Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/701 des Rates vom 21. März 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe hinsichtlich der Änderung ihrer Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-03-30

Quellenkennung: 32023D0701. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02023D0701 — DE — 30.03.2023 — 000.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2023/701 DES RATES vom 21. März 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe hinsichtlich der Änderung ihrer Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 092 vom 30.3.2023, S. 8) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 134 vom 22.5.2023, S.  67 ((EU) 2023/701) ▼B BESCHLUSS (EU) 2023/701 DES RATES vom 21. März 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe hinsichtlich der Änderung ihrer Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in der mit Artikel 15 Absatz 1 des Protokolls eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) bezüglich eines Beschlusses zur Änderung der Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe zu vertreten ist, ist im Entwurf des Beschlusses der Arbeitsgruppe festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼C1 ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2023 DER MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMISCHTEN BERATENDEN ARBEITSGRUPPE vom … zur Änderung ihrer Geschäftsordnung Artikel 1 Die Geschäftsordnung der gemischten beratenden Arbeitsgruppe wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. ANHANG Regel 3 der Geschäftsordnung der gemischten beratenden Arbeitsgruppe (Teilnahme an Sitzungen) wird wie folgt geändert: 1.  Der Titel erhält folgende Fassung: „Teilnahme an Sitzungen und strukturierten Untergruppen“ 2.  Folgende Nummern 3, 4 und 5 werden angefügt: „(3)  Gegebenenfalls wird die Arbeitsgruppe von strukturierten Untergruppen unterstützt, die sich aus Beamten der Europäischen Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreichs zusammensetzen und die die Arbeitsgruppe bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen als wirksames Forum für den Informationsaustausch und die gegenseitige Konsultation unterstützen. (4)  Sitzungen in den strukturierten Untergruppen werden erforderlichenfalls abgehalten, um sicherzustellen, dass die Standpunkte des Vereinigten Königreichs zu geplanten Rechtsakten der Union, zu denen ein Informationsaustausch gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Protokolls stattfinden soll, von der Union zeitnah berücksichtigt werden. (5)  Alle in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Regeln für Sitzungen gelten entsprechend für die Sitzungen der strukturierten Untergruppen.“ ( 1 ) ABl. EU L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.