allgemein gelten 420 EUR); — für Unternehmen mit 6 bis 9 Arbeitnehmern: 100 % der Beiträge oder 720 EUR (allgemein gilt nur die Voraussetzung 100 % der Beiträge); — für Unternehmen mit 10 bis 49 Arbeitnehmern: 100 % der Beiträge (statt 75 %); — für Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern: 80 % der Beiträge (statt 60 %); — für Unternehmen mit 250 oder mehr Arbeitnehmern: 60 % der Beiträge (statt 50 %). (23) Des Weiteren wurden den Unternehmen zusätzlich 5 % als Entschädigung für die während der Fortbildung verlorenen Arbeitsstunden gutgeschrieben. (24) Um in den Genuss der Beihilfemaßnahme zu gelangen, mussten die Unternehmen dem Arbeitsamt (Servicio National de Empleo Estatal) ein Fortbildungsprogramm mit Angaben über die im Produktionsprozess eingetretenen Veränderungen, die Einführung neuer organisatorischer Abläufe, die Einarbeitung an neuen Maschinen und die Umschulung gekündigter Arbeitnehmer vorlegen. In einem eigenen Dokument musste das Unternehmen die Ziele betreffend Produktivität und Erhaltung von Arbeitsplätzen definieren sowie den Investitionsbetrag und seine Eigenleistung angeben. Zusätzlich musste das Fortbildungsprogramm vom paritätischen Ausschuss des Sektors, der je zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitgeber und der Gewerkschaften der Textilindustrie besteht, genehmigt werden. 7.   Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer (25) Nach den in Spanien geltenden allgemeinen Bestimmungen erhält ein Unternehmen für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der älter als 60 Jahre ist, einen Nachlass beim Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 50 %. Im Textilprogramm wurde dieses Alter für Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die seit mindestens 5 Jahren im Unternehmen beschäftigt waren, auf 55 Jahre vorverlegt. 8.   Befreiung von der Sicherheitsleistung für gestundete Zahlungen an die Sozialversicherung (26) Die spanischen Sozialversicherungsgesetze (Artikel 33 Absatz 4 des Königlichen Erlasses Real Decreto 1415/2004 vom 11. Juni 2004) ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine Stundung und ratenweise Abzahlung von der Sozialversicherung beschuldeten Beträgen, z. B. bei der Bestellung von Sicherheiten zur Abdeckung der Schulden gegenüber der Sozialversicherung. Nach den Durchführungsbestimmungen (7) können die spanischen Behörden „in Sonderfällen“ eine Befreiung von dieser Sicherheitsleistung bei Schulden gegenüber der Sozialversicherung genehmigen. 2.4.   Rechtsgrundlage der Regelung (27) Rechtsgrundlage von Maßnahme 1 (Erwägungsgründe 10 bis 13) ist die Verordnung Orden ITC/217/2005 vom 4.2. (8), die auf der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Februar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (9) beruht. (28) Maßnahme 2 (Erwägungsgründe 14 und 15) beruhte auf der von der Kommission durch die Entscheidung K(2005) 1523 genehmigten Beihilfemaßnahme N 101/2005 (vgl. Erwägungsgrund 15) und der Maßnahme XR 70/2007 im Rahmen der Regelung für regionale Investitionsbeihilfen (10). (29) Rechtsgrundlage von Maßnahme 3 (Erwägungsgründe 16 und 17) ist der Haushaltsplan Ley 30/200 vom 29. Dezember 2005 (11). (30) Rechtsgrundlage von Maßnahme 4 (Erwägungsgrund 18) ist ebenfalls der Haushaltsplan Ley 30/2005 (Disposición adicional septuagésima primera, Acción del Instituto de Crédito Oficial en préstamos destinados a las empresas de los sectores textil, calzado, mueble y juguete). (31) Maßnahme 5 (Erwägungsgründe 19 und 20) beruhte auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe m des Gesetzes Ley 38/2003 vom 17. November 2003. (32) Maßnahme 6 (Erwägungsgründe 21 bis 24) ist geregelt durch die Bestimmungen Real Decreto 1046/2003 vom 1.8.2003, Orden TAS/500/2004 vom 13. Februar 2004. (33) Die allgemeine geltende Bestimmung betreffend Maßnahme 7 (Erwägungsgrund 25) findet sich im Königlichen Erlass Real Decreto Ley 5/2006 vom 9. Juni 2006. (34) Maßnahme 8 (Erwägungsgrund 26) fällt unter Artikel 33 Absatz 4 des Königlichen Erlasses Real Decreto 1415/2004 vom 11. Juni 2004. 2.5.   Laufzeit der Regelung (35) Das Textilprogramm wurde offenbar im Juni 2006 verabschiedet und bis zum 31. Dezember 2008 angewandt. Eine Verlängerung (im Sinne von Artikel I Absatz 2 des Programms) ist laut Auskunft Spaniens vom 17. September 2008 nicht vorgesehen. Maßnahme 1 konnte jedoch von 2005 bis 2007 angewandt werden. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (36) In ihrer Entscheidung vom 13. November 2007 über die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens („Einleitungsentscheidung“) äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt und wies auf die Möglichkeit einer unzulässigen Kumulierung verschiedener im Textilprogramm vorgesehener Maßnahmen hin: a) Konkret ist zu Maßnahme 1 zu sagen, dass die Beihilferegelung N 415/2004 lediglich bis 2007 in Kraft war, während das Textilprogramm bis 2008 angewandt wurde. Spanien solle erklären, inwiefern die so genannten Beihilfen zur technischen Forschung mit den Voraussetzungen von Regelung N 415/2004 im Einklang standen. b) Betreffend Maßnahme 2 hegte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Art und Weise, wie die Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung für regionale Investitionsbeihilfen (12) von der Massnahme erfüllt wurden. c) Betreffend Maßnahme 3 war für die Kommission unklar, wie Spanien die De-minimis-Verordnung einhalten würde. d) Die Kommission befürchtete, dass die De-minimis-Maßnahme 4 auf unzulässige Weise mit anderen Arten von Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten kumuliert werden könnte. e) Bezüglich Maßnahme 5 waren die Angaben Spaniens nicht ausreichend, um beurteilen zu können, ob die betreffende Maßnahme mit der Gruppenfreistellungsverordnung von Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (13) vereinbar ist. f) Die Rechtsgrundlage der Maßnahmen 6 und 7 war nicht ausdrücklich angegeben worden. g) Bezüglich Maßnahme 8 war sich die Kommission nicht sicher, ob die Maßnahme nicht diskriminierend ist und eine vorherige Anmeldung bei der Kommission notwendig wäre. 4.   STELLUNGNAHMEN SPANIENS (37) Spanien berief sich darauf, dass die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens gegen die Rechtsprechung in der Sache Italgrani II (14) verstößt. Maßnahme 1 (38) Spanien stellte klar, dass nicht nur die in den früheren Schreiben erwähnte Rechtsgrundlage N 415/04 — eine Maßnahme für Großunternehmen, die am 31. Dezember 2007 ausgelaufen ist —, sondern auch die bereits genehmigte Beihilferegelung XS 50/2005 (15), die für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt war und am 30. Juni 2007 ausgelaufen ist, zur Anwendung kam. (39) Tatsächlich ausbezahlt wurden 14,24 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und 36,72 Mio. EUR in Form vom rückzahlbaren zinslosen Darlehen mit einer Laufzeit von 12 Jahren. Am 21. Oktober 2008 betonte Spanien nochmals, dass die in der Beihilferegelung angegebenen Voraussetzungen eingehalten werden, und erklärte, dass die Regelung N 415/04 nach dem 31. Dezember 2007 bzw. die Regelung XS 50/2005 nach dem 30. Juni 2008 nicht mehr angewandt worden sei und auch nicht mehr angewandt werden könne. Maßnahme 2 (40) Spanien stellte klar, dass die Regelung N 101/2005 mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 (16) ausgelaufen ist. Danach hatte Spanien die Regelung N 430/2006 angemeldet, diese Anmeldung jedoch am 26. Januar 2007 wieder zurückgezogen. Seither beruhen nach der Auskunft Spaniens vom 30. Mai 2008 die Maßnahmen auf der Regelung XR 70/2007 (17). Die Kunstfaserindustrie konnte nach Absatz 4 von Orden ITC/1014/2005 und Absatz 4 von Orden ITC/3098/2006, abgeändert durch Absatz 3 von Orden ITC/643/2007, keine Beihilfen aufgrund der Regelungen N 101/2005 und XR 70/2007 beziehen. (41) Andererseits bestätigte Spanien, dass man die Maßnahme als Erstinvestition werten könne, wie dies in der Bestimmung Orden Ministerial ITC/643/2007, de 2 de octubre de 2007, por la que se modifica la Orden ITC/3098/2006 (18) der Fall ist. Die Beschreibung der Begünstigten in Absatz 4 von Orden Ministerial ITC/643/2007 entspreche der Definition einer Erstinvestition im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (19) und der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006. (42) Ausbezahlt wurden 10,97 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und 150,8 Mio. EUR in Form von rückzahlbaren Darlehen. Maßnahme 3 (43) Spanien bestätigte, dass die Begünstigten ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen waren. Der der auf 30 000 EUR geschätzte Beihilfehöchstbetrag pro Unternehmen wurde auf der Grundlage eines Darlehens von höchstens 1 000 000 EUR berechnet. In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 13. Januar 2008 haben zehn Unternehmen die Beihilfe erhalten, weitere 23 Anträge wurden abgelehnt. Die Zinsvergütung in Höhe von 0,5 Prozentpunkten wurde nicht gewährt. (44) Am 30. Mai 2008 und im Zuge der Zusammenkunft am 11. September 2008 betonten die spanischen Behörden, die Finanzierung sei zu normalen Marktbedingungen gewährt worden, doch wären Großunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten davon ausgeschlossen gewesen. Spanien bestätigte dies schriftlich mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 und verpflichtete sich, diese Maßnahme bis zum Auslaufen des Programms nicht mehr anzuwenden. Maßnahme 4 (45) Rechtsgrundlage dieser Maßnahme war die De-minimis-Regelung. Der Darlehensbetrag für einen Begünstigten wurde mit 2,3 Mio. EUR begrenzt. Die De-minimis-Schwellenwerte wurden jederzeit eingehalten. Diese Beträge konnten nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch der zulässige De-minimis-Schwellenwert überschritten wurde. Folglich mussten alle Beihilfeempfänger jährlich die von ihnen bezogenen Beihilfen durch Ausfüllen eines Vordrucks deklarieren. ICO erstellte jedes Jahr ein Verzeichnis über die Maßnahme, das an die mit ICO zusammenarbeitenden Kreditinstitute verschickt wurde. (46) Bis zum September 2008 waren von den Haushaltsmitteln in Höhe von 450 Mio. EUR 54,79 Mio. EUR ausbezahlt worden. Der Höchstbetrag der Darlehen betrug 2,3 Mio. EUR. Die Zinssätze betrugen, nachdem der europäische Referenzzinssatz für Spanien mit 5,19 % ermittelt wurde, zwischen 5,59 % und 4,94 %. Spanien bestätigte, dass ab 1. Juli 2008 der neu mitgeteilte Referenzzinssatz (20) zur Anwendung kam. Den spanischen Behörden zufolge legten die mitwirkenden Finanzierungsinstitute die Spanne fest, die auf den Referenzzinssatz aufgeschlagen wurde. Außerdem stellte ihnen ICO auf Angaben der Banco de España beruhende Informationen über die in Spanien angewandten durchschnittlichen Spannen zur Verfügung. (47) Am 21. Oktober 2008 legte Spanien eine Übersichtstabelle über die in den Jahren 2006, 2007 und 2008 gewährten De-minimis-Beihilfen zusammen mit den entsprechenden Deklarationen vor. Die spanischen Behörden sicherten zu, die De-minimis-Verordn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.