Europäische Union

2010/402/: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die von den Niederlanden geplante Beihilfemaßnahme „Umweltsteuerbefreiung für die Keramikindustrie“ C 5/09 (ex N 210/08) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9972) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0402. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

der niederländischen Jahresproduktion ausmachen. Unter Berücksichtigung des Gewichts der Erzeugnisse der Ziegelsteinindustrie wird davon ausgegangen, dass sich der relevante Markt jeweils auf einen Umkreis von ungefähr 250 km um die Ziegelwerke erstreckt. Bei den konkurrierenden Märkten dieses Teilsektors handelt es sich demnach um das Vereinigte Königreich, Deutschland und Belgien. (45) Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 ersuchten die Niederlande die Kommission, Zahlen und Beweise für ihre Schlussfolgerung vorzulegen, dass die geplante Maßnahme den Wettbewerb auf den relevanten Märkten der Keramikindustrie verfälscht oder zu verfälschen droht, und dabei auf die Angaben der niederländischen Statistikbehörde CBS Bezug zu nehmen, die sie der Kommission in der ersten Phase der Untersuchung vorgelegt hatten. Dabei geht es insbesondere um die in den Tabellen 1 und 2 ausgewiesenen Daten über die Ein- und Ausfuhr von Ziegelsteinen. Tabelle 1 Niederländische Ziegelsteinausfuhren nach Deutschland und Belgien Jahr Anteil in % Anteil in EUR 2007 59 % von insgesamt 255 Mio. EUR 150  Mio. 2006 64 % von insgesamt 234 Mio. EUR 150  Mio. 2005 68 % von insgesamt 213 Mio. EUR 145  Mio. 2004 74 % von insgesamt 242 Mio. EUR 180  Mio. 2003 82 % von insgesamt 234 Mio. EUR 191  Mio. 2002 80 % von insgesamt 183 Mio. EUR 146  Mio. 2001 95 % von insgesamt 189 Mio. EUR 180  Mio. (46) Die Niederlande wiesen darauf hin, dass bei der Auswertung der in Tabelle 1 ausgewiesenen Zahlen Folgendes berücksichtigt werden müsse. Anfang dieses Jahrhunderts kam es zu einer starken Stagnation auf dem Wohnungsbaumarkt in Deutschland und den Niederlanden (2000/01 verzeichnete die deutsche Ziegelsteinindustrie Umsatz- und Absatzeinbußen von mindestens 20 %). Anschließend verbesserte sich die Lage auf dem niederländischen und dem deutschen Wohnungsbaumarkt wieder, wobei 2006 und 2007 die besten Ergebnisse erzielt wurden. Den Niederlanden zufolge ist den Angaben des Bundesverbands der Deutschen Ziegelindustrie zu entnehmen, dass sich die Lage der deutschen Industrie ab 2004/05 verbesserte. Die übermittelten CBS-Angaben zeigen jedoch, so die Niederlande, dass die niederländischen Ziegelsteinausfuhren nach Deutschland seitdem ins Hintertreffen geraten sind. Kurz gesagt: Während zu Beginn des Jahrhunderts sowohl die deutsche als auch die niederländische Ziegelsteinindustrie auf dem deutschen Markt erhebliche Verluste verzeichneten, hat die deutsche Ziegelsteinindustrie anders als die niederländische von der Wiederbelebung des Wohnungsmarktes in Deutschland profitiert. Den Niederlanden zufolge wird dies durch die Angaben in Tabelle 2 über die Einfuhren aus Deutschland bestätigt. Tabelle 2 Ziegelsteineinfuhren aus Deutschland in die Niederlande Jahr Anteil in % Anteil in EUR 2007 42 % von insgesamt 91 Mio. EUR 36  Mio. 2006 25 % von insgesamt 101 Mio. EUR 25  Mio. 2005 22 % von insgesamt 82 Mio. EUR 18  Mio. 2004 17 % von insgesamt 121 Mio. EUR 21  Mio. 2003 16 % von insgesamt 110 Mio. EUR 18  Mio. 2002 18 % von insgesamt 107 Mio. EUR 20 Mio. 2001 11 % von insgesamt 124 Mio. EUR 14  Mio. 2000 12 % von insgesamt 155 Mio. EUR 19  Mio. (47) Die Niederlande haben darauf hingewiesen, dass Tabelle 2 ab 2006/07 einen starken Anstieg der Ziegelsteineinfuhren von Deutschland in die Niederlande ausweist. Die von den Niederlanden für das erste Quartal 2008 vorgelegten Zahlen zeigen, dass sich dieser Trend fortsetzt. Den Niederlanden zufolge profitiert die deutsche Keramikindustrie seit August 2006 von einer Energiesteuerbefreiung, die am 1. Januar 2004 in Kraft trat. Tabelle 3 Ziegelsteinausfuhren aus den Niederlanden in andere Länder als Belgien und Deutschland (insbesondere in das Vereinigte Königreich und nach Irland) Jahr Anteil in % Anteil in EUR 2007 40 % von insgesamt 255 Mio. EUR 102  Mio. 2006 37 % von insgesamt 234 Mio. EUR 86  Mio. 2005 32 % von insgesamt 213 Mio. EUR 68  Mio. 2004 17 % von insgesamt 242 Mio. EUR 41  Mio. 2003 10 % von insgesamt 234 Mio. EUR 23  Mio. 2002 18 % von insgesamt 183 Mio. EUR 32  Mio. 2001 12 % von insgesamt 189 Mio. EUR 23  Mio. (48) Zu Tabelle 3 haben die Niederlande angemerkt, dass der besonders günstige Wechselkurs zwischen dem Pfund Sterling und dem Euro ein wichtiger Grund für die Zunahme der Ausfuhren in das Vereinigte Königreich sei. Dadurch hätten auch die hohen Transportkosten kompensiert werden können. (49) Die Kommission räumt ein, dass den Angaben zu entnehmen ist, dass Deutschland und Belgien im Zeitraum 1998-2007 als Exportmärkte für niederländische Ziegelsteine an Bedeutung verloren haben und dass die Ziegelsteineinfuhren aus Deutschland in die Niederlande im Zeitraum 2000-2007 gestiegen sind, während die Ziegelsteinausfuhren in andere Länder als Deutschland und Belgien (vor allem ins Vereinigte Königreich und nach Irland) im Zeitraum 2001-2007 gestiegen sind. Dieser Anstieg ist vor allem auf den günstigen Wechselkurs zurückzuführen. (50) Diese Angaben geben zwar Aufschluss über die in der Ziegelsteinindustrie bestehenden Handelsströme zwischen den Niederlanden und den Nachbarländern Deutschland und Belgien sowie dem Vereinigten Königreich, doch kann ihnen nicht entnommen werden, dass die in Rede stehende Maßnahme den Wettbewerb auf den relevanten Märkten in der Keramikindustrie nicht verfälschen könnte. Und wie schon dargelegt wird eine Maßnahme bereits dann von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfasst, wenn die Möglichkeit einer Wettbewerbsverfälschung besteht. (51) Die Maßnahme wird den Handel zwischen Mitgliedstaaten wahrscheinlich beeinträchtigen, da keramische Erzeugnisse international gehandelt werden, wie die statistischen Angaben der Niederlande in den Tabellen 1, 2 und 3 belegen. SCHLUSSFOLGERUNG (52) Aufgrund dieser Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist. RECHTMÄSSIGKEIT DER BEIHILFE (53) Die Niederlande haben die Beihilfemaßnahme vor ihrer Durchführung angemeldet und sind damit ihren Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT EINLEITENDE FESTSTELLUNGEN (54) Nach Auffassung der Kommission muss die beihilferechtliche Würdigung der geplanten Steuerbefreiung auf der Grundlage der USB-Leitlinien erfolgen. Kapitel 4 „Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen“ geht explizit auf die Art von Umweltsteuerbefreiungen ein, auf die sich die Anmeldung bezieht. Kapitel 4 der USB-Leitlinien muss dabei als erschöpfende Grundlage für die Würdigung der in Rede stehenden Steuerbefreiung angesehen werden. Die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme kann daher nicht, wie von den Niederlanden geltend gemacht, auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfolgen. (55) Die Niederlande stimmen mit der Kommission darin überein, dass die geplante Maßnahme als Befreiung von einer Umweltsteuer im Sinne der USB-Leitlinien zu betrachten ist (24). Dies bedeutet nach Auffassung der Niederlande jedoch nicht, dass die Maßnahme auch in den Anwendungsbereich der USB-Leitlinien fällt. Die Niederlande sind der Auffassung, dass die Voraussetzung von Randnummer 151 der USB-Leitlinien nicht erfüllt ist, wonach die Maßnahme „zumindest mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken muss“, denn dies sei nicht das Ziel der geplanten Steuerbefreiung. (56) Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Sowohl dem Titel von Kapitel 4 der USB-Leitlinien („Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen“) als auch dem gleichlautenden ersten Teil von Randnummer 151 der USB-Leitlinien ist zu entnehmen, dass dieses Kapitel auf die geplante Beihilfemaßnahme anwendbar ist. In diesem Kapitel wird genau ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen Freistellungen von Umweltsteuern als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Unter Randnummer 151 der USB-Leitlinien ist eine allgemeine Voraussetzung festgelegt, unter der Umweltsteuerbefreiungen nach Kapitel 4 der USB-Leitlinien als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Wie unter Randnummer 151 festgelegt, können Beihilfemaßnahmen nur dann für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie „zumindest mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken“. (57) Zur Erläuterung von Randnummer 151 der USB-Leitlinien weist die Kommission darauf hin, dass eine Umweltsteuerbefreiung ermöglichen kann, für andere Unternehmen höhere einzelstaatliche Umweltsteuern einzuführen bzw. aufrechtzuerhalten, wodurch sich zumindest mittelbar ein Umweltvorteil ergibt (25). Die Kommission kann keinem der Argumente folgen, die die Niederlande und der VKO vorgebracht haben, um nachzuweisen, dass die geplante Befreiung dazu beiträgt, dass die betreffenden niederländischen Umweltsteuervorschriften weiterhin angewandt werden können. Die Niederlande weisen zwar darauf hin, dass der Spitzensteuersatz zeitgleich mit dem Inkrafttreten der geplanten Steuerbefreiung erhöht werden soll, führen dieses Argument aber nur an, um nachzuweisen, dass die geplante Steuerbefreiung nicht zulasten staatlicher Mittel geht. Sie scheinen damit nicht belegen zu wollen, dass die geplante Steuerbefreiung erforderlich ist, um eine solche Anhebung des Steuersatzes vornehmen zu können. Damit wurde nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzung von Randnummer 151 erfüllt ist. (58) Die Niederlande wurden aufgefordert, sachdienliche Informationen vorzulegen, damit die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe anhand der maßgeblichen Kriterien von Kapitel 4 der USB-Leitlinien beurteilen kann, und zwar, wie unter den Randnummern 155-159 der USB-Leitlinien festgelegt, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und ihre Auswirkungen auf die Keramikindustrie. (26) (59) Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Beihilfe stellte die Kommission mehrere spezifische Fragen, um zu prüfen, ob ein (durch die Umweltsteuer bedingter) erheblicher Anstieg der Produktionskosten in der niederländischen Keramikindustrie an die Abnehmer weitergegeben werden kann, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt. Ferner wurden Informationen insbesondere zu folgenden Punkten angefordert: Verkaufszahlen der Keramikindustrie auf den relevanten Märkten in den letzten 10 Jahren, Höhe der Energiesteuer und entrichteter Gesamtbetrag der Steuer, gesamte Energiekosten pro Unternehmen in den letzten 10 Jahren, Schätzungen zur Preiselastizität in dem betreffenden Wirtschaftszweig auf den räumlich relevanten Märkten, Schätzungen zu den Absatz- und/oder Gewinneinbußen, Entwicklung der Handelsströme in der niederländischen Keramikindustrie aus den räumlich relevanten Märkten in die Niederlande bzw. aus den Niederlanden in die räumlich relevanten Märkte, Marktanteile der begünstigten Unternehmen auf den räumlich relevanten Märkten und alle sonstigen sachdienlichen Informationen zur Beurteilung der Frage, inwieweit Kosten weitergegeben werden können. Ferner hat die Kommission den Niederlanden unter Verweis auf Randnummer 159 der USB-Leitlinien Fragen zur Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gestellt. BEURTEILUNG Allgemeine Feststellungen (60) Auf das Schreiben der Kommission vom 7. Oktober 2009 hin übermittelten die Niederlande Angaben über einen hypothetischen durchschnittlichen Ziegelsteinhersteller in den Niederlanden (27). Sie machten geltend, dass die Fragen der Kommission nicht für alle Teilsektoren der niederländischen Keramikindustrie beantwortet werden könnten, da es in einigen Teilsektoren (z. B. Dachziegel, Keramikrohre oder Sanitärkeramik) nur einen einzigen Anbieter gebe. Da in den Niederlanden derzeit 13 Ziegelsteinhersteller an rund 40 Produktionsstandorten tätig seien, könne ein repräsentatives Bild wiedergegeben werden. In anderen Fällen (z. B. Zierkeramik) erschien es den Niederlanden nicht möglich, sich innerhalb der kurzen Frist einen ausreichenden Einblick in die betreffenden Teilsektoren zu verschaffen. (61) Die Kommission hat schon in der Eröffnungsentscheidung vom 11. Februar 2009 darauf hingewiesen, dass sie die ergänzenden Informationen (einschließlich der Angaben über die einzelnen von den Niederlanden abgegrenzten Teilsektoren der Keramikindustrie) bereits während der Voruntersuchung angefordert hatte, diese Informationen aber nicht übermittelt worden waren. (62) Nach Auffassung der Kommission sind Angaben über einen hypothetischen durchschnittlichen Ziegelsteinhersteller nicht ausreichend, um die Vereinbarkeit der geplanten Steuerbefreiung im Hinblick auf die gesamte Keramikindustrie in den Niederlanden beurteilen zu können, denn ein solcher durchschnittlicher Hersteller kann nicht als repräsentativ für die gesamte Industrie angesehen werden. Wie die Niederlande selbst im Zusammenhang mit den übermittelten Angaben zu den Ein- und Ausfuhren bekräftigt haben, beziehen sich die einschlägigen Informationen nur auf die Ziegelsteinindustrie und können nicht automatisch für die Ermittlung von Trends in andern Teilsektoren der Keramikindustrie herangezogen werden, weil sich jeder Teilsektor durch spezifische Produkt-/Marktkonstellationen auszeichnet, bei denen möglicherweise andere ökonomische Faktoren eine Rolle spielen. Der VKO zog in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2009 eine ähnliche Schlussfolgerung (28). Ebenso wenig überzeugend ist das Argument, dass keine Angaben für Teilsektoren gemacht werden könnten, in denen es nur einen begünstigten Hersteller gibt. Es wäre ganz im Gegenteil vermutlich einfacher gewesen, Angaben über ein einzelnes Unternehmen einzuholen (wie dies kürzlich in einer dänischen Beihilfesache der Fall war (29). (63) Außerdem wurde ein Teil der angeforderten Informationen nicht übermittelt. Wie in Erwägungsgrund 59 dargelegt, sollten beispielsweise Angaben zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gemacht werden. Was die Notwendigkeit der Beihilfe betrifft, hat die Kommission Informationen zu folgenden Punkten angefordert: Schätzungen zur Preiselastizität auf den relevanten Märkten, Schätzungen zu den Umsatz- und/oder Gewinneinbußen, Marktanteile der begünstigten Unternehmen auf den räumlich relevanten Märkten und Entwicklung der Marktanteile der niederländischen Produzenten auf diesen Märkten. Obwohl den Niederlanden mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 nochmals eine Möglichkeit zur Übermittlung der fehlenden Angaben eingeräumt wurde, wurden die entsprechenden Informationen nicht vorgelegt. (64) Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen kann folgende Analyse für die Ziegelsteinindustrie erstellt werden. Notwendigkeit der Beihilfe (65) Bei Steuerregelungen, die staatliche Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen vorsehen, prüft die Kommission gemäß Randnummer 155 der USB-Leitlinien insbesondere die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen und deren Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftszweige. (66) Gemäß Randnummer 158 der USB-Leitlinien müssen die drei nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sein, damit gewährleistet ist, dass eine Beihilfe notwendig ist. Erstens müssen die Beihilfeempfänger anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt werden, und die Beihilfe muss grundsätzlich allen Wettbewerbern in demselben Wirtschaftszweig, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden (Randnummer 158 Buchstabe a der USB-Leitlinien). Zweitens muss die Steuer ohne die Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten bewirken (Randnummer 158 Buchstabe b der USB-Leitlinien). Drittens muss es nachweislich nicht möglich sein, den erheblichen Anstieg der Produktionskosten an die Abnehmer weiterzugeben, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt (Randnummer 158 Buchstabe c der USB-Leitlinien). In diesem Zusammenhang kann der betreffende Mitgliedstaat Schätzungen zum Beispiel zur Preiselastizität in dem betreffenden Sektor auf dem räumlich relevanten Markt sowie zu den Absatz- und/oder Gewinneinbußen der Unternehmen in dem betreffenden Wirtschaftszweig/der betreffenden Gruppe vorlegen. Randnummer 158 Buchstabe a der USB-Leitlinien (67) Die Niederlande haben angegeben, dass die Steuerbefreiung für das keramische Verfahren gilt: Sämtliche Hersteller keramischer Erzeugnisse und sämtliche Wettbewerber in der Keramikindustrie (bzw. sämtliche Hersteller, die auf demselben relevanten Markt tätig sind und sich in einer ähnlichen Lage befinden) kommen für die Steuerbefreiung in Betracht, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: — Es müssen Erdgaslieferungen erfolgen. — Das Erdgas muss in Betrieben zur Herstellung von Erzeugnissen durch Erhitzung verwendet werden. — Die Erzeugnisse müssen zu mindestens 90 % aus Ton bestehen. (68) Diese Kriterien sind im Gesetzesvorschlag (30) festgelegt. Die Kriterien für die Auswahl der Beihilfeempfänger sind folglich sowohl objektiv als auch transparent. Randnummer 158 Buchstabe b der USB-Leitlinien (69) Das Kriterium, dass die Steuer ohne die Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten zur Folge haben muss, gilt entsprechend Fußnote 55 der USB-Leitlinien als erfüllt, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um einen energieintensiven Betrieb im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie handelt, d. h., wenn sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes (31) belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt. (70) Den Niederlanden zufolge sind Ziegelwerke energieintensive Betriebe, weil ihre Energiekosten 20-30 % der gesamten Produktionskosten ausmachen. Die Niederlande haben nicht angegeben, welchen Anteil die gesamten Produktionskosten am Produktionswert haben; allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Produktionskosten unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen — d. h., wenn der Verkaufswert der Erzeugnisse die Produktionskosten übersteigt — niedriger sind als der Produktionswert, weil der Produktionswert an den Umsatz und damit den Preis des verkauften Erzeugnisses geknüpft ist. Daher ist der Anteil der Energiekosten am Produktionswert unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen niedriger als der Anteil der Energiekosten an den Produktionskosten, die die Niederlande angegeben haben. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass der Produktionswert die Produktionskosten nicht in einem Maße übersteigt, dass der Anteil der Energiekosten von 20-30 %, der sich ergibt, wenn die Produktionskosten als Nenner herangezogen werden, auf weniger als 3 % zurückgeht, wenn der Produktionswert als Nenner dient. Daher geht die Kommission davon aus, dass die Unternehmen in der niederländischen Keramikindustrie „energieintensive Betriebe“ im Sinne der Energiesteuerrichtlinie sind und dass das Kriterium des erheblichen Anstiegs der Produktionskosten gemäß Randnummer 158 Buchstabe b der USB-Leitlinien erfüllt ist. Die Kommission stützt sich somit bei der beihilferechtlichen Würdigung auf die in Fußnote 55 der USB-Leitlinien dargelegte Rechtsvermutung. Randnummer 158 Buchstabe c der USB-Leitlinien (71) Was das unter Randnummer 158 Buchstabe c der USB-Leitlinien festgelegte Kriterium betrifft, wurden detaillierte Fragen gestellt, um zu prüfen, ob ein erheblicher Anstieg der Produktionskosten an die Abnehmer weitergegeben werden kann, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt. Im Einzelnen wurden die Niederlande um Informationen zu folgenden Punkten ersucht: Verkaufszahlen der Keramikindustrie auf den relevanten Märkten in den letzten 10 Jahren, Höhe der Energiesteuer und entrichteter Gesamtbetrag der Steuer, gesamte Energiekosten pro Unternehmen in den letzten 10 Jahren, Schätzungen zur Preiselastizität in dem betreffenden Sektor auf den räumlich relevanten Märkten, Schätzungen zu den Absatz- und/oder Gewinneinbußen, Entwicklung der Handelsströme in der niederländischen Keramikindustrie aus den Niederlanden in die räumlich relevanten Märkte bzw. aus den räumlich relevanten Märkten in die Niederlande, Marktanteile der begünstigten Unternehmen auf den räumlich relevanten Märkten und alle sonstigen sachdienlichen Informationen zur Beurteilung der Frage, inwieweit Kosten weitergegeben werden können (siehe Erwägungsgründe 59 und 63). (72) Die Niederlande haben bestätigt, dass die entsprechenden Kosten zwar grundsätzlich weitergegeben werden könnten, dass dies aber immer schwieriger werde. Hersteller, die ihre Kosten nicht weitergeben konnten, haben ihre Geschäftstätigkeit in den vergangenen Jahren eingestellt oder wurden für insolvent erklärt. Die Niederlande haben jedoch keinerlei Beweise dafür vorgelegt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den Steueraufwendungen und dem Ausscheiden der Unternehmen aus dem Markt besteht. Die Kommission stellt fest, dass es Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, die erforderlichen Nachweise für seine Ausführungen vorzulegen. (73) Die Niederlande haben ferner dargelegt, dass die Preiselastizität bei der Nachfrage nach Ziegelsteinen gering sei, ohne dies jedoch durch konkrete Angaben zu belegen. (74) Den Niederlanden zufolge nimmt der Wettbewerb in der Ziegelsteinindustrie infolge der Einfuhr ähnlicher Erzeugnisse von Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten immer mehr zu, so dass der Marktanteil der niederländischen Ziegelsteinindustrie rückläufig ist. In diesem Zusammenhang haben die Niederlande ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2009 (32) Angaben zu den Ein- und Ausfuhren beigefügt, denen zufolge die Einfuhren aus Deutschland in den vergangenen Jahren gestiegen sind, während die Ausfuhren aus den Niederlanden nach Deutschland und Belgien zurückgegangen sind. Dies ist den Niederlanden zufolge vor allem darauf zurückzuführen, dass für die ausländischen Ziegelsteinhersteller anders als für die niederländischen Unternehmen Energiesteuerbefreiungen gelten. (75) Grundsätzlich können staatliche Beihilfen einschließlich Umweltsteuerbefreiungen nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass es in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Maßnahmen gibt. Sonst würden staatliche Maßnahmen in einem Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten dazu berechtigen, Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um die sich für die eigene Industrie ergebenden Nachteile zu begrenzen. Aus beihilferechtlicher Sicht sind solche Gegenmaßnahmen nicht akzeptabel. Der richtige Weg, um den schädlichen Folgen staatlicher Beihilfen entgegenzuwirken, ist nicht ein Subventionswettlauf, sondern die Durchsetzung der Beihilfevorschriften einschließlich der USB-Leitlinien. Daher kann die angemeldete Maßnahme keinesfalls ausschließlich damit gerechtfertigt werden, dass es sich um eine legitime Reaktion auf mutmaßliche Beihilfen in anderen Mitgliedstaaten handelt. Die Genehmigung der Maßnahme muss vielmehr voraussetzen, dass es nachweislich zu einem erheblichen Anstieg der Produktionskosten kommt, der nicht an die Abnehmer weitergegeben werden kann. (76) Aus den übermittelten Informationen kann die Kommission den Schluss ziehen, dass in der Ziegelsteinindustrie Handel zwischen Mitgliedstaaten betrieben wird, auch wenn der räumlich relevante Markt aufgrund der hohen Transportkosten auf einem Umkreis von 250 km begrenzt ist. Den Niederlanden zufolge werden 20 % der jährlichen Ziegelsteinproduktion ausgeführt. Anhand der übermittelten Angaben konnte die Kommission die Handelsintensität (33) auf 75 % schätzen. Wegen des Fehlens kohärenter Daten wurde die Handelsintensität jedoch, was die Handelsströme betrifft, anhand der Daten für 2007 und, was den Umsatz betrifft, anhand der Daten für 2008 ermittelt. Dies könnte darauf hindeuten, dass es für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.