Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/701 des Rates vom 21. März 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe hinsichtlich der Änderung ihrer Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt

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30.3.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 92/8 BESCHLUSS (EU) 2023/701 DES RATES vom 21. März 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe hinsichtlich der Änderung ihrer Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) ist gemäß Artikel 182 des Austrittsabkommens integraler Bestandteil des Austrittsabkommens. (2) Die gemischte beratende Arbeitsgruppe (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) wurde mit Artikel 15 Absatz 1 des Protokolls als Forum für den Informationsaustausch und die gegenseitige Konsultation bezüglich der Durchführung des Protokolls eingesetzt. (3) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls setzt sich die Arbeitsgruppe aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs zusammen und nimmt ihre Funktionen unter der Aufsicht des mit Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe c des Austrittsabkommens eingesetzten Fachausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls wahr, dem sie Bericht erstattet. (4) Gemäß Artikel 15 Absatz 6 des Protokolls hat sich die Arbeitsgruppe in gegenseitigem Einvernehmen eine Geschäftsordnung zu geben. Die Arbeitsgruppe hat sich im Zuge ihrer ersten Sitzung am 29. Januar 2021 eine Geschäftsordnung (im Folgenden „Geschäftsordnung“) gegeben. (5) Zur Verbesserung der Art und Weise, in der die Arbeitsgruppe ihre Aufgaben gemäß Artikel 15 des Protokolls wahrnimmt, muss die Geschäftsordnung geändert werden, damit die Arbeitsgruppe von strukturierten Untergruppen unterstützt werden kann. (6) Es ist zweckmäßig, den in der Arbeitsgruppe im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Geschäftsordnung festzulegen. (7) Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Annahme in Kraft treten, damit die darin vorgesehenen Maßnahmen rasch Anwendung finden können — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in der mit Artikel 15 Absatz 1 des Protokolls eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) bezüglich eines Beschlusses zur Änderung der Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe zu vertreten ist, ist im Entwurf des Beschlusses der Arbeitsgruppe festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 21. März 2023. Im Namen des Rates Die Präsidentin J. ROSWALL (1)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.