Europäische Union

2010/402/: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die von den Niederlanden geplante Beihilfemaßnahme „Umweltsteuerbefreiung für die Keramikindustrie“ C 5/09 (ex N 210/08) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9972) Text von Bedeutung für den EWR

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20.7.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 186/32 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2009 über die von den Niederlanden geplante Beihilfemaßnahme „Umweltsteuerbefreiung für die Keramikindustrie“ C 5/09 (ex N 210/08) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9972) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/402/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108, Absatz 2, Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 24. April 2008 meldeten die Niederlande eine geplante Befreiung keramischer Erzeugnisse von der Umweltsteuer auf Erdgas an. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 forderte die Kommission ergänzende Informationen an; die Niederlande antworteten mit Schreiben vom 16. September 2008. Am 16. Oktober 2008 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommission und der Niederlande statt. Mit Schreiben vom 17. November 2008 stellte die Kommission weitere Fragen, die die Niederlande mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 beantworteten. (2) Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 setzte die Kommission die Niederlande von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2) (AEUV) zu eröffnen. (3) Die Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde am 25. April 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die betroffenen Parteien aufgefordert, zu der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen. (4) Die Niederlande äußerten sich am 26. Mai 2009 zu der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen. (5) Bei der Kommission gingen auch Stellungnahmen von Beteiligten ein. Die Kommission leitete diese Stellungnahmen an die Niederlande weiter und gab der niederländischen Regierung Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Die entsprechenden Äußerungen der Niederlande gingen mit Schreiben vom 7. Juli 2009 ein. (6) Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 unterrichtete die Kommission die Niederlande über den Stand des Verfahrens und forderte die Niederlande nochmals auf, bis zum 13. Oktober 2009 alle Bemerkungen zu übermitteln, die die Kommission aus Sicht der Niederlande in ihrem abschließenden Beihilfebeschluss berücksichtigen sollte. (7) Auf Antrag der Niederlande wurde die genannte Frist mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 bis zum 1. November 2009 verlängert. Die Niederlande antworteten der Kommission mit Schreiben vom 30. Oktober 2009. II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (8) Die Niederlande besteuern den Verbrauch von Energieerzeugnissen auf der Grundlage des Umweltsteuergesetzes (Wet belastingen op milieugrondslag) (4), das einen degressiven Steuersatz auf der Grundlage des Verbrauchs der Unternehmen vorsieht (5). (9) Bei der von den Niederlanden geplanten Maßnahme handelt es sich um die Einführung einer Steuerbefreiung für Erdgas, das in Betrieben zur Herstellung keramischer Erzeugnisse verwendet wird. Die Befreiung gilt nur für Erdgas, das die niederländische Keramikindustrie zu Produktionszwecken benötigt, nicht aber für andere „mineralogische Verfahren“ (6), die in den Niederlanden angewandt werden. (10) Die Befreiung soll durch eine Änderung der derzeitigen Fassung des Umweltsteuergesetzes eingeführt werden. (11) Der Anmeldung zufolge beläuft sich die Mittelausstattung für den Zeitraum 2008-2013 auf jährlich 4 Mio. EUR. (12) Die Maßnahme ist nicht befristet, weil sie nach Auffassung der Niederlande keine staatliche Beihilfe beinhaltet. (13) Begünstigte der Maßnahme sind Unternehmen, die in den Niederlanden in der Keramikindustrie tätig sind (7). (14) Die Niederlande halten die Steuerbefreiung für notwendig, damit sich die niederländische Keramikindustrie auf dem Binnenmarkt wieder unter gleichen Rahmenbedingungen („level playing field“) dem Wettbewerb stellen kann. In diesen Zusammenhang haben die Niederlande geltend gemacht, dass sich die niederländische Keramikindustrie im Vergleich zu ihren Wettbewerben in den Nachbarländern in einer besonderen Situation befinde. Aufgrund der geografischen Gegebenheiten werde in den Niederlanden anders als in den Nachbarländern nicht trockner, sondern nasser Ton verwendet, so dass die niederländische Keramikindustrie zur Erreichung des gleichen Endergebnisses mehr Energie einsetzen müsse. Außerdem müssten die Wettbewerber beispielsweise in Belgien, Deutschland und Schweden keine vergleichbare Energiesteuer entrichten. (15) Die Niederlande haben zugesichert, dass die Maßnahme erst nach Genehmigung durch die Kommission durchgeführt wird. III.   ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (16) Die Kommission hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt, weil sie der vorläufigen Auffassung war, dass die Steuerbefreiung der niederländischen Keramikindustrie nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des niederländischen Steuersystems gerechtfertigt ist. Sie erachtete die Maßnahme für selektiv, da sie nur der Keramikindustrie in den Niederlanden zugute kommen soll und die Steuerbefreiung zulasten staatlicher Mittel geht. Ferner vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, weil sich die geplante Steuerbefreiung unmittelbar auf die Produktionskosten auswirkt und damit die Wettbewerbsposition der Begünstigten auf den für den Handel zwischen Mitgliedstaaten offenen relevanten Produktmärkten in der Keramikindustrie verbessert. Die Kommission vertrat den Standpunkt, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe für die niederländische Keramikindustrie darstellt, und wies darauf hin, dass eine solche Beihilfe derzeit nur genehmigt werden kann, wenn sie mit Kapitel 4 („Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen und -befreiungen“) der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (8), nachstehend „USB-Leitlinien“ genannt, im Einklang steht. Da die Niederlande nicht die erforderlichen Informationen für eine Würdigung der der Maßnahme auf der Grundlage des genannten Kapitels der USB-Leitlinien übermittelt hatten, konnte sich die Kommission nicht zu der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt äußern, so dass sie die Niederlande von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzte, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. IV.   STELLUNGNAHME DER NIEDERLANDE (17) Die Niederlande hatten die Maßnahme vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit angemeldet und die Kommission ersucht, in einem Beschluss festzustellen, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. (18) Nach Auffassung der Niederlande ist der selektive Charakter der Steuerbefreiung durch die Natur und den inneren Aufbau des niederländischen Steuersystems gerechtfertigt. (19) Den Niederlanden zufolge zielt die Energiesteuer darauf ab, Strom und Energieerzeugnisse, die als Heiz- bzw. Kraftstoff verwendet werden, steuerlich zu belasten. Daher halten es die Niederlande für mit der Natur und dem inneren Aufbau des zugrunde liegenden Bezugsrahmens (des geltenden Energiesteuersystems) vereinbar, eine Energiesteuerbefreiung für ein Verfahren einzuführen, bei dem Erdgas nicht als Heiz- bzw. Kraftstoff verwendet wird. Folglich sieht das Energiesteuergesetz eine Steuerbefreiung für die Lieferung von Erdgas vor, das nicht als Brennstoff verwendet wird (9). Von der Energiesteuer befreit ist auch die Lieferung von Strom für Verfahren, bei denen der Strom zweierlei Verwendungszweck hat (z. B. chemische Reduktion, Elektrolysen und Prozesse in der Metallindustrie) (10). Den Niederlanden zufolge sehen auch die niederländischen Rechtsvorschriften über die Kohlebesteuerung eine Steuerbefreiung für Kohle vor, die nicht als Brennstoff verwendet wird oder die zweierlei Verwendungszweck hat (11). Die Niederlande halten es für angemessen, auch eine Steuerbefreiung für die Lieferung von Erdgas einzuführen, das in Betrieben zur Herstellung keramischer Erzeugnisse verwendet wird. Das keramische Verfahren ist nach Auffassung der Niederlande mit einem Verfahren vergleichbar, bei dem das genutzte Erzeugnis zweierlei Verwendungszweck hat, weil das Erdgas nicht ausschließlich als Heiz- bzw. Kraftstoff verwendet wird. Ferner wiesen die Niederlande darauf hin, dass die Steuerbefreiung für die Lieferung von Erdgas, das in Verfahren zur Herstellung keramischer Erzeugnisse verwendet wird, im Rahmen einer Änderung von Artikel 64 in das Umweltsteuergesetz eingefügt werden soll; dieser Artikel sieht auch Steuerbefreiungen in anderen Fällen vor, bei denen zweierlei Verwendungszweck gegeben ist. (20) Unter Verweis auf Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b der Energiesteuerrichtlinie und das Protokoll des Rates betreffend die Richtlinie (12) haben die Niederlande geltend gemacht, dass es ihrer Auffassung nach mit der Art und dem inneren Aufbau des niederländischen Energiesteuersystems im Einklang steht, eine Steuerbefreiung für die Lieferung von Erdgas einzuführen, das für das betreffende mineralogische Verfahren (Keramikherstellung) verwendet wird. (21) Den Niederlanden zufolge ist es angemessen, nicht sämtliche mineralogische Verfahren, sondern nur keramische Verfahren von der Steuer zu befreien, da sich das herkömmliche keramische Verfahren von anderen mineralogischen Verfahren darin unterscheidet, das es irreversibel ist (aus Ton wird Keramik hergestellt). (22) Außerdem haben die Niederlande darauf hingewiesen, dass sich die niederländischen Keramikhersteller im Vergleich zu ihren Wettbewerbern in den Nachbarländern in einer besonderen Situation befinden. Aufgrund der geografischen Gegebenheiten in den Niederlanden verwende die niederländische Keramikindustrie nämlich nicht trockenen, sondern nassen Ton (der aus den Alpen stammt und sich in den Flüssen in den Niederlanden absetzt), so dass sie zur Erreichung des gleichen Endergebnisses mehr Energie benötige (13). (23) Den Niederlanden zufolge sind ferner die Wettbewerber beispielsweise in Belgien, Deutschland und Schweden von Energiesteuern befreit. Außerdem seien die Erdgaspreise in den Niederlanden hoch. Auch in dieser Hinsicht habe die niederländische Keramikindustrie einen Nachteil gegenüber den Keramikherstellern in den Nachbarländern. (24) Diese Faktoren zeigen den Niederlanden zufolge, dass der selektive Charakter der Steuerbefreiung durch die Natur und den inneren Aufbau des niederländischen Energiesteuersystems gerechtfertigt ist. Daher sind die Niederlande der Auffassung, dass es sich bei der betreffenden Steuerbefreiung nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handele. (25) Mit der geplanten Steuerbefreiung soll, so die Niederlande, der vermeintliche Nachteil der niederländischen Keramikindustrie teilweise ausgeglichen werden, so dass diese Industrie auf dem Binnenmarkt in bestimmtem Maße wieder unter gleichen Rahmenbedingungen in den Wettbewerb treten kann. (26) Hilfsweise haben die Niederlande die Kommission um Genehmigung der Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV ersucht. Die Maßnahme sei wegen ungleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt erforderlich. Sie sei verhältnismäßig, da sie ausschließlich für das in den betreffenden Betrieben verwendete Erdgas gelte, nicht aber für den zur Herstellung keramischer Erzeugnisse benötigten Strom. Der für die Keramikindustrie bestehende Nachteil werde somit nur teilweise ausgeglichen; folglich erscheine die Maßnahme verhältnismäßig. Und schließlich führe die Maßnahme nicht zu ungebührlichen Wettbewerbsverfälschungen auf dem Binnenmarkt. (27) Abgesehen davon haben die Niederlande geltend gemacht, dass die Energiesteuerrichtlinie aufgrund der Natur und des inneren Aufbaus des Steuersystems nicht für mineralogische Verfahren gelte. Daher liege es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Formen von Energieverbrauch besteuern. Die geplante Maßnahme werde den Wettbewerb nicht verfälschen, sondern zu einer stärkeren Harmonisierung der Steuern auf Energieerzeugnisse führen und liege im Interesse der Gemeinschaft. V.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (28) Der Branchenverband Stichting Verenigde Keramische Organisaties (VKO) hat zur Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, Stellung genommen. Er teilt den Standpunkt der niederländischen Regierung, dass die Steuerbefreiung aufgrund der Natur und des inneren Aufbaus des niederländischen Steuersystems gerechtfertigt sei und keine staatliche Beihilfe darstelle. Die Ausführungen des VKO sind mit denen der niederländischen Regierung vergleichbar. Wie die niederländische Regierung vertritt der VKO die Auffassung, dass die Steuerbefreiung nicht als Umweltschutzmaßnahme betrachtet werden könne, da mit ihr kein Umweltschutzziel verfolgt werde. Daher kann die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahmen dem VKO zufolge nicht auf der Grundlage der USB-Leitlinien erfolgen. VI.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (29) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ VORTEIL (30) Den Niederlanden zufolge verschafft die Maßnahme keinen Vorteil, sondern verringert lediglich einen für die niederländische Keramikindustrie bestehenden Nachteil. (31) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Steuerbefreiung den Keramikunternehmen in den Niederlanden einen Vorteil verschafft, da sie die Abgaben verringert, die normalerweise zu den Betriebskosten der betreffenden Unternehmen zählen (14). STAATLICHE MITTEL BZW. MITTEL, DIE DEM STAAT ZUZURECHNEN SIND (32) Die Niederlande vertreten den Standpunkt, dass die Maßnahme nicht mit staatlichen Mitteln finanziert werde, weil die Finanzierung der Steuerbefreiung haushaltsneutral erfolge (15). Somit würden keine staatlichen Mittel in Anspruch genommen. Auch der VKO hat ähnlich argumentiert. (33) Nach Auffassung der Kommission kommt es bei dieser Maßnahme zu einem Ausfall staatlicher Mittel, da der niederländische Staat einen von ihm finanzierten Steuervorteil gewährt. Mit anderen Worten ergeben sich für den niederländischen Staat aufgrund der Steuerbefreiung Steuermindereinnahmen. Dass die Steuerbefreiung indirekt durch eine Erhöhung des Energiesteuerspitzensatzes finanziert werden soll, ändert nichts an dieser Feststellung. Die Kommission weist darauf hin, dass die Niederlande selbst eingeräumt haben, dass die Maßnahme im Vergleich zum derzeitigen Steuersystem einen Vorteil in Höhe von schätzungsweise 4 Mio. EUR pro Jahr verschafft, ohne dass die Begünstigten entsprechende Gegenleistungen erbringen würden (16). Die geplante Maßnahme ist dem niederländischen Staat zuzurechnen, da sie die unmittelbare Folge einer Änderung der geltenden niederländischen Rechtsvorschriften ist. SELEKTIVITÄT (34) Da die Energiesteuerrichtlinie gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 weder für mineralogische Verfahren noch für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom mit bestimmten Verwendungszwecken gilt, liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie die betreffenden Verfahren (vollständig oder teilweise) besteuern oder nicht. In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten ungeachtet der Richtlinie die geltenden Beihilfevorschriften („Acquis“) beachten. Folglich muss die Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme selektiv ist und daher eine staatliche Beihilfe darstellt, anhand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Energiebesteuerung geprüft werden. (35) Über die Auslegung des Konzepts der Selektivität erging vor kürzerer Zeit ein Gerichtsurteil (17). In diesem sogenannten Gibraltar-Urteil wird eine Standardprüfung für die beihilferechtliche Würdigung steuerlicher Maßnahmen festgelegt. Das Gericht machte deutlich, dass diese Prüfung Folgendes umfassen muss: i) Bestimmung des Bezugsrahmens, ii) Feststellung des Vorliegens einer Ausnahme vom Bezugsrahmen und iii) etwaige Rechtfertigung der Ausnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems (d. h. Prüfung der Frage, ob sich die Ausnahme unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien des Steuersystems des betreffenden Mitgliedstaats ergibt). (36) Die Niederlande haben angegeben, dass das niederländische Energiesteuersystem (der Bezugsrahmen) auf die Besteuerung von Strom und Energieerzeugnissen, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, abzielt. Daher halten die Niederlande den Umstand, dass bestimmte Verwendungen von der Energiesteuer befreit sind, für mit der Natur und dem inneren Aufbau des niederländischen Energiesteuersystems vereinbar (siehe Erwägungsgrund 19). Die Steuerbefreiung für keramische Verfahren, die jetzt eingeführt werden soll, ergibt sich den Niederlanden zufolge aus dem Aufbau des Systems. (37) Die Niederlande haben ferner geltend gemacht, dass die Ausnahme vom Bezugsrahmen, d. h. die steuerliche Begünstigung der Keramikindustrie, dadurch gerechtfertigt sei, dass ein objektiver Unterschied zwischen dem Ausgangsstoff für die Herstellung keramischer Erzeugnisse und den für andere mineralogische Verfahren verwendeten Ausgangsstoffen bestehe. Anders als die übrigen mineralogischen Verfahren sei das traditionelle keramische Verfahren irreversibel. (38) Die Kommission hat bereits in der Vergangenheit Freistellungen mineralogischer Verfahren von Energiesteuern beihilferechtlich gewürdigt, so in ihrer Entscheidung vom 7. Februar 2007 in der Beihilfesache N 820/06 betreffend eine Steuerbefreiung bestimmter energieintensiver Verfahren in Deutschland. Darin kam sie zu dem Schluss, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handelte. Die Kommission prüfte insbesondere den inneren Aufbau des deutschen Energiesteuersystems, die dem in der Energiesteuerrichtlinie verfolgten Ansatz entspricht, Brennstoffe nur zu besteuern, wenn sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Deutschland gewährt die Steuerbefreiung konsequent für alle Fälle mit zweierlei Verwendungszweck und alle mineralogischen Verfahren im Sinne der Richtlinie und verfolgt bei seinem gesamten Energiesteuersystem dieselbe Logik. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Steuerbefreiung mit der Natur und dem inneren Aufbau des deutschen Energiesteuersystems im Einklang stand. (39) Da die angemeldete Steuerbefreiung anders als die deutsche Maßnahme nicht auf alle mineralogischen Verfahren Anwendung findet, sondern nur für die niederländische Keramikindustrie gilt, ist die Kommission nicht davon überzeugt, dass sich die geplante Steuerbefreiung unmittelbar aus den Grund- oder Leitprinzipien des niederländischen Energiesteuersystems ergibt. Das von den Niederlanden — und dem VKO — vorgebrachte Argument, dass ein objektiver Unterschied zwischen dem Ausgangsstoff für die Herstellung keramischer Erzeugnisse und den für andere mineralogische Verfahren verwendeten Ausgangsstoffen (18) bestehe und dass das keramische Verfahren irreversibel sei, erklärt ausgehend vom Aufbau des zugrunde liegenden niederländischen Energiesteuersystems nicht, warum andere mineralogische Verfahren, für die ebenfalls Erdgas benötigt wird (z. B. Glasherstellung) nicht für die Steuerbefreiung in Betracht kommen. Außerdem sollten für Energieerzeugnisse, wie in Erwägungsgrund 22 der Energiesteuerrichtlinie dargelegt, im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten, wenn sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Vor diesem Hintergrund gilt die Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 4 nicht für mineralogische Verfahren. Bei diesen Verfahren wird der Brennstoff nicht als Heiz- oder Kraftstoff verwendet, sondern zur Unterstützung des chemischen Prozesses benötigt. Der Ausschluss sämtlicher mineralogischer Verfahren aus dem Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie erklärt sich aus gemeinschaftlicher Sicht dadurch, dass der Brennstoff für das chemische Verfahren, nicht aber als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Eine Steuerbefreiung für die betreffenden Verfahren (19) lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie durchweg für alle mineralogischen Verfahren gilt, so dass eine kohärente Behandlung aller mineralogischen Verfahren gewährleistet ist (20). Dies entspricht, wie bereits dargelegt, der Argumentation der Kommission in der Beihilfesache N 820/06. Dabei ist irrelevant, dass für die einzelnen mineralogischen Verfahren unterschiedliche Ausgangsstoffe verwendet werden und dass das keramische Verfahren irreversibel ist. (40) Ferner zeigt der parlamentarische Entstehungsprozess des Änderungsgesetzes, dass die geplante Maßnahme darauf abzielt, die internationale Wettbewerbsposition der niederländischen Keramikindustrie zu verbessern (21). Die Tatsache, dass eine Maßnahme darauf abzielt, die Lasten der Unternehmen in dem betroffenen Wirtschaftszweig besser auf diejenigen der Wettbewerber in andern Mitgliedstaaten abzustimmen, bedeutet gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handelt (22). (41) Folglich stellt die Kommission fest, dass die Steuerbefreiung selektiv ist, da sie bestimmte Produktionszweige und de facto bestimmte Unternehmen begünstigt und nicht durch den inneren Aufbau des niederländischen Energiesteuersystems gerechtfertigt werden kann. VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS (42) Der VKO widerspricht der Schlussfolgerung der Kommission, dass die geplante Maßnahme den Wettbewerb auf den relevanten Märkten in der Keramikindustrie verfälscht oder zu verfälschen droht, weil dadurch ein großer Teil der Betriebskosten entfällt, so dass die begünstigten Unternehmen ihre keramischen Erzeugnisse billiger anbieten können. Dem VKO zufolge machen die Kosten für Energielieferung und -verbrauch ein Vielfaches der Kosten der Energiesteuer aus. (43) Die Kommission hält dieses Argument für irrelevant. Sie weist darauf hin, dass die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens infolge einer staatlichen Beihilfe gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Regel impliziert, dass der Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die nicht entsprechend gefördert wurden, verfälscht wird (23). Außerdem werden Maßnahmen bereits dann von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfasst, wenn sie den Wettbewerb „zu verfälschen drohen“. Die in Rede stehende Steuerbefreiung kann den Wettbewerb auf den Keramikmärkten verfälschen, da sie zu einer Senkung der Betriebskosten der begünstigten Unternehmen führt. Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass die geplante Maßnahme genau darauf abzielt, die internationale Wettbewerbsposition der niederländischen Keramikindustrie zu verbessern. Die Niederlande haben angegeben, dass durch die Steuerbefreiung gewährleistet werden soll, dass diese Industrie — wenn auch nur in bestimmten Maße — auf dem Binnenmarkt wieder unter gleichen Rahmenbedingungen in den Wettbewerb treten kann. Auch ohne detaillierte Angaben über die genauen Auswirkungen der Steuerbefreiung auf den Wettbewerb in der Keramikindustrie ist daher logischerweise der Schluss zu ziehen, dass die Maßnahme den Wettbewerb auf den relevanten Keramikmärkten verfälschen könnte. (44) Den Niederlanden zufolge bietet die Ziegelsteinindustrie, auf die 85-90 % des Erdgas- und Energieverbrauchs der niederländischen Keramikindustrie entfallen, rund 1 500 Arbeitsplätze. Dieser Teilsektor erwirtschaftete 2008 einen Umsatz von etwa 370 Mio. EUR. Die niederländische Ziegelsteinindustrie exportiert rund 20 % ihrer jährlichen Produktion, während die Einfuhren ungefähr 8 %

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.